IV.2006.00312

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 25. September 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1949 geborene S.___ lebt seit 1977 in der Schweiz und hat zwei erwachsene Kinder. Nach dem Besuch der Grundschule absolvierte sie keine Ausbildung (Urk. 9/1 S. 1 ff., Urk. 9/18 S. 1 ff). Zuletzt arbeitete sie von Juni 2000 bis am 22. März 2003 für die A.___ als Raumpflegerin (Urk. 9/36 S. 1). Im Jahr 1998 wurde bei der Versicherten Brustkrebs diagnostiziert und in diesem Zusammenhang wurde sie in den Jahren 1998, 2005 und 2006 operiert. Am 22. März 2003 brach sie sich bei einem Autounfall als Fussgängerin das linke Handgelenk. Seither leidet sie insbesondere an Hand-/Arm-, Schulter-, und Kopfbeschwerden sowie an psychischen Beschwerden (Urk. 9/29 S. 1, S. 5 und S. 7 ff., Urk. 9/31 S. 39, Urk. 9/53 S. 8 ff., Urk. 9/58 S. 3 f.).
1.2     Die Versicherte meldete sich am 13. Juli 2000 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 16. November 2000 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/16). Diese Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.3     Aufgrund des Unfalls am 22. März 2003 richtete die Unfallversicherung der Versicherten, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Versicherungsleistungen aus. Diese wurden mit Verfügung vom 28. Juni 2004 per Ende Juli 2004 mit der Begründung eingestellt, die noch geklagten Beschwerden seien organisch als Folgen des Unfalls nicht mehr erklärbar (Urk. 9/31 S. 1 f.).
1.4     Am 17. März 2004 meldete sich die Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 31. März 2004; Urk. 9/18). In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ab (Urk. 9/29, Urk. 9/31 f., Urk. 9/35 f.). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/39). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, mit Schreiben vom 21. Januar 2005 Einsprache (Urk. 9/42), welche die IV-Stelle am 4. August 2005 abwies (Urk. 9/57). Mit Verfügung vom 13. September 2005 hob die IV-Stelle ihren abweisenden Einspracheentscheid wiedererwägungsweise aus formellen Gründen (Verletzung des rechtlichen Gehörs zu ergänzenden Abklärungen) auf (Urk. 9/62), woraufhin die Versicherte die vorsorglich beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde zurückzog (Urk. 9/63 S. 1 - S. 10, Urk. 9/65 S. 5 f.). Am 20. Februar 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2004 (Urk. 9/39) erneut ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, mit Eingabe vom 24. März 2006 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 sei aufzuheben und ihr sei unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. März 2004 eine halbe Invalidenrente, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Versicherte hielt in der Replik vom 6. Juli 2006 an ihren Anträgen fest (Urk. 12 S. 2). Mit Eingabe vom 12. Juli 2006 verzichtete die IV-Stelle auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 16), weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Juli 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
           Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
          Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei zu 69 % als Teilerwerbstätige zu qualifizieren, wobei sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung aller somatischen und psychischen Leiden nicht eingeschränkt sei, was einen erwerbsmässigen Anteil am gesamten Invaliditätsgrad von 4,14 % ergebe. Dabei erübrige es sich, allfällige Einschränkungen im Haushaltsbereich, der einen Anteil von 31 % ausmache, abzuklären, da ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % in keinem Fall erreicht werde (Urk. 2).
2.2     Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, die somatisch und psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit erreiche insgesamt ein für eine Invalidenrente relevantes Ausmass. Der auf den Erwerbsbereich entfallende Anteil betrage nicht 69 % sondern gerundet 85 %. Die Beschwerdegegnerin stelle aktenwidrig allein auf die Tätigkeit bei der A.___ ab und nehme eine zu tiefe Anzahl Arbeitsstunden an. Es sei zusätzlich die Teilzeitstelle beim B.___ (nachfolgend: B.___) zu berücksichtigen, weshalb von einem höheren Validen-einkommen auszugehen sei. Auch habe sie einen zu tiefen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen. Unter Berücksichtigung der unfallfremden Gesundheitsschäden gelange man auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 3/12 S. 2 f., Urk. 12).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit dem Unfall am 22. März 2003 in einer Erwerbstätigkeit arbeitsfähig respektive im Haushalt eingeschränkt ist und welche Auswirkungen dies auf ihr Einkommen und die Invalidität hat.

