Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00306
[9C_155/2007]
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IV.2006.00306
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
U.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri
Ileri & Spörri Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. U.___, geboren 1956, ist seit 1993 selbständigerwerbend als Taxifahrer tätig (Urk. 9/7 S. 4 Ziff. 6.3.1). Am 2. Januar 2002 kollidierte er während des Transportes eines Fahrgastes mit einem anderen Personenwagen (Urk. 3/1). Wegen der Folgen dieses Unfalles (Schleudertrauma, ständige Beschwerden an der linken Schulter, Wirbelsäule, an beiden Knien sowie am Kiefer) meldete sich der Versicherte am 17. März 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) an (Urk. 9/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 3. April 2003 (Urk. 9/14), von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 2. Oktober 2003 (Urk. 9/19, unter Beilage der Berichte von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, Rheumatologie, vom 10. März 2003 und der Klinik D.___ vom 9. Mai 2002) ein. Am 11. Juni 2004 (Urk. 9/25) reichte der Rechtsvertreter des Versicherten das von der Haftpflichtversicherung in Auftrag gegebene Gutachten der E.___ AG, vom 13. April 2004 über den Erwerbsausfall des Versicherten (Urk. 9/16) ein. Die IV-Stelle liess sodann das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) F.___ vom 17. Oktober 2005 erstellen (Urk. 9/34). Mit Verfügung vom 17. November 2005 wies sie den Rentenanspruch von U.___ ab, da keine rentenbegründende Invalidität ausgewiesen sei (Urk. 9/38). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 24. November 2005 Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei ihm ab dem 1. Januar 2003 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 9/39). Gleichzeitig reichte er eine umfassende Auflistung seiner Schmerzen ein (Urk. 9/40). Mit Entscheid vom 16. Februar 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess U.___ durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri, Zürich, am 20. März 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2006 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei seit dem 1.1.2003 eine ¾-Rente zuzusprechen,
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 15. August 2006 (Urk. 14) bzw. Duplik vom 20. September 2006 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 25. September 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
2
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Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, es lägen bei ihm weiche, objektive Befunde vor. Negiere man diese, wäre er als Simulant anzusehen, was man ihm aber nicht vorwerfen könne. Die Beschwerdegegnerin komme ihrem eigentlichen Gesetzesauftrag vorliegend nicht nach, weil sie den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben überhaupt nicht unterstütze. Indem sie keine weiteren Bemühungen unternommen habe, habe sie akzeptiert, dass der Beschwerdeführer einzig noch teilzeitlich als Taxifahrer tätig sein könne. Diese Teilarbeitsfähigkeit sei weiterhin in selbständiger Erwerbstätigkeit umzusetzen. Es müsse deshalb ein Vergleich des Betriebseinkommens des Beschwerdeführers vor dem Unfall und des noch möglichen Einkommens nach dem Unfall vorgenommen werden (Urk. 1 und Urk. 14).
2.2 Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, durch sie vorzunehmende berufliche Abklärungen hätten sich als obsolet erwiesen, da bereits von der G.___ AG (Urk. 3/5) diesbezügliche Bemühungen unternommen worden seien mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer als Taxichauffeur optimal eingegliedert sei. Zur Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit erweise sich das MEDAS-Gutachten als voll beweistauglich, weshalb auf dessen Ergebnis abzustellen sei. Der Beschwerdeführer könne somit seiner Tätigkeit als Taxichauffeur zu 100 % nachgehen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass er sein eigenes Geschäft nicht weiterführen könne, wäre er in der Lage, als unselbständigerwerbender Taxichauffeur ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 8 und Urk. 18).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde nach dem am 2. Januar 2002 erlittenen Autounfall im Spital H.___ ambulant behandelt (Urk. 9/14/6). Der behandelnde Arzt konnte eine allseits intakte Haut, wenig Druckdolenz parietal links ca. 5 cm durchmessend und keine Kontusionsmarke feststellen. Die HWS war frei beweglich bis auf eine eingeschränkte Seitneigung nach links, die Rotation frei. Ossäre Läsionen waren keine vorhanden. Es wurden eine HWS-Distorsion sowie eine leichtgradige Schädelkalottenkontusion parietal links diagnostiziert und dem Beschwerdeführer deswegen vom 2. bis zum 7. Januar 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
3.2 Laut Auskunft von Dr. A.___, den der Beschwerdeführer am 7. Januar 2002 konsultierte, bestanden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe am 2. Januar 2002 einen Autounfall erlitten, welcher eine HWS-Distorsion und eine leichte Schädelkontusion zur Folge gehabt habe. Die Verletzungen seien jedoch glücklicherweise äusserst gering ausgefallen. Es habe allerdings stets eine klare Diskrepanz zwischen geklagten Beschwerden und objektiven Befunden gegeben. Das einzig klare sei die Aussage des Beschwerdeführers gewesen, dass er nicht mehr arbeiten könne, wobei er aber nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, weshalb. Diese Diskrepanz in der Auffassung der Situation habe bald zu einem Arztwechsel geführt (Bericht von 3. April 2003, Urk. 9/14).
