IV.2006.00319

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili
Beschluss vom 18. April 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt
1.       Einer von H.___ am 12. Januar 2006 erhobenen Einsprache (Urk. 3/2) ist zu entnehmen, dass ihm mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 die Grundentschädigung für das Taggeld mit Fr. 151.20 berechnet wurde (Urk. 3/2 S. 1). Aus den Akten ist jedoch nicht eindeutig ersichtlich, ob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die angefochtene Verfügung erlassen hat. Die am 12. Januar 2006 erhobene Einsprache (Urk. 3/2) wies die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber in Vertretung der IV-Stelle am 24. Februar 2006 ab (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. März 2006 Beschwerde mit dem Antrag, es sei das Taggeld gestützt auf den bei den A.___ erzielten Monatsverdienst von Fr. 5'710.--  zu berechnen (Urk. 1 S. 5).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei unter anderem sofort entscheiden, wenn sich eine Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder aussichtslos erweist.

2.
2.1     Nach Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 41 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) obliegen den IV-Stellen - unter anderem - die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG) sowie der Erlass der Einspracheentscheide (Art. 41 Abs. 1 lit. d IVV). Die IV-Stellen erfüllen diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die unter anderem bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen und der Berechnung der Renten und Taggelder mitwirken (Art. 60 Abs. 1 lit. a und b IVG).
         Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Damit übernimmt die Bestimmung die für das Einspracheverfahren typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige Instanz, die verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 7). Zwar wurde es im Rahmen der Gesetzgebung zum ATSG als zulässig erachtet, dass für die Behandlung von Einsprachen eigene versicherungsinterne Stellen geschaffen werden, die sowohl hierarchisch als auch örtlich von der verfügenden Stelle getrennt sind. Massgebend ist jedoch, dass eine solche Stelle nicht ausserhalb des jeweiligen Versicherungsträgers liegt (Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz 8).
1.2     Mit der Übertragung der Verfügungszuständigkeit für Geldleistungen der Invalidenversicherung auf die IV-Stellen (Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG) und aufgrund der Tatsache, dass diesen von Bundesrechts wegen in Prozessen um Leistungen der Invalidenversicherung Partei- und Prozessfähigkeit und - anders als den Ausgleichskassen in diesem Bereich - Beschwerdelegitimation zugestanden wird (Art. 41 Abs. 1 lit. i IVV; BGE 127 V 213), wird die Unabhängigkeit der IV-Stellen gegenüber den Ausgleichskassen betont (Monioudis, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 105). Die eigene Zuständigkeit und rechtliche Unabhängigkeit im Bereich der Invalidenversicherung und diejenige der Ausgleichskasse im Bereich der AHV wurde zudem in § 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung zum Ausdruck gebracht, indem die Ausgleichskasse und die IV-Stelle ihre Aufgaben im eigenen Namen vollziehen (vgl. Monioudis, a.a.O., S. 126 f.). Zudem wurde auf Bundesebene im Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL, gültig ab 1. Oktober 2005, für das Einspracheverfahren ausdrücklich festgehalten, dass die Einsprache, wenn eine Verfügung der Invalidenversicherung beanstandet werde, von der verfügenden Stelle behandelt werden müsse, wobei die IV-Stelle die betroffene Ausgleichskasse auffordere, sich ausführlich zur Einsprache zu äussern, wenn die erhobenen Einwände in deren Zuständigkeitsbereich fielen (Rz 2016).

2.       Nach dem Gesagten ist ersichtlich, dass der von der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber erlassene Einspracheentscheid betreffend Taggeld von einer Instanz ausserhalb des zuständigen Versicherungsträgers gefällt wurde und daher an einem Mangel leidet. Wie das Sozialversicherungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, handelt es sich bei diesem Mangel der fehlenden Zuständigkeit um einen besonders schweren Mangel, der die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge hat (Beschluss vom 18. Dezember 2003 in Sachen M., IV.2003.00285, vom 29. Januar 2004 in Sachen K., IV.2003.00514, vom 18. Februar 2004 in Sachen H., IV.2003.00122, und vom 30. April 2004 in Sachen I., IV.2004.00153), und der hiermit festzustellen ist.
         Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die zuständige IV-Stelle mittels einer einsprachefähigen Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Taggeld zu entscheiden und nach einem allfälligen Einspracheverfahren einen Einspracheentscheid zu erlassen hat, der mit Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht anfechtbar ist.
         Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.


Das Gericht beschliesst:
1.         Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber vom 24. Februar 2006 nichtig ist. Demgemäss wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
-   H.___
-   Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
-   Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).