Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00315[9C_344/2008]
IV.2006.00315

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 25. Februar 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der im Jahr 1964 geborene S.___ war seit 27. März 2000 als Bau-Facharbeiter (Flachdachisoleur) für die Firma A.___ AG tätig gewesen (Urk. 9/27). Am 17. April 2002 traten beim Versicherten im rechten Ellbogen starke, brennende Schmerzen auf. Die klinischen und sonographischen Abklärungen ergaben eine Epicondylopathia humero radialis rechts mit tendinotischer Fibrose. Es folgten konservative Behandlungen mit Physiotherapie, Schmerzmitteln, Antirheumatica, lokalen Injektionen und Ruhigstellung, die jedoch zu keiner wesentlichen Besserung führten. Ein Arbeitsversuch bei reduzierter Belastung scheiterte (Urk. 9/7/6). Den letzten effektiven Arbeitstag bei der A.___ AG absolvierte der Versicherte am 23. September 2002 (Urk. 9/27/1). Im März 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem 17. April 2002 bestehende Schmerzen beziehungsweise auf eine Schwäche im rechten Arm und der Schulter, sowie auf Brust-, Kopf- und Wirbelsäulenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte - unter anderem - die Zusprechung einer Rente (Urk. 9/2).
1.2     Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der der Versicherte obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert war, sprach ihm mit Verfügung vom 17. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 14 % eine Invalidenrente zu (Urk. 9/17). Auf die Einsprache des Versicherten hin erhöhte die SUVA den Invaliditätsgrad mit Entscheid vom 28. Mai 2004 auf 28 % (Urk. 9/19).
1.3     Die IV-Stelle wies das Rentenbegehren des Versicherten nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse - unter anderem - gestützt auf das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) vom 17. Mai 2005 (Urk. 9/32) mangels rentenrelevanter Erwerbseinbusse mit Verfügung vom 26. Juli 2005 ab (Urk. 9/44). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006 fest (Urk. 2). Mit am gleichen Tag erlassener Verfügung wies die IV-Stelle sodann auch ein in der Einsprache erhobenes Begehren des Beschwerdeführers um mindestens teilweise Übernahme der Kosten von total Fr. 2'600.-- (vgl. Urk. 9/51/2; 9/54) für das von ihm eingereichte Gutachten Dr. med. B.___s vom 10. September 2005 (Urk. 9/53) ab (Urk. 9/64).

2.      
2.1     Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 23. Februar 2006 liess der Versicherte am 24. März 2006 Beschwerde erheben mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm sei unter Entschädigungsfolgen eine volle Invalidenrente ab 1. September 2003 zuzusprechen; sodann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 14. März 2006 im Betrag von Fr. 300.-- zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Ebenfalls am 24. März 2006 liess der Beschwerdeführer Einsprache erheben gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Februar 2006 betreffend Kostengutsprache für das Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 9/64), wobei er den Verfahrensantrag stellte, das Verfahren sei bis zum Urteil des hiesigen Gerichts über den Rentenanspruch zu sistieren (Urk. 9/66). Diesem Antrag kam die IV-Stelle am 16. Mai 2006 nach (Urk. 13/1).
2.2     Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2006 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 7. August 2006 an seinen bisherigen Anträgen festhalten (Urk. 12). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 schloss das hiesige Gericht den Schriftenwechsel ab (Urk. 16), nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hatte.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt nunmehr seit In-Kraft-Treten des ATSG positivrechtlich für alle Sozialversicherungszweige. Das ATSG enthält jedoch keine Regelung zur Frage der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger. Die hiezu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes gilt daher weiterhin (BGE 126 V 288 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 131 V 362 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
1.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.8     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 23. Februar 2006 entwickelt hat, eine Rente zusteht. Streitig und zu prüfen ist sodann auch, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 14. März 2006 im Umfang von Fr. 300.-- zu übernehmen hat. Nicht zu prüfen ist hingegen ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die diesbezügliche Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juli 2005 (Urk. 9/41) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch Urk. 9/51; 1 S. 2 ff.). Nicht zu prüfen ist ferner ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf (teilweise) Übernahme der Kosten von total Fr. 2'600.-- für das von ihm eingereichte Gutachten Dr. med. B.___s vom 10. September 2005, nachdem das diesbezügliche Einspracheverfahren von der IV-Stelle am 16. Mai 2006 sistiert worden ist (Urk. 13/1; vgl. auch Urk. 1 S. 4 Ziff. 3).