3.3 Der neue Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. B.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2003 (Urk. 9/19) ein HWS-Distorsionstrauma mit cervicovertebralem und spondylogenem Syndrom. Die durch den Unfall vom 2. Januar 2002 ausgelösten Beschwerden hätten trotz Rehabilitation nur wenig gebessert. Die Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur sei beeinträchtigt durch die eingeschränkte Rotation des Kopfes, durch die bei längerem Sitzen im Auto auftretenden Kopfschmerzen im Hinterkopfbereich mit Ausstrahlungen in den linken Arm und durch die Schmerzen im LWS-Gebiet. Im Sinne eines Arbeitsversuchs fahre der Beschwerdeführer mit seinem Taxi, so lange er keine Beschwerden habe. Dies sei aber nicht regelmässig möglich. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich immer noch zu 100 % arbeitsunfähig. Inwiefern die sporadische Arbeit als Arbeitsfähigkeit angerechnet werden könne, sei durch die Abklärungen der Beschwerdegegnerin festzustellen.
3.4 Vom 13. April bis 9. Mai 2002 war der Beschwerdeführer in der Klinik D.___ zur Rehabilitation hospitalisiert. Gemäss deren Austrittsbericht vom 9. Juni 2002 (Urk. 9/19/6-9) leidet er unter (1.) einem HWS-Distorsionstrauma bei Autounfall am 2. Januar 2002 mit (S13.4) klinisch: Cervicovertebrales und -spondylogenes Syndrom, (2.) einer intratendinösen Veränderung Supra- und Infraspinatussehne links und Begleitbursitis gemäss MRI Schulter 3/2000 sowie (3.) einem chronischen, mässig ausgeprägten lumbospondylogenen Syndrom mit/bei (M54.5) muskulärer Dysbalance mit myofaszialem Beckengürtelsyndrom links. Der Beschwerdeführer habe in einem guten Allgemeinzustand bei Schmerzfreiheit in der Lendenwirbelsäule, aber noch eingeschränkter Rotationsfähigkeit in der Halswirbelsäule entlassen werden können. Die im Nackenbereich sowie in den Kopf ausstrahlenden Schmerzen hätten sich als schwer beeinflussbar erwiesen. Es werde dem Beschwerdeführer eine Fortführung des physiotherapeutischen Heimprogrammes zur weiteren Mobilisation der Halswirbelsäule empfohlen. Grundsätzlich erscheine es sinnvoll, eine baldmögliche berufliche Reintegration anzustreben. Dies könne stufenweise geschehen. Eine Ausdehnung der Arbeitsunfähigkeitsdauer sei mit einem hohen Risiko für eine Chronifizierung verbunden.
3.5 Die Ärzte der MEDAS konnten in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2005 (Urk. 9/34) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein chronisches cervikocephales Syndrom bei Status nach Schädelkontusion am 2. Januar 2002, ein episodisches lumbovertebrales Syndrom, eine leichte Chondropathia patellae sowie eine arterielle Hypertonie. Es bestehe keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Maschinenbauingenieur, Taxiunternehmer oder Geschäftsführer einer Import- und Exportfirma. Der Beschwerdeführer sei für sämtliche Tätigkeiten einsetzbar. Arbeiten, bei denen er vorwiegend in starren und rückenergonomisch ungünstigen Positionen verharren müsse, seien zu vermeiden. Die angestammte Tätigkeit als selbständiger Taxichauffeur sei dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen.
4. Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe bei ihm zu Unrecht keine Eingliederungsbemühungen unternommen, ist festzuhalten, dass solche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind und der Beschwerdeführer dies auch nicht verlangt, sondern den Antrag auf die Zusprechung einer - nicht eingliederungswirksamen - Rente stellt. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass bereits vor der Anmeldung des Anspruchs bei der Beschwerdegegnerin durch die G.___ AG im Auftrag der Haftpflichtversicherung umfassende Abklärungen betreffend Wiedereingliederung vorgenommen worden sind (Urk. 3/5). Diese haben ergeben, dass sich der Beschwerdeführer keine andere berufliche Tätigkeit vorstellen kann. Taxifahren sei für ihn kein Beruf, sondern eine Lebenseinstellung. Der Beschwerdeführer sei sich mithin im Klaren gewesen, dass er weiterhin als selbständiger Taxifahrer tätig sein wolle und keine weitere berufsberaterische Unterstützung benötige. Vielmehr seien für ihn zunehmend versicherungsrechtliche - gemeint sind damit offensichtlich finanzielle Ansprüche und eben gerade nicht Eingliederungsmassnahmen - Fragen im Vordergrund gestanden, welche er direkt mit seinem Rechtsanwalt besprochen habe. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Abklärungen der G.___ AG auf weitere berufliche Abklärungen verzichtet hat und davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer als Taxifahrer bestmöglich eingegliedert ist, lässt sich aber keinesfalls schliessen, dass sie damit akzeptiert hat, dass der Beschwerdeführer als Taxifahrer eingeschränkt arbeitsfähig ist. Einerseits lässt sich dies ohnehin nicht explizit aus dem Schlussbericht der G.___ AG entnehmen, anderseits ist die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der Einschätzungen der medizinischen Fachpersonen und der Invaliditätsgrad danach anhand des Einkommensvergleichs von der Beschwerdegegnerin festzulegen.
