Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 25. Mai 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1948 geborene R.___ meldete sich am 7./14. Januar 2005 unter Hinweis auf seit Oktober 2000 bestehende Angstzustände, Panikattacken, Depressionen und Schlafstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab; sie begründete dies damit, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf ein Abhängigkeitsverhalten zurückzuführen sei, weshalb kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 8/26 [= 8/28]).
1.2 Mit Eingabe vom 8. November 2005 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 8/27) und ergänzte diese mit Eingabe vom 2. Dezember 2005 (Urk. 8/31). Die IV-Stelle wies die Einsprache in der Folge am 20. Februar 2006 ab (Urk. 2 [= 8/37]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 führt die Versicherte mit Eingabe vom 24. März 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig stellte sie das Gesuch, es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Chopard ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 3 und 11 f.).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2006 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 20. Februar 2006 entwickelte, Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (BGE 99 V 28 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06 Ew. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die IV-Stelle, dass die Alkoholkrankheit wiederholt diagnostiziert worden sei. Es sei auch berichtet worden, dass die Versicherte alkoholisiert zu einer Untersuchung erschienen sei. Der Einwand der Versicherten, dass sie während ihrer Anstellung im Gastgewerbe keine Alkoholabhängigkeit entwickelt habe, da sie danach noch mehrere längerdauernde Stellen innegehabt habe, sei nicht stichhaltig. Es sei vielmehr typisch für die Entwicklung einer Alkoholkrankheit, dass die betroffenen Personen recht lange ihre Probleme kompensieren könnten und erst nach jahrelanger Suchtkrankheit einen sozialen Abstieg erfahren würden. Weiter wurde erwogen, es sei nicht nachgewiesen, dass die Alkoholabhängigkeit zu einem psychischen Gesundheitsschaden geführt habe, da die Versicherte nicht unter nachgewiesener Alkoholkarenz nach einem stationären Entzugsaufenthalt beurteilt worden sei. Die Tatsache sodann, dass die Versicherte bis 1998 in der Lage gewesen sei, regelmässig einer Arbeit im Rahmen einer Festanstellung nachzugehen, spreche gegen ein früh aufgetretenes eigenständiges psychisches Leiden als Ursache für eine Arbeitsunfähigkeit; entsprechend sei die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf das Suchtverhalten zurückzuführen (Urk. 2 S. 3).
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, im Einspracheverfahren habe sie beantragt, einen Bericht der Beratungsstelle für Suchtprobleme, A.___, und einen Bericht von Dr. med. B.___ über die bei ihm absolvierte Gruppentherapie beizuziehen. Indem die IV-Stelle auf diese Beweisanträge nicht eingegangen sei, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 9). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen der Auffassung der IV-Stelle liege kein reines Suchtgeschehen vor. Eine Alkoholabhängigkeit sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte nicht erstellt. Die Beschwerdegegnerin habe es in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht unterlassen, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 9 f.). Schliesslich wird in der Beschwerde vorgebracht, selbst wenn eine Alkoholabhängigkeit nachgewiesen wäre, könne nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass die Sucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sei, dem Krankheitswert zukomme, oder dass sie einen Gesundheitsschaden bewirkt habe, welcher die Erwerbsfähigkeit beeinträchtige. Diesbezüglich seien psychiatrische Befunde und Diagnosen aktenkundig, die als Folge einer Alkoholsucht eingetreten sein könnten (Urk. 1 S. 10 f.).
