IV.2006.00305
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 27. April 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1949, war vom 1. April 2001 bis 31. Dezember 2003 im Restaurant X.___ als Buffethilfe angestellt (Urk. 8/9). Am 15. Dezember 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf einen hohen Blutdruck sowie starke Beschwerden des Rückens und der Wirbelsäule (Rheuma) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/4). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 8/6), erkundigte sich bei ihrer Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/9) und holte die Arztberichte von A.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, von der Klinik Y.___ vom 23. Dezember 2003 (Urk. 8/7, unter Beilage ihrer Berichte an B.___ vom 9. Januar und 12. August 2003) und von C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. April 2004 (Urk. 8/13) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 8/18/2-3]) gab sie beim Zentrum Z.___, D.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 3. Mai 2005 erstattet wurde (Urk. 8/17). Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 8/18/3-4) beauftragte sie ihre Berufsberatung mit der Durchführung des Einkommensvergleiches (Urk. 8/19). Anschliessend sprach sie der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 52 %, mit Verfügung vom 5. Juli 2005 mit Wirkung ab 1. April 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 8/22). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic von der Beratungsstelle für Ausländer, mit Eingabe vom 7. August 2005 Einsprache und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung abzuändern und ihr eine ganze Rente zuzusprechen; gleichzeitig kündigte sie an, dass sie den Bericht eines neutralen Rheumatologen einreichen werde (Urk. 8/29). Die IV-Stelle setzte daraufhin der Pensionskasse der Versicherten, Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 8/32). Sodann nahm sie erneut Rücksprache mit dem RAD sowie der Berufsberatung (Urk. 8/37). Nachdem die Versicherte die ihr angesetzte Frist zur Einreichung des in Aussicht gestellten Arztberichtes ungenutzt hatte verstreichen lassen, wies die IV-Stelle deren Einsprache mit Entscheid vom 22. Februar 2006 ab (Urk. 8/39 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic von der Beratungsstelle für Ausländer, mit Eingabe vom 21. März 2006 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid abzuändern und ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Mai 2006 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin sei nach Ablauf der Wartezeit im April 2004 weiterhin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Aus ärztlicher Sicht sei ihr eine Erwerbstätigkeit im Pensum von 50 % in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zumutbar. Nach Erhebung des Bundesamtes für Statistik betrage der Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) für das Jahr 2004 Fr. 48'893.--. Da sie eine leichte Tätigkeit in Wechselposition ausüben sollte und sich die psychischen Einschränkungen in jeglicher Tätigkeit auswirkten, verringere sich das Invalideneinkommen um 15 %. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 42'900.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 52 % (Urk. 8/22/3, Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die behandelnde Hausärztin, I.___, habe sie seit Februar 2003 für 100 % arbeitsunfähig gehalten. Die Rheumatologin, A.___ von der Klinik Y.___, habe bestätigt, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2003 bis bleibend bestehe und die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Gemäss ihrer Meinung könne sie nur einen halben Tag in einer ihr angemessenen Tätigkeit eingesetzt werden. Der behandelnde Psychiater, C.___, habe aus psychiatrischer Sicht eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die behandelnde Rheumatologin, F.___, habe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit wegen rheumatologischen Beschwerden bescheinigt. Es seien hier erfahrene Fachärzte vorhanden, bei welchen sie behandelt werde. Diese hätten keinerlei Interesse, eine unrealistische Diagnose zu stellen, und seien in keiner Weise mit ihr befreundet. Der Psychiater und die Hausärztin sprächen ihre Muttersprache und seien deswegen besser in der Lage, sie einzuschätzen, als die Ärzte des Zentrums Z.___, welche in einem schnellen Verfahren einen Entscheid treffen müssten. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin den Leidensabzug nicht berücksichtigt habe, obwohl es sich hier um eine Ausländerin mit psychischen und rheumatologischen Beschwerden handle (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 A.___ von der Klinik Y.___ erhebt in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2003 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" ein cervicospondylogenes therapieresistentes Beschwerdesyndrom, ein chronifiziertes lumbales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei deutlicher fixierter Fehlform der Wirbelsäule, muskulärer Dysbalance sowie vorzeitigen degenerativen Veränderungen, bestehend seit Jahren, zunehmend, exacerbiert im Sommer 2003, und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" einen schmerzhaften Spreiz-Senkfuss mit degenerativen Veränderungen, exacerbiert seit Sommer 2003 (Urk. 8/7/1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 8/7/2). Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Einschränkung für körperlich stärker belastende Tätigkeiten, insbesondere mit Tragen und Heben von Lasten, Arbeiten über Kopf, dauerndes Stehen oder Gehen sowie Arbeiten in vornübergebeugter Stellung (Urk. 8/7/3). Psychische Einschränkungen seien ihres Erachtens nicht vorhanden (Urk. 8/7/4). Für ihre bisherige Tätigkeit als Zimmerangestellte, Hotel-, Küchen- sowie Serviceangestellte bestehe seit Juni 2003 bleibend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/7/1). Es müsste geprüft werden, ob sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags arbeiten könnte (Urk. 8/7/4). Im Übrigen verweist sie auf ihre Berichte an B.___ vom 9. Januar und 12. August 2003 (Urk. 8/7/5-9).
