Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 29. Dezember 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1955 geborene B.___, Mutter von drei nunmehr erwachsenen Töchtern, arbeitete seit 1988 mit kurzen Unterbrüchen bis März 2000 teilzeitlich im A.___ (Urk. 11/1, Urk. 11/3, Urk. 11/5). Sie leidet seit ungefähr 1998 an Hüftbeschwerden (Urk. 11/1 S. 5, Urk. 11/14 S. 9, Urk. 11/26).
2. Am 30. November 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte daraufhin die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 11/3, Urk. 11/5), holte diverse Arztberichte ein (Urk. 11/6, Urk. 11/8-12, Urk. 11/13 S. 3 f., Urk. 11/15-17) und liess eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vornehmen (Haushaltabklärungsbericht vom 20. April 2005; Urk. 11/7). Mit Verfügung vom 22. September 2005 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab mit der Begründung, dass lediglich ein Invaliditätsgrad von 34,12 % vorliege (Urk. 11/19). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Oktober 2005 Einsprache (Urk. 11/23), worauf die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 11/26-28, Urk. 11/35-36) sowie eine telefonische Auskunft bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten einholte (Urk. 11/30 S. 1). Mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2006 wies die IV-Stelle daraufhin die Einsprache ebenfalls ab (Urk. 2).
3. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, mit Eingabe vom 20. März 2006 Beschwerde und stellte - nebst dem Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel - den folgenden Antrag (Urk. 1):
" Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine IV-Rente auszurichten basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50 % rückwirkend ab 1.1.2000, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 (Urk. 12) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Versicherte in ihrer Replik vom 20. September 2006 an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen festhielt (Urk. 16) und weitere medizinische Berichte einreichte (Urk. 17/1-3). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 20), nachdem die IV-Stelle auf Einreichung der Duplik verzichtet hatte.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 16. Februar 2006 (Urk. 2) und ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2006 (Urk. 10) fest, dass die Beschwerdeführerin als zu 27 % erwerbstätig und zu 73 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Gestützt auf die Ergebnisse des Haushaltabklärungsberichts und der medizinischen Berichte resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde vom 20. März 2006 (Urk. 1) und ihrer Replik vom 20. September 2006 (Urk. 16) geltend, dass sie als zu 50 % erwerbstätig zu qualifizieren sei und sich unter Berücksichtigung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich ein 50%iger Invaliditätsgrad ergebe. Im Übrigen seien die Einschränkungen im Haushalt höher als die im Haushaltabklärungsbericht festgehaltenen.
2.2 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin an Hüftbeschwerden leidet und sich daraus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich ergibt (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 11/6 S. 3, Urk. 11/10, Urk. 11/19 S. 2, Urk. 11/26 Urk. 16). Strittig und zu prüfen ist jedoch die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation sowie der Umfang der Einschränkungen im Haushalt. Dabei ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich im massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 16. Februar 2006 (Urk. 2) ergeben hat, womit eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach diesem Zeitpunkt (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 17/1-3) vorliegend nicht zu berücksichtigen ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin machte in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation zum einen geltend, dass sie ihre Tätigkeit als Kinderbetreuerin im Gesundheitsfalle auf mindestens 50 % ausgedehnt hätte. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes habe sie aber keinen Antrag auf Erhöhung des Pensums stellen können. Zum anderen brachte sie vor, dass sie die Frage der Abklärungsperson nach der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle nicht wie protokolliert beantwortet habe beziehungsweise sie habe die Frage gar nicht verstanden. Sie habe anlässlich der Haushaltabklärung dargelegt, dass sie gerne im bisherigen Umfang im A.___ weiter gearbeitet hätte, wenn sich ihr Gesundheitszustand nicht massiv verschlechtert hätte. Das Protokoll sei ihr nicht vorgelesen oder zur Einsicht oder Unterzeichnung vorgelegt worden, weshalb rechtlich nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 3, Urk. 16 S. 2 f.).