3.      
3.1    
3.1.1   Die Orthopädische Abteilung der C.___ (nachfolgend: C.___) führte in den Berichten vom 22. Mai und 13. Juni 2003 die Diagnose „Status nach intraartikulärer distaler Radiusfraktur links am 22. März 2003, konservative Behandlung Gelenkstufe des distalen Radius“ auf und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % je bis zur nächsten Kontrolle (Urk. 9/29 S. 5 f. und S. 11 f.). Die schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit sei wahrscheinlich auf eine grenzwertige Form eines Sudeck zurückzuführen (Urk. 9/29 S. 5).
3.1.2   Am 24. Januar 2004 erstellte Dr. med. D.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten zuhanden der Winterthur Versicherungen. Er diagnostizierte eine intraartikuläre, nicht dislozierte distale Radiusfraktur links, den Status nach konservativer Therapie mit Vorderarmgips, einen protrahierten Verlauf, eine diskreteste Gelenksstufe von lediglich 1 mm und (unfallfremd) eine Depression. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigerin sei zu 50 % eingeschränkt. In einer anderen, den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit dürfe bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit postuliert werden (Urk. 9/17 S. 7 ff.).
3.1.3   Dem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung von Dr. med. E.___ vom 16. Juni 2004 ist die Diagnose leichter Restbeschwerden nach konservativer Behandlung einer distalen Radiusfraktur zu entnehmen. Für die ursprünglich verletzte adominante Hand seien krafterfordernde, stossende oder drehende Tätigkeiten im Handgelenk oder das längere Tragen von Gewichten über 10 kg nicht günstig. Auf der rechten Seite bestehe keinerlei Einschränkung. Somit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit auszugehen, und zwar wegen der zu erwartenden Verzögerung bei der Arbeitslosenversicherung erst ab dem 1. August 2004 (Urk. 9/31 S. 4 f.).
3.1.4   Dr. med. Predrag F.___, Facharzt für Innere Medizin speziell Rheumatologie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit dem 22. Oktober 2002 in Behandlung gewesen sei, führte im Bericht vom 1. Mai 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Sekundäre Handgelenksarthrose auf der linken Seite bei Status nach intraartikulärer distaler Radiusfraktur am 22. März 2003, Status nach Sudeck, chronisches cervico-/thorakospondylogenes Syndrom, reaktive Depression, Status nach multifokalem Carcinoma in situ der linken Mamma. Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin seit dem 22. März 2003 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit April 2004 eine Arbeitstätigkeit von 8 bis 12 Stunden pro Woche zumutbar. Nebst einer weitgehenden Einschränkung aller physischen Funktionen seien auch die psychischen Funktionen aufgrund der Depression eingeschränkt (Urk. 9/29 S. 1 ff.).
         Im Arztzeugnis vom 22. August 2005 attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. Februar 2005 bis auf Weiteres (Urk. 3/21).
3.1.5   Dr. med. Ernst G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte gemäss seinem Gutachten vom 20. Juni 2005 folgende Diagnosen bei der Beschwerdeführerin fest: Emotional labile Persönlichkeitsstörung (F60.3), generalisierte Angststörung (F41.1), Dysthymie (F34.1), psychovegetative Stresssymptomatik (F45.3). Ausserdem führte er in somatischer Hinsicht die Diagnosen des Status nach distaler Radiusfraktur links am 22. März 2003 mit grenzwertigem Morbus Sudeck, des Status nach Operation im Jahr 1998 wegen Brustkrebs links, des Status nach Operation der rechten Brust am 16. März 2005, eines chronischen cervico- und thorakovertrebralen Syndroms, einer arteriellen Hypertonie und einer Hypercholesterinämie auf. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine verständliche psychovegetative Stresssymptomatik mit Schlaf- und Essstörungen, Schwindel, Kopfschmerzen, Herzrasen, Konzentrationsstörungen und Müdigkeit. Diese Symptomatik wiege aber gemäss seiner psychiatrischen Einschätzung nur leicht. Insbesondere fänden sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Somatisierungsstörung und es sei kein schweres depressives Syndrom mit Beeinträchtigung der vitalen Funktionen festzustellen. Zusammengefasst bestünden erst seit dem Unfall im Jahr 2003 psychische Schwierigkeiten, die auf eine pathologische Entwicklung hinweisen könnten. Die psychischen Störungen erreichten nur einen leichten Grad, sodass sie aus psychischen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Auch im Haushalt bestünden keine Einschränkungen (Urk. 9/53 S. 8 ff.).
