IV.2006.00292

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. August 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler
Danuser Hoppler de Mestral
Freyastrasse 21,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1953 geborene C.___ war vom 1. April 1990 bis zum 30. April 2003 als Linienbus-Chauffeur tätig (Urk. 8/1, Urk. 8/7 S. 1, Urk. 8/8 S. 1). Seit einem Verkehrsunfall am 27. April 2002 (Urk. 8/3 S. 73), bei welchem sich der Versicherte eine Commotio cerebri, eine Schulter- und Thorax-Kontusion mit Rippenfrakturen links sowie eine laterale Tibiakopffraktur mit lateraler Meniskusläsion links zugezogen hatte (Urk. 8/3 S. 16, Urk. 8/3 S. 55), arbeitete er nicht mehr (Urk. 8/44 S. 1). Er leidet an diversen Beschwerden (Urk. 8/44 S. 3).

2.       Am 29. Januar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte in der Folge die Arbeitgeberberichte (Urk. 8/7-8) sowie einen Arztbericht (Urk. 8/5) ein, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) bei (Urk. 8/3 S. 1 - S. 74, Urk. 8/9 S. 1 - S. 36, Urk. 8/10 S. 1 - S. 19, Urk. 8/12 S. 1 - S. 5, Urk. 8/14, Urk. 8/20, Urk. 8/34, Urk. 8/40 S. 1 - S. 21) und liess bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, Interventionelle Schmerztherapie, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 9. Juni 2005, Urk. 8/44). Mit Verfügung vom 26. September 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % zu (Urk. 8/53). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Oktober 2005 (Urk. 8/57) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 ab (Urk. 2).

3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler, mit Eingabe vom 15. März 2006 Beschwerde und stellte den Antrag, "es sei der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine auf Grund eines Invaliditätsgrades von 60 % beruhende Dreiviertelsrente auszusprechen" (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 9. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).

4.       Der Versicherte bezog respektive bezieht auch Leistungen der Unfallversicherung: Mit Verfügung vom 16. September 2004 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 41 %, welche mit Verfügung vom 27. Januar 2005 aufgrund des Vergleichs vom 9. Dezember 2004 auf 53 % erhöht wurde (Urk. 8/40 S. 5 und S. 9), sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 30 % zu (Urk. 3/4).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt nunmehr seit In-Kraft-Treten des ATSG positivrechtlich für alle Sozialversicherungszweige. Das ATSG enthält jedoch keine Regelung zur Frage der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger. Die hiezu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes gilt daher weiterhin (BGE 126 V 288 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 127 V 135 Erw. 4d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 14. Juni 2005, I 319/04). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 und in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2006 fest, dass der von der SUVA ermittelte, auf einem Vergleich beruhende Invaliditätsgrad keine Bindungswirkung habe. Es bestehe eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7).
         Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle müsse sich die ordnungsgemäss eröffnete Verfügung der SUVA entgegenhalten lassen, weshalb von einer 53%igen Erwerbsunfähigkeit aufgrund der Unfallfolgen auszugehen sei. Aufgrund der Rückenbeschwerden ergebe sich sodann eine zusätzliche 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Weiter sei ein leidensbedingter Abzug von 10 bis 20 % zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 60 %, weshalb dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 5 ff.).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls inwiefern die IV-Stelle an den von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad gebunden ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist sowie die Invaliditätsbemessung.

