Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00294
[8C_126/2007]
Drucken
Zurück
IV.2006.00294
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 19. Februar 2007
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1965, arbeitete seit dem 1. September 1982 bei den A.___ und wurde zuletzt als angelernter Betriebsangestellter in der Wagenreinigung eingesetzt (Arbeitgeberbericht vom 16. Januar 2005, Urk. 9/10). Seit dem Jahr 2000 leidet er unter Rückenschmerzen (Bericht von Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 30. März 2005, Urk. 9/11/3), weswegen er seine angestammte Tätigkeit ab dem 11. Januar 2004 nicht mehr ausüben konnte und von der Arbeitgeberin ab dem 5. April 2004 für Hilfsarbeiten im Magazinbereich eingesetzt wurde (Urk. 9/10 S. 1 und Urk. 9/10/9).
1.2 Am 7. Dezember 2004 meldete sich G.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst dem erwähnten Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 9/10) und einem Auszug aus dem individuellen Konto vom 29. Dezember 2004 (Urk. 9/8) ärztliche Berichte von Dr. B.___ vom 30. März 2005 (unter Beilage von verschiedenen Berichten der C.___, von Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, Spez. Magen- und Darmkrankheiten, von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Diagnostische Radiologie, sowie der H.___ aus den Jahren 2001 bis 2004, Urk. 9/11/1-26) und von Dr. F.___, Chiropraktor, vom 5./12. Januar 2005 (unter Beilage von Berichten türkischer Ärzte sowie der H.___ aus den Jahren 2002 und 2004, Urk. 9/9/1-12) ein. Nach einer Abklärung durch die hausinterne Eingliederungsstelle sowie Berufsberatung im September und Oktober 2005 (Urk. 9/18-19) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 (Urk. 9/22) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 27 % und mit Verfügung vom 1. November 2005 (Urk. 9/23) das Gesuch um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab.
Die dagegen am 8. November 2005 (Urk. 9/26) unter Beilage eines Berichts von Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 10. Oktober 2005 (Urk. 9/29) erhobene Einsprache wurde nach Eingang eines weiteren Berichtes von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2005 (Urk. 9/45) mit Entscheiden vom 10. Februar 2006 (Urk. 2/1-2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob G.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg am 16. März 2006 Beschwerde mit den Hauptanträgen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die IV im Sinne der Erwägungen zu Eingliederungsmassnahmen zu verpflichten und das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Nachdem der Versicherte am 4. Mai 2006 (Urk. 7) sein beschwerdeweise gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) zurückgezogen und die IV-Stelle am 5. Mai 2006 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Mai 2006 (Urk. 10) als geschlossen erklärt. Am 10. November 2006 (Urk. 11 und Urk. 12/1-3) sowie am 18. Januar 2007 (Urk. 16 und Urk. 17/1-3) reichte der Versicherte unaufgefordert weitere ärztliche Zeugnisse und Berichte ein.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Der seit 1991 behandelnde Arzt Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. März 2005 (Urk. 9/11/3) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen. In anamnestischer Hinsicht berichtete er von ab ca. 2000 auftretenden rezidivierenden lumbalen Schmerzen bei radiologisch dokumentierten degenerativen Veränderungen. Im Mai 2001 sei dem Beschwerdeführer seitens der H.___ die Durchführung einer Physiotherapie und eine Gewichtsabnahme empfohlen worden. Ab Oktober 2001 seien Magenbeschwerden unter NSAR dazu gekommen (Diagnose: wenig aktive Helicobacter-Gastritis) und im November 2001 Kniebeschwerden medial bei beginnender Gonarthrose/Adipositas. Nach einer Überweisung im Herbst 2002 an die C.___ wegen fehlender Besserung habe eine Behandlung bis März 2004 mit kurzer Beschwerdeerleichterung nach Facetteninfiltration stattgefunden. Bei persistierenden Schmerzen trotz Physiotherapie sei er dem Chiropraktor Dr. F.___ überwiesen worden, welcher ihn ab 26. August 2004 zu 75 % arbeitsfähig geschrieben habe.
