Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 14. März 2008
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1948 in Venezuela und in dritter Ehe verheiratet, reiste 1983 in die Schweiz ein und arbeitet seither selbständigerwerbend als Prostituierte/Tänzerin. Im Oktober 1998 meldete sie sich wegen einer depressiven Entwicklung erstmals bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Umschulung (Urk. 8/1). Dieses Begehren wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Einsicht in die Arztberichte von Dr. med. A.___, Hausarzt, vom 17. November 1998 (Urk. 8/4) und der Psychiaterin Dr. med. B.___ vom 27. Januar 1999 (Urk. 8/5) mit Verfügung vom 23. März 1999 ab (Urk. 8/9). Diese Verfügung erwuchs in formelle Rechtskraft.
Am 12. Oktober 2004 meldete sich G.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/12). Die IV-Stelle rief einen Auszug aus dem individuellen Konto zusammen (Urk. 8/18) und holte beim Hausarzt Dr. med. C.___ (Bericht vom 9. November 2004, Urk. 8/19) sowie beim Universitätsspital D.___, Augenklinik, (Berichte vom 14. Dezember 2004, Urk. 8/31, und vom 27. April 2005, Urk. 8/34) Auskünfte ein. Schliesslich liess sie die Versicherte durch Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Urk. 8/36). Nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens vom 26. September 2005 (Urk. 8/38) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 (Urk. 8/40) ab mit der Begründung, es liege weder aus augenärztlicher noch aus psychiatrischer Sicht eine objektivierbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Hiergegen liess G.___ durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi, Zürich, am 23. November 2005 Einsprache einreichen und gleichzeitig geltend machen, es sei ihr in der Person ihres Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 8/43). Mit Entscheid vom 10. Februar 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2). Nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Urk. 8/46-57) wies sie auch das Gesuch um unentgeltlich Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab (Verfügung vom 10. März 2006, Urk. 15/2). Sie begründete dies damit, dass einerseits nach Sach- und Rechtslage die Gewinnaussichten nicht als ernsthaft bezeichnet werden könnten, und dass andererseits die Notbedarfsrechnung aufzeige, dass die Einnahmen beider Ehegatten den erweiterten Notbedarf übersteige.
2. Gegen beide Entscheide (Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006, Urk. 2, und Verfügung vom 10. März 2006, Urk. 15/2) liess G.___ durch Rechtsanwalt Mario Boroluzzi am 15. März 2006 (Prozess-Nr. IV.2006.00288) beziehungsweise am 26. April 2006 (Prozess-Nr. 2006.00412) Beschwerde einreichen und Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragen (Urk. 1 und Urk. 15/1). Die IV-Stelle ihrerseits beantragte in ihren Vernehmlassungen vom 5. Mai 2006 (Urk. 7) und 30. Mai 2006 (Urk. 15/7) Abweisung beider Beschwerden.
3. Das Gericht vereinigte beide Verfahren und bestellte Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi, Zürich, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Verfügung vom 21. Juni 2006, Urk 16).
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist vorerst, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Hierbei ist anzumerken, dass die Erstanmeldung bei der Invalidenversicherung im Oktober 1998 keinen Einfluss auf den Überprüfungsumfang hat, weil die rechtskräftige Verfügung vom 23. März 1999 ausschliesslich unter dem Titel "berufliche Massnahmen" einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte. Der Anspruch auf eine Invalidenrente wurde daher nicht materiell geprüft und hierüber noch nie rechtskräftig verfügt (vgl. hierzu auch BGE 133 V 108).
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch gestützt auf die Berichte der Augenklinik des D.___ vom 14. Dezember 2004 (Urk. 8/31) und vom 27. April 2005 (Urk. 8/34) sowie des psychiatrischen Gutachtens von Dr. E.___ vom 26. September 2005 (Urk. 8/38), welches sie als voll beweistauglich erachtete. Es liege weder aus augenärztlicher noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Auch hinsichtlich des Alkohol- und Benzodiazepinmissbrauches bestehe aus medizinischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden, und ein solcher werde auch nicht durch die allenfalls vorhandene, verdachtsweise diagnostizierte äthylische Hepatitis begründet (Urk. 2 und Urk. 7).