3.1.6   Aus dem Bericht vom 11. August 2005 von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit dem 11. Juli 2003 in Behandlung sei, gehen die folgenden Diagnosen hervor: Mittelgradige rezidivierende depressive Störung mit somatischen Symptomen (F33.11), Phobie (F40.2), Status nach einem Unfall mit distaler Radiusfraktur links am 22. März 2003, Status nach Brustkrebs-Operation auf der linken Seite im Jahr 1998. Die Beschwerdeführerin habe das erste Mal im Jahr 1998, als sie an Krebs erkrankt sei, mit Depression reagiert. Nach dem Unfall vom 22. März 2003 sei es wieder zum Ausbruch der Depression sowie der Intensivierung der Todesängste gekommen. Er habe bei der Beschwerdeführerin klare Symptome einer Depression mit intensiven Ängsten und Störung der kognitiven Funktionen festgestellt. Der Zustand habe sich chronifiziert. Trotz intensiver medikamentöser Therapie und regelmässigen psychotherapeutischen Gesprächen sei es bisher zu keiner Besserung gekommen. Aus rein psychiatrischer Sicht halte er die Beschwerdeführerin als mindestens zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 9/58 S. 3 f.).
         Im Arztzeugnis vom 18. August 2005 attestierte Dr. H.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. Februar 2005 bis auf Weiteres (Urk. 3/22).
         Im Schreiben vom 24. März 2006 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin bestätigte Dr. H.___ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von zumindest 75 %. Sie werde von ihm weiterhin medikamentös und psychotherapeutisch behandelt. Bezüglich der Diagnosen und Ausführungen im Gutachten von Dr. G.___ führte Dr. H.___ aus, Dr. G.___ habe ähnlich wie er die Symptome einer Persönlichkeitsstörung gefunden und eine generalisierte Angststörung diagnostiziert, die depressiven Symptome jedoch im Rahmen einer Dysthymie gesehen. Dr. G.___ habe dadurch zum grössten Teil die Grundstörung erfasst, die Symptome jedoch anders beurteilt. Dazu habe Dr. G.___ die Symptome, die für eine depressive Störung sprechen würden (bedrückte Stimmung, verminderter Antrieb, Interesse- und Lustlosigkeit, frühmorgiges Erwachen), aber auch die ausgeprägten phobischen Ängste nach wiederholter Brustoperation wenig gewichtet. Dadurch sei Dr. G.___ auch zu einer anderen Meinung betreffend die Arbeitsfähigkeit gekommen (Urk. 3/24).
3.2 Dr. med. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2005 aus, psychiatrisch sei anhand der von Dr. G.___ erhobenen Befunde kein psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. In somatischer Hinsicht sei eine Arbeitsunfähigkeit insbesondere für leidensangepasste Tätigkeiten nicht nachvollziehbar (Urk. 9/55 S. 2).
3.3    
3.3.1   Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall am 22. März 2003 in ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Erwerbstätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin eingeschränkt ist und zur Invaliditätsbestimmung aufgrund ihrer Teilerwerbstätigkeit die gemischte Methode gemäss Art. 28 Abs. 2ter IVG (vgl. Erwägung 1.3 hiervor) anzuwenden ist. Gestützt auf die vorliegenden Akten kann jedoch nicht abschliessend darüber befunden werden, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit während der zu beurteilenden Zeit ab (hypothetischem) Rentenbeginn am 1. März 2004 (Art. 29 IVG) bis zum Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 eingeschränkt war.
