IV.2006.00313

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender i.V.

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 15. Oktober 2007
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger
Houlmann & Bertschinger, Rechtsanwältinnen
General Wille-Strasse 21, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1964 geborene F.___ meldete sich am 3. Juli 2002 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin eine erwerbliche Abklärung durch (vgl. Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/10, Urk. 7/11), zog IK-Auszüge bei (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/6, Urk. 7/19), holte Arztberichte (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/13, Urk. 7/16, Urk. 7/17, Urk. 7/21 S. 18, Urk. 7/23) ein und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (vgl. Urk. 7/31, Urk. 7/34).
         Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 (Urk. 7/36, Urk. 7/38) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Deren gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 7/37) wies sie am 21. Februar 2006 (Urk. 7/44, Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2006 (Urk. 2) liess die Versicherte am 24. März 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              1.  Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt vom 21. Februar                  2006 und die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 8. Juni           2005 seien aufzuheben.
              2.  Es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente von 50 % zuzuspre-            chen.
              3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg-            nerin.
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2006 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.






Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).

3.
3.1     Die IV-Stelle verneinte den Anspruch auf eine Rente unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. A.___, Regionalärztlicher Dienst (RAD), vom 6. Februar 2006 (vgl. Urk. 7/46 S. 2 ff.) im Wesentlichen mit der Begründung, aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, und angesichts der belastenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren könne eine eigenständige psychische Störung mit Krankheitswert und damit eine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG nicht nachgewiesen werden. Selbst wenn man von einer depressiven Störung ausginge, bestünde kein Rentenanspruch, da diese lediglich leichtgradig wäre beziehungsweise bei geeigneter Therapie die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigte (vgl. Urk. 2 S. 4).
3.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber unter Verweis auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. April 2005 (Urk. 7/34) im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie leide seit Jahren unter einer Depression mit Krankheitswert. Seit Herbst 2005 arbeite sie wieder teilzeitlich als Raumpflegerin, wobei sie bestrebt sei, ihr Pensum noch zu steigern, um die ihr von Dr. B.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit voll zu verwerten. Ein noch höheres Pensum zu leisten, sei sie allerdings nicht in der Lage (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten geht Folgendes hervor:
         Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Z.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 21. bis 22. Mai 2002 beziehungsweise vom 14. August bis 13. September 2002 stationär aufgehalten hatte, stellten in ihrem Bericht vom 27. Dezember 2002 (Urk. 7/16, 7/17) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/16 S. 1):
              -   Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne             psychotische Symptome ICD-10 F33.3 (mindestens seit 1999)              -        Status nach zwei Suizidversuchen mit Tabletten ICD-10 X60 (1999 und            2002)           -     Hypochrome Eisenmangelanämie (seit rund 10 Jahren)           -        Probleme in der Beziehung zu Ehepartner ICD-10 Z63.0 (seit rund                   10 Jahren)
         Die Patientin habe während der letzen vier bis fünf Jahre schleichend - höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit der langdauernden Eheproblematik und weiteren belastenden psychosozialen Umständen - eine Depression entwickelt. Im Jahr 1999 habe sie einen Suizidversuch mit Tabletten unternommen. Nach einer notfallmässigen Hospitalisation sei sie vorerst unregelmässig von verschiedenen Ärzten ambulant psychiatrisch behandelt worden; seit Mai 2001 erfolge eine regelmässige Psychotherapie bei Dr. med. C.___, stellvertretender Oberarzt Psychiatrische Klinik Z.___, Ambulatorium. Eine wesentliche Zustandsverbesserung habe - auch medikamentös - nicht erreicht werden können. Nach dem ersten stationären Aufenthalt vom 21. bis 22. Mai 2002 sei die Beschwerdeführerin mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nach Hause entlassen worden. Die ambulante Nachbehandlung in der Muttersprache der Patientin habe Dr. C.___ übernommen. Im weiteren Verlauf habe sich das psychische Zustandsbild zunehmend verschlechtert; nachdem es am 2. August 2002 zu einem erneuten Suizidversuch mit Tabletten gekommen sei, habe die Patientin am 14. August 2002 einen weiteren stationären Aufenthalt in der Klinik angetreten (vgl. Urk. 7/16 S. 2). Bis zum Klinikaustritt am 13. September 2002 habe eine wesentliche Zustandsverbesserung und -stabilisierung erreicht werden können. Da die langjährige problematische Ehe wohl der Hauptauslöser der depressiven Entwicklung sei, könne nach Vollziehung der Trennung vom Ehemann und bei regelmässiger psychiatrischer Behandlung mit einer weiteren Besserung gerechnet werden. Die Prognose sei demnach gut (vgl. Urk. 7/16 S. 3).