1.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein (Urk. 1), dass allein ein interdisziplinäres Gutachten hinreichend Aufschluss über die vorhandene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geben könne, weil die Beschwerden - je für sich genommen ohne wesentlichen Einfluss - im Zusammenwirken sehr wohl eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten, insbesondere wenn der Alkoholabusus und die Benzodiazepin-Abhängigkeit noch hinzukämen (Ziffer II/2). Der Gutachter Dr. E.___ sei als Psychiater nicht berufen, die gesundheitlichen Auswirkungen somatischer Natur, insbesondere der von ihm selbst beschriebenen Entzugserscheinungen zu beurteilen (Ziffer II/3). Die Ärzte der Augenklinik des D.___ würden sich ausschliesslich zum Visusverlust, nicht aber zu den weiteren, geklagten Beschwerden (persistierende Kopfschmerzen, tränendes Auge, wiederkehrende Schwindelanfälle), weswegen sie regelmässig ihren Hausarzt aufsuche, äussern (Ziffer II/4). Es habe daher eine interdisziplinäre medizinische Abklärung zu erfolgen (Ziffer II/5). Hinsichtlich des Gutachtens von Dr. E.___ wendet die Beschwerdeführerin ausserdem spezifisch ein, es stütze sich weitgehend nur auf die dem Experten vorgelegten Akten und ein einmaliges, kurzes Gespräch mit der Beschwerdeführerin von vielleicht einer halben Stunde. Die Beschwerdeführerin spreche jedoch praktisch kein Deutsch, nur ihre Muttersprache Spanisch und etwas Italienisch, und die Exploration sei ohne Beizug eines Übersetzers erfolgt (Ziffer II/6). Überhaupt nicht abgeklärt sei letztlich die Wechselwirkung zwischen Alkoholabusus und psychischer Beeinträchtigung bzw. Ursache und Wirkung dieser beiden, weshalb auch die Behauptung der Beschwerdegegnerin, eine Abstinenz hätte eine weitgehende Beruhigung der Beschwerden zur Folge, durch nichts belegt sei und sich auch nicht auf das Gutachten stützen könne (Ziffer II/7).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 10. Februar 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erlitt infolge einer handgreiflichen Auseinandersetzung am 9. Juli 2002 eine schwere Perforationsverletzung des rechten Auges mit Linsen- und Irisverlust, Schnittwunden am rechten Oberlid, der Stirn und der Lippen sowie eine kleine Rissquetschwunde an der rechten Wange und der Nase, welche an der Augenklinik des D.___ stationär erstversorgt wurden (Urk. 8/31/6-7). Bei an sich komplikationslosem Heilungsverlauf zogen die Augenärzte zur Beurteilung der weiteren Betreuung ein psychiatrisch-psychosoziales Konsilium im Haus bei. In diesem Bericht vom 12. Juli 2002 wird eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F 43.0) bei Benzodiazepinabhängigkeit (F 13.2) diagnostiziert und eine - eigenanamnestisch - rezidivierende depressive Störung sowie negierter Alkoholabusus bei fragwürdig anmutendem Trinkverhalten vermerkt (Urk. 8/31/3). Ferner erfolgte in der Augenklinik des D.___ am 28. Juni 2004 eine operative Versorgung einer Amotio retinae rechts bei Status nach traumatischer Bulbusperforation rechts mit Linsenverlust (Urk. 8/31/4-5). Im Bericht vom 14. Dezember 2004 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/31/1-2) führten die unterzeichnenden Augenärztinnen Dr. F.___ und Dr. H.___ aus, eine volle Arbeitsunfähigkeit sei vom 10. Juli bis 20. August 2002 sowie vom 28. Juni bis 16. Juli 2004 gegebenen gewesen. Die Beschwerdeführerin könne bei aktuell stabilen Verhältnissen sowohl im Haushalt als auch im Erwerbsbereich zu 100 % arbeiten. Falls eine Reamotio oder sonstige Komplikationen auftreten würden, müsse die Arbeitsfähigkeit nochmals diskutiert werden. Die letzte Untersuchung datierten die Ärztinnen auf den 29. November 2004. Aktuell bestehe am betroffenen linken Auge (richtig wohl: rechten Auge) ein schlechter Visus. Der Fernvisus rechts betrage mit Korrektur (+12,0) 0,1 voll, mit stenopäischer Lücke 0,3 voll, links mit Korrektur (+ 2,0) 1,0 voll. Die Amotio retinea vom Juni 2004 habe problemlos operativ versorgt werden können bei erhöhtem Risiko einer Netzhautablösung nach Bulbusperforation mit Verlust der Iris und der Linse. Eine eventuelle Implantation einer Irisprintlinse könne diskutiert werden. Zunächst müssten aber andere, weniger invasive, risikoärmere Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, wie beispielsweise Kontaktlinsenanpassung. Eine Brillenkorrektur sei in diesem Falle nicht möglich bei starker Anisometropie und demzufolge ungleich grosser Bilddarstellung auf der Netzhaut, die nicht fusioniert werden könne.