3.3.2 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt einzig Dr. F.___ in seinem Bericht vom 1. Mai 2004 sowohl die psychischen als auch die somatischen Beschwerden, wobei er von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 8 - 12 Stunden pro Woche respektive (bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitzeit von 41.6 Stunden im Jahr 2004; die Volkswirtschaft, Tabelle B9.2, Heft 9/2007) von gerundet 20 % bis 29 % ausgeht (Urk. 9/29 S. 1). Allein darauf kann indessen nicht abgestellt werden. Denn zum Einen liegen zwischen seinem Bericht und dem angefochtenen Entscheid rund zwei Jahre. Zum Anderen ist sein Bericht teilweise unleserlich, setzt sich nicht mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nur andeutungsweise begründet. Ausserdem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), was im Übrigen nicht nur für (allgemeinpraktizierende) Hausärzte, sondern auch für behandelnde Spezialisten gilt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. April 2004 in Sachen Z., I 814/03).
         Ebenfalls nicht abgestellt werden kann auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. E.___ und auf den Orthopädischen Bericht von Dr. D.___. Darin wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zwar übereinstimmend mit 100 % beurteilt (Urk. 9/17 S. 11, Urk. 9/31 S. 5), jedoch beruht diese Einschätzung ausschliesslich auf den Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche die Beschwerdeführerin unmittelbar als Folge des Unfalls vom 22. März 2003 erlitt, namentlich auf den Gelenksbeschwerden der linken adominanten Hand, und vernachlässigt die (allfälligen) zusätzlichen Einschränkungen aufgrund der übrigen somatischen sowie der psychischen Beschwerden zufolge des Brustkrebs und des cervico-/thorakospondylogenen Syndroms.
         Auch die Berichte der C.___ vom 22. Mai und 13. Juni 2003 (Urk. 9/29 S. 5 f. und S. 11 f.) begründen keine genügende medizinische Grundlage für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Denn sie sind für die fragliche Zeit ab März 2004 nicht aussagekräftig und enthalten ausserdem keine Angaben zu der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
3.3.3 In psychischer Hinsicht kann sodann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und des RAD zur Beurteilung der Invalidität der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 20. Juni 2005 abgestellt werden. Während Dr. G.___ festhält, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 9/53 S. 8 ff.), geht Dr. H.___ von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 9/58 S. 3 f., Urk. 3/24). Zwar erfüllt das Gutachten von Dr. G.___ grundsätzlich die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Allerdings ist auch der Bericht von Dr. H.___ vom 11. August 2005 umfassend und nachvollziehbar. Ausserdem beurteilen die beiden Fachärzte nicht nur die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit verschieden, sondern stellen insbesondere auch je unterschiedliche Diagnosen, welche die Symptome verschieden gewichten. Daher kann die Beurteilung von Dr. H.___ nicht ohne medizinische Fachkenntnisse verworfen werden, obschon es sich bei Dr. H.___ um den behandelnden Arzt handelt, bei welchem es die besondere Vertrauensstellung zu berücksichtigen gilt. Letztlich kann jedoch auch in psychiatrischer Hinsicht die Auswirkung der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmt werden.
3.3.4   Damit fehlt es nicht nur in somatischer sondern auch in psychischer Hinsicht und überdies im Sinne einer Gesamtbeurteilung an einer medizinischen Grundlage, aus welcher die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit entnommen werden könnte. Angesichts der Vielfalt der Beschwerden ist eine interdisziplinäre Begutachtung einzuholen.
3.4     Hinsichtlich der Einschränkungen im Haushalt ist ausserdem eine Abklärung vor Ort einzuholen, deren Inhalt sich nach den durch die Rechtsprechung für gesetzes- und verordnungskonform erklärten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) zu richten hat (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2 und Erw. 3.3.1). Denn aufgrund der vorliegenden Akten kann im Sinne von Art. 28 Abs. 2bis IVG nicht beurteilt werden, in welchem Masse die Beschwerdeführerin behindert ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich der Haushaltsführung zu betätigen. Dazu sind grundsätzlich nicht die medizinischen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit beizuziehen. Lediglich bei Vorliegen von psychischen Leiden kann der Beizug eines psychiatrischen Experten, der sich unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung zu äussern hat, angezeigt sein (vgl. Urteil vom 2. März 2004 in Sachen R., I 462/03, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
4.      