Dr. B.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellter ab 7. Dezember 2003, eine 50%ige ab 5. April 2004 und eine 25%ige ab 26. August 2004 bis auf weiteres und empfahl eine wechselnde Tätigkeit ohne stärkere Rückenbelastung, wobei diesfalls eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Er empfahl die Durchführung von beruflichen Massnahmen (lit. D Ziff. 7, vgl. auch Bericht vom 6. Dezember 2005, Urk. 9/45).
2.2 Dr. E.___ hatte am 18. Oktober 2000 (Urk. 9/11/19) über seine Röntgenuntersuchung berichtet und eine lumbale Fehlhaltung mit lumbo-sacralen Überlastungszeichen mit mässiggradiger Diskopathie L5/S1 ohne Wirbelgleiten und im Vergleich zu einer Voruntersuchung im Jahr 1990 lediglich geringfügiger Zunahme der Chondrose der Bandscheibe L5/S1 und ansonsten unveränderten Befunden diagnostiziert.
2.3 Die Ärzte der H.___, wo der Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. B.___ behandelt wurde, diagnostizierten am 17. Mai 2001 (Urk. 9/11/21) polysegmentäre degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Punctum Maximum der Osteochondrose L5/S1 ohne Listhesis sowie eine Adipositas. Die Ärzte verneinten das Vorliegen neurologischer Ausfälle und sahen als Ursache der Schmerzen eine Dysbalance der Rückenmuskulatur sowie ein erheblicher Panniculus einhergehend mit einer insuffizienten Bauchmuskulatur. Sie empfahlen ein Muskeltraining der Rumpfmuskulatur sowie eine Gewichtsabnahme.
2.4 Im Bericht vom 26. September 2002 (Urk. 9/11/15) der Ärzte der C.___, wo der Beschwerdeführer seit September 2002 behandelt wurde, findet sich ebenfalls die Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei degenerativen Veränderungen lumbosakral. Das MRI vom 30. September 2002 zeigte degenerative Veränderungen aller lumbalen Bandscheiben sowie Protrusionen bei L1/2, L2/3, L4/5 und L5/S1 diffus, jedoch ohne Nervenwurzelkompression bei eher enger Spinalkanalanlage (Bericht vom 14. Oktober 2002, Urk. 9/11/14).
Nach der Konsultation vom 28. Mai 2003 (Urk. 9/11/12) wegen erneuter Schmerzen erfolgte am 11. Juni 2003 (Urk. 9/11/11) eine Facetteninfiltration L4 bis S1 beidseits, was zu einer zweiwöchigen Beschwerdefreiheit geführt hatte (Bericht vom 14. Juli 2003, Urk. 9/11/10).
Anlässlich der Konsultation vom 2. Februar 2004 (Urk. 9/11/9) besprachen die Ärzte der C.___ - nach durchgeführter Physiotherapie - als Therapieoptionen unter anderem eine weitere Facetteninfiltration, welche anlässlich der Konsultation vom 1. März 2004 (Urk. 9/11/8) positiv gewertet wurde. Die Ärzte rieten angesichts des insgesamt relativ niedrigen Schmerzniveaus mit nur unregelmässiger Analgetikaeinnahme von einem operativen Vorgehen ab.
2.5 Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer seit 7. Juli 2004 behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Januar 2005 (Urk. 9/9/5) ein chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei deutlichen degenerativen Veränderungen aller lumbalen Bandscheiben, insbesondere mit medialem Anulusriss L1/2 sowie Protrusion L1/2, L2/3, L4/5 und L5/S1, bestehend seit Jahren. Zudem äusserte er einen Verdacht auf eine depressive Verstimmung. Er attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ab 7. Juli 2004 und eine solche von 25 % ab 26. August 2004.
Dr. F.___ berichtete über die seit Jahren geklagten Schmerzen im LWS-Bereich, welche vor allem nach Über- und Fehlbelastung der Wirbelsäule aufträten. Die Schmerzen seien lumbal lokalisiert mit diffusen Ausstrahlungen in den linken Oberschenkel, weshalb seine Berufstätigkeit als Wagenreiniger kaum durchführbar sei. Auch nächtliche Beschwerden seien keine Seltenheit. Schmerzexazerbationen träten morgens beim Aufstehen sowie bei längerem Sitzen auf.
