IV.2006.00309
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. August 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1944 geborene B.___ reiste im Jahre 1967 in die Schweiz ein und war daraufhin für verschiedene Arbeitgeber tätig (Urk. 8/2, Urk. 8/6). Vom 1. Oktober 1973 bis zu ihrer Kündigung per 29. Februar 2004 aufgrund von betrieblichen Gründen arbeitete die Versicherte für die A.___ als Magazinerin (Urk. 8/7, Urk. 8/23 S. 4). In der Folge war sie vom 1. März 2004 bis November 2004 bei der Arbeitslosenkasse angemeldet (Urk. 8/4 S. 1). Sie leidet an Rücken- und Beinbeschwerden (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/23 S. 5).
Am 25. April 2005 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7) sowie diverse Arztberichte (Urk. 8/8-9, Urk. 8/11 S. 1 - S. 4, Urk. 8/22) ein und zog weitere Arztberichte bei (Urk. 8/23 S. 1 - S. 6). Mit Verfügung vom 18. November 2005 sprach sie der Versicherten infolge eines Invaliditätsgrades von 48 % mit Wirkung ab 1. März 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/21). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Dezember 2005 (Urk. 8/26) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, mit Eingabe vom 23. März 2006 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1):
" 1. Der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2005 seien aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen; subeventualiter sei die Sache zu diesem Zweck an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und nahm zur Frage Stellung, ob der Einspracheentscheid allfälligen mitbetroffenen Sozialversicherern eröffnet wurde (Urk. 7), nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2006 hierzu aufgefordert worden war (Urk. 5). Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle führte in ihrem Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 (Urk. 2) aus, es bestehe eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 2 S. 2 f.).
Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, sie sei für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu höchstens 25 % arbeitsfähig, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Ausserdem sei eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich nicht mehr verwertbar (Urk. 1 S. 6 - S. 9).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig und inwiefern eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich verwertbar ist, sowie die Invaliditätsbemessung.
3.
3.1 Dem Arztbericht des Spitals C.___ vom 15. November 2005 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: Ansatztendinitis am Trochanter major links bei Status nach Infiltration am 21. September 2004 und 7. November 2005 sowie chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, differenzialdiagnostisch intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links denkbar bei Ventrolisthesis L4/5 Grad I, Kompression der Nervenwurzel L5 links und intraforaminaler kleiner Diskushernie L2/3 sowie paramedian links bis intraforaminal nach lateral laufender Diskushernie L3/4 (Magnetresonanztomographie [MRI] der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 10. Juni 2005) (Urk. 8/23 S. 1).
Im Arztbericht des Spitals C.___ vom 15. Juni 2005, welchem die Untersuchung vom 5. Oktober 2004 zugrunde lag, wurden die Diagnosen Verdacht auf myofasziales Schmerzsyndrom linksbetont bei Status nach Infiltration einer Ansatztendinose am Trochanter major links am 21. September 2004 sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei Ventrolisthesis L4/5 Grad I und intraforaminaler Diskushernie L2/3 rechts aufgeführt (Urk. 8/8 S. 3). Diese Diagnosen entsprechen im Wesentlichen auch denjenigen in den Arztberichten des Spitals C.___ vom 12. Oktober 2004 (Urk. 8/11 S. 14), vom 26. August 2004 (Urk. 8/23 S. 3), vom 1. April 2004 (Urk. 8/23 S. 5), vom 28. März 2003 (Urk. 8/11 S. 12) und vom 7. Januar 2003 (Urk. 8/11 S. 8), sowie denjenigen im Arztbericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 27. Juli 2005 (Urk. 8/9 S. 1) und denjenigen im Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Manuelle Medizin, vom 18. November 2002 (Urk. 8/11 S. 5).
