IV.2006.00311
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 29. Oktober 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1950, arbeitete seit 1987 als Schreinermonteur bei der Schreinerei A.___ (Urk. 7/70 Ziff. 6.3.1), als er sich am 3. August 1999 nach einem Autounfall am 29. August 1998 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1).
Mit Verfügung vom 12. Juli 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten eine ganze Invalidenrente, befristet vom 1. August 1999 bis 30. Juni 2000, zu (Urk. 7/14). Die dagegen erhobene Beschwerde ans hiesige Gericht (Prozess-Nr. IV.2001.00468) wurde in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2001, soweit sie einen Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2001 verneinte, aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/35 S. 11).
Nach erfolgten weiteren Abklärungen hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Januar 2003 (Urk. 7/55) sowie Einspracheentscheid vom 8. Mai 2003 (Urk. 7/65) an der ursprünglichen, befristeten Rente fest und wies einen darüber hinaus gehenden Anspruch des Versicherten ab. Die dagegen am hiesigen Gericht (Prozess-Nr. IV.2003.00161) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 27. Oktober 2004 ebenfalls abgewiesen (Urk. 7/76).
1.2 Am 6. November 2003 zog sich der Versicherte bei einem Sturz über eine Treppe eine Glenoidfraktur rechts zu (Urk. 7/80/4).
In der Folge meldete sich der Versicherte am 18. Oktober 2004 wegen diverser Frakturen in der rechten Schulter erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/70 Ziff. 7.2 und 7.8).
Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 7/74, Urk. 7/75) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/69, Urk. 7/73) ein und zog Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/77) sowie des Unfallversicherers (Urk. 7/80, Urk. 7/82-83) bei.
Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 5. Oktober 2005 verneinte die IV-Stelle zunächst den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/95) und sprach mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 eine ganze Invalidenrente, befristet vom 1. November 2004 bis 30. Juni 2005, zu (Urk. 7/98). Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Januar 2006 wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006 ab (Urk. 7/108 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. März 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprache mindestens einer halben Rente (Urk. 1).
Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf am 24. Mai 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie die Aufgabe der Ärzte zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.), weshalb mit nachstehender Ergänzung darauf verwiesen werden kann.
1.2 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 sowie Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. November 2004 eine ganze Rente zu und befristete diese bis Ende Juni 2005 (Urk. 7/98, Urk. 2). Sie stützte sich dabei auf die unfallversicherungsrechtlichen Akten der SUVA, insbesondere die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 8. Juni 2005 (Urk. 7/82/2-6) sowie die Verfügung vom 21. September 2005, in welcher der Invaliditätsgrad auf 36 % festgelegt wurde (Urk. 7/92).
2.2 Der Beschwerdeführer hingegen stellte sich auf den Standpunkt, seine Arbeitsfähigkeit werde durch die aktuellen Beschwerden deutlich mehr eingeschränkt. In den aktuellen Berichten von Dr. G.___ sowie Dr. B.___ werde das Ergebnis einer Knieuntersuchung festgehalten. Die krankheitsbedingten Veränderungen seien zu wenig berücksichtigt worden. Mit seinen Beschwerden könne er weder länger stehen, länger gehen noch länger sitzen. Das erzielbare zumutbare Einkommen sei deshalb auf maximal Fr. 35'000.-- und der Invaliditätsgrad auf mindestens 50 % festzusetzen (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob im Zeitpunkt der Rentenaufhebung per Ende Juni 2005 im Vergleich zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im November 2004 eine für den Rentenanspruch erhebliche medizinische oder erwerbliche Änderung eingetreten ist.
3.
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass der Invaliditätsbegriff für die Sozialversicherungszweige der Unfall-, Invaliden-, Militär- und obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen). Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
3.2 Im August 1998 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Autounfall Verletzungen am rechten Bein zu (Urk. 7/80/3 Ziff. 2), beim zweiten Unfall im November 2003 verletzte er sich sodann an der rechten Schulter (Urk. 7/80/4). Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 2. November 2004 ergeben sich jedoch zusätzlich Beschwerden am Rücken sowie der Finger (Urk. 7/75/1 lit. A). Unfallfremde Faktoren können daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, so dass der in der Verfügung der SUVA vom 21. September 2005 festgestellte Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 7/92 S. 1) nicht ohne weiteres übernommen werden kann. Vielmehr sind die Arztberichte selbständig zu würdigen und der Invaliditätsgrad zu bestimmen.
4.
