IV.2006.00291

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Zillig
Urteil vom 13. Juli 2007
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann
Advokaturbüro Bodenmann & Baumann, Rechtsanwälte
Brühlgasse 39, Postfach, 9004 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1966, arbeitete von Januar 1999 bis Ende Februar 2004 als Account Manager bei der A.___ AG (Urk. 6/5/1 Ziff. 1 und 5). Am 1. März 2004 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung, wobei sie eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % angab und daraufhin bei einer entsprechenden Rahmenfrist bis Ende Februar 2006 Taggelder bezog (Urk. 6/9/1).
         Am 26. Januar 2005 meldete sie sich wegen Depression bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/1/5-6 Ziff. 7.2 und 7.8). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/7/1-2), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/5/1-9) sowie einen medizinischen Bericht ein (Urk. 6/8/1-6) und veranlasste die Begutachtung der Versicherten (Urk. 6/12/1-18). Mit Verfügung vom 3. November 2005 (Urk. 6/19/1-4, Urk. 6/16/1-2) wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zugesprochen.
         Per 21. November 2005 trat die Versicherte bei einem Pensum von 40 % eine Stelle als IT Supporterin bei der B.___ AG an (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2, Urk. 6/27/7).
         Am 2. Dezember 2005 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 3. November 2005 (Urk. 6/26/1-7), welche mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 abgewiesen wurde (Urk. 6/35/1-4 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. März 2006 Beschwerde mit dem Begehren um Ausrichtung einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2006 beantragte die IV-Stelle eine reformatio in peius und machte in diesem Sinne Ausführungen zu einer möglichen Schlechterstellung der Versicherten (Urk. 5).
         Mit Verfügung vom 19. Mai 2006 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Versicherte mit Replik vom 20. Juli 2006 an den gestellten Anträgen festhielt (Urk. 11 S. 2 Ziff. I) und weitere Unterlagen bezüglich ihrer gesundheitlichen und beruflichen Situation einreichte (Urk. 12/1-4).
         Nachdem die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik verzichtete (vgl. Urk. 13), wurde mit Verfügung vom 15. November 2006 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei auf ihre Ausführungen und Vorbringen nicht eingegangen und habe, ohne dies näher zu begründen, an ihrer Verfügung festgehalten (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
         Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
         Es ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Einsprache nur sehr knapp begründet hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit klar gegeben sein soll (vgl. Urk. 2 S. 3). Hingegen nahm die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausführlich Stellung (vgl. Urk. 5), und die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der Replik Gelegenheit, sich dazu nochmals zu äussern, weshalb die von ihr gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet werden kann.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3     Die gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprechung lediglich einer Viertelsrente anstelle der beantragten höheren Rente damit, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar wäre (Urk. 2 S. 3). In der Beschwerdeantwort vom 26. April 2006 führte sie weiter aus, im bisherigen Verfahren sei die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige eingestuft worden, was jedoch aufgrund der Umstände nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen sei. Die Beschwerdeführerin sei alleinerziehende Mutter einer dreijährigen Tochter, welche während der Woche an drei Tagen bei einer Tagesmutter untergebracht sei. Die restlichen vier Tage werde die Tochter von der Beschwerdeführerin betreut. Gemäss den Ausführungen im Gutachten von Dr. D.___ wolle sie ohnehin nicht mehr als 50 % bis 60 % arbeiten. Aufgrund dieser Tatsachen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als 60 %, maximal aber 80 % arbeiten würde (Urk. 5 S. 1 f. Ziff. 3). Bei einer Mischrechnung ergebe sich somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36.32 % (Urk. 5 S. 2 Ziff.4).
3.2     Die Beschwerdeführerin bestritt hingegen, dass sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % arbeiten könnte (Urk. 1 S. 3 f.). Aufgrund der vorliegenden Gutachten und Zeugnisse könne höchstens von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5 lit. c). Seit 21. November 2005 arbeite sie in einem Pensum von 40 % bei der B.___ AG (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Ausgehend von einem Pensum von 60 % ergebe sich bei diesem Einkommen ein Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5). Dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung lediglich einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde, sei nicht zutreffend (Urk. 11 S. 4).
