Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 11. Juni 2007
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
dieser vertreten durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 N.___, geboren 1963, arbeitete bis im Oktober 1982 bei der Baufirma A.___, wo er eine Ausbildung zum Kranführer absolvierte. Anschliessend war er sieben Jahre im Innendienst bei der Brauerei J.___ beschäftigt, bevor er in der Zeit von 1989 bis 1992 verschiedene monateweise Einsätze bei der B.___ hatte. In der Folge wurde der Versicherte vom Fürsorgeamt unterstützt und bezog zeitweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Bericht des Fürsorgeamtes Zürich vom 26. März 1996 [Urk. 7/4] sowie Auszug aus dem individuellen Konto vom 22. März 1996 [Urk. 7/3/3-6]).
1.2 Seit 1985 leidet N.___ an Aethylismus (Bericht der C.___ vom 7. Mai 1996, Urk. 7/9). Am 29. Februar 1996 (Urk. 7/1/7-12) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Diese holte verschiedene Unterlagen ein (ärztliche Berichte, Angaben ehemaliger Arbeitgeber sowie der Arbeitslosenversicherung, Auszug aus dem individuellen Konto) und beauftragte Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 6. Januar 1997, Urk. 7/19/1-7). Gestützt auf dessen Einschätzung verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. Februar 1997 (Urk. 7/2/2-3) den Anspruch auf Leistungen mit der Begründung, es liege eine gesundheitliche Beeinträchtigung als Folge eines chronischen Alkoholkonsums vor, indes sei vor der Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit ein erfolgreiches Durchlaufen einer Alkoholentziehungskur angezeigt, welche dem Versicherten im Sinne der Schadenminderung zuzumuten sei.
1.3 Am 10. März 2005 (Urk. 7/23) meldete sich N.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Die IV-Stelle holte nebst Auskünften bei der letzten Arbeitgeberin (Restaurant E.___, wo er vom 1. Januar 2001 bis 31. Oktober 2004 in einem kleinen Pensum Reinigungsarbeiten übernommen hatte, Urk. 7/26) sowie einem Auszug aus dem individuellen Konto (vom 24. März 2005, Urk. 7/28) Berichte der L.___ vom 8. April 2005 (Urk. 7/29), von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, (vom 19./24. Mai 2005 unter Beilage diverser Berichte des Stadtspitals G.___ und der Kantonalen Psychiatrischen Klinik H.___, Urk. 7/35/1-32) sowie von der I.___ Klinik (vom 16. September 2005, Urk. 7/36/8-14) ein.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 (Urk. 7/38) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. November 2005 (Urk. 7/44) wurde mit Entscheid vom 9. Februar 2006 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob N.___ durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, am 15. März 2006 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Am 4. Mai 2006 (Urk. 6) ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Versicherte mit zweiter Rechtsschrift vom 8. Juni 2006 (Urk. 10) unter Beilage eines Berichtes von O.___, Sozialdienst des P.___, vom 21. März 2006 (Urk. 11) an seinen Begehren festgehalten und sich die IV-Stelle nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Juli 2006 (Urk. 14) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Die leistungsablehnende Verfügung vom 13. Februar 1997 (Urk. 7/2/2-3) stützte sich unter anderem auf das Gutachten des Dr. D.___ vom 6. Januar 1997 (Urk. 7/19/1-7). Dieser schilderte in anamnestischer Hinsicht den Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 1992 keiner geregelten Arbeit mehr nachgehe, während vier Jahren als Obdachloser gelebt und seit ca. 1996 ein Zimmer im Rahmen des begleiteten Wohnens des Fürsorgeamtes der Stadt Zürich bewohne (S. 1). Zum Alkoholkonsum führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer trinke seit dem 18. Lebensjahr Alkohol. Ab dem 19. Altersjahr habe er in der Brauerei J.___ gearbeitet, wo er gratis Bier habe trinken können. Nach dem Tod seiner Freundin habe er wesentlich mehr zu trinken begonnen, und noch mehr ins Trinken sei er im Jahr 1992 geraten, als er keine Arbeit und keine Wohnung mehr gehabt habe. So habe er bis zu drei Liter Wein pro Tag getrunken. Aktuell trinke der Beschwerdeführer täglich fünf Flaschen Bier. Zudem komme es noch zu Abstürzen, wenn er zehn bis 20 Bier trinke (S. 2/3).