4.1 In ihrem Bericht vom 6. September 2004 zu Handen des Unfallversicherers diagnostizierte die behandelnde Ärztin Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin, einen Status nach Schulterluxation rechts mit dislozierter Glenoidrandfraktur sowie Coracoidfraktur (Urk. 7/80/9 Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer gehe es wesentlich besser, er klage noch über Schmerzen beim Heben des Armes, insbesondere mit Widerstand und nächtliche lageabhängige Schmerzen (Urk. 7/80/9 Ziff. 2). Laut Universitätsklinik C.___ werde die Physiotherapie bis zur weiteren Kontrolle in zwei Monaten fortgesetzt, der Beschwerdeführer sei nach wie vor voll arbeitsunfähig (Urk. 7/80/9 Ziff. 3.d).
4.2 Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin nannte Dr. B.___ am 2. November 2004 sodann folgende Diagnosen (Urk. 7/75/1 lit. A):
- posttraumatische Periarthritis humero-scapularis pseudoparalytica rechts bei
- Status nach Schulterluxation mit dislozierter Glenoidrandfraktur
- Coracoidfraktur 6. November 2003
- Status nach Klavikulafraktur rechts und Klavikulapseudoarthrose 1998
- chronisches Reizknie bei
- sekundärer Gonarthrose rechts bei Status nach Osteosynthese einer proximalen Tibiaschaft- und lateralen Tibiaplateufraktur
- Status nach offener Arthrolyse 1999
- chronisches zervikalbetontes Panvertebralsyndrom bei
- degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule
- Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit Foramenstenosen
- reaktive Spondylarthrose
- chronisches Lumbovertebralsyndrom bei
- Osteochondrose L4/5 mit reaktiver Spondylarthrose
- Spondylosis deformans thorakolumbal
- chronische Tendosynovitis der Langfingerbeuger
- Tendovaginitis stenosans Dig II rechts
- Carpaltunnelsyndrom rechts
- statische Fussbeschwerden bei Senk-Spreizfussdeformität und Hallux valgus beidseits
- Arthrose der Grosszehengrundgelenke
Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei sehr stark eingeschränkt. Infolge der Fehlhaltung und Fehlbelastung würden Schmerzen im zervikalen Bereich mit Ausstrahlung in beide Schultern bestehen. Zudem würden degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit multiplen Osteochondrosen und Foramenstenosen vorliegen. Durch die permanenten Knieschmerzen bei sekundärer Arthrose rechts werde die Gehfähigkeit beeinträchtigt. Nach 100 bis 200 Metern könne der Beschwerdeführer nur hinkend gehen, was zu konsekutiver Zunahme der Lumbalgien und lumbospondylogenen Symptomen führe. In Anbetracht der neu aufgetretenen Komplikationen von der rechten Schulter her sei der Beschwerdeführer nach wie vor voll arbeitsunfähig und nicht mehr vermittlungsfähig (Urk. 7/75/2).
4.3 Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik C.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. November 2004 einen Status nach Schulterluxation rechts mit dislozierter Glenoidfraktur sowie Coracoidfraktur rechts am 6. November 2003 sowie einen Status nach Clavikulafraktur rechts 2001 (Urk. 7/74/5 lit. A). Die letzte Untersuchung habe am 23. August 2004 stattgefunden (Urk. 7/74/5 lit. D.2). Für die Tätigkeit als Schreiner sei vom 19. November 2003 bis 23. August 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 7/74/5 lit. B). Aktuell leide der Beschwerdeführer noch an leichten Schmerzen beim Heben von Gegenständen, ansonsten sei er relativ beschwerdearm (Urk. 7/74/5 lit. D.4). Es sei keine weitere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, so dass mit der Wiederaufnahme der Arbeit hätte begonnen werden sollen (Urk. 7/74/6).
Am 15. November 2004 äusserte Dr. D.___ sodann den Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion rechts bei persistierenden Beschwerden und Kraftlosigkeit. Aufgrund der Schultererkrankung sei sicher eine Teilarbeitsfähigkeit denkbar, in Anbetracht der Gesamtsituation mit der Schulter- und Knieerkrankung sei zur Zeit jedoch keine Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/82/9).
4.4 Am 22. November 2004 wurde der Beschwerdeführer durch den Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, untersucht. Wegen Beeinträchtigungen vor allem am rechten Knie, weniger an den Sprunggelenken, sei der Beschwerdeführer seit anfangs 2003 zu 29 % berentet. Wesentliche Veränderungen seien an den Beinen seither nicht eingetreten. An der Schulter rechts bestehe ein Status nach Luxation mit Glenoidabbruch vor einem Jahr, heute sei die Schulterfunktion noch mässig schmerzhaft und leicht eingeschränkt. Für leichtere Tätigkeiten könnte der rechte Arm wieder eingesetzt werden. Aufgrund einer einmaligen Untersuchung sei die Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend (Urk. 7/80/6 Ziff. 5).