5.
5.1 Das MEDAS-Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso werden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
5.2 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Kurzberichten der Medizinischen Poliklinik des Spitals H.___ vom 26. Dezember 2005 (Urk. 3/6) und des Spitals I.___ vom 3. Januar 2006 (Urk. 3/7) lässt sich keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entnehmen. Dass in diesen Spitälern Befunde erhoben worden wären, welche im krassen Gegensatz zum MEDAS-Gutachten stünden, lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht feststellen. Einerseits sind diese Befunde leichter Natur, anderseits werden sie im MEDAS-Gutachten keineswegs vollständig negiert. Vielmehr haben auch die Ärzte der MEDAS festgehalten, dass der Beschwerdeführer verschiedene schmerzhafte Druckpunkte verspüre und die Rotation der HWS nach rechts 60 Grad und nach links 45 Grad eingeschränkt sei. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass keine neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen vorgenommen worden sind. Die Ärzte der MEDAS haben dazu zu Recht keinen Anlass gesehen, da keine Anzeichen vorhanden sind, dass in dieser Hinsicht irgendwelche Einschränkungen vorhanden sein könnten. Das psychiatrische Teilgutachten vermag den Anforderungen ebenfalls zu genügen. Der Psychiater hat sich in einem eingehenden Gespräch mit dem Beschwerdeführer befasst und eine vollständige Anamnese erhoben. Dass das Vorleben als kurdischer Flüchtling und die Erlebnisse als kurdischer Rebell in der Türkei nicht ausführlich analysiert werden, vermag die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht zu schmälern. Solche Erlebnisse vermögen zwar allenfalls eine bestehende psychische Beeinträchtigung zu erklären, müssen aber nicht automatisch dazu führen. Erst wenn beim Beschwerdeführer eine aktuelle psychische Beeinträchtigung festgestellt würde, wäre eine vertiefte Auseinandersetzung mit seiner Vorgeschichte, insbesondere allfällig traumatisierenden Ereignissen, notwendig.
Es kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, dass auf den FMRI-Aufnahmen vom 16. Dezember 2005 (Urk. 3/8) und vom 27. Januar 2006 (Urk. 3/9) erhebliche Befunde ersichtlich sind, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Der Bericht der Physiotherapeutin I.___ vom 16. Juli 2003 (Urk. 3/10) enthält schliesslich lediglich die sich in allen Arztberichten findende Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer über erhebliche Schmerzen beklagt, was objektiv keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird von I.___ zu Recht gar nicht vorgenommen, wobei der Einschätzung der Physiotherapeutin gegenüber jener des Facharztes keinesfalls den Vorzug zu geben ist, selbst wenn sie die Muskulatur und die Beweglichkeit des Patienten besser kennen mag.
5.3 Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass gewisse weiche Befunde vorliegen. Das in BGE 117 V 359 ff. erwähnte typische Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. liegt aber nicht vor, jedenfalls sind diese Anzeichen von Anzahl und Intensität derart marginal, dass sie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zu begründen vermögen. Eine gewisse Objektivierbarkeit der Beschwerden muss in jedem Fall gegeben sein, denn alleine auf die Schmerzangaben des Beschwerdeführers kann nicht abgestellt werden. Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Schmerzen zu überwinden und wieder vollumfänglich seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Übereinstimmend mit dem MEDAS-Gutachten ist demnach davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist.
6. Da der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer keine gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse erleidet, erübrigt sich die Vornahme eines konkreten Einkommensvergleichs. Der Invaliditätsgrad beträgt jedenfalls 0 %. Es gilt jedoch in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass beim Valideneinkommen nicht alleine auf das gegenüber den Vorjahren exorbitant angewachsene Einkommen des Jahres 2001 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 9/50: 1995-1999 jährlich knapp unter Fr. 30'000.--, 2000 Fr. 46'500.-- und 2001 Fr. 170'000.--) abzustellen wäre, sondern ein Durchschnittswert (der letzten fünf Jahre) ermittelt werden müsste. Ebenso wenig erweist sich das Gutachten der E.___ AG für den invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich als brauchbar. Es wird dort ein Ausfallschaden ermittelt, welcher weit über dem massgebenden beitragspflichtigen Einkommen liegt (vgl. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), und die Festlegung des noch zu erzielenden Arbeitserlöses des Beschwerdeführers wird den Parteien überlassen. Bezüglich des Valideneinkommens wählt dieses Gutachten damit einen für die Invalidenversicherung nicht zulässigen Ansatz, und bezüglich des Invalideneinkommens enthält es gar keine Angaben. Obwohl das mögliche Einkommen als unselbständigerwerbender Taxichauffeur nicht massgebend ist und auch nicht von einer Teilerwerbstätigkeit auszugehen ist, ist schliesslich in diesem Zusammenhang anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Taxifahren ein Metier sein soll, wo sich keine Teilzeitbeschäftigung finden liesse.
7. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).