Im Zwischenbericht vom 27. April 2005 ergänzte Prof. Dr. I.___ von der Augenklinik des D.___, dass aufgrund der Verletzung des rechten Auges eine erhebliche Visusverminderung auf unter 0,05 bestehe. Das linke Auge habe mit einer leichten Brillenkorrektur eine volle Sehschärfe. Die Beschwerdeführerin sei somit 100 % arbeitsfähig. Lediglich Tätigkeiten, die erhöhte Anforderungen an ein räumliches, dreidimensionales Sehen stellen würden (beispielsweise Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an schnell drehenden Maschinen) seien wegen eines erhöhten Verletzungsrisikos zu vermeiden (Urk. 8/34).
3.2 Der Hausarzt Dr. C.___ wies in seinem Bericht vom 9. November 2004 auf die von ihm "schon immer" bemerkte chronisch depressive Verstimmung mit Antriebslosigkeit, Alkohol-Überkonsum und einen Verdacht auf aethylische Hepatitis hin und schlug - ohne genauere Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen zu können - ein psychiatrisches Gutachten vor (Urk. 8/19).
3.3 Dieses gab die IV-Stelle am 11. August 2005 bei Dr. E.___ in Auftrag (vgl. Mitteilung vom 11. August 2005, Urk. 8/36).
Das am 26. September 2005 erstattete Gutachten (Urk. 8/38/1-10) stützt sich auf die gesamten Vorakten (auch diejenigen bezüglich der erstmaligen Anmeldung vom Oktober 1998; Urk. 8/4-5, Urk. 8/8) und auf die psychiatrische Exploration vom 12. September 2005. Nach auszugsweiser Darstellung der Vorakten gibt der Gutachter die subjektive Anamnese und heutigen Beschwerden wieder, stellt den von ihm erhobenen Psychostatus dar, führt seine Diagnosen mit anschliessender Begründung auf, nimmt zur Arbeitsfähigkeit sowie der Möglichkeit zur Verbesserung derselben Stellung und beantwortet die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen zum Alkoholabusus, zu psychiatrischen Massnahmen und Prognosen.
Dr. E.___ schildert, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Ex-Ehemann K.___ gebracht worden, Alkoholintoxikationszeichen seien nicht feststellbar gewesen. Sie spreche italienisch mit spanischem Einschlag, manchmal deutsche Brocken. Sie habe einen langsamen, schwerfälligen Gang, der Körper sei in dauernder Unruhe und eine Art Tic wie ein tiefes Räuspern wiederhole sich dauernd. Sie wirke kognitiv selbstverloren, nicht bei der Sache, emotional nachlässig. Die Affektivität sei schwierig einzufühlen, die Stimmung sei aber unauffällig. Es bestehe kein eigentliches depressives Syndrom. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin nivelliert, monoton, emotionslos. Das Denken wirke sehr einfach, undifferenziert, oberflächlich.
