IV.2006.00322
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender i. V.
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 15. Oktober 2007
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1950 geborene H.___ war seit dem Jahr 2000 als selbständige Masseurin beziehungsweise Kosmetikerin und seit September 2003 zusätzlich als Zeitungsverträgerin tätig (vgl. Urk. 7/10 S. 5, Urk. 1). Am 13. Mai 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf ein am 30. Dezember 2003 bei einem Sturz erlittenen Handtrauma links zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin erwerbliche Abklärungen (vgl. Urk. 7/19 S. 4 ff.), zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und die IK-Auszüge bei (vgl. Urk. 7/20, Urk. 7/26, Urk. 7/16) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/19) sowie Arztberichte (Urk. 7/14, Urk. 7/15, 7/21, Urk. 7/22, Urk. 7/24, Urk. 7/25) ein.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2006 (Urk. 7/28) lehnte die IV-Stelle die Zusprechung von Leistungen ab. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/29a) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 3. März 2006 (Urk. 2) ab.
1.2 Die SUVA hatte ihre Leistungen, welche sie im Zusammenhang mit einem am 30. Dezember 2003 erlittenen Sturz der Versicherten erbracht hatte, mit Verfügung vom 27. Mai 2005 (Urk. 7/20 S. 6 f.) - unter Vorbehalt betreffend die Kosten einer weiteren Handgelenksoperation (vgl. Urk. 7/26 S. 15) - eingestellt und die von H.___ gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 7/26 S. 14) am 26. September 2005 (Urk. 7/26 S. 3 ff.) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 3. März 2006 (Urk. 2) erhob H.___ am 27. März 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente (vgl. Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 16. Mai 2006 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens im Wesentlichen damit, dass gemäss den medizinischen Berichten im Zusammenhang mit der Handgelenksverletzung seit dem 1. März 2005 für die Tätigkeit als Zeitungsverträgerin und seit dem 28. Juni 2005 auch für diejenige als Masseurin wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch in Bezug auf die Nackenbeschwerden bestünden - angesichts des Fehlens struktureller Veränderungen - keine IV-relevanten Einschränkungen. Schliesslich hätten auch keine pathologischen neurologischen Befunde erhoben werden können (vgl. Urk. 2 S. 3).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie leide nach wie vor unter erheblichen Handgelenksschmerzen. Wenn sie in ihrer Wellness-Praxis auch zu 100 % anwesend sei, so könne sie als Masseurin aufgrund der aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Erholungsphasen lediglich Leistungen im Umfang von 50 % erbringen. Damit ihre Leistungsfähigkeit zuverlässig beurteilt werden könne, seien entsprechende Abklärungen an ihrem Arbeitsplatz zu tätigen (vgl. Urk. 1).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes hervor:
Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 6. Juni 2005 (Urk. 7/21 S. 20 f.) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Posttraumatische TFCC-Läsion linkes Handgelenk - Arthrose Os piriformis bei Sturz vom 30. Dezember 2003 - Nackenbeschwerden im Rahmen eines HWS-Distorsionstraumas
Im Weiteren leide die Patientin seit Juli 2004 unter einer bronchialen Hyperreaktivität, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Ab dem 30. Dezember 2003 habe eine 100%ige, ab dem 1. März 2005 eine 75%ige und ab dem 20. April 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Versuchsweise sei der Beschwerdeführerin ab Juni 2005 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden. Sofern der Arbeitsversuch scheitere, sei eine Reoperation des Handgelenks vorgesehen.
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, hielt in seinem Bericht vom 28. Juni 2005 (Urk. 7/22 S. 1-4) unter Hinweis auf neurologisch bedingte Beeinträchtigungen fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. Mai 2005 - bei einem Pensum von 50 % beziehungsweise zwanzig Stunden wöchentlich - in der angestammten Tätigkeit wieder ganztags arbeitsfähig. Behinderungsangepasst bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/22 S. 4).
Am 28. Oktober 2005 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/24 S. 3):
- TFCC-Läsion links - Synovitis im isotriquetralen Gelenk links, bestehend seit 30. Dezember 2003
Nachdem die Beschwerdeführerin wegen Restbeschwerden noch zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, sei seitens der SUVA ab 1. März 2005 betreffend die Hand wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Zeitungsverträgerin ausgegangen worden. In Bezug auf die Hand bestehe ab dem 28. Juni 2005 auch für die Tätigkeit in der Wellness-Praxis wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Was die geklagten Schwindelgefühle angehe, sei eine neurologische Abklärung im Gang (vgl. Urk. 7/24 S. 4).