Dem Gutachter fielen anlässlich der Untersuchung kognitive Defizite auf. So habe der Beschwerdeführer verschiedene Fragen gar nicht richtig verstanden. Er habe wohl das aktuelle Datum richtig angeben können, nicht aber den Namen des Untersuchers. Drei vorgesagte Zahlen habe er richtig wiedergeben können, vier aber bereits nicht mehr, und rückwärts habe er nur zwei Zahlen richtig wiedergeben können. Vier plus fünf habe er im ersten Versuch nicht richtig zusammenzählen könne, zehn minus sechs hingegen habe er richtig gelöst. Er habe nicht angeben können, wie viel sechs Äpfel kosten, wenn ein Apfel 25 Rappen koste. Auch habe er nicht angeben können, wie viele Kisten à sechs Flaschen Bier er kaufen müsse, wenn er 36 Flaschen zu kaufen wünsche. Unmöglich sei für ihn die Rechnung 12 mal 13 zu lösen gewesen. Die Wochentage habe er nur ganz langsam rückwärts aufsagen können, die Monatsnamen rückwärts seien nicht mehr gegangen. 100 minus drei fortlaufend zu rechnen sei nur bis 97 gegangen. 3 % von 100 habe er nicht richtig lösen können. Von einfachen Bildgeschichten habe er deren Sinngehalt nicht erfasst, sondern nur Einzelheiten. Eine einfache Fabel habe er wohl vorlesen können, wenn auch sehr unbeholfen, hingegen habe er den Inhalt nicht wiedergeben können. Von vorgezeigten zehn Bildern habe er aus dem Gedächtnis nur deren vier richtig wiedergegeben. Dr. D.___ schloss auf einen Intelligenzquotienten (IQ) von 64 (Durchschnitt von 55 und 74 in zwei verschiedenen Tests) und sprach von einer Intelligenzstörung, welche er auf den Alkoholismus zurückführte (S. 3/4).
Dr. D.___ diagnostizierte einen chronischen Alkoholismus vom Typ des Gewohnheitstrinkers, welcher ständig unter Alkohol stehe, wobei es eher selten zu Abstürzen komme. Anamnestisch sei ein morgendliches Zittern bekannt. Es müsse auch eine Leberschädigung angenommen werden. Auch die Dupuytrenkontraktur könne als eine Folgekrankheit des Alkoholismus angesehen werden. Der Alkoholismus habe aber auch schon zu erheblichen psychischen Schädigungen geführt (schwere Gedächtnisstörungen, zudem vermittle er das Bild eines bereits geistig abgebauten Menschen), wobei anzunehmen sei, dass prämorbid kaum eine schwere Intelligenzstörung vorgelegen habe (S. 5).
Dr. D.___ befand den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsunfähig, stehe dieser ja dauernd unter Alkohol und habe auch die Untersuchung unter einem Alkoholgehalt von 2,9 stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer keineswegs berauscht gewirkt habe. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit schlug Dr. D.___ eine mindestens einjährige Entzugsbehandlung vor und führte aus, es sei bekannt, dass sich die körperlichen und psychischen Folgekrankheiten beim chronischen Alkoholismus in einer längerdauernden Entzugsbehandlung recht gut erholen könnten. Dies könne zur zumindest teilweisen Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit führen. Allerdings verwies er auf die schlechte Motivation des Beschwerdeführers (S. 6/7).
3.
3.1 Die Ärzte der L.___ berichteten am 8. April 2005 (Urk. 7/29) im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens und schilderten befundmässig einen etwas ungepflegten, wachen, bewusstseinsklaren Beschwerdeführer mit erhaltener Orientierung in allen Modalitäten bei intakter Aufmerksamkeit und unauffälligen mnestischen Funktionen, wobei leichte Konzentrations- und Wortfindungsstörungen vorlägen. Sie führten aus, nach der Zuweisung durch die sozialen Dienste der Stadt Zürich sei seit dem 19. April 2004 eine psychiatrische Behandlung im Ambulatorium Ost erfolgt, aufgrund der langjährigen Alkoholabhängigkeit habe sich die Indikation für eine mehrmonatige suchtspezifische stationäre Behandlung ergeben.