2.2     Die IV-Stelle vertrat im Wesentlichen den Standpunkt, gestützt auf die medizinische Beurteilung (des ABI) sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie zum Beispiel Montage, Kontrolle oder Verpackung in einem 80%-Pensum zumutbar. Ein Leidensabzug sei im reduzierten Pensum bereits enthalten. Somit könnte der Beschwerdeführer noch Fr. 46'661.-- im Jahr verdienen. Ohne Gesundheitsschaden hätte er gestützt auf die Angaben seines letzten Arbeitgebers im Jahr 2004 Fr. 69'208.-- erzielen können. Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 9/44/2, Urk. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer liess demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, es sei mit Dr. B.___ von einer 90-100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Infolge der massiven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe er nach Ablauf des Wartejahres ab 1. September 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 5 ff.).

3.
3.1     Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 19. Dezember 2003 eine phobische Reaktion bei emotional instabiler, ängstlicher und dependenter Persönlichkeit, eine hypochondrische Erlebensverarbeitung sowie den Verdacht auf ein somatoformes Syndrom (Urk. 9/13/5). Aufgrund der psychopathologischen Gegebenheiten schätzte Dr. C.___ die Arbeitsunfähigkeit psychiatrisch bedingt auf 80 %. Die Prognose sei relativ ungünstig. Vor allem auch das ängstlich hypochondrische Bild verhindere einen anderweitigen Einsatz. Hinzu kämen die beschränkten kognitiven Ressourcen, die nicht nur Somatisierungstendenzen förderten, sondern auch emotional überfordernd wirkten (Urk. 9/13/6).
3.2     Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, erhob am 14. Januar 2004 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein thorako-, lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Thoraxwandschmerzen links, einen Status nach Thoraxkontusion und Rippenfraktur, eine Epicondylitis radialis rechts, eine Periarthropathie der rechten Schulter sowie den Verdacht auf eine schwere Angstneurose (Urk. 9/15/5). Die bisherige Berufstätigkeit erachtete Dr. D.___ als nicht mehr zumutbar, während er eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab 1. Mai 2003 in einem Pensum von 10 Stunden pro Woche als möglich erachtete (Urk. 9/15/4).
3.3
3.3.1   Die Ärzte des ABI hielten in ihrem Gutachten vom 17. Mai 2005 folgende Diagnosen fest (Urk. 9/32/16):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
2. Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
3. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
4. Chronische Epicondylopathia humeri radialis, aktuell leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 M77.1)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80)
2. Verdacht auf multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.1)
3. Beginnendes metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9)
       -  Adipositas mit BMI 31.3 kg m2 (ICD-10 E66.0)
       -  arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), derzeit medikamentös gut eingestellt
3.3.2   Zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht führten die Gutachter des ABI aus, dass die angestammte Tätigkeit (als Flachdachisoleur) sicherlich nicht mehr geeignet sei, da dadurch die Gefahr einer Reaktivierung der Ellenbogenschmerzen bestehe, wenngleich diese derzeit höchstens mässiggradig ausgeprägt seien. Somit bestehe für die angestammte Tätigkeit dauerhaft eine bleibende Arbeitsunfähigkeit. Hingegen bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit nur intermittierend schweren Anteilen, die zudem nicht eine übermässige Belastung des rechten Ellenbogens im Sinne des Tragens von hohen Gewichten, von repetitiven monotonen Bewegungen oder von Zwangshaltungen bedingten. Es sei nicht zu erwarten, dass es durch eine derart angepasste Tätigkeit zu einer wesentlichen Schmerzprovokation komme, so dass diese dem Beschwerdeführer zumutbar sein sollte. Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/32/17).
