Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 16. Juni 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahr '___' geborene M.___ absolvierte nach der obligatorischen Schule keine Lehre (Urk. 7/1 S. 1 und 7/5 S. 5 [recte: S. 4]). In der Folge war sie für verschiedene Arbeitgeber zeitweise als Aushilfe tätig (Urk. 7/1 S. 1 und 7/8). Im Jahr 1981 wurde die Versicherte erstmals wegen eines akuten psychotischen Schubes bei Verdacht auf Schizophrenie hospitalisiert (Urk. 7/1 S. 1). Weitere Hospitalisationen wurden in den Jahren 1982, 1983 und 1985 nötig (Urk. 7/1 und 7/2). Nach ihrer Heirat gebar die Versicherte im Jahr '___' einen Sohn und im Jahr '___' eine Tochter und ging keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/3). Im Dezember 1992 machte eine Exazerbation der mittlerweile diagnostizierten paranoiden Schizophrenie eine weitere stationäre Behandlung notwendig (Urk. 7/4). In der Folge konnte die Versicherte unter medikamentöser Dauerbehandlung ihren Haushalt nur dank der Mithilfe und Überwachung ihres Ehemannes bewältigen (Urk. 7/6 S. 2).
1.2 Am 28. September/12. Oktober 1999 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ihre psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5). Nach Einholung eines Berichtes von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH (Arztbericht vom 19. November 1999, Urk. 7/6) sowie von Berichten über frühere psychiatrische Hospitalisationen (Urk. 7/1, 7/2 und 7/4) führte die IV-Stelle am 7. März 2000 eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch (Urk. 7/13 und 7/14). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 5. September 2000 infolge verspäteter Anmeldung erst mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 eine halbe Rente (samt zwei Kinderrenten) der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/19 und 7/21 [= 7/22]).
1.3 Im Mai 2005 leitete die IV-Stelle das Rentenrevisionsverfahren ein. Die Versicherte machte mit dem ausgefüllten Fragebogen geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert habe. Weiter brachte sie vor, dass sie vom 7. bis 21. Dezember 2000 sowie vom 27. Dezember 2001 bis 25. Januar 2002 hospitalisiert gewesen sei. Schliesslich erklärte sie, seit Juni 2003 '___' einer unregelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 7/26). In der Folge holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/27 [= 7/35]), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/28) sowie einen Bericht der Hausärztin Dr. A.___ (Arztbericht vom 27. Juni 2005 mit beigelegten Berichten der Klinik C.___ vom 23. Januar 2001 sowie 25. Februar 2002, Urk. 7/29) ein und führte am 16. August 2005 erneut eine Haushaltabklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 23. August 2005, Urk. 7/31). Mit Verfügung vom 20. September 2005 wurde die der Versicherten ausgerichtete halbe Rente per 1. Juni 2003 aufgehoben; einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 21. September 2005 forderte die IV-Stelle sodann die zuviel ausbezahlten Rentenbetreffnisse in Höhe von insgesamt Fr. 33'723.-- zurück (Urk. 7/34).
1.4 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2005 erhob die Versicherte Einsprache gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 20. September 2005 (Urk. 7/36) und begründete diese mit einem beigelegten Bericht von Dr. A.___ vom 16. Oktober 2005 (Urk. 7/37). Mit Entscheid vom 16. Februar 2006 hiess die IV-Stelle die Einsprache nach ihrem eigenen Dafürhalten teilweise gut; sie korrigierte die rentenaufhebende Verfügung vom 20. September 2005 in dem Sinne, dass die der Versicherten bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente per 1. Januar 2003 auf eine Viertelrente herabgesetzt und per 1. Januar 2004 aufgehoben wurde (Urk. 2 [= 7/41] und 7/45). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 7/41] S. 5 Dispositiv-Ziffer 3).