4.5 Dr. med. F.___, Schulter-/ Ellbogensprechstunde der Universitätsklinik C.___, hielt in seinem Bericht vom 24. Januar 2005 fest, es gebe keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenläsion rechts. Aufgrund der Schultererkrankung sei vom 24. Januar bis 24. Februar 2005 eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Arbeiten gegeben. In Anbetracht der Gesamtsituation mit der Schulter- und Knieerkrankung sei jedoch eine neue Abklärung durch die SUVA indiziert, allenfalls solle eine externe Begutachtung in Betracht gezogen werden (Urk. 7/82/8).
4.6 In ihrem Bericht vom 18. März 2005 nannte die Hausärztin Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/82/12 Ziff. 1):
- posttraumatische Periarthritis humero-scapularis pseudoparalytica rechts bei
- Status nach Schulterluxation mit dislozierter Glenoidrandfraktur
- Coracoidfraktur rechts 6. November 2003
- Status nach Klavikulafraktur rechts 2001
Wegen der zunehmenden Schmerzen der rechten Schulter werde der Beschwer-deführer in der Universitätsklinik C.___ behandelt. Aufgrund der Ver-schlechterung sei er wieder voll arbeitsunfähig geschrieben, es sei jedoch bald eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgesehen (Urk. 7/82/12 Ziff. 4.a).
4.7 Dr. E.___ nahm am 8. Juni 2005 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor. Der Beschwerdeführer gehe mit einem Hinken rechts, es bestehe ein Beckenschiefstand mit Verkürzung rechts. Die Halswirbelsäule zeige altersentsprechende Funktionen. An der Schulter rechts bestehe eine diffuse Druckdolenz mit Betonung ventral und lateral, die Bewegungen würden jedoch harmonisch ausgeführt und die Kraftentfaltung sei in alle Richtungen ansprechend, links allerdings besser (Urk. 7/82/4 Ziff. 4 = Urk. 3/1 S. 3 Ziff. 4). Am rechten Knie mache sich eine Verschlechterung bemerkbar, der Bewegungsumfang sei leicht geringer als im November 2004. An der Belastbarkeit habe sich jedoch nichts Entscheidendes geändert, das früher Gesagte behalte seine Gültigkeit (Urk. 7/82/4 Ziff. 5 = Urk. 3/1 S. 3 Ziff. 5). Sollte diese Entwicklung allerdings weitergehen, könne sich mittelfristig die Indikation für eine total-endoprothetische Versorgung des rechten Kniegelenkes ergeben. Zusätzlich zur Einschränkung der Gehfähigkeit wegen der multiplen Beinverletzungen ergebe sich nun auch eine verminderte Einsatzfähigkeit des rechten Armes. Die rechte Hand könne vor dem Rumpf bis etwa 20 cm über Scheitelhöhe eingesetzt, seitlich um die ganze Armlänge ausgegriffen werden. Der Griff nach hinten sei erschwert. Bis in die Endlage des Bewegungsfeldes könnten zwei Kilogramm sicher gehandhabt werden, im zentralen Teil etwa fünf Kilogramm, bei hängendem Oberarm bis zehn Kilogramm. Brüske und rasch sich wiederholende Bewegungen seien zu vermeiden, ebenso starke auf das Schultergelenk wirkende Schläge. Bei Einhaltung dieser Rahmenbedingungen dürfe ein Ganztageseinsatz erwartet werden (Urk. 7/82/5 = Urk. 3/1 S. 4).
4.8 Am 23. Januar 2006 hielt Dr. med. G.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, zum Kniestatus fest, es bestehe ein Zustand nach Osteosynthese und Materialentfernung einer Tibiafraktur rechts. Sekundär sei eine Gonarthrose und Arthrose des femoropatellaren Gelenkes rechts aufgetreten. Im linken Knie- und femoropatellaren Gelenk würden keine degenerativen Veränderungen vorliegen (Urk. 7/103 = Urk. 3/3).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2003 bei einem Sturz über eine Treppe Schulterverletzungen erlitt, welche sich gemäss übereinstimmenden Arztberichten invalidisierend auswirkten und zunächst zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führten. Dies wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin anerkannt (Urk. 7/88 S. 4) und ergibt sich auch ohne weiteres aus den Akten.