4.2     Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 10. November 2003 (Urk. 7/23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
              -   Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne             psychotische Symptome (ICD-10 F33.3), sicherlich seit 1999 bestehend -        Status nach zwei Suizidversuchen mit Tabletten (ICD-10 X60)                -        Familienzerrüttung durch Trennung (ICD-10 Z63.5)            -        Unzulängliche soziale Fähigkeit (ICD-10 Z73.4). Patientin ist                            Analphabetin in ihrer Muttersprache (Portugiesisch) und spricht nicht                   deutsch.
         Als Raumpflegerin bestehe seit dem 14. August 2002 und bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Patientin leide unter Kraftlosigkeit, Vitalitätsverlust, Schwäche, Zukunftsängsten und finanziellen Problemen. Sie lebe, nachdem ihre vor 22 Jahren eingegangene Ehe vor kurzem getrennt worden sei, alleine. Sie habe sowohl Probleme mit ihrem Ehemann als auch mit ihren drei Töchtern, zu denen kein Kontakt mehr bestehe. Diese Beschwerden prägten die Beschwerdeführerin stark (vgl. Urk. 7/23 S. 2).
         An sich würde die Beschwerdeführerin gerne arbeiten, sie fühle sich aber derart schwach, dass sie nicht einmal in der Lage sei, ihren Haushalt richtig zu führen. Bei der Patientin handle es sich um eine sehr einfach strukturierte Portugiesin, die keinen Beruf erlernt habe, keine Deutschkenntnisse besitze, in ihrer Muttersprache Analphabetin sei und es aktuell zudem aufgrund ihrer psychischen Verfassung sehr schwer haben werde, eine angepasste Tätigkeit zu finden. Wenn sie sich wieder stark genug fühle, könne sie allenfalls ein paar Stunden leichtere Arbeiten als Raumpflegerin auszuführen. Mit der richtigen Hilfe und bei einer Stabilisierung der komplizierten sozialen Situation (Trennung, Scheidung) könne mit einer Besserung gerechnet werden (vgl. Urk. 7/23 S. 2 f.).
4.3     Im Auftrag der IV-Stelle wurde F.___ von Psychiaterin Dr. B.___ medizinisch abgeklärt. In ihrem Gutachten vom 12. April 2005 (Urk. 7/34) stellte diese folgende Diagnosen (vgl. Urk. 7/34 S. 7):
              -   Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10            F33.0)                   -        Status nach zwei Suizidversuchen (ICD-10 X60) 1999 und 2002  -        Familienzerrüttung durch Trennung (ICD-10 Z63.5)            -        Unzulängliche soziale Fähigkeiten (ICD-10 Z73.4)
         Diagnostisch bestehe seit mindestens 1999 im Rahmen der zunehmenden Eheproblematik eine damals erstmalig aufgetretene rezidivierende depressive Störung. Diese sei durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert, welche leicht, mittelgradig oder schwer sein könnten und häufig durch belastende Lebensereignisse ausgelöst würden. Bei der Explorandin könne als derartiges Geschehnis die seit Jahren bestehende Paarproblematik identifiziert werden; von Relevanz seien zudem weitere Lebensereignisse wie der Umzug in die Schweiz im Jahr 1988. Zwar habe das Sozialamt die Beschwerdeführerin, die Analphabetin sei, mittels eines Deutschkurses einzugliedern versucht, dieses Unterfangen sei aber von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen sei, da die Explorandin nicht einmal ihre Muttersprache in Wort und Schrift erlernt habe. Weitere Faktoren, welche zur depressiven Erkrankung geführt hätten, seien der frühe Tod der Mutter und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder in Portugal habe zurücklassen müssen, als sie in die Schweiz eingewandert sei (vgl. Urk. 7/34 S. 8).
         Mittlerweile habe sich die Krankheit so entwickelt, dass zwischen den einzelnen Episoden eine anhaltende, nicht mehr vollständig remittierende Depression bestehe. Entsprechend seien eigentliche depressive Symptome wie Schlafstörungen, Antriebsstörungen sowie affektive Inhalte wie Hoffnungslosigkeit und Freudlosigkeit konstant vorhanden und erschwerten beziehungsweise verunmöglichten das Alltagsleben und insbesondere auch die Ausübung einer Arbeitstätigkeit. Daneben seien ein Rückzug sowie eine Isolation feststellbar, welche zwar bereits vor der Trennung vom Ehemann bestanden hätten, aktuell aber noch viel deutlicher in den Vordergrund getreten seien. Der Arbeitsversuch in einer Wäscherei - welcher aufgrund der gestellten Diagnose völlig inadäquat und ohne Aussichten auf Erfolg gewesen sei - habe noch zu einer Verschlechterung der depressiven Erkrankung geführt. Entsprechend befürchte die Beschwerdeführerin nun, dass aufgrund ihrer depressiven Stimmung gar keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sei (vgl. Urk. 7/34 S. 8).
         Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit anhaltender depressiver Stimmungslage sei die Explorandin in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin aktuell und seit mindestens einem Jahr zu 50 % arbeitsunfähig. Angesichts der mittlerweile eingetretenen Stabilisierung des Zustandsbildes sei mit keiner weiteren Reduktion des Arbeitsfähigkeitsgrades zu rechnen; eine Verbesserung, welche wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nach sich zöge, sei allerdings nicht zu erwarten (vgl. Urk. 7/34 S. 8). In Anbetracht der eingeschränkten sozialen Bewältigungsstrategien und insbesondere des Analphabetismus stehe eine berufliche Umstellung nicht zur Diskussion (vgl. Urk. 7/34 S. 8 f.). Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in früheren Arztberichten betreffe, habe sich seit deren Verfassung herausgestellt, dass die Trennung vom Ehemann keineswegs zur erwarteten wesentlichen Stabilisierung geführt habe. Nach der Remission im Rahmen der stationären Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik Z.___ habe zwar von einer guten Prognose ausgegangen werden können, in der Folge habe sich jedoch gezeigt, dass insbesondere die Trennungssituation massive neue Probleme und Belastungserlebnisse mit sich gebracht habe, welche zu einer anhaltenden chronisch depressiven Verstimmung geführt hätten. Diese Entwicklung, insbesondere die Chronifizierung, habe von den damals behandelnden Ärzten nicht vorausgesehen werden können. Die Fortsetzung der Psychotherapie könne - nach Klärung der sozialen Situation - durchaus eine weitere Stabilisierung und allenfalls auch Besserung bringen (vgl. Urk. 7/34 S. 10).

5.
5.1     Aus den zitierten Arztberichten geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Während Dr. C.___ am 10. November 2003 noch davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 7/23 S. 2), attestierte ihr Dr. B.___ am 12. April 2005 eine - seit mindestens einem Jahr bestehende - 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/34 S. 8). F.___ geht gemäss eigenen Angaben seit Herbst 2005 teilzeitlich wieder einer Erwerbstätigkeit nach, wobei sie eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 50 % anstrebt und entsprechend auch für realistisch hält. Unter Berücksichtigung dieses Umstands und angesichts der Tatsache, dass Dr. C.___ der Beschwerdeführerin in seiner Beurteilung eine gute Prognose stellte und folglich wohl auch davon ausging, dass die Beschwerdeführerin wieder eine - zumindest teilweise - Arbeitsfähigkeit erlangen werde, ist entsprechend dem Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 7/34) davon auszugehen, dass seit Frühjahr 2004 noch eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
5.2
5.2.1   Umstritten ist, ob die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Störung in erster Linie auf erhebliche psychiatrische Befunde zurückzuführen oder nicht vielmehr - zumindest vorwiegend - mit ungünstigen psychosozialen Faktoren beziehungsweise soziokulturellen Umständen zu erklären ist.
         Aus den Akten geht klar hervor, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche psychosoziale Faktoren bestehen, welche sowohl laut den behandelnden Ärzten als auch gemäss der begutachtenden Psychiaterin für die andauernde Gesundheitsstörung von wesentlicher Bedeutung sind.
         So sahen die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Z.___ in ihrem Bericht vom 27. Dezember 2002 die Ursache der Depression in der langdauernden Eheproblematik und weiteren belastenden psychosozialen Umständen und stellten in der Erwartung, dass die Trennung vom Ehemann - nebst der Weiterführung der Psychotherapie - eine weitere Besserung bringen werde, eine gute Prognose (vgl. Urk. 7/16 S. 2 f.). Auch Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin über längere Zeit ambulant behandelte, wies am 10. November 2003 auf die Familienzerrüttung durch Trennung, den Analphabetismus, die fehlenden beziehungsweise sehr mangelhaften Deutschkenntnisse, das Fehlen einer beruflichen Ausbildung sowie finanzielle Probleme als das Beschwerdebild von F.___ stark prägende Faktoren hin (vgl. Urk. 7/23).