1.5 Mit einer weiteren Verfügung vom 16. Februar 2006 wurde die Rückforderungsverfügung vom 21. September 2005 abgeändert; da der Sachbearbeiter übersah, dass die der Versicherten ausgerichtete Rente vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 auf eine Viertelrente herabgesetzt worden war, wurden nur noch die vom 1. Januar 2004 bis 30. September 2005 zuviel ausbezahlten Rentenbetreffnisse in Höhe von insgesamt Fr. 25'344.-- zurückgefordert (Urk. 7/44). Gegen die Rückforderungsverfügung vom 16. Februar 2006 erhob die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Einsprache (Urk. 7/46).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2006, mit welchem die ausgerichtete Invalidenrente per 1. Januar 2003 herabgesetzt und per 1. Januar 2004 aufgehoben wurde, führt die Versicherte mit Eingabe vom 14. März 2006 (zur Post gegeben am 17. März 2006) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1). Bereits am 16. März 2006 traf beim Sozialversicherungsgericht ein am 15. März 2006 zur Post gegebener Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 13. März 2006 zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein (Urk. 3).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 11. April 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass die gesetzliche Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Beschwerde gewahrt worden ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführerin als A-Postsendung zugestellt und traf demzufolge frühestens am 17. Februar 2006 bei ihr ein. Entsprechend begann die Frist am 18. Februar 2006 zu laufen (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und endete am Montag, 20. März 2006 (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die am 17. März 2006 zur Post gegebene Beschwerde vom 14. März 2006 wurde damit rechtzeitig erhoben (Urk. 1). Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht hat sie die Beschwerde nicht fälschlicherweise bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich eingereicht (Urk. 1), richtet sich doch ihre dort eingereichte Einsprache vom 14. März 2006 (Urk. 7/46) gegen die Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle vom 16. Februar 2006.
2.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Invalidenrente, welche der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 ausgerichtet wurde, infolge einer nachträglichen Veränderung ihrer Erwerbsfähigkeit herabzusetzen, aufzuheben oder zu erhöhen ist. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche tatsächlichen Umstände bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 16. Februar 2006, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ASTG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben. Gleiches gilt auch für die Grundsätze der Rentenrevision (BGE 130 V 352 Erw. 3.6). Im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten ist die gemischte Methode sodann wie bis anhin beizuziehen (BGE 130 V 393, 396); die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien gelten schliesslich ebenfalls weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 105 V 30 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 110 V 285 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Am 1. Juni 2003 nahm die Versicherte '___' eine unregelmässige Erwerbstätigkeit mit einem geringen Beschäftigungsgrad (ungefähr 15 - 25 Stunden pro Monat) auf. Bis Ende des Jahres 2003 erzielte sie mit dieser Tätigkeit ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 2'774.-- und im Jahr 2004 ein solches von Fr. 8'937.-- (Urk. 7/27 und 7/28).
3.2 Gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle erklärte die Beschwerdeführerin am 16. August 2005, sie würde ohne Gesundheitsschaden seit Juni 2003 mit einem Pensum von 90 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Aufgrund des Umstandes, dass sich ihr Ehemann nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle im Juli 2003 als '___' selbständig gemacht habe, seien zusätzliche Einnahmen für den Unterhalt der Familie notwendig (Urk. 7/31 S. 1 und 2). Die IV-Stelle hielt diese Angaben für nicht nachvollziehbar. Im angefochtenen Entscheid wurde dazu erwogen, die Versicherte sei bereits vor der Familiengründung nie voll erwerbstätig gewesen. Unter Berücksichtigung dieser beruflichen Laufbahn sei trotz der geltend gemachten wirtschaftlichen Notwendigkeit eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 90 % unwahrscheinlich. Entsprechend könne die Beschwerdeführerin weiterhin als teilerwerbstätige Person mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % qualifiziert werden (Urk. 2).
