Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 22. Juni 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Schaden Zürich
Brandschenkestrasse 24, Postfach, 8039 Zürich
Beigeladene
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8035 Zürich
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1959, stürzte am 6. August 2005 in möglicherweise suizidaler Absicht vom Balkon ihrer im 2. Stock gelegenen Wohnung (Urk. 8/15/5; Urk. 8/34/6) und erlitt in der Folge Verletzungen, die die langfristige Abgabe eines Rollstuhls notwendig machten (Urk. 8/17). Am 17. Oktober 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen Paraplegie zum Leistungsbezug (Hilfsmittel, Rente) an (Urk. 8/4 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren der Versicherten um Kostengutsprache für einen Rollstuhl ab (Urk. 8/22). Die dagegen am 30. Dezember 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/27) wurde mit Entscheid vom 16. Februar 2006 abgewiesen (Urk. 8/32 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. März 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Kostengutsprache für den beantragten Rollstuhl (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Nach Beiladung der zuständigen Unfallversicherung Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Unfallversicherung) am 16. Mai 2006 (Urk. 9) und Eingang der Stellungnahme der Beigeladenen vom 17. August 2006 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel am 21. August 2006 geschlossen (Urk. 19).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Frage, wer für die Abgabe des Rollstuhls vorleistungspflichtig ist, solange der Unfallversicherer noch nicht rechtskräftig über seine Leistungspflicht entschieden hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, grundsätzlich nicht vorleistungspflichtig zu sein: Eine Leistungspflicht treffe sie erst, wenn die Unfallversicherung ihre Zuständigkeit rechtskräftig verneint habe; diese habe sodann die Möglichkeit der Rückforderung (Urk. 2 S. 2).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die Beschwerdegegnerin sei vorleistungspflichtig, solange Unklarheit über die Zuständigkeit der Unfallversicherung bestehe. Die Krankenversicherung sei nicht leistungspflichtig, da diese keine Abgabe von Rollstühlen vorsehe. Im Übrigen stehe der Beschwerdegegnerin das Rückgriffsrecht gegenüber der Unfallversicherung zu (Urk. 1 S. 4).
2.4 Die Beigeladene äusserte sich dahingehend, eine Vorleistungspflicht des Unfallversicherers gegenüber der Invalidenversicherung sei gesetzlich nicht vorgesehen; entsprechend sei sie nicht vorleistungspflichtig (Urk. 17 S. 2 f.).
3.
3.1 Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungs-leistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dies ist vorliegend erfüllt, da infolge der fraglichen Suizidabsicht Zweifel über den Leistungsumfang der Unfallver-sicherung bestehen.
3.2 Für Sachleistungen, deren Übernahme durch unter anderem die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, ist die Krankenversicherung vorleistungspflichtig (Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG). Die Leistung wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung erbracht (Art. 71 Satz 1 ATSG). Diese sehen jedoch keine Abgabe von Rollstühlen vor, so dass die Krankenversicherung nicht vorleistungspflichtig ist.
3.3 Im Verhältnis Unfallversicherung - Invalidenversicherung besteht keine gesetzliche Regelung der Vorleistungspflicht (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 70 Rz 14): Die Unfallversicherung ist lediglich für Leistungen, deren Übernahme durch die Unfallversicherung oder die Militärversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig (Art. 70 Abs. 2 lit. c ATSG). Wenn in dieser Situation zunächst ein rechtskräftiger Entscheid der Unfallversicherung ergehen müsste, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar; Art. 70 Rz 2), führte das zum stossenden Ergebnis einer unnötigen Verzögerung der vorliegend medizinisch begründeten (vgl. Urk. 8/20) Abgabe des Rollstuhls. Dies läuft dem Sinn der Vorleistungspflicht, die im Interesse der berechtigten Person geschaffen wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 70 Rz 5), entgegen; es kann nicht im Belieben zweier Leistungserbringer liegen, ein unbestrittenermassen notwendiges Hilfsmittel abzugeben beziehungsweise den Zeitpunkt der Abgabe aus formalistischen Gründen zu verzögern - dies insbesondere in Anbetracht der in Art. 71 ATSG statuierten Rückerstattungsmöglichkeit.
3.4 Nachdem die Voraussetzungen für die Abgabe eines Rollstuhls nach den für die Beschwerdegegnerin geltenden Vorschriften weniger streng sind als nach denjenigen der Unfallversicherung, die Beschwerdegegnerin die Leistung im Falle der Nichtübernahme durch die Unfallversicherung bei letzterer zurückverlangen kann und als finaler Versicherungszweig die Abgabe des Rollstuhls ohnehin zu übernehmen hätte (Art. 65 lit. b ATSG; vgl. auch Urk. 2 S. 2), hat sie als vorleistungspflichtig zu gelten. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
Der Einzelrichter erkennt:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Februar 2006 aufgehoben und festgestellt wird, dass diese für die Abgabe eines Rollstuhls bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Unfallversicherung vorleistungspflichtig ist.
2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).