3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie ihre Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle auf mindestens 50 % ausgedehnt hätte. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle im Rahmen des früheren Pensums weitergeführt hätte, zumal sie dies selber in ihrer Replik vom 20. September 2006 dargelegt hat (Urk. 16 S. 2 f.).
Insbesondere hatte sich die Beschwerdeführerin bis zum Jahre 1999 und mithin vor den ersten operativen Eingriffen nicht um eine Erhöhung ihres Pensums bemüht (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 11/30), obwohl ihre zwei älteren Töchter (Jahrgang 1978 und 1980) im Jahre 1999 bereits volljährig und die jüngste Tochter (Jahrgang 1983) schon 16 Jahre alt war (vgl. Urk. 1 S. 3) und einer Erhöhung des Pensums mithin bereits Jahre vor der Verschlechterung des Gesundheitszustandes nichts im Wege gestanden hätte. Dass eine Erhöhung des Pensums aus Sicht der Arbeitgeberin möglich gewesen wäre (Urk. 11/24), vermag sodann nichts darüber auszusagen, was die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle getan hätte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht für eine Erhöhung des Pensums sprach, zumal ihr Ehemann ein Nettoeinkommen von Fr. 5'100.-- erzielt und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich dieses verringert hat (Urk. 11/7 S. 2 ff.).
Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die hinsichtlich der Beibehaltung des bisherigen Pensums im Haushaltabklärungsbericht vom 20. April 2005 aufgeführten Aussagen (Urk. 11/7 S. 2) im Wesentlichen denjenigen in der Replik vom 20. September 2006 (Urk. 16 S. 2 f.) entsprechen. Dass ihre älteste Tochter eine zweijährige Tochter habe und erneut schwanger gewesen sei, ist für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht von Bedeutung.
Schliesslich besteht an sich keine strikte Verpflichtung, die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person (oder ihrem gesetzlichen Vertreter) zur Durchsicht und Bestätigung vorzulegen. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn ihr im Rahmen des früheren Anhörungsverfahrens das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Ergebnissen der Abklärung zu äussern (BGE 128 V 94 Erw. 4 mit Hinweisen, 130 V 62 Erw. 6.2.1). Es besteht kein Anlass von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Damit kann, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3, Urk. 16 S. 2 f.), durchaus auf die Ausführungen im Haushaltabklärungsbericht vom 20. April 2005 abgestellt werden.
3.3 Die Beschwerdeführerin ist somit als zu 27 % erwerbstätig und zu 73 % als Hausfrau zu qualifizieren, wobei sich diese Beträge in nachvollziehbarer Art und Weise aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 20. April 2005 ergeben (Urk. 11/7 S. 2), indem die von der Beschwerdeführerin wöchentliche Arbeitszeit von 10,5 Stunden mit der üblichen Arbeitszeit einer voll tätigen Kindererzieherin verglichen wurde.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt die gemischte Methode bei Teilerwerbstätigen auch für die Bestimmung des Rentenbeginns zur Anwendung. Für den Erwerbsbereich ist somit die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und für den Aufgabenbereich die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im Aufgabenbereich darf dabei nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung ausgegangen werden. Diese Einbusse ist stattdessen - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen - auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 101 Erw. 3.3 und Erw. 3.4).
Vom grundsätzlichen Rentenanspruch beziehungsweise Rentenbeginn, der gestützt auf obige Kriterien zu beurteilen ist, ist sodann der Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen gemäss Art. 48 IVG zu unterscheiden.
4.2 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 30. November 2004 seit 1998 an Hüftproblemen, welche zu 15 operativen Eingriffen seit 1999 geführt hätten (Urk. 1 S. 2, Urk. 11/1 S. 5).
