IV.2006.00310
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 28. August 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene D.___ erlitt am 6. September 2002 infolge eines Verkehrsunfalls ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS). Seither leidet der arbeitslose, früher als Hilfselektromonteur tätig gewesene Versicherte an Rückenbeschwerden, die ihn in seiner Arbeitsunfähigkeit einschränken. Am 18. Juni 2004 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (namentlich Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und Rente; Urk. 10/3) an. Daraufhin zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 1/15 und Urk. 10/16 S. 1-216) und traf weitere Abklärungen über den erwerblichen (Urk. 10/9-10, Urk. 10/19) und medizinischen Sachverhalt (Urk. 10/17 S. 1-4).
Mit Verfügung vom 11. April 2005 stellte der Unfallversicherer die bisher ausgerichteten Leistungen ein mit der Begründung, dass der Unfall vom 6. September 2002 aus medizinischer Sicht keine Folgen mehr hinterlasse, welche die Erwerbsfähigkeit messbar beeinträchtigen könnten, und auch keine unfallbedingte bleibende Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität resultiere (Urk. 10/21). In der Folge wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. April 2005 das Begehren des Versicherten um Leistungen der IV ab (Urk. 10/24). Gegen beide Verfügungen liess der Versicherte Einsprache erheben (Urk. 10/26-27). Daraufhin gewährte die IV-Stelle dem BVG-Versicherer und dem Unfallversicherer das rechtliche Gehör (Urk. 10/32-33) und holte einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 10/37). Mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2005 hiess der Unfallversicherer die gegen seine Verfügung vom 11. April 2005 am 12. Mai 2005 erhobene Einsprache gut (Urk. 10/38) und beauftragte Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, mit einer Begutachtung (Gutachten vom 26. Januar 2006; Urk. 10/41). Gestützt auf diese neuen Abklärungen wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 die am 23. Mai 2005 gegen ihre Verfügung vom 20. April 2005 erhobene Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess D.___ Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. September 2003 beantragen. Daneben liess er um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Häfliger, Luzern, als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2006 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf mit Verfügung vom 26. Mai 2006 Rechtsanwalt Dr. Häfliger dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 11). Am 7. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten über die Unfallrekonstruktion einreichen (Urk. 12-13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 14-15).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst indessen nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
2.
2.1 Noch am Unfalltag (6. September 2002) wurde der Beschwerdeführer im Spital E.___ notfallmässig behandelt. Im Bericht vom 11. September 2002 wurden eine Commotio cerebri, eine HWS-Distorsion und eine Thoraxkontusion diagnostiziert und in der Anamnese festgehalten: keine Bewusstlosigkeit, kein Kopfanprall, keine Amnesie. Am folgenden Tag konnte er in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Die berichtenden Ärzte attestierten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis 12. September 2002 (Urk. 10/16 S. 213).
2.2 Dr. B.___, Facharzt für Neurologie, der den Beschwerdeführer seit dem 2. Oktober 2002 behandelt, stellte im Bericht vom 7. Oktober 2004 die Diagnose eines Status nach HWS-Trauma am 6. September 2002 (Urk. 10/17 S. 1). Hinsichtlich der angegebenen Beschwerden verwies Dr. B.___ auf die beigelegten Berichte vom 9. Oktober 2002 an die damalige Hausärztin und vom 3. November 2003 an den Unfallversicherer, wonach der Beschwerdeführer seit dem Unfall häufig an von Schwindel begleiteten Nacken- und Kopfschmerzen leide (Urk. 10/17 S. 6 und 9). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall nicht mehr arbeitsfähig. Mehrere Versuche, Arbeit in einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zu verrichten, hätten wegen einer Zunahme der Beschwerden abgebrochen werden müssen, weshalb weiterhin volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 10/17 S. 1 f.). Im Rahmen einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit sollte jedoch nach Durchführung beruflicher Massnahmen ein Arbeitspensum von 22 Stunden pro Woche zumutbar sein (Urk. 10/17 S. 2-4).