Die Ärzte diagnostizierten ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch, eine alkoholtoxische Hepatopathie sowie eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus. Daneben verwiesen sie auf verschiedene durchgemachte Krankheiten (Phlegmone mit Lymphangitis Bein links 2003, Pneumonie Oberlappen rechts 2003, Pleuritis tuberculosa rechts 2000, Pneumonie Unterlappen rechts 2000, Oberarmphlegmone rechts 1990, Operation bei vollständigem Beugedefizit im Dig. V rechts 1989, Gynäkomastie links 2000). Die Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2003 unter Hinweis auf den Stellenverlust in diesem Zeitraum und der aufgrund schlechter psychischer sowie körperlicher Verfassung fehlenden Vermittlungsfähigkeit.
3.2 Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer seit April 2000 betreut, erachtete mit Bericht vom 19./24. Mai 2005 (Urk. 7/35/1-6) eine behinderungsangepasste Tätigkeit als ganztags zumutbar und verwies auf die stationäre Alkoholentzugsbehandlung in der I.___ Klinik sowie die Notwendigkeit des Aufbaus einer Tagesstruktur.
3.3 Im beigelegten Bericht der Psychiatrischen Klinik H.___ vom 24. Juli 2003 (Urk. 7/35/28-30) über die Hospitalisation vom 10. Juni bis 1. Juli 2003 führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer sei erstmalig zum qualifizierten Entzug und zum erweiterten Informations- und Motivationsprogramm erschienen. Er habe lückenlos am Programm teilgenommen, habe aber bezüglich seiner Alkoholerkrankung nur eine begrenzte Einsicht sowie eine allenfalls semimotivierte Haltung eingenommen. Eine angeratene stationäre Langzeittherapie habe er vehement abgelehnt. Nach Abschluss des Informations- und Motivationsprogramms habe er auf Entlassung gedrängt, eine spezifische ambulante Nachbetreuung im Sinne seiner Alkoholerkrankung habe der Beschwerdeführer bis dahin nicht in die Wege leiten können. Die bis dahin durchgeführten Belastungserprobungen über das Wochenende seien allesamt komplikationslos verlaufen. Der Beschwerdeführer habe in ausgeglichener Stimmungslage und abstinent nach Hause austreten können.
3.4 Im Bericht vom 14./16. September 2005 (Urk. 7/36/5-6, Urk. 7/36/7 und Urk. 7/36/8-14) über die vom 5. April bis 2. September 2005 durchgeführte Behandlung diagnostizierten die Ärzte der I.___ Klinik ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Pegeltrinkers, abstinent in beschützter Umgebung, sowie einen Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung (S. 1).
In der neuropsychologischen Testung zeigte der Beschwerdeführer betreffend Lern- und Gedächtnisfunktionen im Verbalen ein unauffälliges Bild. Figural war das Lernen reduziert mit ungenügender Fehlerkontrolle und entsprechend vermindertem Wiedererkennen. Der Abruf war im Verhältnis zum Gelernten gut. Betreffend Frontalhirnfunktionen ergab sich ein verzögertes Konzeptlernen mit verminderter Umstellfähigkeit und kaum möglicher visuo-verbaler Interferenzunterdrückung. Die Flexibilität war figural quantitativ beeinträchtigt und verbal sowohl quantitativ als auch qualitativ grenzwertig. Das Schreiben einzelner Wörter nach Diktat bereitete Schwierigkeiten. Zusammenfassend sahen die Ärzte rechts betonte bifrontale Funktionseinbussen im Vordergrund, eine rechts betonte Lernstörung und eine Rechtschreibeschwäche. Die Ätiologie sei unklar, eher nicht aetylisch bedingt, wahrscheinlich angeboren oder frühkindlich erworben. Gewisse Dinge seien möglicherweise auch nie gelernt worden (S. 4).
