IV.2006.00296

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 10. Mai 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des hiesigen Gericht vom 19. Januar 2005 verwiesen werden, mit welchem die Sache an die SVA, IV-Stelle, zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde (Urk. 8/33 S. 2). In der Folge klärte die IV-Stelle die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ab (Haushaltsabklärung vom 8. Juli 2005, Urk. 8/36) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 17. November 2005 und Wirkung ab 1. März 2003 bei einer Invalidität von 40 % einer halben Rente entsprechende Härtefallrente zu, die aufgrund der 4. IV-Revision ab 1. Januar 2005 in eine Viertelsrente überführt wurde (Urk. 8/40-41). Am Invaliditätsgrad von 40 % hielt sie nach erfolgter Einsprache des Vertreters der Versicherten (Urk. 8/42) mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 fest (Urk. 8/51).

2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 17. März 2006 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine 50%ige IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Mai 2006 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann ebenfalls auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil vom 19. Januar 2005 verwiesen werden (Urk. 8/33 S. 2 ff.). Zu ergänzen ist lediglich, dass für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass im erwerblichen Bereich von einer Einschränkung von 45.25 % auszugehen sei, was bei einer Gewichtung dieses Bereich mit 82 % zu einer Teilinvalidität von 37.11 % führe. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 13.60 %, was bei einer Gewichtung mit 18 % zu einer Teilinvalidität von 2.45 % und zu einer Gesamtinvalidität von 39.55 % führe, welche auf 40 % aufzurunden sei (Urk. 2 S. 4).
2.2     Der Vertreter der Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass im vorliegenden Fall ein leidensbedingter Abzug von 25 % angemessen sei. Zudem sei gestützt auf die ärztlichen Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, sowie Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 respektive 60 % auszugehen (Urk. 1 S. 2).
2.3    
2.3.1   Das Urteil vom 19. Januar 2005 stützt sich hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts auf das C.___-Gutachten vom 19. August 2003, und es stellt sich die Frage, ob dieses durch die vom Vertreter der Beschwerdeführerin genannten neusten ärztlichen Berichte in Zweifel gezogen wird.
2.3.2   Dr. A.___ attestiert der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 27. Februar 2004 ab Februar 2002 in einer nicht rückenbelastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/47 S. 2).
         In seinem Bericht vom 7. Dezember 2005 hielt Dr. A.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit bezüglich einer rückenbelastenden Tätigkeit stark eingeschränkt sei (Urk. 8/47 S. 1).
2.3.3   Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 8. März 2004, ausgehend von einer - verglichen mit ihrem Bericht vom 11. November 2002 (Urk. 8/8) - im Wesentlichen unveränderten Diagnose fest, dass sie die Beschwerdeführerin in Anbetracht der gesamten Situation zu 40 % arbeitsfähig halte (Urk. 8/43 S. 1).
         In ihrem Bericht vom 19. April 2004 hielt sie lediglich fest, dass sie den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auf 65 % schätze, bei einer körperlich leichten Arbeit von 3.5 Stunden pro Tag (Urk. 8/43 S. 2).
2.3.4   Da das C.___-Gutachten vom 19. August 2003 bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 8/16 S. 17), kann gestützt auf die neusten Berichte von Dr. A.___ keine Verschlechterung der Situation begründet werden, da Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eher noch ein höheres Arbeitspensum zutraut.
         Zu den neueren Berichten von Dr. B.___ ist anzumerken, dass diese sowohl hinsichtlich Diagnose als auch Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen mit dem Bericht vom 11. November 2002 übereinstimmen, welcher bereits im Rahmen des C.___-Gutachtens berücksichtigt wurde (Urk. 8/16 S. 2). Die genannten neuen Berichte stellen demnach die Ergebnisse des C.___-Gutachtens ebenfalls nicht in Frage.
         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auch für den Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2, 20. Februar 2006) auf das C.___-Gutachten vom 19. August 2003 abgestellt werden kann und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
2.4     Dies führt entsprechend den Ausführungen im Urteil vom 19. Januar 2005 (Erwägung 2.4) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % im erwerblichen Bereich zu einer Invalidität von rund 37 % (Gewichtung 82 %, Invalidität 45.25 %, Teilinvalidität von 37.11 %;  Urk. 8/33 S. 9).

3.
3.1     In der Haushaltsabklärung vom 8. Juli 2005 ermittelte die Beschwerdegegnerin im Bereich Haushalt eine Einschränkung von 13.56 %, was bei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 18 % zu einer Teilinvalidität von 2.44 % führt (Urk. 8/36 S. 7).
3.2     Der vorliegende Abklärungsbericht genügt den an ihn gestellten Anforderungen, weshalb auf ihn abgestellt werden und im Bereich Haushalt von einer Teilinvalidität von 2.44 % ausgegangen werden kann.
         Insgesamt führt dies, entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid, zu einer Invalidität von 39.55 %, welche rechtsprechungsgemäss auf 40 % aufzurunden ist (BGE 130 V 121). Der Rentenbeginn wurde von der Beschwerdegegnerin zutreffend per 1. März 2003 festgesetzt (Urk. 8/16 S. 14, Urk. 8/43 S. 6).

4. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).