Er diagnostiziert eine Dysthymie (F 43.1), einen Alkoholabusus (F 10.1) sowie einen Status nach Verletzung des rechten Auges im Juli 2002 und eine Adipositas. Zur Darlegung der psychiatrischen Diagnosen führt Dr. E.___ aus, die Kindheit (als jüngstes von acht Kindern in einer vaterlosen Familie, wobei die Mutter in den ersten acht Lebensjahren meistens abwesend gewesen sei) stelle einen Grund für erhöhte Depressivität dar. Nach eigenen Angaben habe sie jedoch keine psychischen Probleme gehabt. Diese seien erst seit dem Aufenthalt in der Schweiz aufgetreten und hätten - zumindest teilweise - in Form von Alkoholabusus und Depressionen bestanden. Beide hätten sich gegenseitig verschlimmert. Dennoch hätten diese bis heute kein Ausmass angenommen, das zu einer Invalidisierung führen würde. Bezüglich des Alkohols bestehe ein Missbrauch mit Schwankungen im Ausmass und offensichtlichen Entzugserscheinungen wie nächtlichem Schwitzen, morgendlichem Erbrechen und Zittern sowie gastritischen Magenschmerzen. Der Hausarzt spreche von einem Verdacht auf eine aethylische Hepatitis. Dauerhafte gesundheitliche Schäden durch den Alkoholkonsum oder Einbrüche auf sozialer Ebene seien ausser dem Unfall vom Juli 2002 nicht bekannt. Kurz nach der ersten Heirat (1983) sei die Mutter der Beschwerdeführerin gestorben und sie sei in eine erste depressive Phase geraten. Im Sinne einer Dysthymie hätten sich die depressiven Zustände bis heute ständig wiederholt. Es handle sich vom psychiatrischen Standpunkt aus gesehen um leichte depressive Zustände vor allem mit Traurigkeit, Studieren, Hadern über die Vergangenheit und gelegentlich Lebensüberdruss. Die vitalen Funktionen wie Schlaf und Essen würden im Ganzen gesehen normal bleiben, zugespitzte Zustände nur kurz dauern. Mit dem Ausdruck "Depression" meine die Beschwerdeführerin selber vor allem auch Ängste vor anderen Leuten. Die Ängste würden sie aber nicht an den alltäglichen Verrichtungen hindern. Die Beschwerdeführerin bleibe in Haushaltführung und Berufstätigkeit selbständig. Der Hausarzt, welcher sich nicht über eine mögliche Arbeitsunfähigkeit zu äussern vermocht habe, habe einen chronisch-depressiven Zustand bemerkt und nie eine Betrunkenheit beobachtet. Die Psychiatrische Poliklinik habe im Juli 2002 nebst einer depressiven Störung und fragwürdigem Trinkverhalten eine Benzodiazepinabhängigkeit diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin nehme bis heute regelmässig Lexotanil ein. An eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit oder Notwendigkeit von beruflichen Massnahmen sei damals aber nicht gedacht worden. Die Augenklinik habe in ihren verschiedenen Berichten keine weitere psychische Auffälligkeit notiert. Die Beschwerdeführerin sei ab Oktober 1998 für einige Jahre in psychiatrischer Behandlung gewesen, die jedoch wenig intensiv gewesen zu sein scheine. Eine antidepressive medikamentöse Behandlung habe kaum stattgefunden. Im klinischen Eindruck fänden sich keine Anzeichen für ein eigentliches depressives Syndrom. Die Beschwerdeführerin imponiere als auffällige Persönlichkeit mit affektiver Nivellierung, Unzugänglichkeit, Selbstverlorenheit und einer gewissen Adynamie. Bezüglich Alkoholfolgen, Ängste und Depression sei aber keine Pathologie zu erheben. All dies seien Hinweise dafür, dass bei der Beschwerdeführerin heute und in den letzten Jahren keine psychische Störung bestanden habe, die eine Arbeitsunfähigkeit im für die Invalidenversicherung relevantem Ausmass und auf Dauer zur Folge gehabt hätte.
4.
4.1 Was die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens angeht, so ist einzuräumen, dass die Exploration ohne Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin durchgeführt wurde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) hat in dem Sinne einen Anspruch auf Durchführung medizinischer Abklärungsmassnahmen in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin im Verfahren der Invalidenversicherung bejaht, dass es grundsätzlich Sache der versicherten Person ist, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Verwaltung oder allenfalls beim Richter zu stellen. Insbesondere im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person besonderes Gewicht zu. Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der Explorandin unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Dazu gehört auch die Wahl des Dolmetschers sowie die Frage, ob allenfalls bestimmte Teile der Abklärung aus sachlichen oder persönlichen Gründen in dessen Abwesenheit durchzuführen sind. Entscheidend dafür, ob und in welcher Form bei medizinischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Sprache respektive der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Es geht um die Aussagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage für die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht. Danach müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein (Urteil des EVG in Sachen N. vom 16. Januar 2004, I 664/01, Erw. 5.1.).
