IV.2006.00316
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 25. September 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1964, arbeitete bei der A.___ in B.___ ab 1. Mai 1995 bis zu einem Unfall am 5. Juni 2001 vollzeitlich als Linienführer Eiswaren und verrichtete ab 27. August 2001 im Umfang von 50 % bei einer ganztägigen Präsenzzeit administrative Büroarbeiten (Urk. 8/3/3 Ziff. 1, Ziff. 6-11, Urk. 8/8/40 Ziff. 4). Nach dem Unfall bezog der Versicherte von der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) Taggeldleistungen (Urk. 8/8/2 ff.) und meldete sich am 22. März 2002 wegen seit dem Unfall bestehender Schmerzen in der Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.1-3, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Arztbericht (Urk. 8/5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/3) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/4) ein.
Mit Verfügung vom 16. September 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 19. August 2002 bis 31. Mai 2004 berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum Prozessfachmann EF zu (Urk. 8/17) und leistete mit Verfügung vom 17. Juni 2003 eine Kostengutsprache für einen Amortisationskostenbeitrag für ein Notebook (Urk. 8/27). Am 8. Dezember 2004 schloss die IV-Stelle das Gesuch um eine Umschulung vom 22. März 2002 ab und teilte dem Versicherten mit, über einen allfälligen Rentenanspruch werde später entschieden; sodann hielt sie fest, dass, falls im Zusammenhang mit einer konkreten Stelle zu einem späteren Zeitpunkt weitere berufliche Massnahmen notwendig sein sollten, der Versicherte sich erneut bei ihr melden könne (Urk. 8/34 = Urk. 3/1). Die dagegen am 21. Januar 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/36) wies sie am 17. Februar 2006 ab (Urk. 8/49 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. März 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dieser sei aufzuheben und es seien die beruflichen Massnahmen bis zum Bestehen der Prüfung zum Prozessfachmann weiterzuführen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 24. Mai 2006 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebende Gesetzesbestimmung über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, BGE 130 V 488 S. 490 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).
2.
2.1 Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zum Prozessfachmann.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um Weiterführung der beruflichen Massnahmen im Einspracheentscheid vom 17. Februar 2006 damit, die Bemühungen, eine Stelle zu suchen, seien daran gescheitert, dass der Beschwerdeführer nicht länger als eine Stunde arbeitsfähig und teilweise für die Stellenvermittlung nicht erreichbar gewesen sei. Zudem fühle sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht in dem Ausmass arbeitsfähig, das der medizinischen Beurteilung entspreche, weshalb weitere medizinische Abklärungen notwendig seien. Die Durchführung beruflicher Massnahmen im Sinne einer Weiterführung der Umschulung oder Arbeitsvermittlung sei daher nicht angezeigt (Urk. 2 S. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, er habe aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen die Ausbildung trotz seiner engagierten Teilnahme sowohl theoretisch wie auch praktisch nicht erfolgreich abschliessen können. Dies müsse nachgeholt werden, ansonsten er nicht vermittelbar sei (Urk. 1).
3. Gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere den Bericht der Ärzte der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, C.___, vom 8. November 2004 (vgl. auch Urk. 8/35/1), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an residuellen belastungsabhängigen Schmerzen in der rechten Hand leidet (Urk. 8/5/1 lit. D, Urk. 8/28/3-5). Die Befunde sind jedoch nach Auffassung der Ärzte nicht derart schwerer Natur, dass sie den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigten, dass ihm eine weitere Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit unzumutbar wäre, wobei die diesbezügliche Restarbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilt wurde (vgl. Urk. 8/5/1-4; Urk. 8/28/1-5; Urk. 8/35/1-11).
Die divergierenden Einschätzungen der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit blieben von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten (Urk. 1). Unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. Erwägung 4) erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich.
4.
4.1 Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Linienführer nicht mehr nachgehen kann. Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob er als umgeschulter Prozessfachmann ohne eidgenössischen Fachausweis als in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert zu gelten hat (ZAK 1968 S. 350 Erw. 3, 1963 S. 137).
Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. November 2003, I 794/02, Erw. 2 mit Hinweisen).
4.2 Im bisherigen Beruf als Linienführer mit einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 69’888.-- (13 x Fr. 5'376.--; Urk. 8/3/4 Ziff. 12) ist der Beschwerdeführer nach Gesagtem arbeitsunfähig und insofern erwerbsunfähig. In der neuen Tätigkeit als Prozessfachmann EF hätte der Beschwerdeführer gemäss Auskunft des D.___ voraussichtlich einen jährlichen Verdienst von Fr. 65'000.-- erzielen können (Urk. 8/19/4 oben). Dies hätte eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG dargestellt, zumal der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu verdienen. Der Anspruch auf eine gleichwertige berufliche Eingliederung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wäre mit der erfolgreichen Umschulung zum Prozessfachmann EF somit erfüllt.
4.3 Ebenso ist die Geeignetheit und die Eingliederungswirksamkeit der Umschulung zum Prozessfachmann EF in prognostischer Hinsicht zu prüfen.