4.1     Betreffend den strittigen Umfang der Erwerbstätigkeit im Verhältnis zum Aufgabenbereich der Haushaltsführung geht die Beschwerdegegnerin bei einem Stundenlohn von Fr. 19.50 brutto und bei 30,5 Arbeitsstunden pro Woche von einem Arbeitspensum von 69 % aus (Urk. 2 S. 4, Urk. 9/38). Dagegen macht die Beschwerdeführerin gestützt auf den Unfallschein der A.___ wöchentlich 33,5 Arbeitsstunden pro Woche bei einer betriebsüblichen 44-Stundenwoche und gestützt auf den Unfallschein des B.___ zusätzlich 3 Stunden pro Woche geltend, was ein Arbeitspensum von 83 %, gerundet 85 % ergebe (Urk. 1 S. 5).
         Die Beschwerdeführerin verdiente zuletzt bei der A.___ im Jahr 2002 gemäss Arbeitgeberbericht und gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich Fr. 24'137.20 (Urk. 9/35 S. 1, Urk. 9/36 S. 2), was bei einem Stundenlohn von Fr. 19.50 brutto 1238 geleisteten Stunden entspricht. Nur wenig mehr, nämlich 1250 Stunden leistete sie im Jahr 2001. Vom entsprechenden Durchschnittswert der Jahre 2001 und 2002, nämlich von 1244 Stunden pro Jahr respektive gerundet 26 Stunden pro Woche (1244 Stunden : [52 Wochen - 4 oder 5 Ferienwochen]) ist auszugehen. Denn die Angaben der Arbeitgeberin zu den wöchentlichen Arbeitsstunden der Beschwerdeführerin im Unfallschein (Urk. 3/2, Urk. 9/31 S. 64) und im Arbeitgeberbericht (Urk. 9/36 S. 2) sind uneinheitlich und können daher nicht herangezogen werden. Gemessen an einem Vollzeitpensum von 44 Stunden pro Woche (Urk. 9/36 S. 2) ergibt dies ein Arbeitspensum von 59 %.
         Das B.___ gab im Unfallschein eine Arbeitszeit von 3 Stunden pro Woche an und kreuzte unter dem Stichwort Arbeitseinsatz ‚unregelmässig’ an. Der Stundenlohn habe Fr. 28.- brutto betragen (Urk. 3/3). Im Arbeitgeberbericht vom 15. Juli 2004 erklärt das B.___ jedoch, die Familie der Beschwerdeführerin habe im B.___ Reinigungsarbeiten ausgeführt, wobei diese von verschiedenen Familienmitgliedern getätigt worden seien. Die Auszahlungen seien immer unter der AHV-Nummer des Sohnes der Beschwerdeführerin abgerechnet worden (Urk. 9/32 S. 3). Die Beschwerdeführerin erläutert dies folgendermassen: Ihre Tochter habe beim B.___ zirka im Dezember 1991 eine Vollzeitstelle angetreten, jedoch nach einem Monat gekündigt. Das B.___ habe der Tochter darauf die Reinigungsarbeit angeboten, die sie bis nach der Geburt des 2. Kindes im Jahr 1993 ausgeführt habe. Danach habe der Sohn der Beschwerdeführerin diese Arbeit zusammen mit seiner Frau verrichtet. Ungefähr im Jahr 1996 oder 1997 habe sie, die Beschwerdeführerin, diese Stelle übernommen und mit dem B.___ mündlich vereinbart, dass der Sohn oder die Tochter die Arbeit bei Krankheit oder Ferien ausführen würden. Sie, die Beschwerdeführerin, habe bis zum Unfall am 22. März 2003 dort gearbeitet. Danach sei der Sohn zur Überbrückung bis zu seiner Kündigung für sie eingesprungen. Der Fehler in der AHV-Beitragsabrechnung dürfe nicht ihr angelastet werden (Urk. 12 S. 2 f.).