Es ist hingegen im Folgenden zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung Ende Juni 2005 erheblich verbessert und die Arbeitsfähigkeit wieder ein Ausmass erreicht hatte, welches ihm ermöglichte, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
5.2 Gemäss den Ausführungen der Hausärztin Dr. B.___ litt der Beschwerdeführer im November 2004 nicht nur unter den Folgen des Sturzes vom November 2003, sondern an verschiedensten Beschwerden in den Bereichen der rechten Schulter, des rechten Knies, des Rückens sowie der Finger (Urk. 7/75/1 lit. A), welche insgesamt zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führten (Urk. 7/75/2).
Am 8. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens durch den Kreisarzt Dr. E.___ untersucht. Dieser berücksichtigte dabei die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und insbesondere auch die von Dr. B.___ im November 2004 gestellten Diagnosen. So untersuchte er das rechte Knie, die Becken-, Lenden- und Halswirbelsäule, die Schultern, die Kraftentfaltung der rechten Hand sowie die Fussgelenke (Urk. 7/82/4 Ziff. 4). Bezüglich des rechten Knies stellte er zwar eine Verschlechterung insbesondere der Beweglichkeit fest, führte jedoch zur Belastbarkeit ausdrücklich aus, diese habe sich nicht entscheidend geändert. Diese Aussage wird durch den Befund gestützt, welcher im Vergleich zum Befund im November 2004 einen leicht eingeschränkteren Bewegungsumfang ergab. Die festgestellte diskret verdickte Synovialis lag jedoch bereits bei der ersten Untersuchung vor und auch bezüglich des Ergusses ergaben sich keine Veränderungen (Urk. 7/80/6, Urk. 7/82/4 Ziff. 4). Hinsichtlich des Rückens stellte Dr. E.___ keine Beeinträchtigungen fest (Urk. 7/82/4 Ziff. 4) und auch der Beschwerdeführer klagte über keine Beschwerden in diesem Bereich (Urk. 7/82/3-4). Dasselbe gilt auch für die von Dr. B.___ im November 2004 diagnostizierten Beeinträchtigungen der Hände und Finger.
Dieser Bericht von Dr. E.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2005 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, bei welcher die eingeschränkte Gehfähigkeit berücksichtigt wird und bis in die Endlage des Bewegungsfeldes nicht mehr als zwei Kilogramm, im zentralen Teil nicht mehr als fünf Kilogramm sowie bei hängendem Oberarm nicht mehr als zehn Kilogramm gehandhabt sowie brüske und rasch sich wiederholende Bewegungen sowie starke auf das Schultergelenk wirkende Schläge vermieden werden, ganztags arbeitsfähig ist.
5.3 Daran vermögen auch die weiteren bei den Akten liegenden Berichte nichts zu ändern, vielmehr ergibt sich ein ziemlich einheitliches Bild des Behandlungsverlaufes.
Dr. D.___ ging in seinem Bericht vom 8. November 2004 von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/74/6), stützte sich bei diesen Ausführungen jedoch auf eine Untersuchung im August 2004 (Urk. 7/74/5 lit. D.2). Nur eine Woche später, nach einer Verlaufskontrolle am 15. November 2004, äusserte er den Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion rechts und attestierte in Anbetracht der Gesamtsituation von Schulter- und Knieerkrankung eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/82/9). Insofern decken sich seine Angaben mit der Einschätzung der Hausärztin Dr. B.___ vom 2. November 2004. Ende November 2004 wurde der Beschwerdeführer sodann im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens erstmals durch Dr. E.___ untersucht. Dieser konnte sich jedoch aufgrund dieser einmaligen Untersuchung und ohne vollständige Dokumentation nicht abschliessend zur Arbeitsfähigkeit äussern (Urk. 7/80/6 Ziff. 5).
Im weiteren Verlauf der Behandlung konnte am 24. Januar 2005 durch Dr. F.___ mittels Arthro-MRI das Vorliegen einer Rotatorenmanschettenläsion ausgeschlossen werden. Die Situation hatte sich bis dahin insofern verbessert, als dieser vom 24. Januar bis 24. Februar 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten bestätigte. Diese Annahme steht auch nicht in Widerspruch zu den Angaben der Hausärztin, welche in ihrem Bericht vom 18. März 2005 davon ausging, dass der Beschwerdeführer bald wieder zu 50 % arbeitsfähig sein werde (Urk. 7/82/12 Ziff. 4.a), und im Übrigen bei den Diagnosen nur mehr auf die Beeinträchtigungen der rechten Schulter einging (Urk. 7/82/12 Ziff. 1).