Im Bericht an B.___ vom 9. Januar 2003 erhob A.___ ein cervico-cephales/spondylogenes Schmerzsyndrom bei Fehlform der Wirbelsäule, insbesondere cervikaler Dysbalance und Vorschiebehaltung mit chronischer Fehlbelastung, ein lumbo-vertebrales Beschwerdesyndrom bei S-förmiger Skoliose der Wirbelsäule und beginnender Osteochondrose L4/L5 sowie zusätzlich eine vegetativ gefärbte Beschwerdesymptomatik bei chronischer psychosozialer Überlastungssituation mit Verdacht auf Somatisierungstendenz. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für körperlich nicht allzu schwere Tätigkeiten eine nicht rentenberechtigend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, für körperlich schwere Belastungen, wie sie dies zur Zeit durchführe, sei sie zumindest zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/7/7-9).
Im Bericht an B.____ vom 12. August 2003 hielt A.___ fest, dass für die angestammte Tätigkeit seit Juni 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine körperlich weniger belastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positionswechsel sei eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 50 % vorhanden. Allerdings bestehe zusätzlich eine psychosoziale Belastungssituation (Ehemann am Herz operiert, invalide), wodurch die Beschwerdeführerin zusätzlich belastet werde. Möglicherweise könne aus psychiatrischer Sicht eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (Urk. 8/7/5-6).
3.1.2 Der behandelnde Psychiater, C.___, diagnostiziert in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 5. April 2004 eine depressive Störung mit intensiven Ängsten und psychosomatischen Beschwerden auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit (ICD-10 F32.11 und F60.6), bestehend seit 2002 (Urk. 8/13/1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sich allmählich verschlechternd. Sie habe seit Ende 2002 körperliche Beschwerden. Gleichzeitig habe sie auch psychische Probleme bekommen. Sie habe starke Rücken- sowie Kopfschmerzen verspürt und sich völlig erschöpft gefühlt. Am 30. Dezember 2002 sei sie in Ohnmacht gefallen. Dadurch habe sie sich noch stärker bedroht gefühlt, weshalb sie sich entschlossen habe, eine psychiatrische Behandlung aufzunehmen. Deshalb sei sie am 17. Februar 2003 zu ihm gekommen. Nachdem er die Symptome einer Depression mit intensiven Ängsten und Schuldgefühlen festgestellt habe, habe er ihr die Therapie mit Antidepressiva und Anxiolytika verordnet. Seit dieser Zeit sei sie regelmässig zu den psychotherapeutischen Gesprächen zu ihm gekommen. Durch die Therapie sei es leider zu keiner Änderung ihres Zustandes gekommen. Nach wie vor sei sie depressiv, sehr besorgt, innerlich verspannt und ängstlich. Die Schmerzen hätten auch an Intensität nicht verloren, sie hätten sich als therapieresistent erwiesen. Es handle sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert. Der Zustand habe sich chronifiziert, einen invalidisierenden Verlauf genommen (Urk. 8/13/2-3). In ihrer bisherigen Tätigkeit sei sie vom 17. Februar bis 12. März 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; seit dem 15. April 2003 bis auf weiteres bestehe wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/13/1). Aus psychiatrischer Sicht halte er sie als zumindest zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 8/13/3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könnte sie in einem geschützten Rahmen zwei bis drei Halbtage verbringen (Urk. 8/13/5).