         Gutachterin Dr. B.___ schliesslich ging am 12. April 2005 ebenfalls davon aus, dass die seit Jahren bestehende Eheproblematik zu einer rezidiverenden depressiven Störung geführt habe, wobei sie als weitere belastende Lebensereignisse beziehungsweise Auslöser der einzelnen depressiven Episoden auch den frühen Tod der Mutter sowie die Einwanderung in die Schweiz unter Zurücklassen der drei Kinder in Portugal nannte. Wie die vorgenannten Ärzte wies auch Dr. B.___ auf den Analphabetismus sowie die nur sehr rudimentären Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin als zusätzliche sich negativ auf den Gesundheitszustand auswirkende Faktoren hin (vgl. Urk. 7/34 S. 7 ff.).
5.2.2   Nach dem Gesagten waren gemäss sämtlichen medizinischen Berichten psychosoziale Faktoren sowohl die Ursache der depressiven Störung an sich als auch der Auslöser der einzelnen depressiven Episoden. Solange die Beschwerden im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung mit beschwerdefreien Intervallen zu sehen waren beziehungsweise es sich bei der gesundheitlichen Störung noch nicht um eine anhaltende, nicht mehr remittierenden Depression (vgl. Gutachten Dr. B.___ vom 12. April 2005, Urk. 7/34 S. 8) handelte, ist demnach klar, dass das klinische Beschwerdebild einzig in Beeinträchtigungen psychosozialer Natur bestand und keine verselbständigte psychische Störung vorhanden war, welche unter den Versicherungsschutz gemäss IVG fiele. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es habe bereits von Anfang an eine depressive Störung vorgelegen (vgl. Urk. 1 S. 3), findet in keinem der medizinischen Berichte eine Stütze. Was den Hinweis auf das Nichterlernen der deutschen Sprache (vgl. Urk. 1 S. 3) betrifft, ist - gerade auch angesichts des im Bericht von Dr. C.___ vom 10. November 2003 (Urk. 7/23) enthaltenen Hinweises, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sehr einfach strukturierte Persönlichkeit handle - nicht nachvollziehbar, inwiefern dieses das Vorliegen einer - seit geraumer Zeit bestehenden - psychischen Störung von Krankheitswert implizierte.
5.2.3   Die sowohl von den Ärzten der Psychiatrischen Klinik Z.___ als auch von Dr. C.___ im Hinblick auf die damals bevorstehende Trennung beziehungsweise Scheidung vom Ehemann erwartete erhebliche Besserung der psychischen Störung (vgl. Urk. 7/16 S. 3, Urk. 7/23 S. 3) stellte sich gemäss Dr. B.___ in der Folge nicht ein. Im Gegenteil brachte die Trennungssituation  laut der genannten Psychiaterin massive neue Probleme und Belastungserlebnisse mit sich und führte gar zu einer Verschlechterung im Sinne einer nun anhaltenden chronisch depressiven Verstimmung (vgl. Urk. 7/34 S. 10).
         Aufgrund des Gutachtens von Dr. B.___ (Urk. 7/34) ist davon auszugehen, dass F.___ mittlerweile unter konstant vorhandenen psychischen Beschwerden leidet, wobei die Ursache der Verschlimmerung in den Trennungsfolgen und damit wiederum in psychosozialen Gründen zu sehen ist. Aus den gesamten Umständen ist zu schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin - weiterhin - psychosoziale Faktoren klar im Vordergrund stehen und das Beschwerdebild prägen, ohne dass eine wesentliche verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden wäre. RAD-Arzt Dr. A.___ ging demnach zu Recht davon aus, dass es sich bei der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin um keine eigenständige beziehungsweise eine mit invaliditätsfremden Gründen zu erklärende Krankheit handle (vgl. Bericht vom 6. Februar 2006, Urk. 7/46 S. 3.). Anzumerken ist auch, dass die rezidivierende depressive Störung (vgl. Urk. 7/16 S. 1, Urk. 7/23, Urk. 7/34 S. 3) selbst dann, wenn man sie nicht ausschliesslich auf psychosoziale Faktoren zurückführte,  nicht derart erheblich wäre, dass sie die massiven ungünstigen psychosozialen Umstände als hintergründig erscheinen lassen könnte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass Dr. B.___ in ihrem Gutachten vom 12. April 2005 lediglich von einer anhaltenden chronisch depressiven Verstimmung sprach (vgl. Urk. 7/34 S. 10). Die IV-Stelle hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher zu Recht verneint.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).