Zwar wurden im Arztbericht des Spitals C.___ vom 15. November 2005 (Urk. 8/23 S. 1) im Vergleich zu den früheren Arztberichten weitere Diagnosen aufgeführt. Da aber eine Ansatztendinitis, ein lumboradikuläres Syndrom L5 links bei Kompression der Nervenwurzel L5 links sowie eine foraminale Hernie L3/4 links und eine Anterolisthese mit Kompression der Wurzel L4 rechts, die jedoch später nicht mehr erwähnt wurde, bereits in den früheren Arztberichten des Spitals C.___ vom 15. Juni 2005 (Urk. 8/8 S. 4), vom 12. Oktober 2004 (Urk. 8/11 S. 14), vom 26. August 2004 (Urk. 8/23 S. 3) sowie vom 1. April 2004 (Urk. 8/23 S. 5 f.) entweder in den Befunden oder den Diagnosen erwähnt worden waren, kann davon ausgegangen werden, dass die Diagnosen und Befunde im Wesentlichen gleichgeblieben sind.
3.2 Es ist somit davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin die im Bericht vom 15. November 2005 genannten Diagnosen vorliegen (Urk. 8/23 S. 1).
In Bezug auf den von Dr. D.___ diagnostizierten depressiven Zustand (Urk. 8/9 S. 1) ist zu erwähnen, dass Dr. D.___ keine Fachärztin für Psychiatrie ist und somit auf ihre Diagnose nicht abgestellt werden kann. Weitere diesbezügliche Abklärungen drängen sich aber unter Berücksichtigung der gesamten Akten nicht auf, zumal gemäss dem Arztbericht des Spitals C.___ vom 7. November 2005 in Bezug auf den seelischen Zustand der Beschwerdeführerin ausdrücklich keine Befunde erhoben wurden (Urk. 8/22 S. 3) und auch anlässlich der übrigen Untersuchungen am Spital C.___ beziehungsweise durch Dr. E.___ keine entsprechenden Feststellungen gemacht werden konnten.
3.3
3.3.1 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen schweren Tätigkeit als Magazinerin ist unbestritten, dass hierfür eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 8/8 S. 3, Urk. 8/11 S. 1, Urk. 8/11 S. 4, Urk. 8/12 S. 2, Urk. 8/23 S. 2).
3.3.2 Über die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ist dem Arztbericht des Spitals C.___ vom 15. November 2005 zu entnehmen, dass seit dem 5. November 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aus rheumatologischer Sicht bestehe auch weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Bei gutem Verlauf sei höchstens eine 25%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit denkbar (Urk. 8/23 S. 2). Dieselben Angaben wurden im Arztbericht des Spitals C.___ vom 7. November 2005 gemacht (Urk. 8/22 S. 2 und S. 9 f.).
3.3.3 Dr. D.___ hielt die Beschwerdeführerin in ihrer medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 27. Juli 2005 in einer leidensangepassten Tätigkeit für halbtags arbeitsfähig (Urk. 8/11 S. 4).
3.3.4 Im Arztbericht des Spitals C.___ vom 15. Juni 2005 wurde erwähnt, dass Tätigkeiten in leichter bis mittelschwerer Arbeit empfohlen würden, da zumindest aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit erreicht werden müsse (Urk. 8/8 S. 4). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entspricht auch derjenigen im Arztbericht des Spitals C.___ vom 12. Oktober 2004 (Urk. 8/11 S. 14 f.). Im Bericht vom 15. Juni 2005 wurde weiter ausgeführt, dass das Spital C.___ über den Verlauf seit Oktober 2004 nicht mehr orientiert sei, weshalb diesbezüglich keine Aussagen betreffend die aktuelle Leistungsfähigkeit gemacht werden könnten. Diese Frage müsse prinzipiell im Rahmen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit abgeklärt werden (Urk. 8/8 S. 4).
3.3.5 Im Arztbericht des Spitals C.___ vom 26. August 2004 wurde eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit vorderhand zu 50 % erwähnt, da dies aus klinisch-rheumatologischer Sicht zumutbar sei (Urk. 8/23 S. 4). Gemäss dem Arztbericht des Spitals C.___ vom 1. April 2004 wurde für die Dauer vom 26. März 2004 bis zum 18. April 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/23 S. 6).
3.4 Aus den Akten ergibt sich somit, dass das Spital C.___ bis zum Oktober 2004 davon ausging, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, sie aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit erreichen könne. Dagegen erachtete das Spital C.___ am 15. November 2005 beziehungsweise am 7. November 2005 aus rheumatologischer Sicht seit dem 5. November 2004 auch für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit nur eine maximal 25%ige Arbeitsfähigkeit für möglich (Urk. 8/23 S. 2, Urk. 8/22 S. 2 und S. 9 f.). Derweil hielt Dr. D.___ die Beschwerdeführerin in ihrer medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 27. Juli 2005 in einer leidensangepassten Tätigkeit für halbtags arbeitsfähig (Urk. 8/11 S. 4).