3.1.3 D.___ und E.___, beide Fachärzte für Innere Medizin, vom Zentrum Z.___ erheben in ihrem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten Gutachten vom 3. Mai 2005 (Urk. 8/17) unter dem Titel "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" ein lumbo- und cervicospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose L4/5, Wirbelsäulenfehlform (Hyperkyphose), muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung, eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie eine arterielle Hypertonie mit hypertensiver Kardiopathie und unter dem Titel "Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" Senk-/Spreizfüsse beidseits (Urk. 8/17/12). Bei der rheumatologischen Untersuchung seien die fixierte hochsitzende thorakale Hyperkyphose, die Atrophie der Beinmuskeln sowie die ausgeprägten Muskelverkürzungen im Hals-Schultergürtel-Bereich und an den unteren Extremitäten aufgefallen. Die muskuläre Dysbalance sowie die Fehlhaltung seien Ursache eines grossen Teils der Beschwerden. Strukturell finde sich eine progrediente Osteochondrose L4/5, welche die belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen erkläre. Die schon früher gestellte Diagnose eines cervico- und lumbospondylogenen Syndroms könne bestätigt werden. Zusätzlich bestehe die ausgeprägte muskuläre Dysbalance. Diese Probleme auf mehreren Etagen verunmöglichten eine weitere Tätigkeit im Gastgewerbe. Körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselpositionen ohne Heben von Lasten und ohne repetitive Rumpfbewegungen seien aus rheumatologischer Sicht theoretisch zu 100 % möglich. Die offenbar essentielle, schwer einstellbare Hypertonie verunmögliche körperlich belastende Arbeiten. Für körperlich leichtere Tätigkeiten ohne grosse Stressbelastung sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Stimmung deutlich zum depressiven Pol hin verschoben, immer wieder Auftreten von lebensüberdrüssigen Gedanken. Die Beschwerdeführerin erzähle von eingeschränkten Sozialkontakten, Ein- und Durchschlafstörungen, dem Gefühl von Nervosität und Angespanntheit. Es könne hier die Diagnose eines depressiven Zustandsbildes mit somatischem Syndrom gestellt werden, welches die Arbeitsfähigkeit generell um 50 % einschränke (Urk. 8/17/13). Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Arbeitsfähigkeit wegen der psychischen Problematik im jetzigen Zeitpunkt generell um 50 % reduziert. Die 50%ige Restarbeitsfähigkeit könne theoretisch in einer körperlich leichten Tätigkeit in Wechselpositionen ohne Heben und Tragen von Gewichten und ohne repetitive Rumpfbewegungen umgesetzt werden. Die früher ausgeübte Tätigkeit im Gastgewerbe sei aus rheumatologischer Sicht nicht mehr möglich. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Rheumatologin, A.___, die Beschwerdeführerin seit Sommer 2003 für körperlich belastende Tätigkeiten als nicht mehr arbeitsfähig beurteilte. Wegen den psychischen Problemen sei die Arbeitsfähigkeit seit Frühling 2003 generell um mindestens 50 % eingeschränkt (Urk. 8/17/14).
3.1.4 In den Akten liegt im Weiteren der seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 20. Februar 2006 (Urk. 3).