3.3.3   Im psychiatrischen Teilgutachten des ABI wird unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe habe, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu akzeptieren und mit ihnen adäquat umzugehen. Der Verlust der Arbeitsstelle, die damit verbundenen zunehmenden finanziellen Schwierigkeiten und auch der zunehmende Druck der Ehefrau, die mehr Geld verlange, führten zunehmend zu einer Somatisierungsstörung. Der Beschwerdeführer habe auch Angst vor einer ungewissen wirtschaftlichen Zukunft. Die sexuelle Beziehung sei gestört; er leide unter Erektionsstörungen und unter einer geringen Libidoverminderung. Nach einem Wechsel des Antidepressivums gehe es diesbezüglich etwas besser. Der Beschwerdeführer könne sich aber gegenüber den Forderungen der Ehefrau nicht wehren. Die psychosozialen Schwierigkeiten (Verlust des Arbeitsplatzes, zunehmende finanzielle Schwierigkeiten, Druck der Ehefrau) führten zu einer psychischen Überlagerung der geklagten körperlichen Beschwerden. Der Beschwerdeführer leide unter Schmerzen, die nicht objektiviert werden könnten, unter Beschwerden im Bereich der Prostata und unter Herzbeschwerden, die ebenfalls nicht vollständig objektiviert werden könnten. Der Beschwerdeführer drücke seine Besorgnis, seine Angst und die ungewisse Zukunft mit Hilfe der körperlichen Symptome aus. Er sei eher einfach strukturiert, könne sich schlecht durchsetzen und damit sei der adäquate Umgang mit allfällig vorhandenen körperlichen Beschwerden eingeschränkt. Der zunehmende Druck führe auch zu leichten depressiven Verstimmungen. Der Beschwerdeführer leide aber nicht unter nennenswerten Schlafstörungen; die von ihm geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen hätten anlässlich der Untersuchung nicht objektiviert werden können. Es seien höchstens leichtgradige depressive Verstimmungen feststellbar gewesen (Urk. 16/32/14 f.).
3.3.4   Die Gutachter des ABI schliessen sodann, dass aus psychiatrischer Sicht aufgrund der leichten depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der Somatisierungsstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % für sämtliche körperlich angepasste Tätigkeiten bestehe (Urk. 9/32/17). Entgegen seinen Angaben nehme der Beschwerdeführer die verordneten Antidepressiva und Beruhigungsmittel nur höchst unregelmässig und selten ein, wie die Blutuntersuchungen bewiesen. Bei einer regelmässigen antidepressiven Behandlung würden sich die leichten depressiven Störungen mit hoher Wahrscheinlichkeit bessern. Daher könne es dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der subjektiv empfundenen Beschwerden weiterhin seiner angestammten oder allenfalls einer - seinen somatischen Einschränkungen - angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen (Urk. 9/32/15).
3.4     Dr. med. B.___, Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. September 2005 (Urk. 9/53/13) diverse körperliche Krankheitsbeschwerden (Ellenbogen, Rücken und Prostata) mit Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (zeitweise als Vorarbeiter) und dadurch tiefem Kränkungserlebnis, mit konsekutiver ängstlich-depressiver Entwicklung mit hypochondrischer und zwanghafter Verarbeitung, mit Verlustangst und ausgeprägter Rückzugstendenz, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und -verarbeitung (ICD-10 F45.4) sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2). Im Übrigen vertrat Dr. B.___ die Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine derzeitige psychische Verfassung mit der umfangreichen und ausgeprägten depressiven Symptomatik und die dadurch mangelnde Motivation zu einer Umschulung nicht willentlich steuern könne, sondern dass sie krankheitsbedingt sei. Mit anderen Worten sei er der Meinung, dass der Beschwerdeführer nicht willentlich in Kauf nehme, seine heutige desolate Situation mit den erwähnten gravierenden Krankheitssymptomen aufrechtzuerhalten. Zusätzlich sei zu beachten, dass der point of no return längst überschritten sei: Der Beschwerdeführer arbeite seit drei Jahren nicht mehr, und es sei aufgrund der depressiv-hypochondrischen Symptomatik aus fachärztlicher Sicht eine Fixierung und allenfalls Chronifizierung der psychischen Krankheit eingetreten. In der freien Wirtschaft sei der Beschwerdeführer demnach aus ärztlich-psychiatrischer Sicht seit circa drei Jahren als zu 90-100 % arbeitsunfähig zu betrachten (Urk. 9/53/13).

4.
4.1    
4.1.1   Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer seiner bisherigen Tätigkeit als Bau-Facharbeiter (Flachdachisoleur) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen kann (Urk. 9/15/4, Urk. 9/32/17, Urk. 9/53/13).
         Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Stellungnahmen - insbesondere das Gutachten des ABI vom 17. Mai 2005 (Urk. 9/32/17) wie auch den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 22. Dezember 2003 (Urk. 9/32/25) - steht sodann fest, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine leichte bis mittelschwere behinderungsangepasste Tätigkeit grundsätzlich vollzeitlich zumutbar wäre. Diese Ansicht wird bestätigt durch den Bericht der Klinik F.___, Orthopädie, vom 12. Januar 2005, in dem - unter anderem - festgehalten wird, dass sich eine konklusive klinische Untersuchung beim Patienten mit psychiatrischem Leiden als schwierig erweise und die Behandlung bei unauffälligem Befund aus orthopädisch chirurgischer Sicht abgeschlossen werden könne (Urk. 9/32/22).