Gestützt auf die vorliegenden Akten kann daher nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit arbeitsfähig ist. Insbesondere erscheint die seit November 2004 vom Spital C.___ attestierte 100%ige Arbeitunfähigkeit für jegliche Tätigkeit als nicht nachvollziehbar, zumal die Gründe für die Abnahme der Arbeitsfähigkeit nicht dargelegt wurden und diese sich auch nicht ohne Weiteres aus den im Wesentlichen unveränderten Befunden und Diagnosen ergeben (vgl. Urk. 8/23 S. 2; vgl. Erw. 3.1). Hingegen kann auch der Auffassung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nicht gefolgt werden, wonach weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bestehe, da im Bericht des Spitals C.___ vom 15. November 2005 ausdrücklich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin verwiesen worden sei (Urk. 8/29), zumal in jenem Bericht die subjektiven Wahrnehmungen der Beschwerdeführerin zwar in der Anamnese (Urk. 8/27 S. 1) aufgeführt wurden, die Restarbeitsfähigkeit jedoch ausdrücklich aus objektivierter rheumatologischer Sicht beurteilt wurde (Urk. 8/27 S. 2). Auch ist den Arztberichten des Spitals C.___ vom 26. August 2004 (Urk. 8/23 S. 3 f.), 12. Oktober 2004 (Urk. 8/11 S. 14 f.) und 15. Juni 2005 (Urk. 8/8 S. 3 f.) nicht in klarer Weise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, zumal die Formulierung "(...) denken wir, dass zumindest aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit erreicht werden müsste" (Urk. 8/8 S. 4, Urk. 8/11 S. 15) vage ist und mit der noch am 26. August 2004 erwähnten Möglichkeit einer 50%igen Wiederaufnahme der Tätigkeit schwer vereinbar ist (Urk. 8/23 S. 4). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Auskunft der Arbeitslosenkasse vom 3. Mai 2005 vom März 2004 bis November 2004 als zu 50 % vermittlungsfähig galt (Urk. 8/4 S. 1). Schliesslich kann auch auf die von Dr. D.___ erkannte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden, zumal auch diese Einschätzung nicht begründet und somit nicht nachvollziehbar ist (Urk. 8/11 S. 4).
3.5 Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit vornimmt, wobei sie insbesondere abzuklären hat, seit wann die Beschwerdeführerin in welcher leidensangepassten Tätigkeit in welchem Umfang arbeitsfähig war beziehungsweise ob und weshalb seit dem 5. November 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht.
4.
4.1 Derweil sich die IV-Stelle zur Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht äusserte, führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids knapp 62 Jahre alt gewesen und habe zuvor über 30 Jahre lang als Magazinerin im gleichen Betrieb gearbeitet. Eine leidensangepasste leichte industrielle Tätigkeit würde einen Berufswechsel und ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit voraussetzen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber finden, der sie für eine geeignete Tätigkeit einstellen würde, insbesondere da nur noch eine kurze Aktivitätsdauer von zwei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters verbleiben würde. Ausserdem habe sie keine Ausbildung und sei in anderen Arbeiten beruflich unerfahren (Urk. 1 S. 7 f.).
4.2 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 10. März 2003, I 617/02, Erw. 3.1). Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise Art. 16 ATSG dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 10. März 2003, I 617/02, Erw. 3.1 mit Hinweisen).
4.3 Wie in Erw. 3.5 erwähnt, bestehen betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit sowie die an diese zu stellenden Anforderungen Unklarheiten. Damit kann auch über die Frage, ob die allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwertbar ist, noch nicht befunden werden. Die IV-Stelle wird somit im Rahmen der Neubeurteilung auch die Frage der Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit zu prüfen haben, wobei sie unter anderem auch das Alter der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen haben wird.
5. Zusammenfassend bestehen somit Unklarheiten in Bezug auf den Umfang der Restarbeitsfähigkeit, die an die leidenangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen sowie die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 ist daher aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Vorsorgeeinrichtung der A.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).