Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00299
IV.2006.00299

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst


Urteil vom 14. Juni 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rudolf Ruch
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die SVA, IV-Stelle, die Einsprache von A.___ vom 5. Januar 2006 (Urk. 8/53) gegen die Verfügung vom 23. November 2005 mit Entscheid vom 15. Februar 2006  (Urk. 8/50) abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. März 2006, mit welcher der Vertreter der Versicherten, Rudolf Ruch, sinngemäss beantragte, die Angelegenheit sei unter Anweisung des Stadtspitals B.___, "___", der IV-Stelle die ärztlichen Dokumente der Versicherten zuzustellen, zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Urk. 1),

in Erwägung,
         dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Zusprache von Rentenleistungen der Invalidenversicherung zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
         dass diesbezüglich zu ergänzen ist, dass nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben, was für das Beschwerdeverfahren bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten,
         dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes beziehungsweise eines Gutachtens entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),
         dass Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, "___", in seinem gutachterlichen Bericht vom 1. November 2005, welcher den genannten Anforderungen entspricht (vgl. Anamnese, subjektive Angaben der Versicherten, objektive Befunde, Diagnose,  Kommentar), lediglich eine diskrete Besenreiservarikosis und eine fragliche depressive Verstimmung mit Somatisierungstendenz diagnostizierte und insbesondere nachvollziehbar erklärte, dass es aufgrund der unauffälligen Untersuchungsbefunde und fehlenden Hinweisen für kardiovaskuläre Risikofaktoren unwahrscheinlich sei, dass eine Herzkrankheit vorliege, beziehungsweise dass eine Diskrepanz bezüglich Leidensdruck und dem Verhalten der Versicherten bestehe,
         dass aufgrund der Aktenlage das Stadtspital B.___ die relevanten ärztlichen Informationen bereits der Beschwerdegegnerin zugestellt hat und daraus ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin, entgegen ihren Behauptungen, bei diesem Spital nie zu einer Untersuchung eingefunden, beziehungsweise die entsprechenden Aufgebote dazu unentschuldigt nicht wahrgenommen hat (vgl. Urk. 8/30, Urk. 8/32-37 und Urk. 8/40),
         dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau zu 100 % als arbeitsfähig erachtet (Urk. 8/47 S. 3),
         dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rudolf Ruch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).