4.3 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, attestierte der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2003 bis 28. Februar 2005 eine 100%ige, vom 1. März bis 20. April 2005 eine 75%ige und vom 20. April bis 30. September 2005 [richtig wohl: 3. September 2005] eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 4. September 2005 sei die Patientin aus neurologischer Sicht wieder uneingeschränkt arbeitsfähig und arbeite effektiv - wenn auch mit Schmerzen in der linken Hand - wieder zu 100 %. Betreffend den Schwindel, der sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei eine neuropsychologische Abklärung angezeigt. In Bezug auf den Zustand der linken Hand könne auf die Beurteilung von Dr. B.___ verwiesen werden (vgl. Bericht vom 24. November 2005, Urk. 7/25 S. 1 f.).
5.
5.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2003 stürzte (vgl. Urk. 7/20 S. 77) und sich dabei Verletzungen zuzog, aufgrund derer sie ab dem Unfallzeitpunkt und noch bis ins Jahr 2005 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. Urk. 7/21 S. 20 f., Urk. 7/24 S. 4, Urk. 7/25 S. 1 f.).
Damit steht fest, dass während der Zeit zwischen dem 30. Dezember 2003 und dem 30. Dezember 2004 - dem Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 6. Juni 2005 [Urk. 7/21 S. 21], Bericht Dr. C.___ vom 24. November 2005 [Urk. 7/25 S. 1]). Da zudem die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 13. Mai 2005 (Urk. 7/10) nicht verspätet erfolgte (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG), sind die Voraussetzungen für einen (allfälligen) Rentenanspruch ab dem 30. Dezember 2004 grundsätzlich erfüllt.
5.2 Während den zitierten Arztberichten übereinstimmend zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin noch über den 30. Dezember 2004 hinaus wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, so ist aufgrund der vorhandenen Akten sowohl unklar, in welchem Umfang und jeweils auf welchen Zeitpunkt hin eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte, als auch ob sich die von den Ärzten bescheinigte Arbeitsunfähigkeit jeweils auf beide angestammten Tätigkeiten oder nur auf die Hauptarbeitstätigkeit in der Wellness-Praxis bezieht.
So ist einzig im Bericht von Dr. B.___ vom 28. Oktober 2005 (Urk. 7/24) eine differenzierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalten; allerdings verwies der genannte Arzt in Bezug auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zeitungsverträgerin lediglich auf den Entscheid der SUVA, ohne diesen zu kommentieren beziehungsweise eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betreffend die Nebenbeschäftigung der Beschwerdeführerin vorzunehmen (vgl. Urk. 7/24 S. 4). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sich ebenfalls ausschliesslich Dr. B.___, der der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - allerdings ohne Angabe des Zeitpunkts des Beginns und ohne zu spezifizieren, welche Arbeitstätigkeiten in Betracht fielen - eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. Bericht vom 28. Juni 2005, Urk. 7/22 S. 4).
Zwar gelangten Dr. A.___ und Dr. C.___ - ohne auf die konkrete Tätigkeit Bezug zu nehmen - übereinstimmend zum Schluss, dass bis 28. Februar 2005 noch eine 100%ige und vom 1. März bis 19. April 2005 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (vgl. Urk. 7/21 S. 21, Urk. 7/25 S. 1). Während Allgemeinärztin Dr. A.___ aber ab dem 20. April 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Juni 2005 - zumindest im Rahmen eines Arbeitsversuches, dessen Ausgang aufgrund der vorhandenen Akten nicht bekannt ist - wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit annahm (vgl. Urk. 7/21 S. 21), attestierte Neurologin Dr. C.___ der Beschwerdeführerin - nach einer ebenfalls ab 20. April 2005 geltenden Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % - in ihrem Bericht vom 24. November 2005 im Gegensatz zu Dr. A.___ erst ab 4. September 2005 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/25 S. 1). Handchirurge Dr. B.___ bescheinigte, nachdem er am 28. Juni 2005 noch eine ab 2. Mai 2005 bestehende 50%ige Einschränkung attestiert hatte (vgl. Urk. 7/22 S. 4), in seinem Bericht vom 28. Oktober 2005 (Urk. 7/24) abweichend von beiden vorgenannten Ärztinnen für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zeitungsverträgerin ab 1. März 2005 und für diejenige in der Wellness-Praxis ab 28. Juni 2005 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit.
5.3 Aufgrund der zitierten divergierenden und teilweise unpräzisen Einschätzungen der drei genannten Ärzte ist unklar, ob beziehungsweise in welchem Umfang und während welcher Dauer ab dem 30. Dezember 2004 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen vornehme und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheide.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).