2.3 Ende November 2002 wurde der Beschwerdeführer im Institut C.___ untersucht. Gemäss Bericht vom 29. November 2002 liegt neuropsychologisch-diagnostisch eine Funktionsschwäche leichten Grades vor. Diese sei auf eine verminderte Durchblutung im Bereich des Hirnstamms zurückzuführen, was häufig bei traumatischen Affektionen der HWS zu finden sei, weshalb ein Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall vom 9. September 2002 bestehe. Hinweise auf eine Commotio cerebri, wie sie im Spital E.___ festgestellt worden sei, seien dagegen keine gefunden worden. Durch die erhobenen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit nur leicht eingeschränkt, in einer dem Beschwerdeführer bereits bekannten Tätigkeit noch weniger (Urk. 10/16 S. 183-186).
2.4 Vom 17. Juni bis 16. Juli 2003 hielt sich der Beschwerdeführer in der Klinik F.___ auf. Im Austrittsbericht vom 21. Juli 2003 wurde die Diagnose einer HWS-Distorsion bestätigt. Als aktuelle Probleme wurden ein cervico-cephales Schmerzsyndrom und eine leichte schmerzbedingte Störung der Aufmerksamkeitsfunktionen genannt. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit möglich. Es bestehe eine leicht verminderte Leistung im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen sowie eine allenfalls minimal eingeschränkte Beweglichkeit der HWS. Doch sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, in den Arbeitsprozess einzutreten und die Arbeitsfähigkeit schrittweise auf 100 % zu erhöhen. Für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Schwachstromfirma bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese sollte innert vier bis sechs Wochen auf 100 % gesteigert werden können (Urk. 10/16 S. 98 f.). Die neurologische Untersuchung habe keine Bewegungseinschränkung ergeben. Die Bewegungen seien jedoch endgradig schmerzhaft gewesen, insbesondere bei Vorneigung und Reklination. Trotz leichter Verspannungen paravertebral im Bereich der Halswirbelsäule sei die Schulterbeweglichkeit nicht eingeschränkt. Im Bereich der Brustwirbelkörper 2 und 3 bestehe ein Druckschmerz (Urk. 10/16 S. 102 f.). Gemäss Bericht vom 26. Juni 2003 über die neuropsychologische Untersuchung liegt keine psychopathologische Störung von Krankheitswert vor (Urk. 10/16 S. 104 f.). Das rheumatologische Konsilium ergab gemäss Bericht vom 4. Juli 2003, dass die Funktionen der HWS und der Nacken-Schulterregion nicht oder nur in geringem Masse eingeschränkt seien (Urk. 10/16 S. 108).
Schliesslich ist laut dem Bericht vom 30. Juni 2003 über das psychosomatische Konsilium auch keine gesicherte psychische Störung vorhanden. Entsprechend liege auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus dieser Perspektive vor. Interessanterweise habe der Beschwerdeführer am 26. Mai 2000 einen schweren Starkstromunfall ohne eine definierte psychotraumatologische Störung überstanden. Weder bei jenem Unfall noch beim Autounfall vom 6. September 2002 habe er eine Amnesie erlitten. Es sei jedoch immerhin möglich, dass die im Frühjahr durchgeführte Elektrotherapie, die nach Beschreibungen des Beschwerdeführers nicht auf ideale Weise eingeführt und erklärt worden sei, sondern eher ein überraschendes Moment gehabt habe, irgendein funktionelles beziehungsweise somatoformes Geschehen angestossen habe. Der Beschwerdeführer führe mindestens den sexuellen Erregungsmangel und ein "Hochrutschen" des Rückenschmerzes darauf zurück. Schon vorbestanden habe die von ihm ebenfalls geklagte Reizbarkeit. Diese habe im letzten Herbst gleichlaufend mit der Intensität der kognitiven Störungen kulminiert. Es sei indessen möglich, dass der jetzige Unfall vor dem Hintergrund des doch eindrücklichen Starkstromunfalls, der auch mit körperlichen Verletzungen verbunden gewesen sei, irgendetwas Psychisches aus dem Bereich der Psychotraumatologie reaktiviert habe, wie eine leichtere Reizbarkeit, Impulskontrollstörungen und gegebenenfalls eine somatoforme Beschwerdekomponente. Wenn man die Biografie zurückgehe, gebe es allerdings auch da Hinweise auf Unruhe und Impulskontrollstörungen während der Adoleszenz. Möglicherweise bestehe hier ein komplexer, synergistischer Zusammenhang. Der Schweregrad der verbliebenen psychischen Auffälligkeit sei jedoch nicht genügend, um daraus irgendeine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten (Urk. 10/16 S. 103 und S. 111 f.).