4.1.2   Soweit Dr. D.___ (Hausarzt) im knapp begründeten Bericht vom 14. Januar 2004 (Urk. 9/15/4) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit abweichend von den genannten medizinischen Stellungnahmen als deutlich eingeschränkt betrachtet, ist dem keine überwiegende Beweiskraft beizumessen, zumal unklar bleibt, ob diese Einschätzung allein die körperliche Belastbarkeit oder aber auch psychische Faktoren berücksichtigt. Schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), was vorliegend namentlich bei den subjektiven Schmerzangaben zu berücksichtigen ist.
4.2     Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
         Während die Gutachter des ABI die Ansicht vertraten, dem Beschwerdeführer könne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der subjektiv empfundenen Beschwerden einer - seinen somatischen Einschränkungen angepassten - Tätigkeit zu 80 % nachzugehen (Urk. 9/32/15), stellte sich Dr. B.___ auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei aus (ärztlich-)psychiatrischer Sicht als zu 90-100 % arbeitsunfähig zu betrachten (Urk. 9/53/13).
4.3         Einigkeit herrscht jedoch unter den Sachverständigen in Bezug auf die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Massgebend ist somit, ob konkrete Umstände bestehen, welche den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen (vgl. Erw. 1.3 hiervor). Dies ist gestützt auf das Gutachten des ABI vom 17. Mai 2005 zu verneinen. Das genannte Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen. Es erfüllt damit die von der Rechtsprechung an ärztliche Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a), weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.4     Gemäss Gutachten des ABI ist die Somatisierungsstörung geringgradig ausgeprägt und es besteht eine leichte depressive Störung, jedoch lagen keine Anhaltspunkte für eine schwere depressive Erkrankung vor (Urk. 9/32/16 oben). Weder eine geringgradige Somatisierungsstörung noch eine leichte depressive Störung können aber mit einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer gleichgesetzt werden. Das Vorliegen einer solchen ist somit zu verneinen. Hingegen bestehen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (Verlust der Arbeitsstelle, finanzielle Schwierigkeiten, Druck der Ehefrau, Zukunftsangst; vgl. Urk. 9/32/14 f.), welche keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (BGE 127 V 294), eine wesentliche Rolle spielen. Soweit Dr. B.___ von einem tiefen Kränkungserlebnis mit konsekutiver ängstlich-depressiver Entwicklung und einer Anpassungsstörung ausgeht (Urk. 9/53/13), sind diese Störungen ebenfalls als Folge der schwierigen psychosozialen Belastung zu sehen, weshalb ihnen keine eigene selbstständige Bedeutung im Sinne einer Komorbidität zukommt.
         Alsdann liegt kein Grund zur Annahme vor, dass die weiteren - nebst den psychischen Beschwerden - diagnostizierten Leiden, denen von den Gutachtern des ABI kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben wurde (Urk. 9/32/16), den Beschwerdeführer in seiner Alltags- und Schmerzbewältigung in besonderem Mass behinderten.
4.5     Ferner kann schon mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten des ABI (Urk. 9/32/13 und 15) regelmässig das Haus verlässt, um zu spazieren und kleinere Einkäufe zu tätigen und er nebst dem innerfamiliären Umgang auch regelmässig Kontakte zu einem Onkel pflegt, Gespräche mit Tankstellenangestellten führt, die ihn von seinen ebenfalls regelmässigen Besuchen her angeblich gut kennen, nicht von einem völligen Rückzug in allen sozialen Belangen ausgegangen werden. Etwas anderes kann auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 10. September 2005 nicht geschlossen werden. Darin wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer spazieren und einkaufen gehe, jedoch fast keine Kollegen mehr treffe (Urk. 9/53/6 oben).
         Ebenfalls nicht ausgewiesen sind ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") und das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung, zumal die Abklärungen des ABI ergaben, dass der Beschwerdeführer die verordneten Antidepressiva und Beruhigungsmittel nur höchst unregelmässig und selten einnimmt (Urk. 9/32/15). Worauf sich die an der Aussagekraft dieser Abklärungen zweifelnden Äusserungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4 unten) stützen, ist nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Medikamenteneinnahme geklagte geringe Libidoverminderung (Urk. 9/32/14) ist von ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht in Kauf zu nehmen, dies umso mehr, als es diesbezüglich nach einem Wechsel des Antidepressivums angeblich etwas besser geht (Urk. 9/32/14, Urk. 9/53/6 f.).