F.___ diagnostiziert darin ein chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei Osteochondrose mit Foramenstenose L4/5 links sowie mediane Protrusionen L2/3, L3/4 und L4/5, ein chronisches Cervicovertebralsyndrom bei fixierter Fehlform der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance, statische Fussbeschwerden bei Senk-/Spreizfüssen mit degenerativen Veränderungen, eine chronische Epicondylopathia humeri radialis beidseits, ein Carpaltunnelsyndrom beidseits, eine Fingerpolyarthrose, eine arterielle Hypertonie sowie eine depressive Entwicklung. Das neu angefertigte MRI der Lendenwirbelsäule zeige mediane Protrusionen auf den Höhen L2/3 und L4/5 sowie Osteochondrose mit Foramenstenose links L4/5, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin hinreichend erklärten. Obwohl keine sensomotorischen Defizite nachweisbar seien, seien ihre Rückenschmerzen glaubhaft und mit den röntgenologischen Veränderungen nachvollziehbar, wobei ihr keine rückenbelastende Arbeit mehr zuzumuten sei. Nebenbei bestünden auch Cervicalgien mit Kopfschmerzen, welche sicher muskulärer Genese seien bei Fehlform und Fehlhaltung sowie Fehlbelastung der Wirbelsäule. Zur Zeit seien auch polyarticuläre Beschwerden, insbesondere im Bereiche beider Hände und Füsse bei degenerativen Veränderungen, vor allem Fingerpolyarthrose, vorhanden; dazu würde auch die Epicondylopathia humeri radialis mit Carpaltunnelsyndrom beidseits passen. Die Beschwerdeführerin sei sicherlich nicht in der Lage, eine manuelle Tätigkeit mit vollem Pensum auszuüben. Ein weiteres Problem stelle die schlecht einstellbare arterielle Hypertonie mit wiederholter Entgleisung dar. Dadurch könne auch ein Teil ihrer therapeutisch schlecht beeinflussbaren Kopfschmerzen erklärt werden. In Anbetracht der gesamten Situation sei der Beschwerdeführerin eine ausschliesslich leichte, insbesondere für den Rücken nicht belastende Arbeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, aber auch reduzierter manueller Belastung, während drei bis vier Stunden täglich zuzumuten, bei einem Invaliditätsgrad von 60 %.
3.2
3.2.1 Die genannten Berichte sowie das Gutachten des Zentrums Z.___ sind nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen zu würdigen (vgl. Erwägung 1.5), wobei zum Bericht von F.___ vom 20. Februar 2006 (Urk. 3) vorab zu bemerken ist, dass er erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde, also der Beschwerdegegnerin bei Erlass des Einspracheentscheides nicht zur Verfügung stand. Da sich die Feststellungen in diesem Bericht auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Erlass des Einspracheentscheides vom 22. Februar 2006 (Urk. 2) beziehen, sind sie indessen grundsätzlich zu beachten, zumal die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dazu Stellung nehmen konnte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. November 2001 in Sachen J., I 135/01, Erw. 3a).
3.2.2 Das Gutachten des Zentrums Z.___ vom 3. Mai 2005 (Urk. 8/17) beruht auf umfassenden (internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben.
In somatischer Hinsicht stellen die Gutachter des Zentrums Z.___ - in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den behandelnden Rheumatologinnen, A.___ und F.___ (Urk. 8/7 und Urk. 3) - fest, dass die Beschwerdeführerin unter einem lumbo- und cervicospondylogenen Schmerzsyndrom bei Osteochondrose L4/L5, Wirbelsäulenfehlform (Hyperkyphose), muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie unter einer arteriellen Hypertonie mit hypertensiver Kardiopathie leidet und ihr deswegen die körperlich schweren, rückenbelastenden Arbeiten der angestammten Tätigkeit als Buffet-/Serviceangestellte nicht mehr zumutbar sind (Urk. 8/17/13-14).
Für körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselpositionen ohne Heben und Tragen von Gewichten und ohne repetitive Rumpfbewegungen attestieren die Gutachter der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht "theoretisch" eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/17/3-4). Diese Einschätzung basiert im Wesentlichen auf den Erhebungen von G.___, FMH Rheumatologie, in seinem Bericht der rheumatologischen Untersuchungsbefunde vom 9. März 2005 (Urk. 8/17/7-9). Er weist darin darauf hin, dass klinisch in erster Linie die muskulären Atrophien der Beine und die ausgeprägten Verkürzungen im Hals-/Schultergürtelbereich und an den unteren Extremitäten beidseits auffielen. Diese muskuläre Dysbalance sei wohl auch für den Hauptteil der Schmerzsymptomatik verantwortlich. An strukturellen Befunden finde sich eine seit 2000 progrediente Osteochondrose L4/L5, welche sicher belastungs- und bewegungsabhängige lumbale Schmerzen erklären könne. Die fixierte hochsitzende thorakale Hyperkyphose mit entsprechender Fehlhaltung der Halswirbelsäule begünstige die muskulären Verkürzungen im Schultergürtel und sei so für die Beschwerden in diesem Bereich mitverantwortlich. Aus somatisch-rheumatologischer Sicht sollte diese Art von Beschwerden auf eine entsprechende rekonditionierende Physiotherapie/Rehabilitation ansprechen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus somatischer Sicht für körperlich schwere Arbeiten, zu denen die letzte Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin zweifellos zu zählen sei, im aktuellen Zustand nicht gegeben; nach einer erfolgreichen Rehabilitation wäre wohl noch mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit häufigen Positionswechseln und ohne repetitives Heben von Lasten über circa 8 Kilogramm sehe er aus rheumatologischer Sicht keine wesentliche, rentenwirksame Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 8/17/9).