2.5 Prof. Dr. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, der den Beschwerdeführer erstmals zwecks eines Konsils am 9. November 2004 und ein zweites Mal am 14. Juni 2005 untersucht hatte, diagnostizierte in dem im Laufe des Einspracheverfahrens von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1. August 2005 eine seit dem Stromunfall [vom 26. Mai 2000] bestehende und seit dem 6. September 2002 verstärkte Ängstlichkeit mit teils eigentlichem subdepressivem Zustand, einen seit dem Unfall vom 6. September 2002 bestehenden ligamentären mehr als muskulären Irritationszustand der Brust- und Halswirbelsäule, maximal bei Th 6-8, progrediente neuropsychologische Störungen (Konzentration und Gedächtnis), eine Fehlform der Wirbelsäule sowie den Verdacht auf eine psychosomatische Komponente. Gestützt darauf attestierte der Arzt eine volle Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, dass vor Einleitung einer beruflichen Abklärung ein therapeutisch-rehabilitativer Zugang zu erarbeiten sei, was nicht leicht sein werde (Urk. 10/37).
3.
3.1 Nach neuer Würdigung dieser in den Schlussfolgerungen divergierenden Arztberichte hob der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2005 seine Verfügung vom 11. April 2005 auf und teilte den involvierten Parteien seine Absicht mit, eine polydisziplinäre (neurologische und psychiatrische) Begutachtung durchführen zu lassen (Urk. 10/38 S. 1).
3.2 Daraufhin erstellte der Neurologe Prof. Dr. A.___ das Gutachten vom 26. Januar 2006, worin er einen Status nach einer leichten bis höchstens mittelschweren Distorsionsverletzung der HWS diagnostizierte (Urk. 10/41 S. 17). Weiter führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe über verschiedene Beschwerden geklagt: dauernde Schmerzen im ganzen Rücken, etwa von der Mitte der Brustwirbelsäule nach oben hin; Schmerzen die vom Nacken in beide Schultern ausstrahlten; Kopfschmerzen; Konzentrationsschwierigkeiten und Sehstörungen im linken Auge bei starken Schmerzen; Schmerzen in beiden Ellenbogen beim Aufstützen derselben auf einer Unterlage; Schmerzen links am Hals; Erregbarkeit und Zittern; Gedächtnisstörungen; Trockenheit in Mund und Lippen; immer wieder starke Magenprobleme; Gefühl, im linken Bein weniger Blut zu haben (Urk. 10/41 S. 10 f.).
Prof. Dr. A.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2000 einen Elektrounfall mit Verbrennungen im Gesicht und an der rechten Hand sowie am 1. Juli 2001 einen Sturz mit Kontusion des Rückens erlitten habe. Beide Unfälle hätten keine Folgen hinterlassen. Der Unfall vom 6. September 2002 sei zweifellos ein zumindest mittelschweres Unfallereignis, doch sei er gemäss dem vom Haftpflichtversicherer eingeholten unfallanalytischen Gutachten vom 30. Januar 2003 nicht geeignet gewesen, beim angegurteten Beschwerdeführer eine Beschleunigungsverletzung der HWS zu erzeugen. Auch bei der Notfall-Konsultation im Spital E.___ sei zwar ein Bewegungsschmerz angegeben worden, die Beweglichkeit sei jedoch aktiv nicht eingeschränkt gewesen, weshalb von einer leichten bis allenfalls höchstens mittelschweren Distorsionsverletzung der HWS auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus sowohl den Ärzten des Spitals E.___ als auch dem Gutachter gegenüber betont, weder den Kopf angeschlagen, noch das Bewusstsein verloren, noch eine Amnesie gehabt, noch erbrochen zu haben. Auch seien nie irgendwelche organische neurologische Ausfälle nachgewiesen worden, weshalb der Beschwerdeführer mit Sicherheit kein Schädeltrauma davongetragen und keine traumatische Hirnläsion erlitten habe (Urk. 10/41 S. 14 f.).