5.4 Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. G.___ vom 23. Januar 2006 vermag an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern. Dieser stellte eine sekundäre Gonarthrose sowie eine Arthrose des femoropatellaren Gelenkes rechts nach Entfernung einer durch Osteosynthese behandelten Tibiafraktur fest (Urk. 3/3). Dieselben Diagnosen nannte die Hausärztin Dr. B.___ jedoch bereits in ihrem Bericht vom 2. November 2004 (Urk. 7/75/1 lit. A), so dass sich aus dem Bericht von Dr. G.___ keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergibt. Dr. G.___ äusserte sich in seinem Bericht sodann auch nicht zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit.
5.5 Insgesamt ist in Würdigung aller bei den Akten liegenden medizinischen Berichte davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand nach einer anfänglichen, vollen Arbeitsunfähigkeit bis im Juni 2005 derart verbessert hatte, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder ganztags arbeitsfähig war. Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer ab Juni 2005 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte.
6.
6.1 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis).
Seit 1987 arbeitete der Beschwerdeführer als Schreinermonteur bei der Schreinerei A.___. Nach dem ersten Unfall im August 1999 betrug die Arbeitsfähigkeit maximal 50 % (Urk. 7/8 Ziff. 21), bis er im Jahre 2001 gemäss seinen eigenen Angaben arbeitslos wurde (Urk. 7/40 Ziff. 6.3.1). Da die Anstellung bei der Schreinerei A.___ die letzte vollzeitliche Anstellung war, ist bei der Berechnung des Valideneinkommen von diesem Einkommen auszugehen.
Die Schreinerei A.___ bezifferte die ehemalige Arbeitgeberin das mutmassliche Einkommen für das Jahr 2005 auf Fr. 5'627.25 (Urk. 7/83/12). Von diesen Angaben ist auszugehen, so dass sich ein Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 73'154.-- (13 x Fr. 5'627.25) ergibt.
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Arbeit ausführen (Zentralwert), auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 4'588.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, TA1, Total). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.0 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 6/2007, Tab 10.2, Total) und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41.6 Stunden, ergibt sich für das Jahr 2005 ein Invalideneinkommen von Fr. 4'819.-- (Fr. 4'588.-- x 1.01 : 40 x 41.6), mithin Fr. 57'828.-- pro Jahr (Fr. 4'819.-- x 12).
6.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent-haltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Nachdem der Beschwerdeführer sowohl in seiner Gehfähigkeit als auch in der Möglichkeit, Gewichte zu tragen, eingeschränkt ist, trägt ein Abzug von 20 % den Gegebenheiten angemessen Rechnung.
6.4 Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % ergibt sich somit ein In-valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 46'262.-- (Fr. 57'828.-- x 0.80), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'154.-- (vorstehend Erw. 6.1) eine Einkommensbusse von Fr. 26'892.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 37 % entspricht und damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt. Dieser Invaliditätsgrad deckt sich im Übrigen mit demjenigen, welcher die SUVA in der Verfügung vom 21. September 2005 festgelegt hatte.
Der Beschwerdeführer ist demnach aufgrund seines verbesserten Gesundheitszustandes seit Juni 2005 wieder in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
6.5 Was hingegen den Zeitpunkt der Rentenaufhebung betrifft, ist auf den mass-gebenden Art. 88a Abs. 1 IVV hinzuweisen (vorstehend Erw. 1.2) und ergänzend dazu festzuhalten, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Normalfall erst zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2). In der Regel kann eine voraussichtlich länger dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erst nach mehreren Wochen oder Monaten als erstellt erachtet werden, wohingegen eine Rente nur dann mit sofortiger Wirkung aufzuheben ist, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, d.h. sich der Charakter eines labil gewesenen Leidens deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch er-hebliche Wandlung mehr erfolgen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).
Dr. E.___ beurteilte die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Juni 2005 zwar als besser, doch konnte in diesem Zeitpunkt noch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand nach einer langwierigen, fast zwei Jahre dauernden Behandlung stabilisiert hatte. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV und unter Wahrung der Frist von drei Monaten ist die zugesprochene ganze Rente somit erst per Ende September 2005 aufzuheben. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006 dahingehend abzuändern.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Februar 2006 mit der Feststellung abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2004 bis 30. September 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).