Die von G.___ vorgenommene Beurteilung steht mit den von ihm erhobenen klinischen Untersuchungsbefunden ("Becken- und Schulterstand gerade, nur geringe lang gezogene linkskonvexe Skoliose. Ausgeprägte, hochsitzende thorakale Hyperkyphose mit entsprechender cervicaler hyperlordotischer Fehlhaltung. Beweglichkeit der HWS in allen Abschnitten frei, lediglich die Seitneigung ist bei muskulären Verkürzungen etwas schmerzhaft. BWS frei beweglich. Auch die LWS ist nur in der Inklination durch ischiocrurale Muskelverkürzungen etwas eingeschränkt, jedoch in allen Richtungen schmerzhaft, insbesondere bei Extension und beim Aufrichten. Vertebrale Druckdolenzen über der mittleren BWS und vom thorakovertebralen Übergang bis zur Rima ani. Mässiger paravertebraler Hartspann tief lumbal und im mittleren BWS-Bereich beidseits. Muskelverkürzungen und tendomyotische Dolenzen im Musculus trapezius, levator scapulae, sternocleidomastoidus, infra- und supraspinatus beidseits. An den Beinen Verkürzungen ischiocrural und im Musculus rectus femoris, Tendomyosen am Beckenkamm beidseits. Generell atrophe Beinmuskulatur, ohne lokale Paresen. Periphere Gelenke der oberen und unteren Extremitäten frei beweglich, an den Händen Heberden-Arthrosen beidseits. Senk-/Spreizfüsse beidseits. ISG-Tests negativ." [Urk. 8/17/8]), sowie den Ergebnissen der am 9. März 2005 vorgenommen Röntgenuntersuchungen (Urk. 8/17/8-9) in Einklang und erscheint daher überzeugend.
Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beruht auf den Feststellungen von H.___, FMH Psychiatrie, in ihrem Bericht der psychiatrischen Untersuchungsbefunde vom 17. März 2003 (Urk. 8/17/16-18). Unter dem Titel "Diagnose und Beurteilung" führt sie darin an, die Beschwerdeführerin habe über 15 Jahre in einem Restaurantbetrieb sehr schwer gearbeitet und sich dabei im Grunde genommen im Rahmen ihrer somatischen Grunderkrankungen sicherlich auch überlastet. Aus unerfindlichen Gründen und ohne dass hierfür ein äusserlicher Auslöser zu eruieren sei, sei es im Jahre 2002 neben einer körperlichen auch zu einer psychischen Dekompensation mit einem ängstlich gefärbten depressiven Zustandsbild mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) gekommen. Trotz Therapie habe sich seit der Krankschreibung die Symptomatik eher noch verstärkt. Ursachen hierfür seien sicher unter anderem eine Fehlverarbeitung des Krankheitsgeschehens, fehlende Coping-Mechanismen sowie mangelnde Tagesstruktur und gleichzeitig Wegfall sozialer Strukturen. Trotz der depressiven Störung sollte eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Umfang von circa 50 % möglich sein (Urk. 8/17/18).