Der früheste, bei den Akten liegende medizinische Bericht stammt aus dem Jahre 2002, wobei in diesem Austrittsbericht vom 13. Mai 2002 die Hospitalisation vom 2. bis zum 10. Mai 2002 sowie eine Operation mit Labrumteilresektion rechts und Metallentfernung links erwähnt wurden (Urk. 11/14 S. 20). Daraufhin kam es im Jahre 2003 zu einer Hospitalisation vom 2. bis zum 12. Februar 2003 nach einer Hüftoperation rechts mit nachfolgender Teilbelastung an Stöcken für einen Monat (Urk. 11/14 S. 21). Vom 11. bis zum 27. August 2003, 12. bis zum 16. Oktober 2003 sowie vom 23. bis zum 31. Oktober 2003 erfolgten erneute Hospitalisationen, um eine Hüftprothese rechts zu implantieren, eine geschlossene Hüftreposition sowie eine Hüftrevision vorzunehmen, wobei nach der ersten Operation zwei Gehstöcke für acht Wochen zu verwenden waren und nach der zweiten beziehungsweise dritten Operation eine vorsichtige Mobilisation beziehungsweise eine Teilbelastung während drei bis vier Wochen empfohlen wurde (Urk. 11/14 S. 25 - S. 30). Im Jahre 2004 erfolgte eine weitere Hospitalisation vom 19. bis zum 29. Januar 2004 infolge einer Operation mit einer Hüfttotalprothese links. Als weiteres Vorgehen war eine Teilbelastung an zwei Unterarmgehstützen während fünf bis sechs Wochen vorgesehen (Urk. 11/14 S. 4). Rund vier Monate vor der Durchführung der Haushaltabklärung erfolgte am 7. Dezember 2004 eine nochmalige Hüftoperation, welche mit einer Hospitalisation vom 6. bis zum 15. Dezember 2004 verbunden war. Ausserdem wurde festgehalten, dass während fünf Wochen eine Teilbelastung an zwei Stöcken einzuhalten sei (Urk. 11/14 S. 6). Im Verlaufsbericht der Klinik C.___ vom 4. April 2005 wurde festgehalten, dass aufgrund starker Restbeschwerden beidseits nach mehreren Hüfteingriffen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, welche auch für die Tätigkeit als Hausfrau gelte (Urk. 11/6 S. 3). Nur acht Tage nach der Durchführung der Haushaltabklärung vom 18. April 2005 war wegen einer Schaft-Instabilität der rechten Hüfte eine weitere Operation nötig geworden (vgl. Operationsbericht der Klinik C.___ vom 28. April 2005, Urk. 11/14 S. 10 f.). Auch dieser Eingriff führte zu einer Hospitalisation vom 27. April bis zum 9. Mai 2005 sowie einer Teilbelastung an zwei Stöcken währen fünf bis sechs Wochen (Urk. 11/14 S. 15 f.). Die Beschwerden persistierten daraufhin, weshalb im Verlaufsbericht der Klinik C.___ vom 5. September 2005 eine weiter andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Das beidseitige Hüftleiden verunmögliche eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit, es gebe auch keine entsprechende behinderungsangepasste Tätigkeit (Urk. 11/17 S. 3). Aufgrund der persistierenden Beschwerden (vgl. Urk. 11/17 S. 4, Urk. 11/26) kam es am 24. Januar 2006 erneut zu einer Hüftoperation (Urk. 11/27) und einer Hospitalisation vom 23. bis zum 29. Januar 2006. Die Mobilisation war wieder an Gehstöcken vorgesehen (Urk. 11/28). Aufgrund eines oberflächlichen Wundinfektes erfolgten am 20. sowie am 28. Februar 2006 wiederum operative Eingriffe (Urk. 11/35-36). Gemäss dem Bericht der Klinik C.___ vom 27. März 2006 befand sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Infektion zu diesem Zeitpunkt noch immer im Spital (Urk. 7).