Die Ärzte berichteten sodann von einem komplikationslosen Therapieverlauf, wobei eine eigentliche psychotherapeutische Behandlung nur ansatzweise möglich gewesen sei, bezüglich der Alkoholproblematik indes eine Kooperation vorgeherrscht habe und der Beschwerdeführer mit einer geeigneten Tagesstrukturierung und regelmässigen Kontrollen weitestgehend alkoholabstinent geblieben sei. Zusammenfassend hielten sie fest, dass neben dem Alkoholabhängigkeitssyndrom wahrscheinlich eine leichte Intelligenzminderung vorliege, wofür die Anamnese und die neurologischen Befunde mit der knappen Schulbildung, mit Lernstörung, Rechtschreibeschwäche, den bisherigen Tätigkeiten als Hilfsarbeiter sowie die emotionalen und sozialen Bindungsschwierigkeiten sprächen. In einem Umfeld mit höheren Anforderungen oder einem solchen, wo auf die einfachen und verlangsamten Fähigkeiten des Beschwerdeführers keine Rücksicht genommen werde, erscheine er schnell überfordert. Diese Behinderung bestehe sicher auch weiterhin, wenn der Beschwerdeführer seine bisherige Alkoholabstinenz weiterführen werde (S. 5).
Die Klinikärzte konnten die Frage, ob die Sucht Folge oder Ursache eines psychischen oder somatischen Leidens mit Krankheitswert sei, nicht eindeutig beantworten und hielten fest, dass solche Kausalzusammenhänge nur schwierig zu beweisen seien. Dennoch könnte man beim Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die leichte Intelligenzminderung die Alkoholabhängigkeit begünstigt oder zur Folge gehabt habe. Unabhängig davon sei die Arbeitsfähigkeit in Phasen von Alkoholabstinenz um 30 bis 50 % gemindert. Er könnte mithin arbeiten in einem soziokulturellen Umfeld, in dem wenig Wert auf schulische Ausbildung gelegt werde und wo eine leichte Intelligenzminderung kein Problem darstelle. In diesem Umfang erachteten die Ärzte den Beschwerdeführer als arbeitsfähig in seiner bisher angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter bzw. für einfache Arbeiten in einem eventuell geschützten Rahmen (S. 6).
4.
4.1
4.1.1 Ein Vergleich der Situation im Zeitpunkt des ursprünglich ablehnenden Rentenentscheids (Verfügung vom 13. Februar 1997, Urk. 7/2/2-3) und derjenigen im Zeitpunkt des Erlasses des nun angefochtenen Einspracheentscheids (9. Februar 2006, Urk. 2) ergibt, dass der Beschwerdeführer an den selben Krankheiten leidet. In beiden Beurteilungszeitpunkten gingen die Ärzte - neben dem Alkoholabhängigkeitssyndrom - von einer Minderintelligenz aus, welcher sie Krankheitswert beimassen.
4.1.2 Dr. D.___ führte im Jahr 1997 (Urk. 7/19/1-7) aus, der Alkoholismus habe schon zu erheblichen psychischen Schädigungen geführt (schwere Gedächtnisstörungen, zudem vermittle er das Bild eines bereits geistig abgebauten Menschen). Er ermittelte einen IQ von 64, was nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) als Krankheit im Sinne der ICD-Klassifikation qualifiziert werden kann (möglich bei Werten unter 70, vgl. Urteil EVG in Sachen F. vom 6. März 2006, I 775/05, Erw. 4.1). Das höchste Gericht bestätigte in seiner Praxis sodann die Rechtmässigkeit der Randziffer (Rz) 1011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH), wonach erst bei einem Intelligenzquotienten von unter 70 in der Regel von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In jedem Einzelfall müsse jedoch zudem eine objektive Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld vorliegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 9. Februar 2005, I 659/04, Erw. 2.3).
Auch wenn der Beschwerdeführer bei der Testung alkoholisiert war, schilderte der Gutachter gleichwohl Verhaltensweisen (auch in anamnestischer und lebensgestalterischer Hinsicht), aufgrund welcher zwingend auf eine erheblich verminderte Intelligenz zu schliessen ist. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer neben der Alkoholkrankheit an einer psychischen Erkrankung leidet.
4.1.3 Im gleichen Sinne bejahten auch die Ärzte der I.___ Klinik im Jahr 2005 (Urk. 7/36/6-14) das Vorliegen einer leichten Intelligenzminderung und verwiesen hierfür auf die Anamnese und die neurologischen Befunde mit der knappen Schulbildung, mit Lernstörung, Rechtschreibeschwäche, den bisherigen Tätigkeiten als Hilfsarbeiter sowie die emotionalen und sozialen Bindungsschwierigkeiten (S. 5 Zusammenfassung").