Die Diagnose nach ICD-10 F33.11 ("rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom" [vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation Psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 4. Auflage, 2000, Seite 147] steht zwar mit den von H.___ erhobenen "Psychopathologischen Befunden" ("kleine, rundliche, einfach strukturierte Serbin, die recht gut deutsch spricht. Frau M.___ ist bewusstseinsklar und allseits voll orientiert. Der Gedankengang ist leicht beschleunigt, jedoch gut zu begrenzen, inhaltlich leicht eingeengt auf den gesamten Beschwerdekomplex. Die Stimmung ist deutlich zum depressiven Pol hin verschoben, immer wieder Auftreten lebensüberdrüssiger Gedanken, teilweise Suizidphasen (Erhängen), keine Suizidversuche in der Vergangenheit. M.___ fühlt sich ständig traurig, müsse sehr viel weinen, Freude könne sie praktisch nicht mehr empfinden. Insgesamt grosse Lustlosigkeit mit Antriebsverlust. Wenig Tätigkeiten ausser Haus, nur eingeschränkte Sozialkontakte. Massive Durchschlafstörungen werden beklagt mit häufigem nächtlichem Erwachen. Appetit eher vermindert bei stabilem Gewicht. Ständig Gefühl von Nervosität und Angespanntheit mit teilweise vegetativer Symptomatik." [Urk. 8/17/17-18]) in Einklang. Bei diesen handelt es sich indessen im Wesentlichen um eine Wiedergabe der Angaben der Beschwerdeführerin, weshalb sie nicht sehr aussagekräftig sind. Im Weiteren führt H.___ unter dem Titel "Diagnose und Beurteilung" zwar an, dass für die psychische Dekompensation, welche - wie die körperlichen Beschwerden - im Jahr 2002 aufgetreten sei, keinerlei Gründe und kein äusserlicher Auslöser ersichtlich seien (Urk. 8/17/18). Unter dem Titel "Psychopathologische Befunde" gibt sie aber an, dass der Gedankengang der Beschwerdeführerin inhaltlich leicht auf den gesamten Beschwerdekomplex eingeengt sei (Urk. 8/17/17). Auch E.___ vom Zentrum Z.___ hat anlässlich der internistischen Untersuchung vom 9. März 2005 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin phasenweise auf ihre Beschwerden fixiert ist (Urk. 8/17/5). Die psychische Problematik dürfte somit zumindest teilweise mit den somatischen Beschwerden in Zusammenhang stehen und insoweit als (reaktive) Begleiterscheinung zum Schmerzsyndrom zu werten sein. Demgemäss kann bei der Beurteilung der Frage, ob es sich dabei um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert handelt, die differenzierte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zu den somatoformen Schmerzstörungen (vgl. Erwägung 1.1) nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Darauf hat H.___ in ihrem Bericht jedoch keinen Bezug genommen.
Der Bericht der psychiatrischen Untersuchungsbefunde vom 17. März 2005 lässt somit zwar einige Fragen offen. Immerhin geht aus den darin gemachten Feststellungen aber hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychisches Leiden von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer besteht. Dabei dürfte es sich zwar teilweise lediglich um eine Begleiterscheinung zum Schmerzsyndrom handeln. Teilweise scheint aber auch ein selbständiges, davon losgelöstes Leiden, mithin eine psychische Komorbidität (vgl. BGE 130 V 358 Erw. 3.3.1; Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 22. Januar 2007 in Sachen B., I 290/06, Erw. 4.2.2), vorzuliegen. Im Weiteren steht fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin trotz regelmässiger medikamentöser Behandlung und Psychotherapie seit Februar 2003 nicht verbessert hat. Zudem scheint auch ein sozialer Rückzug stattgefunden zu haben. Dieser kann indessen nicht als besonders schwerwiegend bezeichnet werden, zumal die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben nach wie vor einen guten und regelmässigen Kontakt zu ihrem Bruder pflegt (Urk. 8/17/16).
Unter diesen Umständen ist die Bescheinigung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen zwar nicht gerade als ungerechtfertigt, jedoch als ausgesprochen grosszügig zu betrachten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. November 2005 in Sachen G., I 352/05, Erw. 3.4).
3.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (50%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit in Wechselpositionen ohne Heben und Tragen von Gewichten und ohne repetitive Rumpfbewegungen) den somatischen und psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin angemessen resp. sogar äusserst grosszügig Rechnung trägt.
3.2.4 Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte enthalten keine Angaben, welche die von den Gutachtern des Zentrums Z.___ gemachten Feststellungen zu widerlegen vermöchten.
