Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00308
IV.2006.00308

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 9. August 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1945 geborene S.___ war als Maschinenhilfsarbeiter tätig. Wegen Diabetes, Lumbalgien und Depression ist er seit Mitte September 2003 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Am 25. August 2004 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich einer Rente, an (Urk. 7/1). Daraufhin holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/4) sowie Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin (Urk. 7/5) ein. Sodann zog sie den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 19. September 2004 (Urk. 7/6 mit Anhang) sowie die Berichte der Medizinischen Poliklinik vom 30. Dezember 2004 (Urk. 7/8) sowie der Neurologischen Klinik und Poliklinik vom 7. Oktober 2004 (Urk. 7/10) des Spitals B.___ bei. Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. April 2005 ab (Urk. 7/13). Am 10. Mai 2005 liess der Versicherte Einsprache erheben (Urk. 7/17). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. D.___, damals noch Oberarzt am Psychiatrischen Zentrum C.___, vom 14. Juni 2005 ein (Urk. 7/23). Nachdem der Versicherte am 16. Juni 2005 den Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals B.___ vom 26. Mai 2005 hatte einreichen lassen (Urk. 7/21), zog die IV-Stelle auch den Bericht der Medizinischen Poliklinik des Spitals B.___ vom 19. Juli 2005 bei (Urk. 7/29). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 7/37 und 7/40) wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 17. Februar 2006 ab (Urk. 2).

2.         Dagegen liess der Beschwerdeführer am 22. März 2006 Beschwerde erheben und die Gewährung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 18. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen festhalten (Urk. 12) und den Bericht von Dr. D.___, nun selbständig praktizierender Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2006 einreichen (Urk. 13). Nach Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (vgl. Urk. 14 f.) wurde der Schriftenwechsel am 21. September 2006 geschlossen (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen der Invalidenrente und der dazu entwickelten Praxis kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 1-2). Zu ergänzen ist, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass sowohl aus medizinischer als auch aus neurologischer Sicht gemäss fachärztlichen Feststellungen keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der psychiatrische Bericht begründe seine Einschätzung, mit den gleichen medizinischen und neurologischen Leiden, welche bereits hinreichend gewürdigt worden seien. Zudem würden psychosoziale Begleitumstände erwähnt, welche invaliditätsfremd seien und nicht berücksichtigt werden könnten (Urk. 2 S. 3).
         Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, das Spital B.___ habe ihm im Bericht vom 19. Juli 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zumindest seit 26. Mai 2005 attestiert. Im Vergleich zum früheren Bericht vom 30. Dezember 2004, worin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, lägen nun eine schwere schlafassoziierte Störung und eine depressive Symptomatik vor (Urk. 1 S. 5). Diese Symptome habe auch der ihn behandelnde Psychiater Dr. D.___ bestätigt. Somit hätten Ärzte aus verschiedenen Fachrichtungen ein einheitliches und sich ergänzendes Beschwerdebild erhoben (Urk. 1 S. 6 f.). Der Bericht des Spitals B.___ vom 19. Juli 2005 bestätige, dass die neurologischen Leiden invalidisierend seien. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die diagnostizierte Depression überhaupt nicht berücksichtigt. Dr. D.___ habe jedoch in seinem Bericht deutlich aufgezeigt, dass die anhaltenden Schlafstörungen Ursache der depressiven Erkrankung seien. Insgesamt sei also der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen (Urk. 1 S. 7). Eventuell sollte der Beschwerdeführer polydisziplinär abgeklärt werden, zumal die Beschwerdegegnerin die Berichte aus dem Sommer 2005 aus materieller Sicht überhaupt nicht berücksichtigt und auf Berichte aus dem Jahre 2004 abgestellt habe (Urk. 1 S. 7-9).