4.3 Da sich aus den Akten lediglich neun operative Eingriffe ergeben - im Gegensatz zu den geltend gemachten und seit 1999 vorgenommenen elf beziehungsweise fünfzehn Operationen (Urk. 1 S. 2, Urk. 11/1 S. 5) - und der früheste Bericht der Klinik C.___ aus dem Jahre 2002 stammt, ist davon auszugehen, dass die vorliegenden medizinischen Akten nicht vollständig sind. Somit lässt sich nicht eruieren, wann das Wartejahr ausgelöst und bestanden wurde und ob sowie wann ein allfälliger Rentenanspruch entstanden ist.
Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 130 V 101 Erw. 3.3 und 3.4) gestützt auf die medizinische Stellungnahmen betreffend die Arbeitsunfähigkeit im Erwerbs- wie auch im Aufgabenbereich überprüft, wann das Wartejahr ausgelöst und beendet wurde. Sodann wird die IV-Stelle gemäss den folgenden Erwägungen darüber zu befinden haben, ob nach Ablauf dieses Jahres eine rentenbegründende Invalidität bestand.
5.
5.1 In Bezug auf die Einschränkungen im Haushalt führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass sie sich bei der Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit als Hausfrau überschätzt und übernommen habe. Dies habe zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und zu vier weiteren Operationen seit der Haushaltabklärung im April 2005 geführt. Die Haushaltabklärung sei nicht mehr aktuell, denn es ergäben sich nun höhere Einschränkungen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 16 S. 3 f.).
5.2 Bei nicht beziehungsweise nur teilweise erwerbstätigen Versicherten wird für die Bemessung der Einschränkung im Haushalt darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Die Invaliditätsbemessung erfolgt im Regelfall durch eine Abklärung vor Ort (BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1 mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 12. Oktober 2005, I 463/05, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist unter anderem die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Umstand, dass das Ergebnis der Abklärung im Haushalt und die ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit im häuslichen Bereich erheblich divergieren, genügt für sich allein nicht, um den Abklärungsbericht als nicht massgeblich zu betrachten. Dies gilt umso mehr, als die pauschale (medizinisch-theoretische) Schätzung der Ärztinnen und Ärzte regelmässig nicht der von der Rechtsprechung verlangten genauen, in Anbetracht der konkreten Verhältnisse im Einzelfall vorgenommenen Prüfung der einer versicherten Person noch zumutbaren Tätigkeit entspricht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 24. Juni 2003, I 420/02, Erw. 3.3 mit Hinweisen).
5.3 Es ist zwar davon auszugehen, dass der Haushaltabklärungsbericht vom 20. April 2005 von einer qualifizierten Abklärungsperson verfasst worden ist, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte, zumal dies nicht bestritten wird und sich keine Hinweise aus den Akten ergeben, welche entsprechende Zweifel erwecken. Weiter berücksichtigt der Haushaltabklärungsbericht vom 20. April 2005 die Angaben der versicherten Person, wobei der Berichtstext plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen ist. Der Abklärungsbericht ist damit grundsätzlich voll beweiskräftig (vgl. Erw. 4.2.1).