Das jüngere Kind der Versicherten wurde im Jahre 1989 geboren (Urk. 7/3 [= 7/21] S. 3). Im Zusammenhang mit der erstmaligen Zusprechung einer Invalidenrente nahm die IV-Stelle aufgrund ihrer damaligen Abklärungen an, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 ohne Gesundheitsschaden mit einem Pensum von 50 % erwerbstätig gewesen wäre. Seither nahm der Betreuungsaufwand infolge des zunehmenden Alters der Kinder kontinuierlich ab. Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, sie hätte im Gesundheitsfall ihr ausserhäusliches Pensum erhöht, ist dies - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - durchaus nachvollziehbar, zumal mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch den Ehemann eine wirtschaftliche Mangellage zu entstehen drohte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ab Juni 2003 einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % nachgegangen wäre.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) bestimmt sich die Invalidität von Teilerwerbstätigen, nachdem der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt worden ist, dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396, vgl. zur Anwendung der gemischten Methode auch BGE 125 V 146 ff.).
Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
3.3.2 Da die Beschwerdeführerin keine Ausbildung absolviert hat und bei Eintritt der Invalidität keiner Erwerbstätigkeit nachging, griff die IV-Stelle zur Bestimmung des Valideneinkommens auf lohnstatistische Angaben zurück und zog einen Tabellenlohn für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran (Urk. 2 S. 3).
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Erkrankung keinen Beruf erlernt hat. Nachdem sie erstmals 1981 im Alter von '___' Jahren hospitalisiert werden musste (Urk. 7/1), fehlen indes hinreichende Anhaltspunkte, dass die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen keine Berufslehre absolvieren konnte.
Da der Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden Hilfstätigkeiten in sämtlichen Branchen offenstehen würden, ist vom Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) auszugehen. Dieser betrug im Jahr 2002 für ein volles Pensum Fr. 3'820.-- (Tabelle TA1 der LSE 2002, S. 43). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Saläre der Frauen von 2296 Punkten im Jahr 2002 auf 2334 Punkte im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 5-2006 S. 87 Tabelle B10.3) und einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2003 ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 48'579.-- für ein Vollpensum. Da die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung neben ihrer Aufgabe im Haushalt lediglich mit einem Pensum von 80 % erwerbstätig wäre, ist von einem Valideneinkommen von Fr. 38'863.-- auszugehen.
3.3.3 Mit ihrer Erwerbstätigkeit '___' hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 ein auf ein Jahr umgerechnetes Einkommen von Fr. 4'755.--, im Jahr 2004 von Fr. 8'937.-- und von Januar bis Mai 2005 von Fr. 3'757.-- (aufgerechnet auf ein Jahr: Fr. 9'017.--, vgl. Urk. 2 S. 4) erzielt. Da die Voraussetzungen zur Bemessung des Invalideneinkommens nach dem tatsächlich erzielten Verdienst (vgl. Erw. 3.3.1 hievor) gegeben sein dürften, beträgt das seit Juni 2003 erzielbare jährliche Invalideneinkommen Fr. 9'017.--.
3.3.4 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 9'017.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 38'863.-- eine Differenz von Fr. 29'846.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 76,80 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 61,44 % (76,80 x 0,8) entspricht.
3.4
3.4.1 Aufgrund einer Abklärung vor Ort ermittelte die IV-Stelle eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 1 % (Urk. 7/31). Dies ergibt einen Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich von 0,2 % (1 % x 0,2).
3.4.2 Ob diese Einschätzung richtig ist, kann offenbleiben, da selbst unter der Annahme, dass eine Einschränkung von 25 % im Aufgabenbereich Haushalt bestünde, kein anderer Rentenanspruch resultieren würde, ergäbe sich doch so bloss ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich von 5 % (25 % x 0,2) und ein gerundeter Gesamtinvaliditätsgrad von 66 %.
3.5 Werden die beiden Betätigungsfelder insgesamt betrachtet, resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 62 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
Ein Invaliditätsgrad von 62 % begründet bis 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) und ab Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
4. Damit ist der Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Januar 2003 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Ab 1. Januar 2004 ist die Rente zudem auf eine Dreiviertelrente zu erhöhen. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 16. Februar 2006, mit welchem die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente per 1. Januar 2003 auf eine Viertelrente herabgesetzt und per 1. Januar 2004 aufgehoben wurde, in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Februar 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bis 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).