3.
3.1     Dr. med. A.___ stellte im Bericht vom 19. September 2004 die Diagnosen Diabetes mellitus, Lumbalgien sowie Depression und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf seit 15. September 2003. Für eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit verwies er auf die Beurteilung des Spitals B.___. Weiter gab er an, der Beschwerdeführer klage seit Jahren zunehmend über allgemeine Schwäche und Rückenschmerzen (Urk. 7/6 S. 1-4).
3.2     Im Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals B.___ vom 15. Juni 2004 wurden folgende Diagnosen gestellt:
1) Restless legs Syndrom, wahrscheinlich symptomatisch bei 2)
2) Polyneuropathie, wahrscheinlich diabetisch
3) Diabetes mellitus
4) Depressive Verstimmung
         Die berichtenden Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer klage über seit zirka vier Monaten bestehende nächtliche Missempfindungen in den Unterschenkeln beidseits, die zum Bewegen/Reiben der Beine aneinander beziehungsweise zum Aufstehen zwängen und das Durchschlafen verhinderten. Der Neurostatus zeige eine leichte (sensorische) Polyneuropathie mit verminderter Sensibilität der dick-myelinisierten Fasern zuzuordnenden Qualitäten, was für eine diabetische Polyneuropathie eher untypisch sei. Die Schlafstörung stehe in ursächlichem Zusammenhang mit dem bereits vermuteten Restless legs Syndrom. Die erforderlichen Kriterien für diese Diagnose seien mit den beschriebenen Beschwerden allesamt erfüllt. Bei bekanntem Diabetes mellitus und Anzeichen für eine Polyneuropathie handle es sich am Wahrscheinlichsten um eine sekundäre Form (Urk. 7/6 S. 5 f.).
3.3     Im Bericht vom 7. Oktober 2004 derselben Klinik wurde eine teilweise Reduktion der Restless legs-Symptome unter medikamentöser Therapie und das Fehlen weiterer spezifischer, therapiebedürftiger Beschwerden der klinisch leichtgradigen Polyneuropathie festgestellt. Des Weiteren gaben die Ärzte an, der Beschwerdeführer schildere mehrmaliges nächtliches Erwachen ohne Restless legs-Symptome. Ob es sich dabei um Arousals bei subjektiv unbemerkten periodischen Beinbewegungen im Schlaf (in der Regel mit dem Restless legs Syndrom assoziiert) handle oder um eine Insomnie bei depressiver Entwicklung, mussten sie indessen offen lassen (Urk. 7/10).
3.4     Im Bericht der Medizinischen Poliklinik des Spitals B.___ vom 30. Dezember 2004 wurde ein präsynkopaler Schwankschwindel festgestellt, dessen Ursache unklar blieb. Laut den berichtenden Ärzten hätten sich die Schwindelbeschwerden im Verlauf der Behandlungsperiode eher gebessert, weshalb aus internistischer Sicht diesbezüglich keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Bezüglich des Diabetes mellitus habe mit der antidiabetischen Therapie eine deutliche Besserung erreicht werden können, weshalb auch diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Restless legs-Symptome und die dadurch bedingte verminderte Schlafqualität hätten unter medikamentöser Therapie ebenfalls deutlich gebessert. Daraus folgerten die Ärzte auf eine deutliche Verbesserung des Allgemeinzustandes des Beschwerdeführers, weshalb sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe, wobei die Wertigkeit des Schwankschwindels und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unklar geblieben seien. Diesbezüglich sei gegebenenfalls eine erneute Beurteilung in der ORL-Klinik notwendig (Urk. 7/8).
3.5     Im Kurzbericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals B.___ vom 26. Mai 2005 wurde nun als Hauptdiagnose eine schwere Insomnie mit/bei Restless legs Syndrom, obstruktivem Schlaf-Apnoe-Syndrom und mittelschwerer depressiver Episode erwähnt. Die Arbeitsfähigkeit wurde mit Verweis auf die Beurteilung der "Kollegen der Inneren Medizin" auf 0 % festgesetzt (Urk. 7/21).
3.6     Der den Beschwerdeführer seit März 2005 behandelnde Psychiater Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 14. Juni 2005 neben der schweren Insomnie und dem Diabetes mellitus eine seit Januar 2005 bestehende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Der erhobenen Anamnese ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2003 bei der Arbeit gestürzt sei und danach unter Rückenschmerzen gelitten habe. Er sei von den Vorgesetzten nach Hause geschickt worden, da diese die Verantwortung nicht mehr hätten übernehmen können. Zu dieser Zeit hätten die Schlafstörungen begonnen. Ab Februar 2004 habe sich ein Restless legs Syndrom gezeigt. Ab zirka Februar 2005 sei zusätzlich, vermutlich sekundär auf Grund der schweren Insomnie, eine depressive Symptomatik aufgetreten. Die im März 2005 begonnene antidepressive Behandlung habe die Schlafqualität leicht verbessern können, es persistiere jedoch weiterhin eine deutlich depressive Symptomatik mit nur leicht gebesserten Schlafstörungen und einem Restless legs-Syndrom. Aufgrund der seit über einem Jahr bestehenden und kaum auf eine Behandlung ansprechenden Restless legs-Symptomatik sei mit einer Chronifizierung zu rechnen. Die neu hinzugekommene depressive Symptomatik verschlechtere die Prognose zusätzlich. Erschwerend hinzu komme die psychosoziale Problematik durch die schwere depressive Erkrankung der Ehefrau. Gesamthaft gesehen sei die Prognose als sehr ungünstig zu bezeichnen. Mit einer auch nur teilweisen Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu rechnen. Hinsichtlich der Arbeitsbelastbarkeit erachtete der Arzt die psychischen Probleme als invaliditätsrelevant. Diesbezüglich beurteilte er die Belastbarkeit als deutlich eingeschränkt (Urk. 7/23).
3.7     Zur Klärung der diskrepanten Angaben über die Arbeitsfähigkeit in den Berichten der Medizinischen Poliklinik vom 30. Dezember 2004 (Urk. 7/8: 100 %) sowie der Neurologischen Klinik und Poliklinik vom 26. Mai 2005 (Urk. 7/21: 0 %) des Spitals B.___ holte die IV-Stelle den Bericht der Medizinischen Poliklinik vom 19. Juli 2005 ein. Darin stellten die berichtenden Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Schwere Insomnie mit/bei
     -  Restless legs Syndrom
     -  und schlafassoziierter Atemstörung vom obstruktiven Typ mit Tagessomnolenz
-      im Frühling 2005 diagnostizierte mittelschwere depressive Verstimmung
         Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe hingegen der seit 2002 bestehende Diabetes mellitus mit diabetischer Nephropathie und Dyslipidämie. Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit setzten die berichtenden Ärzte auf 100 % seit 26. Mai 2005 fest. Diesbezüglich führten sie aus, dass die Beurteilung im Dezember 2004 wegen des präsynkopalen Schwankschwindel beziehungsweise der polyneuropathischen Beschwerden im Rahmen des Diabetes mellitus und des Restless legs Syndroms erfolgt sei. In der Zwischenzeit habe sich der klinische Verlauf verschlechtert. Es seien zusätzlich eine mittelschwer ausgeprägte, depressive Verstimmung aus psychiatrischer Sicht und eine schlafassoziierte Atemstörung mit neu entwickelter Tagessomnolenz postuliert worden. Aus internistischer Sicht sei bezüglich des Diabetes mellitus und der Dyslipidämie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden. Bezüglich den neurologischen beziehungsweise schlafmedizinischen Diagnosen sowie der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könnten sie keine Stellung beziehen (Urk. 7/29).
3.8     Laut den Angaben von Dr. D.___ im Bericht vom 27. Juni 2006 leidet der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen sowie an einem Restless legs Syndrom. Der Beschwerdeführer verspüre ein Kribbeln und eine starke Unruhe in den Beinen, weshalb er grosse Mühe mit Stillsitzen habe, sich immer wieder durch Umherlaufen etwas Erleichterung verschaffen müsse und auch nachts aufgrund der unruhigen Beine häufig erwache und umherlaufe. Die depressive Symptomatik habe deutlich zugenommen. Der Beschwerdeführer leide an Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit, Interessenverlust, starker innerer Unruhe, rascher Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstörungen mit Schwindelgefühl, Gedankenkreisen, Gefühl der Sinnlosigkeit und wiederkehrenden Suizidideen. Aus medizinischen Gründen sei er auch weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13).