3.
3.1     Der von der SUVA ermittelte Invaliditätsgrad von 53 % basiert auf dem Vergleich vom 9. Dezember 2004, welcher zwischen der SUVA und dem Beschwerdeführer geschlossen wurde (Urk. 8/40 S. 5 und S. 9 f.), nachdem der Beschwerdeführer gegen die ursprüngliche Verfügung vom 16. September 2004 (Urk. 3/4) mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/40 S. 18 - S. 21). Gemäss Randziffer 9021 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], welche die herrschende Rechtsprechung wiedergibt, kommt ein Abweichen von einer rechtskräftigen Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung unter anderem dann in Frage, wenn die Unfallversicherung den Invaliditätsgrad durch einen Vergleich bestimmt hat (vgl. auch vorstehend Erw. 1.4). Infolge dessen ist die IV-Stelle - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 ff.) - nicht an den von der SUVA vergleichsweise ermittelten Invaliditätsgrad von 53 % gebunden, und sie hatte dementsprechend auch keine Erhöhung dieses Invaliditätsgrades im Ausmass der unfallfremden Beeinträchtigungen vorzunehmen. Der für die Invalidenversicherung relevante Invaliditätsgrad ist vielmehr gestützt auf die medizinischen Akten und die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zu berechnen.
3.2    
3.2.1   Dr. A.___ und Dr. B.___ führten in ihrem Gutachten vom 9. Juni 2005 (Urk. 8/44 S. 1-5) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/44 S. 3):
1. Chronisches lumbovertebrales und linksseitig lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Spondylolyse Lendenwirbelkörper (LWK) 5 mit Spondylolisthesis Grad I LWK 5/SWK 1
- Mittelschwere Osteochondrose LWK 5/SWK 1
- Malingering
2. Motorradunfall 4/2002
- Halswirbelsäulen-Distorsion mit chronifiziertem cervicovertebralem Schmerzsyndrom
· muskuläre Dysbalance
· teilweise mittelschwere degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS)
- retropatellär betonte Pangonarthrose links
· Status nach Operation bei Tibiakopffraktur und Meniskusentfernung lateral 5/2002
· Status nach Osteosynthesemetallentfernung 6/2004
- regrediente Funktionsstörung des linken Innenohres bei Status nach Commotio auris linksseitig
- reaktive Depression mit Verdacht auf Somatisierung und neuropsychologischen Defiziten
- anamnestisch Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung
         In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Probleme im Bereich des Nackens, der Lendenwirbelsäule (LWS) und des linken Knies für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sei. Es bestehe auch keine Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Chauffeur. Für körperlich leichte Tätigkeiten würden sie jedoch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestieren. Die leidensangepasste Tätigkeit solle wechselbelastend sein und vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden können, mit gelegentlichem Gehen von kurzen Distanzen bis maximal 50 m und kurzzeitigem Stehen, mit nur seltenem Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 5 kg. Unter reiner Berücksichtigung der unfallbedingten Faktoren (HWS und Knie links) würde eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die LWS-Problematik, welche sich nicht direkt auf den Unfall zurückführen lasse, führe aber zu einer weiteren, wenn auch weitaus geringeren, zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/44 S. 4).
3.2.2   Das Gutachten vom 9. Juni 2005 (Urk. 8/44 S. 1 - S. 5) ist für die strittigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es berücksichtigt die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 8/44 S. 1 f.) wie auch die medizinischen Vorakten (Urk. 8/44 S. 1). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
3.2.3   Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf das Gutachten vom 9. Juni 2005 einzig geltend, die Gutachter hätten die Schwindelbeschwerden des Beschwerdeführers, die zu einem Integritätsentschädigungsanteil von 20 % geführt hätten, nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 8).
         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fanden die Schwindelbeschwerden im Gutachten vom 9. Juni 2005 Berücksichtigung. So wurden sie zum einen bei den subjektiven Angaben des Versicherten erwähnt und bei den Diagnosen berücksichtigt (regrediente Funktionsstörung des linken Innenohres bei Status nach Commotio auris linksseitig und neuropsychologische Defizite; Urk. 8/44 S. 3), zum anderen wurde ausgeführt, dass unter ausschliesslicher Berücksichtigung der unfallbedingten Faktoren der Halswirbelsäule und des Knies links eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/44 S. 1 und S. 4), wobei der Schwindel gemäss dem Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 16. Januar 2003 wohl Folge des Unfalls sei. Dr. D.___ führte diesbezüglich weiter aus, die geklagten Schwindel und Kopfschmerzen würden sich zwanglos dem erlittenen Unfall mit Überdehnungstrauma der HWS und Commotio cerebri zuordnen lassen. Die Durchuntersuchung habe keine pathologischen Befunde ergeben, so dass eine Verletzung am Nervensystem nicht nachweisbar sei (Urk. 8/3 S. 10 ff.).
         Der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Mai 2003 ist sodann in Bezug auf die Schwindelbeschwerden zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Störungen eine ganztägige Tätigkeit auf tischhoher Arbeitsfläche ohne schwere Gewichte, mit der Möglichkeit herumzugehen und in verschiedenen Körperpositionen leichte Arbeiten zu verrichten, zumutbar sei (Urk. 8/9 S. 8). Ausserdem führte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin im Bericht vom 11. Februar 2004 über die neurootologische Untersuchung vom 10. Februar 2004 aus, dass eine leichte bis mittelschwere Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems vorliege. Es könne weiter festgehalten werden, dass Tätigkeiten mit Anforderungen an das Gleichgewichtsfunktionssystem wenn überhaupt, dann nur in sehr eingeschränktem Masse zumutbar seien. Hingegen dürften rein aus neurootologischer Sicht Tätigkeiten im Sitzen oder mit sehr leichten körperlichen Anforderungen - nicht jedoch an schnell laufenden Maschinen - durchaus in normalem Rahmen zumutbar sein. Auch leichte körperliche Tätigkeiten seien durchaus zumutbar, solange keine kompliziertere Körperhaltung erforderlich sei. Dies könne sogar eine gewisse weitere Förderung der zentralen Kompensation bewirken (Urk. 8/12 S. 4).
         Da somit insbesondere auch den fachärztlichen Berichten aufgrund der Schwindelbeschwerden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit zu entnehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass diese Beschwerden bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Gutachten vom 9. Juni 2005 ausreichend berücksichtigt wurden, weshalb sich keine weitere Reduktion der Arbeitsfähigkeit rechtfertigt. Dass die Schwindelbeschwerden zu einer Integritätseinbusse von 20 % führten (Urk. 3/4 S. 3, Urk. 3/5/1, Urk. 8/12 S. 4), sagt sodann nichts über deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus, zumal die Integritätsentschädigung eine Entschädigung für eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität darstellt (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), die Arbeitsfähigkeit zwar durch diese Schädigung möglicherweise eingeschränkt sein kann, mit entsprechend leidensangepasster Tätigkeit darauf jedoch Rücksicht genommen werden kann.
3.3     Es ist somit in Bezug auf die Diagnosen, welche unbestritten blieben (Urk. 1), wie auch in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 9. Juni 2005 (Urk. 8/44 S. 1-5) abzustellen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, welche vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden können, mit gelegentlichem Gehen von kurzen Distanzen bis maximal 50 m und kurzzeitigem Stehen, sowie nur seltenem Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 5 kg, ohne Arbeiten an schnell laufenden Maschinen und ohne kompliziertere Körperhaltung zu 70 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/44 S. 4, Urk. 8/12 S. 4).