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 11. August 2005 auf die Notwendigkeit einer ambulanten psychiatrischen Abklärung aufmerksam gemacht (Urk. 8/36/1). Das Gesuch um Beizug eines Dolmetschers/einer Dometscherin oder einer anderen, zur Übersetzung befähigten Person wurde aktenkundig nicht gestellt; ein solcher Einwand ergibt sich auch nicht in der Einsprache (Urk. 8/43). Wohl hat der erste, geschiedene Ehemann, offenbar deutscher Muttersprache, die Beschwerdeführerin zur Exploration beim Gutachter begleitet (vgl. Urk. 8/38/7), dem Gutachten lässt sich jedoch keine Übersetzungshilfe seinerseits entnehmen. Dr. E.___ gibt an, die Beschwerdeführerin habe mehrheitlich Italienisch gesprochen mit spanischem Einschlag, manchmal deutsche Brocken. Grundsätzlich erwähnt er jedoch keine sprachlichen Schwierigkeiten oder Einschränkungen seiner anamnestischen und klinischen Erhebungen infolge sprachlicher Hindernisse. Offenbar sah der Gutachter keine Notwendigkeit, hierzu einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin beizuziehen. Dies widerspiegelt sich auch in seinen Ausführungen zur subjektiven Ananmese, deren Richtigkeit von der Beschwerdeführerin im Einzelnen nicht in Frage gestellt wird. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das psychiatrisch-psychosoziale Konsilium des D.___ vom 17. Juli 2002 ebenfalls insgesamt etwas eingeschränkte Sprachkenntnisse vermeldete, eine Verständigung auf Hochdeutsch aber offensichtlich möglich gewesen war (Urk. 8/31/3). Auch in Würdigung der Schlussfolgerungen besteht keine Anlass, den Beweiswert des Gutachtens einzig aus sprachlichen Gründen anzuzweifeln.
4.2 Dasselbe gilt hinsichtlich des Einwandes, der psychiatrische Gutachter habe sich weitgehend nur auf die ihm vorgelegten Akten und ein einmaliges, kurzes Gespräch von vielleicht einer halben Stunde abgestützt. Der Zeitaufwand für eine psychiatrische Untersuchung schwankt in weiten Grenzen, je nach Fragestellung und zu beurteilender Psychopathologie. Die Diagnose einer Demenz oder einer akuten schizophrenen Psychose ist bei deutlicher Ausprägung der Symptomatik häufig rasch möglich, während ein sehr hoher Zeitaufwand erforderlich sein kann, um den Verdacht auf eine Simulation einer psychischen Störung zu klären, eine schwierige Persönlichkeitspathologie zu erhellen oder problematische Zusammenhangsfragen zwischen traumatischen äusseren Ereignissen und nachfolgender Symptomatik zu erörtern. Daher lässt sich ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuchung nicht verbindlich angeben (Urteil des EVG vom 13. Juni 2006 in Sachen S., I 58/06, Erw. 2.2). Die im Gutachten geschilderten klinischen Befunde, welche sich in den übrigen medizinischen Vorakten widerspiegeln, lassen nicht auf eine als schwerwiegend zu bezeichnende Psychopathologie schliessen, noch waren aggravative oder bewusstseinsnahe Darstellungen von Symptomen auszuschliessen, noch war die Frage nach einer Kausalität zu beantworten. Auch drängten sich keine fremdanamnestischen Abklärungen auf, nachdem der Gutachter auf die vorhandenen psychiatrischen Akten zurückgreifen konnte und eine aktuelle psychiatrische Behandlung nicht aktenkundig ist bzw. war. Fremdanamnestische Abklärungen sind grundsätzlich bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich, sondern müssen in Zusammenhang mit der Fragestellung und vom Krankheitsbild her gesehen werden (Urteil des EVG vom 13. Juni 2006 in Sachen S., I 58/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
4.3 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin georteten Widersprüche (vgl. insbesondere Einsprache vom 23. November 2005, Urk. 8/43/2-3) ist anzumerken, dass der vom Gutachter festgestellte Abusus für sich genommen noch keinen invalidenversicherungsrechtlichen Gesundheitsschaden zu begründen vermöchte und es schlüssig erscheint, dass die vom Gutachter aufgrund der geklagten Beschwerden als Entzugserscheinungen geschilderten Symptome noch keine wesentliche, dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben. Der vom Hausarzt vermerkte Verdacht auf äthylische Hepatitis liess der Gutachter nicht unerwähnt, mass ihr jedoch (noch) keine wesentliche Einschränkung zu, was mit dem hausärztlichen Bericht übereinstimmt: So betreut Dr. C.___ die Beschwerdeführerin nur sporadisch und regte als Abklärung der medizinischen Situation ausschliesslich ein psychiatrisches Gutachten an (Urk. 8/19/2). Auch Dr. C.