IV.2006.00297

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 18. Juni 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1932, leidet an Schwerhörigkeit höheren Grades und wird seit 1962 von der Invalidenversicherung mit Hörgeräten versorgt (Urk. 7/1). Am 7. November 2003 ersuchte die Versicherte um eine Neubeurteilung des Hörvermögens, da die mit Verfügung vom 20. Mai 1999 zugesprochene Hörhilfe den Anforderungen nicht mehr genüge (Urk. 7/8). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, einen ärztlichen Expertenbericht (Urk. 7/9) sowie einen Schlussbericht (Urk. 7/11) von Dr. med. A.___, FMH ORL, eingeholt hatte, erteilte sie der Versicherten mit Mitteilung vom 29. März 2004 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 7/13). Mit Schreiben vom 23. April 2004 ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf eine Abklärung im Universitätsspital C.___ um die Kostenübernahme für ein Cochlea-Implantat (CI), da ihr Hörvermögen und die Lebensqualität dadurch stark verbessert würden (Urk. 7/14). Mit Eingabe vom 8. Juli 2004 teilte sie sodann mit, dass sie im Falle der Kostenübernahme des CI die Kosten von Fr. 4'922.70 für die erst kürzlich erfolgte Hörgeräteversorgung zurückerstatten würde (Urk. 7/15). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des C.___ vom 20. April 2004 ein (Urk. 7/17). Am 1. November 2004 erging die Verfügung, mit der das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen wurde, da aufgrund des Rentenalters keine Verbesserung der Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich erreicht werden könne (Urk. 7/25). Die von der Versicherten unter Beilage eines Berichts des USZ (Urk. 7/26) dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/27) wurde mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 abgewiesen (Urk. 7/35). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/36/3-8) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juni 2005 in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge und die Verfügung dem betroffenen Krankenversicherer gehörig eröffne (Urk. 7/39).
1.2     Mit Verfügung vom 18. November 2005 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten erneut ab, mit der Begründung, dass aufgrund des Rentenalters keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich erreicht werden könne (Urk. 7/44). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Dezember 2005 wiederum Einsprache (Urk. 7/48), welche mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2006 (Urk. 7/50 = Urk. 2) abgewiesen wurde.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2006 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. März 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Gewährung der Kostengutsprache für das CI (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 13. April 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf Hilfsmittel von Rentenbezügern der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, HVA) sowie über den Anspruch bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (Art. 4 HVA) in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2). Darauf kann, mit folgender Ergänzung, verwiesen werden.
1.2     Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung, unter anderem Hilfsmittel und medizinische Massnahmen, erlischt gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) spätestens mit Erreichen des AHV-Rentenalters.

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist die Kostenübernahme für ein Cochlea-Implantat sowie das entsprechende Hörtraining.
2.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat sich in BGE 115 V 191 einlässlich mit den Voraussetzungen, unter denen die Invalidenversicherung das Cochlea-Implantat bei Erwachsenen als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen hat, auseinandergesetzt. Dabei ist es insbesondere zum Schluss gekommen, dass das CI kein Hilfsmittel sei, sondern dass eine Kostenübernahme nur im Rahmen medizinischer Massnahmen erfolgen könne. Dies wurde damit begründet, dass praxisgemäss unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen sei, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermöge (BGE 131 V 13 Erw. 3.3, 115 V 194 Erw. 2c und 112 V 15 Erw. 1b). Daraus sei zu schliessen, dass der Gegenstand ohne strukturelle Änderung ablegbar und wieder verwendbar sein müsse. Dieses Erfordernis beziehe sich jedoch nicht nur auf den Gegenstand selbst, sondern auch auf den menschlichen Körper und dessen Integrität. Ein Gegenstand, der seine Ersatzfunktionen nur erfüllen könne, wenn er zuerst durch einen eigentlichen chirurgischen Eingriff ins Körperinnere verbracht werde und nur auf gleiche Weise wieder zu ersetzen sei, stelle kein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes dar (BGE 115 V 194 Erw. 2c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 197 Erw. 2). So wenig die Rechtsprechung künstlichen Herzklappen (EVGE 1965 S. 262), Schrittmachern für Herzfunktionen (ZAK 1966 S. 49) oder Rückenmarkstimulatoren (BGE 101 V 267) Hilfsmittelcharakter zuerkannt habe, so wenig weise das CI diese Eigenschaft auf. Daran ändere nichts, dass nur die Stimulationselektrode chirurgisch ins Ohr eingepflanzt und das zentrale Element, der elektronische Sprachprozessor, extrakorporell getragen werde. Denn der Prozessor sei nur ein Bestandteil der gesamten Anlage. Er sei ohne die mittels eines chirurgischen Eingriffs ins Ohr eingepflanzte Stimulationselektrode nutzlos. Es könne ihm daher keine Ersatzfunktion für den Ausfall einer Sinneswahrnehmung zukommen. Zwar liesse sich die Ansicht vertreten, die gesamte Anlage stelle eine Kombination von medizinischer Eingliederungsmassnahme (Implantat) und Hilfsmittel (Prozessor) dar. Der Prozessor lasse sich jedoch nicht in eine Hilfsmittelkategorie der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) einordnen. Wohl seien von der Zielsetzung her Ähnlichkeiten mit einem Hörapparat im Sinne von Ziff. 6 HVI-Anhang zu erkennen; doch sei der Prozessor von seinem technischen Aufbau her nicht mit einem herkömmlichen Hörapparat zu vergleichen.
         Damit steht aufgrund der Rechtsprechung des EVG fest, dass die Kosten für ein CI lediglich im Rahmen medizinischer Massnahmen und nicht als Hilfsmittel von der Invalidenversicherung übernommen werden kann.
2.3     Die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1932 befindet sich im Rentenalter, weshalb vorliegend nicht die Invalidenversicherung, sondern die Alters- und Hinterlassenenversicherung leistungspflichtig wäre (Art. 10 Abs. 1 IVG). Mithin stellt sich die Frage, ob die Kosten für das CI im Rahmen medizinischer Massnahmen von der AHV zu übernehmen sind. Dies ist ohne Weiteres zu verneinen, denn das AHVG kennt lediglich eine Besitzstandsgarantie für Hilfsmittel (Art. 4 HVA), nicht aber eine solche für medizinische Massnahmen. Diese sind im Leistungskatalog des AVHG nicht enthalten und können somit nicht von der AHV übernommen werden; vielmehr fällt die Übernahme medizinischer Massnahmen (Behandlung von Gesundheitsschäden) in den Bereich der Kranken-, Invaliden- und Unfallversicherung.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Implantation eines CI kein Hilfsmittel, sondern eine medizinische Massnahme darstellt, welche nicht von der AHV im Rahmen der Besitzstandsgarantie für Hilfsmittel übernommen werden kann, da diese nicht für die Behandlung von Gesundheitsschäden aufzukommen hat.
         Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsdienst für Behinderte
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).