3.3     Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sowie in einem zweiten Schritt der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.

4.
4.1     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
4.2     Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1988 erwerbstätig war, bis sie im Jahre 2004 die Stelle bei der A.___ AG im Rahmen von internen Umstrukturierungsmassnahmen verlor (Urk. 6/7/1-2, Urk. 6/5/1 Ziff. 3). Obwohl am 25. Juli 2003 ihre Tochter zur Welt gekommen war (Urk. 6/2/3), meldete sie sich am 1. März 2004 bei der Arbeitslosenversicherung und gab selber eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % an (Urk. 6/9/1). Gemäss den eingereichten Unterlagen hat sich die Beschwerdeführerin insbesondere anfangs 2004 immer wieder um Anstellungen bemüht (Urk. 12/2-4) und organisierte auch einen Krippenplatz für die Tochter (Urk. 6/12/5 und 6, Urk. 12/1). Als alleinerziehende Mutter muss die Beschwerdeführerin für den Familienbedarf selber aufkommen, was ihr aufgrund ihrer Ausbildung jedoch auch ohne weiteres möglich ist. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nach der Geburt der Tochter wieder eine volle Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Daran ändert auch die Bemerkung im Gutachten von Dr. D.___ nichts, wonach die Beschwerdeführerin ihrem behandelnden Psychiater gegenüber erwähnt habe, sie wolle höchstens 50 % bis 60 % arbeiten (Urk. 5 S. 2 oben, vgl. auch Urk. 6/12/10 unten). Es ergibt sich aus den Unterlagen nichts, wonach sie diese Aussage für die hypothetische Situation ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen gemacht hätte, sodass der von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss nicht nachvollziehbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge.
         Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin somit nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c) nach wie vor als voll erwerbstätige Person zu qualifizieren.

5.
5.1     Nachdem die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätige Person zu qualifizieren ist, ist im Folgenden aufgrund der medizinischen Akten sowie eines Einkommensvergleiches (vgl. vorstehend Erw. 2.2) der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
5.2     Der behandelnde Psychiater, Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 5. Februar 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/8/1 lit. A):
- Persönlichkeitsstörung vom abhängigen Typus ICD 10 F60.7
- Rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig depressives Zustandsbild ICD 10 F33.10
         Während der Schwangerschaft sei die Beschwerdeführerin schwer depressiv geworden, habe ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können und diese im Frühling 2004 verloren. In dieser Zeit habe sich ein schweres chronisches depressives Zustandsbild entwickelt, welches trotz Medikation und Psychotherapie nur wenig habe verbessert werden können. Bereits alltägliche Belastungen würden einen Stress darstellen. Die Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren sozial isoliert, sei psychisch labiler und kaum mehr belastungsfähig geworden (Urk. 6/8/2 Ziff. 3). Die Prognose sei aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der chronischen depressiven Situation stationär bis verschlechternd (Urk. 6/8/3 Ziff. 7). Sie könne sich nicht länger als zehn Minuten konzentrieren, sei schnell nervös und bei geringster Belastung überfordert, wobei sie depressiv reagiere (Urk. 6/8/4 Ziff. 1.1). Es sei weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit zumutbar, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/8/4 Ziff. 1.2, 1.3 und 2.2, Urk. 6/8/6).