___ sprach im Übrigen nur von einer "chronisch depressiven Verstimmung", ohne Angaben zu den erhobenen klinischen Befunden zu machen. Aus den vom Gutachter Dr. E.___ geschilderten Beschwerden (gelegentlich Schlafstörungen bei gutem Appetit, Ängste, Kraft- und Lustlosigkeit), den daraus folgenden minimen sozialen Auswirkungen (Kontakte) und den täglichen Aktivitäten sind keine oder nicht genügend Symptome einer zumindest mittelschweren Depression ersichtlich. Hierzu ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin seit längerem keine psychiatrische/psychotherapeutische und entsprechende medikamentöse Hilfe in Anspruch nahm und die seinerzeitige psychotherapeutische Behandlung mit einmal alle ein bis zwei Monate wenig intensiv war (Urk. 8/38/9). Die seinerzeitig behandelnde Psychiaterin diagnostizierte damals im Bericht vom 27. Januar 1999 eine schwere Depression mit Alkoholmissbrauch, insbesondere im Arbeitsumfeld einer Bardame als Konsequenz, machte jedoch keine Angaben zu Befunderhebung oder Arbeitsfähigkeit, und schlug - unter Hinweis auf die schlechte Integration und Isolation - eine Sprachschulung und Umschulung in eine "Tagestätigkeit" zur Integration und Stabilisierung des psychischen Zustandes vor (Urk. 8/5/3, vgl. auch Urk. 8/8). Auch hieraus - obwohl in zeitlicher Hinsicht nicht aktuell - folgt keine dauernde, über die psychosozialen Schwierigkeiten hinaus gehende psychiatrische Krankheit mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insbesondere erscheint die Diagnose einer Dysthymie und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit als schlüssig. Nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung ist Dysthymie eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (Ziff. F34.1). Das EVG hat denn auch verschiedentlich angenommen, eine Dysthymie sei den jeweiligen Umständen nach nicht invalidisierend (Urteile des EVG in Sachen B. vom 24. August 2006, Erw. 4.1 und Erw. 5, I 938/05; in Sachen S. vom 19. April 2006, Erw. 4.1, I 834/04; in Sachen R. vom 31. Januar 2006, Erw. 3.3, I 488/04). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt (vgl. die Hinweise in den soeben zitierten Urteilen), ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteil des EVG in Sachen C. vom 19. April 2006, Erw. 3, I 653/04). Findet sich im Psychostatus indes nur eine Dysthymie, so kann das wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich (Urteil des EVG in Sachen B. vom 12. Juli 2006, I 649/06).
4.4 Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin jede ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Hilfstätigkeit vollschichtig zumutbar ist und ihren gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere auch hinsichtlich ihrer eingeschränkten Sichtigkeit, mit einem Abzug von maximal 25 % auf den Durchschnittswerten der vom Schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnerhebungen angemessen Rechnung getragen würde, was jedenfalls zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen könnte. Anzumerken bleibt, dass keine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in ihrem bisherigen Beruf durch die vorhandenen Gesundheitschäden nachgewiesen wurde und die allfällige Erwerbseinbusse bzw. die Notwendigkeit eines Berufswechsels auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen wäre.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den Rentenansprch.
5. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat.
5.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Damit besteht nun eine bundesrechtliche Regelung des Armenrechts im Verwaltungsverfahren (vgl. die Rechtsprechung vor dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG: BGE 125 V 409 Erw. 3b). Als Voraussetzungen, welche einer strengen Prüfung unterliegen (vgl. SVR 2000 KV Nr. 2 Erw. 4c), gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BBl 1999 S. 4595).
Ein strenger Massstab wird insbesondere beim Erfordernis der Notwendigkeit einer Verbeiständung im Verwaltungsverfahren gelegt. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befinden hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erforderlich. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfällt insbesondere, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen werden bzw. die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht. Sodann drängt sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34 Erw. 2 und BGE 114 V 235 Erw. 5b).