Die Prognose erachtete Dr. F.___ als getrübt wegen der negativen Einstellung des Beschwerdeführers und dessen depressiven Verstimmung. Er habe mehrmals erfolglos versucht, den Beschwerdeführer für seine Berufstätigkeit zu motivieren. Dr. F.___ erachtete Arbeiten in gebückter physiologischer Körperhaltung als teilweise möglich und befand, dass eine zusätzliche oder repetitive Tätigkeit sowie Überkopfarbeiten keine Probleme auslösen sollten. Wegstrecken von 5 km auf unebenem Gelände und Schotter sollten ebenfalls zur Beschleunigung der Genesung führen. Jedoch sei das Ein- und Aussteigen über Tritte bis 80 cm nicht immer zum Vorteil des Beschwerdeführers, ebenso sei das Heben von Gewichten bis 30 kg zur Zeit nicht zumutbar (vgl. dazu die Stellenbeschreibung der Arbeitgeberin vom 16. Januar 2005, Urk. 9/10/5).
2.6 Dr. I.___ führte im Bericht vom 10. Oktober 2005 (Urk. 9/29) zu Händen des Dr. B.___ aus, auf den Bildern vom 25. Oktober 2004 sei eine Segmentdegeneration der unteren LWS zu sehen, aber ohne schwere stenotische Komponenten und ohne schwere Diskushernien. Die Bandscheiben seien alle etwas vorgewölbt, aber nicht so, dass sie die Nervenwurzeln entscheidend tangierten. Bei der Schmerzschilderung falle auf, dass der Beschwerdeführer keine Ischialgien und keine Ischiofemoralgien habe. Er habe keine Symptome in den Beinen und Füssen. Gelegentlich habe er etwas Kniebeschwerden, aber diese seien eher arthrogen und nicht radikulär.
Dr. I.___ diagnostizierte ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit Beckenkippung nach ventral sowie eine Haltungsinsuffizienz. Er riet (mangels Erfolgsaussichten) von einem operativen Vorgehen ab und empfahl eine rheumatologische Behandlung.
2.7
2.7.1 In den nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Zeugnissen von Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 6. November 2006, 13. Dezember 2006 und 16. Januar 2007 (Urk. 12/1 und Urk. 17/1-2) attestierte dieser eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit ab 28./29. August 2006.
2.7.2 Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, an welchen der Beschwerdeführer zur Durchführung von Therapiemassnahmen von Dr. I.___ überwiesen worden war (vgl. Urk. 9/29 S. 3), attestierte im Zeugnis vom 6. November 2006 (Urk. 12/2) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 6. November bis 3. Dezember 2006.
2.7.3 Im radiologischen Bericht der Ärzte der H.___ vom 13. September 2005 (Urk. 12/3) wurde eine diskrete linkskonvexe Skoliose geschildert bei alignierten Wirbelkörperhinterkanten, einem Limbus Vertebra Th12, einer leichten Spondylose L3/4 sowie Th12/L1. Im Bereich L1/2 ersahen sie eine Protrusion mediolateral links mit Anulus-fibrosus-Riss ohne Beeinträchtigung der neuralen Strukturen. Im Bereich L2/3 fand sich eine breitbasige Protrusion mit nicht relevant eingeengtem Spinalkanal und freier Foramina. Bei L3/4 zeigte sich keine relevante Diskuspathologie bei Limbus Vertebra L4 und freiem Spinalkanal sowie freier Foramina. Bei L4/5 beschrieben die Ärzte eine breitbasige Protrusion mit Anulus-fibrosus-Riss bei leicht eingeengtem Abgang zu den Recessus laterales, wobei eine Beeinträchtigung der 5-er Wurzel nicht ausgeschlossen sei. Der Spinalkanal sei geringgradig eingeengt, die Foramina frei. Im Bereich L5/S1 fand sich eine breitbasige Protrusion bei freiem Spinalkanal und freier Foramina.
2.7.4 Schliesslich attestierte Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie FMH, dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2007 (Urk. 17/3) eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 23. Januar 2007.