Vorab ist zu bemerken, dass A.___, F.___ und C.___ als behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung geneigt sein dürften, in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszusagen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Dezember 2006 in Sachen S., I 482/06, Erw. 3.3, unter Hinweis auf BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
A.___ erhob in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2003 (Urk. 8/7/1-4) im Wesentlichen die gleichen somatischen Diagnosen wie die Gutachter des Zentrums Z.___. Sodann attestierte sie der Beschwerdeführerin - wie die Gutachter - für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte sie indessen keine konkreten Angaben. Sie hielt dazu lediglich fest, dass geprüft werden müsste, ob die Beschwerdeführerin halbtags arbeiten könnte (Urk. 8/7/4). Eine Begründung für diese - vage - Einschätzung hat sie nicht geliefert. Demgemäss ist auch nicht ersichtlich, ob allenfalls auch invaliditäts- und/oder fachfremde Gründe in ihre Stellungnahme einflossen. Dies gilt umso mehr, als sie in ihrem Bericht an B.___ vom 9. Januar 2003 (Urk. 8/7/7-9) noch darauf hingewiesen hatte, dass zusätzlich eine vegetativ gefärbte Beschwerdesymptomatik bei chronischer sozialer Überlastungssituation mit Verdacht auf Somatisierungstendenz vorliege. "Aus rheumatologischer Sicht" bestehe für körperlich nicht allzu schwere Tätigkeiten eine nicht rentenberechtigend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, für körperlich schwere Belastungen zumindest eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit; es sei jedoch die Einleitung einer psychotherapeutischen Behandlung zur Bewältigung der chronischen psychosozialen Belastungssituation zu empfehlen. In ihrem Bericht an B.___ vom 12. August 2003 (Urk. 8/7/5-6) hielt sie in der Folge zwar fest, die Beschwerdeführerin sei für körperlich schwerere Tätigkeiten weiterhin zu 100 % und für körperlich weniger belastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel zu 50 % arbeitsunfähig. Weder in diesem Bericht noch im genannten Bericht vom 23. Dezember 2003 finden sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht seit ihrem Bericht vom 9. Januar 2003 verschlechtert haben könnte. Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2003 hielt sie denn auch ausdrücklich fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 8/7/2). Die genannten Berichte von A.___ stellen demgemäss keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dar.
Gleiches gilt für den Bericht von F.___ an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2006 (Urk. 3). Zwar erhob sie darin nebst den im Wesentlichen gleichen Diagnosen wie die Gutachter des Zentrums Z.___ ein rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom und wies darauf hin, dass das neu angefertigte MRI der Lendenwirbelsäule mediane Protrusionen auf den Höhen L2/3, L3/4 und L4/5 ergeben habe. Gleichzeitig hielt sie aber fest, dass keine sensomotorischen Defizite nachweisbar seien. Sodann diagnostizierte sie zwar zusätzlich eine chronische Epicondylopathia humeri radialis beidseits, ein Carpaltunnelsyndrom beidseits sowie eine Fingerpolyarthrose. Indessen haben bereits die Gutachter des Zentrums Z.___ festgestellt, dass die distalen Interphalangealgelenke beider Hände leicht aufgetrieben seien (Urk. 8/17/6) und an den Händen Heberdenarthrosen beidseits bestünden (Urk. 8/17/8). Gleichwohl haben die Gutachter der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselpositionen ohne Heben und Tragen von Gewichten und ohne repetitive Rumpfbewegungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/17/13), was nach dem Gesagten überzeugend erscheint (vgl. Erwägung 3.2.2). F.___ hat ihre davon abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach der Beschwerdeführerin ausschliesslich leichte, insbesondere den Rücken nicht belastende Arbeit, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sowie mit reduzierter manueller Belastung, während drei bis vier Stunden zumutbar sei, nicht näher begründet, weshalb nicht nachvollziehbar und auch nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit sie allenfalls auch invaliditäts- oder fachfremde Gründe miteinbezogen hat.
C.___ erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 5. April 2004 (Urk. 8/13/1-5) im Wesentlichen die gleichen psychiatrischen Diagnosen und Befunde wie H.___ vom Zentrum Z.___ in ihrem Bericht der psychiatrischen Untersuchungsbefunde vom 17. März 2005 (Urk. 8/17/16-18). Insbesondere stellte auch er fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Denken unter anderem auf die körperlichen Beschwerden eingeengt sei (Urk. 8/13/2). Wie bereits dargelegt, ist aufgrund dieser Diagnosen und Befunde nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin willensmässig nicht in der Lage sein sollte, zumindest halbtags eine ihren somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit zu verrichten. C.___ hat denn seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit mit "mindestens 70 %" auch nicht näher begründet.