Entscheidend ist auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw. 4b mit Hinweisen).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306; 122 I 267 E. 2b mit Hinweisen).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Abweisung des Gesuches der Beschwerdeführerin um Ernennung ihres Vertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand damit, dass die Gewinnaussichten nicht als ernsthaft bezeichnet werden könnten, mit anderen Worten das Einsprachebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sei. Ferner berechnete sie unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse beider Ehegatten (Fr. 4'136.--) und ihres erweiterten (ein um 30 % höherer als der betreibungsrechtliche Grundbetrag) Notbedarfes (Fr. 3448.45) einen Überschuss von Fr. Fr. 687.55 und stellte damit die Bedürftigkeit in Frage, ohne sich abschliessend dazu zu äussern (Urk. 15/2).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin hält unter Hinweis auf Beispiele in der Rechtsprechung dafür, dass die Gewinnaussichten keinesfalls als nicht ernsthaft bezeichnet werden könnten, zumal mit sachlicher Kritik die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters in Zweifel gezogen worden seien. Hinsichtlich der Bedürftigkeit wies sie auf unberücksichtigte Faktoren hin (Sozialversicherungsbeiträge als Selbstständigerwerbende, Direkte Bundessteuer und unbefriedigende Wohnsituation) und erachtete den "Überschuss" als zu geringfügig, um hieraus die anfallenden Vertretungskosten bestreiten zu können, zumal die Eheleute über keinerlei Reserven verfügten (Urk. 15/1).
5.3
5.3.1 Was die Bedürftigkeit angeht, so hat das Gericht diese für das Beschwerdeverfahren ohne weiteres bejaht. Wohl ist die Berechnung der Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin wenig zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen (Direkte Bundessteuer, Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständigerwerbende) oder gerichtsnotorisch noch zu berücksichtigenden, zusätzlichen Aufwendungen (Privathaftpflicht, Telefon/TV/Radio), sowie des Umstandes, dass die Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin glaubhaft auf maximal Fr. 800.-- pro Monat zu veranschlagen sind (vgl. auch Steuererklärung 2004, Urk. 15/8/46/1-9, wo nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge netto ein Erwerbseinkommen von Fr. 711.-- deklariert wird), verbleibt indes ein geringerer Betrag über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, nämlich rund Fr. 800.-- monatlich, was angesichts dessen, dass die Eheleute nach eigenen Angaben über keinerlei Vermögen verfügen und die Beschwerdeführerin auch kaum Beiträge an die zweite Säule zu leisten in der Lage ist (vgl. Urk. 15/8/46/9), für die Bestreitung der Vertretungskosten zu knapp ist. Hierbei kann die Zumutbarkeit der Wohn- und Berufssituation offen bleiben.
5.3.2 Hinsichtlich der Notwendigkeit einer juristischen Vertretung ist zu berücksichtigen, dass im Vordergrund die Beurteilung der medizinischen Aktenlage, insbesondere der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens in Frage stand und der Einfluss des allfälligen Suchtverhaltens, was sozialversicherungsrechtlich nicht als einfache Rechtsfrage zu qualifizieren ist. Ebenso lässt sich angesichts der begründeten Einwände, auch wenn sie beschwerdeweise klar zu widerlegen sind, keine Aussichtslosigkeit behaupten, zumal das Einholen eines psychiatrischen Obergutachtens praxisgemäss als Obsiegen zu gelten hätte. Jedenfalls sind die Gewinnaussichten nicht als beträchtlich geringer zu werten als die Verlustgefahren. Aus diesem Grund ist die Beschwerde hinsichtlich der Verfügung vom 10. März 2006 gutzuheissen, diese aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Entschädigung in masslicher Hinsicht festlege.
6.
6.1 Die Prozessentschädigung ist nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Für die Bemühungen und Auslagen in Bezug auf die Beschwerde betreffend Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 ist der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.2 Mit Eingaben vom 11. März 2008 reichte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin je eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren betreffend Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 (Urk. 20) und betreffend die Verfügung vom 10. März 2006 (Urk. 21) ein. Die dabei geltend gemachten Aufwendungen erscheinen der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache angemessen, weshalb Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi mit Fr. 1'782.30 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen und ihm im Übrigen eine Prozessentschädigung von Fr. 1'141.65 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen ist (§ 89 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 28 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1.
a) Die Beschwerde hinsichtlich des Einspracheentscheids vom 10. Februar 2006 wird abgewiesen.
b) In Gutheissung der Beschwerde betreffend das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einspracheverfahren wird die Verfügung vom 10. März 2006 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über die Entschädigung in masslicher Hinsicht befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3.
a) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi, Zürich, für das Verfahren betreffend die Beschwerde hinsichtlich des Anspruches auf unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'141.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
b) Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi, Zürich, mit Fr. 1'782.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).