4.6         Insgesamt ist gestützt auf die überzeugende Beurteilung des ABI davon auszugehen, dass es dem relativ jungen Beschwerdeführer (Jahrgang 1964) aufgrund der vorhandenen psychischen Ressourcen - bei regelmässiger antidepressiver Behandlung - möglich und zumutbar wäre, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer seinen somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen.
4.7     Zu einer abweichenden Beurteilung vermögen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weder der Bericht Dr. B.___s vom 10. September 2009 (Urk. 9/53) noch dessen Stellungnahme vom 14. März 2006 (Urk. 3/8) zu führen.
         Zum Einen ist hierbei wiederum der Grundsatz zu berücksichtigen, dass Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zur Patientin oder zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind, was für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren, gilt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen). Dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte die Patienten länger gesehen haben als die Gutachterinnen und Gutachter, vermag daran nichts zu ändern, ergibt sich doch gerade aus der längeren Beziehung das besondere Vertrauensverhältnis (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 2. November 2006, I 770/05, Erw. 4.3.3).
4.8     Zum Anderen basieren die Stellungnahmen des Dr. B.___ weitgehend auf den - sehr ausführlich festgehaltenen - subjektiven Angaben und Schilderungen des Beschwerdeführers und der von ihm attestierten 90-100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen fehlt es an einer nachvollziehbaren und einleuchtenden Begründung. Insbesondere vermag Dr. B.___ auch nicht mit Hinweis auf die "einfache psychische Struktur" des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/53/9 f.) überzeugend zu erklären, warum dieser aufgrund seiner psychischen Verfassung - unter Ausschluss der erheblichen psychosozialen Faktoren - nicht mehr die Kraft aufbringen können sollte, (zumindest) einer (teilweisen) Erwerbsarbeit nachzugehen. Vielmehr entsteht der Eindruck, Dr. B.___ mache die Schilderung des aktuellen Beschwerdebildes unmittelbar zur Grundlage seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit. Das Mass des Forderbaren wird jedoch weitgehend objektiv bestimmt (vgl. Erw. 1.2 hiervor).
4.9     Nach dem Gesagten vermögen die Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters die Zuverlässigkeit und volle Beweiskraft der umfassenden und einlässlich begründeten Einschätzungen im Gutachten des ABI vom 17. Mai 2005 nicht in Zweifel zu ziehen. Auf letztere Beurteilung, die nicht nur in psychiatrischer und somatischer Hinsicht durchwegs überzeugt, und die sich insbesondere auch mit den teilweise abweichenden Stellungnahmen der Dres. D.___ und C.___ und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers auseinandersetzt (vgl. Urk. 9/32/15 f. sowie Urk. 9/32/18 f.), ist daher abzustellen, weshalb spätestens seit Anfang 2004 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beziehungsweise von einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit bei einem vollzeitlichen Pensum auszugehen ist.

5.
5.1     Die IV-Stelle hat das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) für das Jahr 2004 gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin auf Fr. 69'208.-- festgesetzt. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Er beantragte jedoch die Zusprechung einer Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2003 (Urk. 1 S. 2). Der frühestmögliche (theoretische) Rentenbeginn (Art. 29 IVG Abs. 1 lit. b) ist nach Lage der Akten (vgl. dazu auch Feststellungsblatt zum Beschluss [Urk. 9/43/3]) denn auch richtigerweise auf das Jahr 2003 zu legen.
5.2     Ohne Invalidität hätte der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberfragebogen der Firma A.___ AG vom 3. April 2003 (Urk. 9/27/2) im Jahr 2003 ein (Validen-)Einkommen von Fr. 68'185.-- (13 x Fr. 5'245.--) erzielen können.
         Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 mit Hinweis auf 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Ausgehend vom standardisierten monatlichen Bruttolohn für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer gemäss Tabelle A1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 von Fr. 4'557.-- (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden), umgerechnet auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 12-2007, S. 98, Tabelle B9.2) resultiert unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern im Jahr 2003 (2002 = 1933, 2003 = 1958; vgl. Die Volkswirtschaft, 12-2007, S. 99, Tabelle B10.3) ein Wert von Fr.  57'745.40 und nach Vornahme eines 20%igen Abzugs aufgrund der reduzierten Leistungsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 46'196.30 und ein Invaliditätsgrad von rund 32 %.