In Anbetracht der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kann - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - trotzdem nicht abschliessend auf den Haushaltabklärungsbericht vom 20. April 2005 und die darin enthaltene Einschränkung von 9,75 % abgestellt werden. So mag diese zwar möglicherweise am Tag der Abklärung den Gegebenheiten entsprochen haben, zumal die Einschränkungen aber auch die Möglichkeiten, damit umzugehen, detailliert beschrieben wurden. Für welchen Zeitraum diese Einschränkungen aber Geltung haben, kann nicht beurteilt werden. Beispielsweise musste die Beschwerdeführerin vier Monate vor beziehungsweise acht Tage nach der Haushaltabklärung operative Eingriffe vornehmen lassen, welche mit einem Spitalaufenthalt sowie einer Rekonvaleszenz von mindestens fünf bis sechs Wochen verbunden waren, während welchen zwei Gehstöcke nötig und nur eine Teilbelastung des Beines möglich waren (Urk. 11/10, Urk. 11/14 S. 6 f.). Zumindest während der Dauer dieser immer wiederkehrenden Hospitalisationen und Rekonvaleszenzen auch in den vorangegangenen Jahren (vgl. Erw. 4.2) können die Einschränkungen gemäss dem Haushaltabklärungsbericht vom 20. April 2005 nicht als massgeblich betrachtet werden. So ist es beispielsweise nicht möglich, mit zwei Gehstöcken Staub zu saugen oder den Boden aufzunehmen. Auch das Kochen, Tischdecken und -abräumen sowie die Reinigung der Küche ist unter diesen Umständen mit erheblichen Einschränkungen verbunden, ganz abgesehen vom Einkaufen und der Wäsche und Kleiderpflege (vgl. Urk. 11/7 S. 4 f.). Es kann aber auch nicht ohne Weiteres auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Einschätzungen der Einschränkung im Haushaltsbereich von zwischen 70 und 100 % im Haushalt (Urk. 7, Urk. 17/2-3) abgestellt werden, zumal aus diesen nicht hervorgeht, inwiefern die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht Verhaltensweisen entwickeln könnte, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen würden. Ebensowenig wird darin die Unterstützung durch Familienangehörige berücksichtigt und es ist auch nicht klar, ob diese Einschränkungen generell gelten oder nur im Anschluss an die jeweiligen operativen Eingriffe.
Gestützt auf die vorliegenden Akten kann somit die Frage der Einschränkung im Haushalt im Verlaufe der Jahre und unter Berücksichtigung der wiederkehrenden Hospitalisationen und Rekonvaleszenzen aber auch der Schadenminderungs- und Unterstützungspflicht nicht beantwortet werden, weshalb auch diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen sind. Unter anderem wird eine medizinische Fachperson dazu Stellung zu nehmen haben, wie lange die Einschränkung gemäss dem Haushaltabklärungsbericht vom 20. April 2005 unter Berücksichtigung der medizinischen Gegebenheiten Geltung hatte beziehungsweise in welchem Ausmass aus medizinischer Sicht Einschränkungen in Bezug auf die einzelnen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Schadenminderungs- und Unterstützungspflicht vorlagen. Allenfalls würde eine Zusammenarbeit zwischen der Abklärungsperson und einer medizinischen Fachperson eine befriedigende Einschätzung ergeben, zumal aus dem Bericht der Klinik C.___ vom 6. Juni 2006 ersichtlich wird, dass diverse Unklarheiten in Bezug auf die jeweiligen Tätigkeiten bestehen (vgl. Urk. 17/2). Auch wird die IV-Stelle, da die rückwirkende Vornahme einer Haushaltabklärung nicht möglich ist, für die länger zurückliegenden Jahre die Einschätzung einer medizinischen Fachperson einzuholen haben, welche gestützt auf die vollständigen Akten zu beurteilen haben wird, ab welchem Zeitpunkt sich der Gesundheitsschaden im vorne dargelegten und relevanten Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken begann.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten dass gestützt auf die Akten nicht beurteilt werden kann, inwiefern die Beschwerdeführerin während und nach Ablauf des Wartejahres (vgl. Erw. 4) im Haushalt eingeschränkt war, wobei es vorliegend nicht genügt, eine einzige Momentaufnahme vorzunehmen, zumal die Möglichkeit besteht, auch eine abgestufte Rente zuzusprechen. Die IV-Stelle wird somit - vorzugsweise unter Beizug einer Abklärungsperson - fachärztliche Stellungnahmen einzuholen haben, welche darlegen, in welchen Zeiträumen die Beschwerdeführerin in welchen haushälterischen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der medizinischen Situation aber auch der Schadenminderungspflicht und der Unterstützungspflicht durch Angehörige eingeschränkt war. Sobald davon ausgegangen werden kann, dass aus medizinischer Sicht ein stabiler Gesundheitszustand erreicht wurde, könnte sich eine Wiederholung der Haushaltabklärung aufdrängen.
6. Der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2006 (Urk. 2) ist damit aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).