4.1.4 Vergleicht man die Erwägungen der Beschwerdegegnerin in den beiden Verfügungen, so fällt auf, dass sie in ihrem ersten ablehnenden Bescheid (Verfügung vom 13. Februar 1997, Urk. 7/2/2-3) anerkannte, dass beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, welche Folge eines chronischen Alkoholkonsums ist. Die damalige Leistungsverweigerung erfolgte mit der Begründung, vor einer Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit habe der Beschwerdeführer eine Alkoholentziehungskur zu durchlaufen.
Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither verbessert haben und er an keiner psychischen Störung (im Sinne einer Minderintelligenz) mehr leiden sollte, wie dies die Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2005 verfügungsweise festhielt (Urk. 7/38), kann den medizinischen Akten nicht entnommen werden. Im Gegenteil waren die Ärzte nach wie vor der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer neben der Alkoholerkrankung an einer psychischen Störung leidet. Auch wenn sich die Ärzte nicht ganz sicher waren, so ergibt sich eine solche Erkrankung nicht zuletzt aus der eindeutigen Einschätzung des Psychiaters Dr. D.___, bei welchem der Beschwerdeführer ähnlich imponiert hatte.
Vorliegend sind auch die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen einer Erkrankung basierend auf einem IQ von unter 70 gegeben: Die Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld zeigen nach den Ausführungen der Ärzte sowie den Betreuungspersonen ein eindeutiges Bild. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, einer leicht anspruchsvolleren Tätigkeit nachzugehen, er muss betreffend Körperpflege und Kleidung ermahnt werden, er führt ein Leben als Einzelgänger und bedarf der Anleitung zu einem geregelten Tagesablauf (vgl. dazu insbesondere Urk. 11 S. 2). Zusammen mit den objektiven Untersuchungsbefunden und der diagnostizierten Minderintelligenz steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer neben dem Alkoholismus an einer psychischen Erkrankung leidet. Ob diese seit Kindheit bestand oder durch den Alkoholmissbrauch verursacht wurde, ist dabei nicht von Bedeutung.
4.2 Eine Änderung in der Situation seit der erstmaligen Rentenverweigerung hat sich insoweit ergeben, als der Beschwerdeführer die geforderte Langzeittherapie nunmehr durchgemacht hat. So absolvierte er nach einem zweiwöchigen stationären Alkoholentzug in der L.___ (Urk. 7/29/2) eine gut fünfmonatige Therapie in der I.___ Klinik (Urk. 7/36/8-14). Wohl hatte er damit der Auflage Dr. D.___s einer mindestens einjährigen Kur nicht nachgelebt, doch wurde er seitens der Klinik entlassen unter dem Hinweis, dass die verbleibenden Störungen nicht behebbar sind und die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht mehr verbessert werden kann (Urk. 7/36/8-14 S. 2). In diesem Sinne befand sich der Beschwerdeführer am Ende der Therapie in einem Zustand, in welchem die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich war.
4.3
4.3.1 Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bemassen die Ärzte der I.___ Klinik mit 100 % in einer angepassten Tätigkeit unter dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer in den psychischen Funktionen (1) Konzentrationsvermögen, (2) Auffassungsvermögen, (3) Anpassungsfähigkeit und (4) Belastbarkeit deutlich eingeschränkt sei, wenn er geistig oder zeitlich überfordert werde (Urk. 7/36/6). Genauer formuliert sprachen die Ärzte von einer 50 bis 70%igen Restarbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter bzw. für einfache Arbeiten in einem eventuell geschützten Rahmen oder in einem Rahmen, wo eine leichte Intelligenzminderung möglich sei. Diese Einschränkung wurde mit der psychischen Erkrankung begründet (Urk. 7/36/8-14 S. 6).
Diese Ausführungen der Ärzte sind vorliegend derart zu verstehen, dass dem Beschwerdeführer wohl eine vollzeitlich Tätigkeit zumutbar ist, er aber aufgrund seiner psychischen Erkrankung bloss im Ausmass von 50 bis 70 % einer normalen Leistung arbeitsfähig ist. Die Ärzte verwiesen auf die Notwendigkeit einer geschützten Tätigkeit oder aber eines Rahmens, welcher Rücksicht auf die Einschränkungen des Beschwerdeführers nimmt.