3.
3.1 Aufgrund der dargelegten Aktenlage ist eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich.
3.2 Bereits aus den im Jahr 2000 angefertigten und beurteilten Röntgenbildern geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer lumbalen Fehlhaltung mit lumbosacralen Überlastungszeichen mit mässiggradiger Diskopathie L5/S1 und einer Chondrose der Bandscheibe L5/S1 leidet (Urk. 9/11/19). Diese Befunde wurden auch in den nachfolgenden Untersuchungen bestätigt, namentlich jenen der H.___ aus dem Jahr 2001 - welche ergänzend das Übergewicht des Beschwerdeführers thematisierten und neurologische Ausfälle verneinten - (Urk. 9/11/21) sowie jenen der C.___ vom Jahr 2002 (Urk. 9/11/15). Deren Ärzte verwiesen sodann auf bestehende Protrusionen sowie die enge Spinalkanalanlagen, verneinten indes das Vorliegen von Nervenwurzelkompressionen.
3.3 Gestützt auf diese bildgebend dargelegten Befunde sowie die eigenen Erhebungen kamen die behandelnden Ärzte Dres. B.___ und F.___ zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit wegen der Rückenbelastung nicht mehr ganztägig zumutbar ist. Beide attestierten jedoch eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer rückenschonenden Tätigkeit (Urk. 9/11/3 und Urk. 9/9/5). Diese Einschätzung ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die bildgebenden Untersuchungsresultate zeigen in objektiver Hinsicht die beschriebenen diskreten Schäden der Wirbelsäule, belegen aber eindeutig, dass keine Nerven lädiert und auch keine neurologische Auffälligkeiten zu beobachten sind. In diesem Sinn berichtete auch Dr. I.___, welcher zu Händen des behandelnden Dr. B.___ schwere stenotische Komponenten oder schwere Diskushernien verneinte. Auch er sah keine Nervenwurzeln betroffen.
3.4 Die vom Beschwerdeführer pendente lite eingereichten Akten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Zeugnisse des Dr. K.___ (Urk. 12/1 und Urk. 17/1-2) attestierten eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit ab 28./29. August 2006 und damit über ein halbes Jahr nach dem relevanten Beurteilungszeitpunkt (Erlass der Einspracheentscheide), weshalb diese bereits aus diesem Grund nicht ausschlaggebend sind. Sodann handelt es sich dabei bloss um Zeugnisse ohne Nennung von Befunden, Diagnosen und einer Beschreibung, auf welche Tätigkeit sich die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit bezieht.
Bei den Attesten der Dres. M.___ (Urk. 12/2) und J.___ (Urk. 17/3) handelt es sich lediglich um Bescheinigungen vorübergehender Arbeitsunfähigkeiten, welchen ebenfalls eine genauere Begründung abgeht und welche (6. November 2006 und 4. Januar 2007) noch weiter vom massgeblichen Beurteilungszeitpunkt entfernt sind.
Schliesslich ist nicht erkennbar, in welcher Weise aus dem radiologischen Bericht der Ärzte der H.___ vom 13. September 2005 (Urk. 12/3) etwas anderes geschlossen werden könnte, entsprechen doch die Befunde im Wesentlichen den bereits bekannten (zuletzt aus dem Jahr 2004 dokumentierten). Namentlich war der Anulus-fibrosus-Riss hinlänglich bekannt und bestätigten auch diese Bilder freie Nerven, konnte doch namentlich eine Beeinträchtigung der 5-er Wurzel nicht belegt werden.
3.5 Zusammenfassend steht fest, dass die bisherige Tätigkeit für den Beschwerdeführer nicht mehr ideal und er darin nicht mehr vollzeitlich tätig sein kann. Eine angepasste rückenschonende Arbeit kann er nach der medizinischen Aktenlage indessen vollumfänglich ausüben.
4. Zu prüfen ist, wie sich der Gesundheitsschaden auf die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
4.1 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 71'990.-- (Urk. 2/1), was den Angaben der bisherigen Arbeitgeberin (Wert 2005) entspricht (Urk. 9/10) und beschwerdeweise nicht beanstandet wurde. Darauf ist abzustellen.