3.2.5 Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Psychiater und die Hausärztin ihre Muttersprache sprächen und deswegen in der Lage seien, sie besser einzuschätzen als die Ärzte des Zentrums Z.___ (Urk. 1 Seite 2), ist schliesslich zu bemerken, dass es nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes grundsätzlich Sache der versicherten Person ist, rechtzeitig einen Antrag bei der Verwaltung zu stellen, die Durchführung medizinischer Abklärungen habe in der Muttersprache zu erfolgen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 13. Juni 2006 in Sachen S., I 58/06, Erw. 2.4, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht selbst nicht geltend, sie habe ein solches Begehren eingereicht. Im Übrigen halten E.___ und H.___ vom Zentrum Z.___ ausdrücklich fest, dass sich die Beschwerdeführerin auf Hochdeutsch recht gut verständigen könne (Urk. 8/17/5) resp. recht gut Deutsch spreche (Urk. 8/17/17). Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter wegen Verständigungsschwierigkeiten Fragen offen lassen mussten oder hinsichtlich der Befunde oder Schlussfolgerungen Unsicherheiten bestanden.
3.3 Gestützt auf die Feststellungen im Gutachten des Zentrums Z.___ vom 3. Mai 2005 ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit in Wechselpositionen ohne Heben und Tragen von Gewichten und ohne repetitive Rumpfbewegungen zu 50 % arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.2 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c).
Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Mai 2005 in Sachen A., U 268/04, Erw. 3.2).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 42'900.--aus, was dem von der Beschwerdeführerin im Jahre 2002 im Restaurant X.___ als Buffethilfe erzielten Verdienst (Fr. 3'300.-- x 13 ) entspricht. Zur Bemessung des Invalideneinkommens zog sie den Zentralwert gemäss LSE 2002 für die im Jahre 2002 im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen bei, wobei sie diesen auf das Jahr 2004 aufrechnete. Unter Berücksichtigung des zumutbaren Beschäftigungsumfanges von 50% sowie unter Gewährung eines Abzuges von 15 % ermittelte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 20'780.-- (Urk. 8/19).
4.3.2 Das Valideneinkommen 2002 von Fr. 42'900.-- ist durch die Akten ausgewiesen (Urk. 8/6 und Urk. 8/9) und wurde seitens der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet.
Es ist indessen zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Dezember 2004 in Sachen J., I 770/03, Erwägung 3, mit Hinweisen).
Gemäss den medizinischen Akten bestand eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ab April 2003 (Urk. 8/13/1, Urk. 8/17/14). Der Rentenbeginn ist demnach auf den 1. April 2004 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen von 1,7 % im Jahr 2003 und 1,1 % im Jahr 2004 (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2004, Tabelle T.1.2.93 Seite 37) ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen 2004 von Fr. 44'109.20.
4.3.3 Gemäss LSE des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2004 betrug der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten sämtlicher Branchen im privaten Sektor für Frauen Fr. 3'893.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Tabelle TA 1 Seite 53), was bei der Annahme einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahre 2004 (vgl. die Volkswirtschaft 3-2007, Tabelle B9.2 Seite 90) einen Monatslohn von Fr. 4'048.70 resp. einen Jahreslohn von Fr. 48'584.40 (= Fr. 4'048.70 x 12) ergibt. Bei einem zumutbaren Beschäftigungsumfang von 50 % resultiert somit ein hypothetisches Einkommen von Fr. 24'292.20 (= 0,5 x Fr. 48'584.40).
Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ist die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer gesunden Mitbewerberin benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Mai 2006 in Sachen V., I 37/06, Erwägung 4.2.2, mit Hinweisen) sowie der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 25. Juli 2005 in Sachen N., I 174/05, Erwägung 2.7, mit Hinweisen), ebenso wenig dasjenige der Teilzeitbeschäftigung; vielmehr wirkt sich die Teilzeitbeschäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung proportional eher lohnerhöhend aus (LSE 2004 Seite 24). Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 15 % als grosszügig bemessen.
4.3.4 Das zumutbare hypothetische Invalideneinkommen 2004 ist demgemäss auf Fr. 20'648.40 (= 0,85 x Fr. 24'292.20) festzusetzen. Ausgehend vom ermittelten hypothetischen Valideneinkommen 2004 von Fr. 44'109.20 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'460.80 resp. ein Invaliditätsgrad von gerundet 53 %. Demgemäss steht der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zu (Art. 28 Abs. 1 IVG, vgl. Erwägung 1.2).
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht lediglich eine halbe Rente zugesprochen hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- P.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).