Angesichts der geschilderten Einschränkungen des Beschwerdeführers, welche im Wesentlichen in der reduzierten psychischen Leistungsfähigkeit besteht, ist die Restarbeitsfähigkeit am oberen Limit festzulegen. Mit den von den Ärzten festgestellten Einschränkungen ist es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich, eine Arbeit unter enger Anleitung zu erfüllen, weshalb nicht auf eine bloss noch hälftige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. dazu auch Urteil EVG i.S. N. vom 15. Dezember 2006, I 865/05, Erw. 6.3).
4.3.2 Nicht relevant ist demgegenüber die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in Zeiten unkontrollierten Alkoholkonsums (Urk. 7/36/8-14 S. 6). Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar, den Konsum entsprechend zu gestalten oder sich wieder in eine Therapie zu begeben.
4.4 Aus den Akten ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer - bei einem stationären Gesundheitszustand (Urk. 7/36/8-14 S. 2) - schon seit Jahren an den beschriebenen Einschränkungen litt. Bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsablehnung wäre das gewählte Vorgehen nicht statthaft gewesen, sondern hätte der Beschwerdeführer mittels Mahnverfahren zur umgehenden Therapie angehalten werden müssen und erst nach einer allfälligen Weigerung ein ablehnender Bescheid ergehen dürfen. Damit ist erstellt, dass der Gesundheitsschaden schon seit Jahren vorliegt, das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG längst abgelaufen ist und dem Beschwerdeführer grundsätzlich Leistungen rückwirkend ab einem Jahr vor der Anmeldung (laut Art. 48 Abs. 2 IVG) - mithin ab 1. März 2004 - zustehen.
5. Zu prüfen ist, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
5.1
5.1.1 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist auf die vom Bundesamt für Statistik erhobenen Durchschnittslöhne abzustellen. Denn der Beschwerdeführer hatte seine letzte (dauernde und vollzeitliche) Arbeitsstelle im Jahr 1992 und damit zwölf Jahre vor dem zu beurteilenden Zeitpunkt aufgegeben. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall diese Tätigkeit noch immer ausgeübt hätte. Die Stelle hatte er sodann nicht eindeutig aus invaliditätsbedingten Gründen verloren. Aus dem Arbeitgeberbericht der B.___ vom 15. April 1996 (Urk. 7/7) geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Stelle einfach verlassen hatte. Dieses Verhalten ist indes keine Folge der krankheitsbedingten Leistungseinschränkung (Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit sowie Lernschwierigkeiten).
5.1.2 Demgemäss ist auf die in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2004 erfassten Löhne abzustellen. Der Beschwerdeführer hat wohl eine Ausbildung als Kranführer abgeschlossen, diesen Beruf dann aber aufgegeben und war in der Folge als Hilfsarbeiter tätig, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch im Gesundheitsfall einer solchen Tätigkeit nachgegangen wäre und damit auf die statistischen Löhne für einfache und repetitive Tätigkeiten abzustellen ist.
5.1.3 Laut der Tabelle TA1 der LSE 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'588.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 pro Woche (Die Volkswirtschaft 5-2007 S. 86 Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'771.50 oder (x 12) von Fr. 57'258.-- pro Jahr ergibt.
5.2
5.2.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so ist nach der Rechtsprechung auch für die Ermittlung des mit Gesundheitsschadens noch erzielbaren Einkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen.
Wird im vorliegenden Fall auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
5.2.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer ebenfalls auf eine einfache und repetitive Tätigkeit beschränkt, weshalb er - unter Heranziehung der identischen Grundlagen wie für die Errechnung des Valideneinkommens - mit dem gleichen Einkommen rechnen könnte. Da er nur noch im Ausmass von 70 % arbeitsfähig ist, reduziert sich sein möglicher Verdienst auf Fr. 40'080.60 (70 % von Fr. 57'258.--).
5.2.3 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen ferner dadurch benachteiligt, dass er auf eine Tätigkeit sowie ein Umfeld angewiesen ist, welche auf seine psychischen Einschränkungen Rücksicht nehmen. Neben der verminderten Leistungsfähigkeit bedarf er nämlich einer ergänzenden Betreuung und eines gewissen Verständnisses des Arbeitgebers. Aufgrund dieser Umstände rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 %.
5.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57'258.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 32'064.50 (80 % von Fr. 40'080.60) ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 25'193.50 und damit einen Invaliditätsgrad von 44 %. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer ab 1. März 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Februar 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).