4.2
4.2.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden.
Wird im vorliegenden Fall auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.2.2 Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'588.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 82 Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'771.50 oder (x 12) von Fr. 57'258.-- pro Jahr ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 von 1 % (Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 83 Tabelle B 10.2) resultiert ein mögliches Einkommen von Fr. 57'830.60.
4.2.3 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine rückenschonende Tätigkeit angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (Urk. 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden und trägt den Umständen angemessen Rechnung. Namentlich ist der Beschwerdeführer noch vollzeitlich arbeitsfähig und ist er - ausser der Gewichtsbelastung - nicht wesentlich eingeschränkt, was ihn zu einem breit einsetzbaren Arbeitnehmer macht.
4.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 71'990.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 52'047.55 (90 % von Fr. 57'830.60) ergibt eine Einbusse von Fr. 19'942.45 und damit einen Invaliditätsgrad von 27,7 %. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt das im Eventualantrag gestellte Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen.
5.2
5.2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 IVG in (lit. a) medizinischen Massnahmen; (lit. b) Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung); (lit. c) Massnahmen für die besondere Schulung; (lit. d) der Abgabe von Hilfsmitteln; (lit. e) der Ausrichtung von Taggeldern.
5.2.2 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, BGE 130 V 488 S. 490 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
5.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuches um berufliche Massnahmen damit, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers könne dadurch nicht erhöht werden, weiter sei eine Umschulung aufgrund der mangelnden Deutsch- und Schulkenntnisse nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe sodann noch diverse Abklärungen zu machen und er wisse - wegen seinen grossen Schmerzen im Rücken und neu im Genick und Kopfbereich - nicht, was er überhaupt noch arbeiten soll. Deshalb sei eine aktive Arbeitsvermittlung nicht möglich (Urk. 2/2 S. 3).
Der Beschwerdeführer seinerseits unterliess es, sich beschwerdeweise mit diesen Begründungselementen auseinanderzusetzen.
5.4 Aus der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 7. Dezember 2004 (Urk. 9/4 Ziff. 6.1 und 6.2) geht hervor, dass der Beschwerdeführer weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt hat. Der Stellungnahme der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin ist sodann ergänzend zu entnehmen, dass auch die Deutschkenntnisse beschränkt sind. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 19. September 2005 (Urk. 9/18) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe noch diverse medizinische Abklärungen zu machen und wisse wegen seinen grossen Schmerzen im Rücken und neu im Genick und Kopfbereich nicht, was er überhaupt noch arbeiten soll.
Dass der Beschwerdeführer über beschränkte Deutschkenntnisse verfügt, bestätigte implizit auch Dr. I.___ in seinem Bericht vom 10. Oktober 2005 (Urk. 9/29 S. 1).
5.5 Bei dieser Sachlage, namentlich den fehlenden schulischen Voraussetzungen, den Sprachschwierigkeiten sowie der Haltung des Beschwerdeführers, welcher im Hauptantrag um Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ersucht und es während des Verfahrens nicht unterliess, unaufgefordert und wiederholt seine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zu behaupten (Urk. 11 und Urk. 16), ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Hinzuweisen ist sodann darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt hat und auf dem ihm offenen Arbeitsmarkt ohne eine Umschulung ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Demgemäss ist er auch weder invaliditätsbedingt wesentlich in der Berufswahl eingeschränkt (Art. 15 IVG), noch ist das Finden eines geeigneten Arbeitsplatzes mit besonderen Schwierigkeiten verbunden (Art. 18 IVG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der Beschwerdegegnerin ist, dem Beschwerdeführer eine konkrete Stelle zu vermitteln, sondern er selber für das Auffinden einer solchen verantwortlich ist. Schliesslich besteht auch für die Zusprache von medizinischen Massnahmen kein Raum, ist doch nicht ersichtlich, wie diese ausgestaltet sein könnten, um nicht auf die Behandlung des Leidens an sich ausgerichtet zu sein (Art. 12 IVG).
5.6 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf (medizinische oder berufliche) Eingliederungsmassnahmen hat, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien von Urk. 16 und Urk. 17/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).