         Die Darstellung der Beschwerdeführerin ist zwar nicht belegt. Andererseits bestätigt das B.___ zumindest, dass verschiedene Familienmitglieder die Reinigungsarbeiten ausgeführt hätten. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall diese Arbeitsstelle ganz oder teilweise ausfüllte. Das effektive Arbeitspensum der Beschwerdeführerin vor dem Unfall am 22. März 2003 kann daher ohne weitere Anhaltspunkte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zur Klärung des Sachverhalts eine ergänzende Untersuchung vorzunehmen (beispielsweise Einholen eines Lohnkontoauszuges).
4.2    
4.2.1   Weiter sind die Fragen strittig, welches Valideneinkommen der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legen ist und ob ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von über 20 % gerechtfertigt sei.
         Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist jenes Einkommen massgeblich, das die Beschwerdeführerin bei möglichem Rentenbeginn im März 2004 (Art. 29 IVG) als Gesunde tatsächlich erzielt hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst.
         Die Beschwerdegegnerin geht von einem Valideneinkommen von Fr. 28'548.- (Einkommen bei der A.___: Fr. 19.50 x 30.5 Stunden x 48 Wochen) aus (Urk. 2 S. 4 in Verbindung mit Urk. 9/38). Entsprechend den Ausführungen zum Arbeitspensum (vgl. Erwägung 4.1 hiervor) ist jedoch vom effektiv zuletzt erzielten Jahreseinkommen auszugehen, das in den Jahren 2001 und 2002 durchschnittlich Fr. 24'268.15 brutto pro Jahr betrug (Urk. 9/35 S. 1, Urk. 9/36 S. 2). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung der Jahre 2003 (x 1.017) und 2004 (x 1.011; Lohnentwicklung 2005, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, Tabelle 1.2.93, Nominallohnindex Frauen 2001 - 2005, S. 31, Total) resultiert ein Einkommen von Fr. 24'952.05 im Jahr 2004 bei der A.___.
         Zur Bestimmung des Valideneinkommens wäre - je nach Ausgang der zu ergänzenden Abklärung - das Einkommen aus der (allfälligen) Tätigkeit beim B.___ zu diesem Betrag dazuzuaddieren.
4.2.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen, da die Beschwerdeführerin nach dem Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr aufnahm. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der massgeblichen Tabelle A generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt (BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a), welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 9/2007 S. 98, Tabelle B9.2). Ausgehend vom tiefsten Anforderungsniveau 4 und dem branchenunspezifischen Durchschnittstotal für Frauen von Fr. 46’716.- im Jahr 2004 (LSE 2004, Neuenburg 2006, Tabelle 1, S. 53) resultiert ein hypothetisches Jahresbruttoeinkommen von Fr. 48'584.65. Je nach Ergebnis der Abklärungen ist dieser Betrag entsprechend der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu reduzieren.
         Ausserdem ist vom so ermittelten Betrag nach der Rechtsprechung ein Abzug von höchstens 25 % zu machen, der nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist und sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung zu tragen hat (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Ein Abzug von 40 %, wie ihn die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 9 f.), ist daher unabhängig vom Ergebnis der ergänzenden Abklärungen in jedem Fall zu hoch und unzulässig.

5.       Zusammenfassend kann gestützt auf die medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilt werden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in welchem Umfang unter Berücksichtigung ihrer körperlichen und psychischen Beschwerden noch zumutbar sind. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin bedarf es daher allenfalls einer Haushaltsabklärung und jedenfalls einer zusätzlichen medizinischen Grundlage, welche den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit für die ganze massgebliche Zeit ab März 2004 interdisziplinär und umfassend insbesondere auch im Hinblick auf eine leidensangepasste Tätigkeit beurteilt und ausserdem zur Frage allfälliger soziokultureller und psychosozialer Gründe für die psychischen Beschwerden und der allfälligen Überwindbarkeit der psychischen Leiden Stellung nimmt. Ausserdem sind die erwerblichen Verhältnisse betreffend den Nebenverdienst abzuklären. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.- ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
         Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).