5.3     Am 26. Juli 2005 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, ein Telefongespräch mit Dr. C.___ sowie fünf Untersuchungen ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/12/1). Darin diagnostizierte er eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31) sowie eine mittelschwere depressive Entwicklung (ICD-10 F32.1; Urk. 6/12/13). Die Persönlichkeitsstörung stelle den Hintergrund für die depressive Entwicklung dar, diese habe Krankheitswert (Urk. 6/12/16). Die Verwertung ihrer Arbeitskraft sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Depression und der Versagensängste nur in vermindertem Masse zumutbar. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden seit zwei Jahren bestehen und seien daher langanhaltend (Urk. 6/12/13). Die derzeit leichten bis mittleren depressiven Symptome in Verbindung mit der langen Krankschreibung seien im Moment die einschränkenden Faktoren für die Belastbarkeit an einem potentiellen Arbeitsplatz. Nach zweieinhalb Jahren Absenz von einem Arbeitsplatz halte er einen Sprung von null auf hundert nicht für zumutbar. Auf der anderen Seite erachte er eine Berufstätigkeit als eminent wichtig für die Retablierung des Selbstwertgefühls und somit für die Verminderung der depressiven Symptome und Angstsymptomatik (Urk. 6/12/14 Ziff. 7). Bezüglich der Art der beruflichen Tätigkeit halte er es aufgrund der in ihrer Beziehungsfähigkeit eingeschränkten Persönlichkeit als wichtig, dass die Beschwerdeführerin nicht einen Job vorwiegend mit Kundenkontakten, sondern eher einen Job wieder als Technikerin hinter der Front ausführen würde, auch wenn die Arbeit dann möglicherweise nicht ganz ihren Ausbildungsqualifikationen entsprechen würde. Unter diesen Voraussetzungen erachte er im Moment eine Arbeitsfähigkeit von 60 % eines vollen Pensums als zumutbar (Urk. 6/12/15), dies sicher seit Mitte Mai 2005 (Urk. 6/12/16 Ziff. 9.5).

6.
6.1     In Würdigung der medizinischen Akten ist ausgewiesen und im Übrigen auch unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittelschwere Depression vorliegt, welcher Krankheitswert zukommt. Bezüglich der Auswirkungen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegen hingegen widersprüchliche Angaben vor. Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ legte die Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit auf 100 % fest (Urk. 6/8/6). Demgegenüber hielt es der Gutachter Dr. D.___ aufgrund der in ihrer Beziehungsfähigkeit eingeschränkten Persönlichkeit der Beschwerdeführerin für wichtig, dass sie eher eine Arbeit als Technikerin hinter der Front und wenig Kundenkontakten ausüben solle. Unter diesen Voraussetzungen legte er die Arbeitsfähigkeit auf 60 % fest (Urk. 6/12/15).
         Das Gutachten von Dr. D.___ ist für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen (Urk. 6/12/1), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 6/12/6-7 Ziff. 4) und setzt sich mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (Urk. 6/12/7-9 Ziff. 5). Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Krankengeschichte abgegeben (Urk. 6/12/4-6) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein (Urk. 6/12/11-14). Die Schlussfolgerungen sind begründet. Insbesondere setzt sich Dr. D.___ in seinem Gutachten auch mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters auseinander (Urk. 6/12/13-14). Das Gutachten von Dr. D.___ erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 2.5) vollumfänglich, so dass auch bezüglich der Frage der Restarbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
         Daran vermag auch die anderslautende Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ nichts zu ändern. Zwar führte dieser aus, die Beschwerdeführerin könne sich nicht mehr länger als zehn Minuten konzentrieren, werde schnell nervös, sei bei der geringsten Belastung überfordert und reagiere depressiv, so dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 6/8/4 Ziff. 1.1 und 1.2). Inwiefern ihr auch eine andere Tätigkeit unzumutbar sein sollte, begründete er hingegen nicht näher (Urk. 6/8/4 Ziff. 2.2 und 2.3). Zudem erwähnte er gegenüber Dr. D.___, er habe seinen Bericht bewusst hart abgefasst, aus der Erfahrung heraus, dass die Invalidenversicherung ansonsten seine Gesuche abgelehnt habe. Schon mit einer halben Rente sei der Beschwerdeführerin jedoch sehr geholfen, es brauche noch Zeit (Urk. 6/12/10). In der Zwischenzeit arbeitet die Beschwerdeführerin denn auch wieder in einem Pensum von 40 % (Urk. 6/27/7), so dass sich die Ausführungen von Dr. C.___ bezüglich der Unzumutbarkeit jeder Tätigkeit als unzutreffend erwiesen haben.