4.
4.1     Die oben zusammengefassten Berichte ergeben widersprüchliche und unklare Aussagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Einerseits ist unklar, wann welche Beschwerden aufgetreten sind. So trat die schwere Insomnie laut Dr. D.___ gleichzeitig mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Jahre 2003 auf und führte im Februar 2005 zur Depression. Dr. A.___ hingegen erwähnte sie in seinem Bericht vom 19. September 2004 nicht, diagnostizierte jedoch bereits im damaligen Zeitpunkt eine Depression. Die Neurologen im Spital B.___ erwähnten im Bericht vom 7. Oktober 2004 zwar eine seit fünf Jahren bestehende Schlafstörung, welche nicht lediglich eine Folge des Restless legs Syndroms darstellt, führten die Insomnie jedoch erst im Bericht vom 26. Mai 2005 als (Haupt)Diagnose auf. Daraufhin nahmen auch die Internisten des gleichen Spitals im Bericht vom 19. Juli 2005 die Insomnie erstmals als (Haupt)Diagnose auf.
         Lässt sich wegen dieser inkongruenten Angaben nicht erstellen, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer unter welchen Beschwerden litt, können auch die ärztlichen Beurteilungen über die Wechselwirkungen und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden.
4.2         Andererseits überzeugen die von den zwei betroffenen Kliniken des Spitals B.___ abgegebenen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bereits a priori nicht. Denn im Kurzbericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik vom 26. Mai 2005 wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Verweis auf eine Einschätzung in der Medizinischen Poliklinik auf 0 % festgesetzt. Letztere Klinik indessen verneinte stets eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus internistischen Gründen. Im Bericht vom 19. Juli 2005 attestierte sie dem Beschwerdeführer jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 26. Mai 2005 (dem Datum des soeben erwähnten Berichts der Neurologischen Klinik und Poliklinik), begründete sie mit neurologischen, schlafmedizinischen sowie psychiatrischen Beschwerden und hielt im Übrigen fest, dass sie dazu keine Stellung beziehen könne. Durch die wechselseitigen Verweise auf das jeweils andere Fachgebiet ist eine einleuchtende Begründung für die abgegebene Beurteilung unterblieben.
4.3         Angesichts der vorliegenden Arztberichte lässt sich ein medizinisches Anforderungsprofil für eine den Behinderungen des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit nicht erstellen. Auch bleibt die verbliebene Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit sowie deren Verlauf unklar. Unter diesen Umständen kann kein Einkommensvergleich durchgeführt und somit nicht geprüft werden, ob ein den Anspruch auf eine Rente begründender Invaliditätsgrad vorliegt. Die Sache ist daher zur Vornahme einer umfassenden Abklärung sämtlicher Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurückzuweisen.

5.       Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sowie der Honorarnote vom 23. Juli 2007 (Urk. 17) ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- auf Fr. 2'635.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'635.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Rechtsanwältin Marta Mozar, Seestrasse 6, 8027 Zürich
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).