4.
4.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, also auf den 1. April 2003, abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3), zumal dieser Zeitpunkt auch unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 8/53 S. 1).
         Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Die IV-Stelle bezifferte das Valideneinkommen mit Fr. 85'261.-- (Urk. 8/53 S. 3), welches dem Betrag des von der SUVA vergleichsweise festgesetzten versicherten Verdienstes entspricht (Urk. 8/40 S. 9). Dieser Betrag entspricht im Wesentlichen dem an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2003 angepassten Betrag gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/4 S. 5) und ist zudem unbestritten (Urk. 1, Urk. 3/10 S. 2), weshalb von diesem auszugehen ist.
4.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). In der LSE 2002 (S. 43, Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'557.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahre 2003 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006, S. 90, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1933 Punkten im Jahre 2002 auf 1958 Punkte im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 7/8-2006, S. 91, Tabelle B10.3) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 57'745.-- beziehungsweise unter Berücksichtigung der 70%igen Arbeitsfähigkeit ein Betrag von Fr. 40'422.-- (Fr. 57'745.-- - 30 %) (vgl. Erw. 3.3).
4.3    
4.3.1   Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat vom Tabellenlohn dann ein leidensbedingter Abzug zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussender persönlicher und beruflicher Umstände wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa). Dieser Abzug ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) und auf höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc, 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3.2   Der Beschwerdeführer machte geltend, der Schwindel setze die Berufsmöglichkeiten des Beschwerdeführers erheblich herab, weshalb ein leidensbedingter Abzug von 10 bis 20 % beziehungsweise 20 bis 30 % angezeigt sei (Urk. 1 S. 7 f.)
4.3.3   Der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner diversen Leiden eine leidensangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, welche vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden kann, mit gelegentlichem Gehen von kurzen Distanzen bis maximal 50 m und kurzzeitigem Stehen sowie nur seltenem Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 5 kg, ohne Arbeiten an schnell laufenden Maschinen und ohne kompliziertere Körperhaltung zu 70 % ausüben (vgl. Erw. 3.3). Trotz der diversen an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen erscheint ein Abzug von 10 % als angemessen, da die gewährte 30%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit als grosszügig erscheint, zumal auch der für die Unfallfolgen von der SUVA vergleichsweise ermittelte Invaliditätsgrad auf einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (unter Berücksichtigung eines 25%igen leidensbedingten Abzuges) basiert (vgl. Urk. 8/40 S. 9, Urk. 8/40 S. 20). Mit der auch die unfallfremden Ursachen berücksichtigenden 30%igen Arbeitsunfähigkeit müssen somit auch die sich ergebenden Anforderungen an eine leidensbedingte Tätigkeit sowie die Einbusse infolge des reduzierten möglichen Beschäftigungsgrades als zumindest teilweise abgegolten betrachtet werden. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der von Dr. A.___ und Dr. B.___ in Bezug auf die Rückenbeschwerden gestellten Diagnose des Malingering (Urk. 8/44 S. 3). Die Kriterien des Alters (Jahrgang 1953) und der Nationalität (Urk. 8/44 S. 1) sind ausserdem nicht zu berücksichtigen. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 36'380.-- (Fr. 40'422.-- - 10 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 85'261.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 48'881.-- (Fr. 85'261.-- - Fr. 36'380.--) ein Invaliditätsgrad von 57 % (Fr. 48'881.-- / Fr. 85'261.--), womit ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht (Art. 28 Abs. 1 IVG).

5.       Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andi Hoppler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse F.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).