2.2
2.2.1 Im Bericht des Sozialpsychiatrischen Zentrums C.___ vom 30. März 2005 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2), bestehend seit Jahren, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22), bestehend seit 2003, Funktionsbeeinträchtigung fronto-limbischer Strukturen. Sodann wurde der Versicherten in ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit als Büroangestellte eine seit 2003 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestiert. Zur Anamnese wurde ausgeführt, dass die Patientin im Alter von 16 Jahren Alkohol zu trinken begonnen habe. Eine eigentliche Alkoholabhängigkeit werde von ihr in Abrede gestellt. Es dürfe aber vermutet werden, dass sich eine solche während der Zeit, in welcher die Patientin als Serviceangestellte arbeitete, entwickelt habe. Ansonsten fühle sich die Patientin absolut gesund und sei auch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Seit dem Jahr 2000 habe sie nicht mehr in der freien Wirtschaft gearbeitet. Nach der Aussteuerung (sc. aus der Arbeitslosenversicherung) habe sie zuerst eine grössere Erbschaft aufgebraucht. Nachdem das Geld restlos aufgebraucht gewesen sei, sei sie im Jahr 2003 fürsorgeabhängig geworden. Seither gehe es der Patientin wesentlich schlechter. Sie leide unter Angstzuständen und depressiven Verstimmungen. Zudem reagiere sie auf der somatischen Ebene mit häufigem Durchfall. Diese Beschwerden hätten eindeutig mit der Arbeitslosigkeit und dem damit verbundenen Druck des Sozialamtes zu tun. Die Patientin sei nie in der Lage gewesen, auch nur eine Bewerbung zu schreiben. Durch die fehlende Tagesstruktur sei sie wahrscheinlich auch stärker in die Alkoholabhängigkeit gerutscht. Im Bericht wird sodann beschrieben, dass es sich um eine 57jährige, gepflegt wirkende Patientin handle, bei welcher während des ersten Gesprächs ein deutlich Alkoholfoetor festzustellen gewesen sei. Die Patientin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Allerdings falle auf, dass ihr Gedächtnis beeinträchtigt sei, da sie kaum genaue Angaben zu ihrer Lebensgeschichte machen könne. Zudem habe sie vor allem in den ersten Gesprächen ängstlich gewirkt, wie ein Mensch, der das Gefühl habe, alles falsch zu machen. Weiter wurde im Bericht festgehalten, dass keine Anhaltspunkte für psychotisches Geschehen, Ich-Störungen oder Zwänge gefunden hätten werden können. Der affektive Rapport sei gut herstellbar. Deutlich spürbar seien starke Versagensängste und zum Teil auch depressive Verstimmungen. Die Patientin leide darunter, keine Tagesstruktur mehr zu haben, habe anderseits aber auch Angst vor sozialen Kontakten. Da sie unter starken Schlafstörungen leide, habe sie vor allem am Morgen Mühe, Termine wahrzunehmen. Im Rahmen der angeordneten neuropsychologischen Untersuchung habe sich bei der an sich durchschnittlich intelligenten Patientin eine deutliche Einschränkung im kognitiven Bereich gezeigt. Auffällig seien eine starke Verlangsamung, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen; ob diese durch den Alkoholkonsum entstanden seien, könne nicht abschliessend beurteilt werden (Urk. 8/13).
2.2.2 Dem Bericht über die neurokognitive Untersuchung vom 17. Februar und 10. März 2005 kann entnommen werden, dass die Patientin während der Testaufnahmen gut gelaunt und zum Scherzen aufgelegt war. Die Untersuchung ergab leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen im Erwerb und im Abruf vor allem visueller Informationen. Die untersuchende Psychologin kam zum Schluss, dass die Wahrnehmungs- und Konzentrationsstörungen als konkomitante Variablen für einen Teil der Gedächtnisstörungen verantwortlich sein könnten. Zusammen mit den frontallappenrelevanten Beeinträchtigungen der Flexibilität, der Interferenz und der Wortfindung sowie der psychomotorischen Verlangsamung würden diese Befunde auf eine Funktionsbeeinträchtigung fronto-limbischer Strukturen hinweisen (Urk. 8/24 S. 5 f.).
2.2.3 Im Verlaufsbericht des Sozialpsychiatrischen Zentrums C.___ vom 19. September 2005 wird ein seit März 2005 stationärer Gesundheitszustand bei gleichbleibender Diagnose beschrieben. Der Verlauf der Behandlung habe allerdings gezeigt, dass - entgegen der Beurteilung im März 2005 - für eine Tätigkeit in der "normalen Arbeitswelt" keine Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei. In einer geschützten Werkstatt betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (Urk. 8/24 S. 3 f.).