Hinsichtlich der organischen Läsionen des Skelettes räumte Prof. Dr. A.___ ein, dass eine Distorsionsverletzung der HWS noch längere Zeit Schmerzen verursachen könne. Doch handle es sich vorliegend nicht um eine sonderlich schwere Distorsionsverletzung. Ausserdem sei die vom Beschwerdeführer angegebene, zum Teil extrem intensive Druckempfindlichkeit, etwa des 6. Brustwirbeldornfortsatzes, nach Distorsionsverletzung der HWS sehr unüblich. Hinzu komme, dass bei intensiver Ablenkung des Exploranden ein starker Druck auf den vorher extrem empfindlichen Dornfortsatz C6 zu keinerlei Schmerzreaktion Anlass gebe. Die Organizität der Beschwerden sei somit nicht über alle Zweifel erhaben. Aus diesen Überlegungen schloss der Gutachter, dass der Beschwerdeführer als einzige Folge des Unfalles vom 6. September 2002 nur noch geringfügige und die Arbeitsfähigkeit allerhöchstens sehr wenig einschränkende Restbeschwerden nach einem Distorsionstrauma der HWS aufweise. Er bemerkte dazu, wenn damit angedeutet werde, dass vielleicht doch noch Restbeschwerden in bescheidenem Masse vorhanden sein könnten, dann geschehe dies aufgrund allgemeiner Erfahrungen mit Distorsionsverletzungen der HWS, und um dem Beschwerdeführer ja nicht Unrecht zu tun. Diese möglicherweise bestehende Restbehinderung würde allerhöchstens einer 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem früher ausgeübten Beruf eines Hilfselektromonteurs entsprechen (Urk. 10/41 S. 16 f.).
3.3 Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt der Psychiatrie des Spitals E.___, wurde vom Unfallversicherer mit der psychiatrischen Begutachtung betraut. Am 24. März 2006 hätte das Abklärungsgespräch stattfinden sollen (Urk. 10/41 S. 2). Ohne ein allfälliges Ergebnis dieser Untersuchung abzuwarten, fällte die IV-Stelle am 20. Februar 2006 den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid.
4. Bereits die Ärzte der Klinik F.___ (Austrittsbericht vom 27. Juli 2003) sowie auch Prof. Dr. G.___ (Bericht vom 1. August 2005) wiesen auf psychische Probleme des Beschwerdeführers hin, die möglicherweise bereits vor dem Unfall vom 6. September 2002 entstanden waren. Dabei äusserte insbesondere Prof. Dr. G.___ den Verdacht auf eine somatoforme Beschwerdekomponente. Auch Prof. Dr. A.___ zog in seinem neurologischen Gutachten vom 26. Januar 2006 die Organizität der Beschwerden in Zweifel, was ebenfalls auf das mögliche Bestehen einer psychischen Überlagerung hinweist. Gerade beim komplexen Beschwerdebild eines HWS-Distorsionstraumas nach einem Verkehrsunfall, vorliegend zusätzlich vor dem Hintergrund eines schweren Stromunfalls, erweist es sich als unumgänglich, den Beschwerdeführer polydisziplinär - insbesondere auch psychiatrisch - abklären zu lassen, um die Auswirkungen der geklagten, teilweise offenbar nicht objektivierbaren Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilen zu können. Die vorliegend umfassenden, hauptsächlich neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen, vermögen die psychiatrische Seite nicht rechtsgenügend zu erleuchten. Dies erkannte auch der Unfallversicherer in seinem Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2005, indem er seine Verfügung vom 11. April 2005 aufhob, dem Beschwerdeführer weiterhin Unfalltaggelder zusprach, und den Parteien eine polydisziplinäre (neurologische und psychiatrische) Begutachtung ankündigte. Während das neurologische Gutachten (von Prof. Dr. A.___) vorliegt, ist die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers noch ausstehend.
Demzufolge ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die notwendigen, aber noch fehlenden Abklärungen - allenfalls in Zusammenarbeit mit dem Unfallversicherer - veranlasse, und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide.
5. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird praxisgemäss ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung konnten ihm jedoch keine Parteikosten erwachsen. Die Prozessentschädigung ist daher und unter Beachtung von § 89 Abs. 1 der laut § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ergänzend anwendbaren Zivilprozessordnung direkt dem Vertreter Dr. Häfliger zuzusprechen.
Unter Berücksichtigung der Kostennote vom 2. August 2007 (Urk. 17 f.) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 4'225.75 festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, eine Prozessentschädigung von Fr. 4'225.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Suva Wetzikon, Postfach, 8620 Wetzikon
- Auffangeinrichtung BVG, Postfach 300, 8401 Winterthur
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).