6.2     Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. D.___ nicht, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vollzeitig arbeitsfähig wäre (Urk. 6/33/2). Dr. D.___ schrieb in seinem Gutachten zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin folgendes (Urk. 6/12/15):
               „Bezüglich der Art der beruflichen Tätigkeit erachtete ich es aufgrund der in ihrer Beziehungsfähigkeit eingeschränkten Persönlichkeit als wichtig, dass Frau G.___ nicht einen Job vorwiegend mit Kundenkontakten, sondern eher einen Job wieder als Technikerin hinter der „Front“ ausführen würde, auch wenn die Arbeit dann möglicherweise nicht ganz ihren Ausbildungsqualifikationen entsprechen würde. Unter diesen Voraussetzungen erachte ich im Moment eine Arbeitsfähigkeit von 60 % eines vollen Pensums als ebenso zumutbar wie im Hinblick auf die psychische Gesundung als wünschenswert.“
         Die von Dr. D.___ auf 60 % festgelegte Arbeitsfähigkeit bezieht sich somit klarerweise auf eine an die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit, welche hinter der Front auszuüben wäre und damit wenig Kundenkontakte beinhalten würde. Einen anderen Schluss lässt die Formulierung „unter diesen Voraussetzungen“ nicht zu. Eine Arbeit, für welche die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Qualifikationen nicht erforderlich sind und welche vorwiegend ohne direkten Kundenkontakt ausgeübt wird, kann gerade nicht mit der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin gleichgesetzt werden. Gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin bestand die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nämlich vor allem darin, bestehende Kunden zu betreuen, neue Kunden zu akquirieren sowie Offerten zu erstellen (Urk. 6/5/4).
6.3     Demnach ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, bei welcher sie vorwiegend hinter der Front und ohne Kundenkontakt arbeiten kann, in einem Pensum von 60 % arbeitsfähig ist.
         Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches.

7.
7.1     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin war bis Februar 2004 als Account Manager bei der A.___ AG tätig, bis das Arbeitsverhältnis wegen Umstrukturierungen durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde (Urk. 6/5/1 Ziff. 1-3). Gemäss den Angaben der A.___ AG hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 125'000.-- erzielt (Urk. 6/5/2 Ziff. 16). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte weder aus gesundheitlichen Gründen noch aufgrund ungenügender Leistungen der Beschwerdeführerin (Urk. 6/5/5). Es ist somit davon auszugehen, dass diese heute ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden ein vergleichbares Einkommen erzielen könnte, sodass auf dieses Einkommen abzustellen und das Valideneinkommen auf Fr. 125'000.-- festzusetzen ist.
7.2     Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
         Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Ende November 2005 in einem Umfang von 40 % als IT Supporterin bei der B.___ AG und erzielt dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 36’400.-- (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2, Urk. 6/27/7). Von diesem Einkommen ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens auszugehen. Nachdem der Beschwerdeführerin ein Pensum von 60 % zumutbar wäre, beläuft sich das massgebende Invalideneinkommen auf Fr. 54'600.-- (Fr. 36'400.-- : 40 x 60).
7.3     Bei einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 54'600.-- (vgl. vorstehend Erw. 7.2) und einem Valideneinkommen von Fr. 125'000.-- (vgl. vorstehend Erw. 7.1) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 70'400.--, was einem Invaliditätsgrad von 56,8 %, gerundet 57 %, entspricht und damit einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet. Der Rentenbeginn ist auf den 1. Januar 2004 festzulegen (Urk. 6/19/1, Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1).
7.4     Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine halbe Invalidenrente auszurichten.

8.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird laut Abs. 3 derselben Bestimmung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Februar 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Werner Bodenmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).