2.2.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, welcher die Versicherte seit September 2000 hausärztlich betreut, führt in seinem Bericht vom 24. Januar 2006 folgende Diagnosen auf: Verdacht auf restriktive Lungenerkrankung mit/bei Nikotinabusus (ca. 50 py) und Lungenemphysem, Sigmadivertikulose, arterielle Hypertonie, Gonarthrose rechts, Aethylabusus, Carpaltunnel-Syndrom rechts. Dr. D.___ berichtet sodann, dass die Patientin bereits bevor sie sich in seine Behandlung begeben habe, arbeitslos gewesen sei. Vom 8. bis 23. Juli 2004, 19. bis 27. Februar 2005 sowie vom 15. bis 22. August 2005 habe er eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Gesundheitszustand der Patientin sei stationär, im Jahre 2005 sei er insofern verbessert worden, als am 11. August 2005 ein Carpaltunnelsyndrom links operativ revidiert worden sei. Letztmals sei er von der Patientin am 3. Januar 2006 wegen einer Erkältung mit Husten und grünem Auswurf konsultiert worden. Bei einem Verdacht auf einen Superinfekt habe er sie antibiotisch behandelt; inzwischen habe sich die Patientin wieder bestens erholt. Die angestammte berufliche Tätigkeit als Büroangestellte sei ihr ganztags zumutbar (Urk. 8/36).
2.3 Der Hausarzt Dr. D.___ erwähnte in seinem Bericht nicht, dass die Beschwerdeführerin im Sozialpsychiatrischen Zentrum C.___ behandelt wird (Urk. 8/36). Da er offenbar über die dort erhobenen Befunde nicht im Bilde war, scheint die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit auf einer unzureichenden Aktenlage zu beruhen. In einem solchen Fall kann trotz der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), nicht ohne weiteres auf die Einschätzung von Dr. D.___ abgestellt werden. Da das Attest des Sozialpsychiatrischen Zentrums C.___, wonach die Beschwerdeführerin in einer geschützten Umgebung zu 50 % arbeitsfähig sei, "in der normalen Arbeitswelt" jedoch keine Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei (Urk. 8/24 S. 4), nicht in nachvollziehbarer Weise begründet ist, kann darauf ebenfalls nicht abgestellt werden. Die dort tätigen Ärzte und Psychologen führten die geklagten Beschwerden zunächst hauptsächlich auf psychosoziale Umstände wie Arbeitslosigkeit, fehlende Tagesstruktur und Druck des Sozialamtes zurück (Urk. 8/13 S. 4); damit ist aber nicht klar, weswegen der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit aufgrund der erhobenen Befunde (vgl. Urk. 8/31 S. 4) aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar sein sollte. Nachdem im Bericht über die neurokognitive Untersuchung vom 17. Februar und 10. März 2005 lediglich dafürgehalten wird, die erhobenen Befunde würden auf das Vorliegen einer Funktionsbeeinträchtigung fronto-limbischer Strukturen hinweisen (Urk. 8/24 S. 6), steht ausserdem nicht fest, inwiefern und inwieweit diese Beeinträchtigung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verunmöglichen sollte. Die medizinischen Verhältnisse erweisen sich somit namentlich hinsichtlich der Zumutbarkeitsfrage als nicht hinreichend geklärt, weshalb weitere Abklärungen erforderlich sind.
2.4 Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei werden die Gutachter zunächst zur umstrittenen Frage der Alkoholabhängigkeit Stellung zu nehmen haben, die sich aufgrund der vorliegenden Akten ebenfalls nicht beurteilen lässt. Falls die erhobenen Diagnosen und Befunde (u.a. Gedächtnisstörungen) bestätigt werden können, ist eine Auseinandersetzung mit der Frage notwendig, ob es sich dabei um Folgen einer Alkoholsucht handelt und gegebenenfalls inwieweit sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Auch dürfte zu prüfen sein, ob allenfalls von nicht mit einer Alkoholabhängigkeit zusammenhängenden krankheitswertigen Befunden mit relevanter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
Vorab sind jedoch bei der Beratungsstelle für Suchtprobleme, A.___, sowie bei Dr. med. B.___, Oberarzt am Sozialpsychiatrischen Zentrum, weitere Berichte einzuholen, wie dies die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2005 (Einspracheergänzung) beantragt hatte (Urk. 8/31 S. 4). Bei dieser Sachlage kann die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hatte, offenbleiben.
3.
3.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
3.2 Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 24. März 2006, es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Chopard ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen (Urk. 1 S. 3 und 11 f.), als gegenstandslos.
3.3 Unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift und der relevanten Verfahrensakten sowie eines mittleren Schwierigkeitsgrades ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'800.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).