Mit Verfügung vom 16. September 2002 (Urk. 8/17/1-3) wurde dem Beschwerdeführer eine Umschulung zum Prozessfachmann EF (19. August 2002 bis 31. Mai 2004) in Form einer berufsbegleitenden Ausbildung zugesprochen, da er bei der A.___ die Möglichkeit erhielt, ab 1. September 2002 ein Halbtagespraktikum im Bürobereich zu absolvieren (Urk. 8/14/1-3, Urk. 8/17/1). Der Beschwerdeführer besuchte die Ausbildung zum Prozessfachmann EF, schloss jedoch die Module „Produkt- und Leistungsentwicklung” und „Produktionsplanung und -steuerung (PPS)” nicht erfolgreich ab, weshalb er als Prozessfachmann ohne Abschluss zu qualifizieren ist (Urk. 8/31/12-13, Urk. 8/33/1-2).
Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der in der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, C.___, am 27. und 28. September 2004 durchgeführten Basistests eine mässige Leistungsbereitschaft zeigte und zum Teil Selbstlimitierungen festgestellt wurden (Urk. 8/35/7-10). Insbesondere die verminderte Leistungsbereitschaft geht auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hervor, wonach er selber der Ansicht ist, die Umschulung zum Prozessfachmann wegen der Schmerzproblematik bei der Arbeit am Computer und mangels technischer Grundausbildung im Berufsleben nicht umsetzen zu können. Dies wiederspiegelt sich ausserdem in seinen Zielsetzungen; so sieht er momentan insbesondere weder in seinem Leben noch in einem Rehabilitationsprogramm ein Ziel und hat keine Hoffnung, beruflich etwas zu finden oder wieder gesund zu werden (Urk. 8/35/8 und 8/35/11).
Anlässlich der Besprechung vom 22. April 2005 zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter, dem IV-Berufsberater, E.___ von der F.___ und dem Kundenbetreuer der SUVA einigte man sich dahin gehend, den Schwerpunkt vorerst auf die praktische Eingliederung zu legen und eine allfällige Wiederholung der Prüfung zum Prozessfachmann in den Hintergrund zu stellen, zumal eine Vermittlung des Beschwerdeführers dank seines Ausbildungsstandes und seinen Erfahrungen laut E.___ realistisch sei und er während der Einarbeitung an einer allfälligen neuen Arbeitsstelle zusätzlich durch die Beschwerdegegnerin unterstützt würde (Urk. 8/48/1). Dass sich der Beschwerdeführer gegen jeden an dieser Besprechung aufgezeigten Lösungsvorschlag wandte (Urk. 8/48/1), ein Stellenangebot für eine 100%ige Tätigkeit mit der Begründung ablehnte, sich ein Arbeitspensum von mehr als 50 % nicht zuzutrauen (Urk. 8/33/2), ein Vorstellungsgespräch abgesagt werden musste, da er nicht zu erreichen war und er sich selbst im November 2005 lediglich im Umfang von einer Stunde als arbeitsfähig erachtete (Urk. 8/46/15-16), deutet auf einen fehlenden Eingliederungswillen hin.
Dem Bericht vom 8. November 2004 über das Arbeitsassessment ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Schreiben (Schnürlischrift) nach 1 ½ Minuten schmerzbedingt habe abrechen müssen. Gemäss seinen eigenen Angaben provozierten insbesondere längeres Halten von Gegenständen und repetitive feinmotorische Tätigkeiten wie manuelles Schreiben oder das Bedienen eines Computers die Beschwerden der rechten Hand (Urk. 8/35/7, Urk. 8/35/9). Angesichts dessen, dass sich die funktionelle Limite bei solchen Tätigkeiten im Rahmen eines Basistests nicht sicher feststellen lasse und die aktuelle Toleranz für diese Tätigkeiten nur in einem realen Arbeitsversuch evaluiert werden könne (Urk. 8/35/10), ist von einer Wiederholung der Prüfung zum Prozessfachmann EF abzusehen, zumal unter diesen Aspekten nicht sicher erscheint, ob der Beschwerdeführer diese Tätigkeit überhaupt ausüben könnte.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer nur ein sehr geringes Interesse an einer Umschulung besteht, weshalb es ihm an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlt.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und des Umstandes, dass die SUVA weitere medizinische Abklärungen in Auftrag gab, da sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht in dem Ausmass arbeitsfähig fühle, welches den medizinischen Berichten entspreche (Urk. 8/46/2 ff., Urk. 8/56-57), kann die Frage, ob der für eine Umschulung erforderliche Invaliditätsgrad von 20 % ausgewiesen wäre, offen gelassen werden.
4.4 Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er im Zusammenhang mit einer konkreten Stelle gegebenenfalls erneut ein Gesuch um berufliche Massnahmen stellen kann, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. Dezember 2004 auch bereits festgehalten hatte (vgl. Urk. 8/34/1).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).