5.3     Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zu Recht die Verweigerung eines leidensbedingten Abzuges rügt. Er beantragt, auf dem um 20 % reduzierten statistischen Lohn zusätzlich den nach der Rechtsprechung maximal zulässigen Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 7). Die dazu vorgebrachten Gründe sind jedoch nicht stichhaltig. Zwar gilt es gemäss Rechtsprechung zu beachten, dass insbesondere gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die bisher körperliche Schwerarbeit verrichtet und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nicht uneingeschränkt einsatzfähig sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Der Abzug von 25 % kommt jedoch nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss.
5.4         Vorliegend haben die Gutachter des ABI bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bei der ihm zumutbaren leichten bis mittelschweren Vollzeittätigkeit aus psychischen Gründen etwas weniger leistungsfähig ist und haben deshalb den Grad der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 % festgesetzt. Es fragt sich deshalb, ob sich ein zusätzlicher Abzug aus nicht psychisch bedingten Gründen rechtfertigt. Diese Frage muss, wie die folgenden Überlegungen zeigen, nicht abschliessend beantwortet werden.
5.5     Aus dem Gutachten des ABI sind - abgesehen vom Umstand, dass eine übermässige Belastung des Ellenbogens im Sinne des Tragens von hohen Gewichten, von repetitiven monotonen Bewegungen oder von Zwangshaltungen zu vermeiden ist (Urk. 9/32/11 unten) - keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine nicht psychisch bedingte verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in leichten und mittelschweren Tätigkeiten mit nur intermittierend schweren Anteilen schliessen liessen. Da namentlich Hinweise auf eine Störung der Feinmotorik fehlen, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Umfang der verbliebenen Arbeitsfähigkeit grundsätzlich eine entsprechende behinderungsangepasste Beschäftigung ausüben könnte, ohne dass ein Arbeitgeber weitere gesundheitsbedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte, zumal es auf dem (als ausgeglichenen angenommenen) Arbeitsmarkt in Bezug auf die hier noch zumutbaren Verweisungstätigkeiten Stellen in genügender Anzahl gibt. Zudem wirken sich weder die ausländische Herkunft des Beschwerdeführers (Niederlassung C [Urk. 9/26/4]) noch sein Alter in dem in Betracht fallenden Arbeitssegment lohnmindernd aus (vgl. LSE 2002, TA12, S. 59 sowie TA9, S. 55). Da dem Beschwerdeführer gemäss Gutachten des ABI eine leichte oder mittelschwere Tätigkeit in einer Vollzeitstelle zumutbar ist, rechtfertigt sich auch kein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung.
5.6     Unter diesen Umständen erschiene ein Leidensabzug von 15 % - wie er von der SUVA ohne nachvollziehbare Begründung pauschal gewährt worden ist (Urk. 9/17/2, Urk. 9/19/5) - im Rahmen der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als deutlich übersetzt. Wenn überhaupt wäre unter den gegebenen Verhältnissen mit Blick auf die verminderte Belastungsfähigkeit des Ellenbogens allerhöchstens ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von 10 % zu rechtfertigen. Dem - in der Beschwerdeschrift sinngemäss angemahnten (vgl. Urk. 1 S. 7) - Koordinationsgebot der Invaliditätsbemessung von Invaliden- und Unfallversicherung ist im Übrigen mit Blick auf die übereinstimmende Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sowie auf die (im Wesentlichen) ebenfalls übereinstimmenden Berechnungsgrundlagen (Festsetzung des Valideneinkommens gestützt auf die Angaben des letzten Arbeitgebers; Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Basis der LSE, TA1, Anforderungsniveau 4 [vgl. Urk. 9/19/5]) weitestgehend Rechnung getragen worden.
5.7     Da es selbst bei der Vornahme eines zusätzlichen 10%igen Abzugs bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (von rund 39 %) bleibt, und da bis zum Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006 diesbezüglich keine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, hat es bei der Verneinung des Rentenanspruchs sein Bewenden.

6.       Der Beschwerdeführer liess sodann beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten von Fr. 300.-- für die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 14. März 2006 zu ersetzen (Urk. 1 S. 2).
         Die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene ärztliche Stellungnahme hat nichts Wesentliches zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beigetragen. Weder war sie für die Entscheidfindung notwendig, noch stellte das urteilende Gericht darauf ab. Bei den dadurch entstandenen Auslagen handelt es sich daher nicht um durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten, die dem Beschwerdeführer zu vergüten wären (vgl. BGE 115 V 62).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- SUVA, Bereich Renten, Postfach 4358, 6002 Luzern
- Winterthur Columna, Postfach, 8401 Winterthur
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).