Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00323
IV.2006.00323

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 6. November 2007
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Schmidhauser
Schmidhauser & Fuchs Advokaturbüro
Nordstrasse 8, 9532 Rickenbach b. Wil

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1963 und Mutter eines 1994 geborenen Sohnes, arbeitete seit August 1994 bei der A.___ AG (Urk. 7/5 Ziff. 1) sowie von September 2001 bis März 2002 als saisonale Verpackungsmitarbeiterin bei der B.___ (Urk. 7/9 Ziff. 1 und 6). Am 8. Juli 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/3, Urk. 7/4), Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/5, Urk. 7/9) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/2) ein und veranlasste eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) (Urk. 7/10).
         Mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 7/14). Nachdem die Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/28), wurde sie am 23. August 2005 im Rahmen einer Haushaltsabklärung zu Hause besucht (Urk. 7/48). Mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen (Urk. 7/51 = Urk. 2) und der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2004 eine Viertelsrente zugesprochen (Urk. 7/55).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. März 2006 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 2. Juni 2006 der Schriftenwechsel geschlossen und der IV-Stelle das von der Versicherten am 24. Mai 2006 nachträglich eingereichte Arztzeugnis (Urk. 8-9) zugestellt wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraus-setzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die verschiedenen Methoden zur Bemessung der Invalidität (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 27 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 IVV) sowie die Aufgabe der Ärzte zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.), weshalb mit nachstehender Ergänzung darauf verwiesen werden kann.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Zusprache einer Viertelsrente auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie den Abklärungsbericht im Haushaltsbereich. Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 47.15 % (Urk. 2 S. 3 und 4).
2.2     Die Beschwerdeführerin hingegen macht geltend, ihre Einschränkungen im Erwerbsbereich seien nie richtig abgeklärt worden. Der Hausarzt habe seit 4. No-vember 2003 bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 1 S. 3). Der Abzug von 20 % beim Invalideneinkommen sei zudem aufgrund der massiven Einschränkungen auch bei sitzenden Tätigkeiten und der Notwendigkeit, repetitive Belastungen der rechten Schulter und des rechten Armes zu vermeiden, deutlich zu klein (Urk. 1 S. 5).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
         Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 68 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich im Unfang der restlichen 32 % im Haushalt betätigen würde. Ebenfalls unbestritten und ausgewiesen ist der Rentenbeginn per 1. November 2004.

3.
3.1     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. März 2001 eine somatoforme autonome Funktionsstörung und führte dies insbesondere auf private und kulturelle Probleme zurück. Dr. C.___ äusserte sich nicht zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/3/4).
3.2     Dr. med. D.___, Oberärztin, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals I.___, nannten in ihrem Bericht vom 20. April 2004 folgende Diagnosen (Urk. 7/3/1):
-   Panvertebrales Schmerzsyndrom
-   Wirbelsäulenfehlform mit Flachrücken und linkskonvexer Skoliose der Brustwirbelsäule
-   Wirbelsäulenfehlhaltung und Haltungsinsuffizienz
-   chronische Periarthropathia humero-scapularis (PHS) der rechten Schulter
-   chronische Tendinitis der Supraspinatussehne rechts (Sonographie 18. April 2004)
-   Status nach eingeblutetem Cavernom Gyrus präzentralis links 1994
-   postoperativ einmalig generalisierter epileptischer Anfall, seit Absetzen von Phenytoin 1997 anfallsfrei
-   Status nach Depression mit Suizidalität und Hyperventilationsattacken Februar 2001
         Die Beschwerden würden einerseits durch eine körperliche Überforderung mit den Tätigkeiten am Arbeitsplatz und im Haushalt erklärt. Viel wesentlicher erscheine jedoch die psychosoziale Belastungssituation durch Eheprobleme und gleichzeitiger Arbeit im Geschäft des Ehemannes. Eine Depression mit Suizidalität sei bereits im Jahre 2001 diagnostiziert worden. Therapeutisch werde daher ein interdisziplinäres Vorgehen empfohlen mit einer psychiatrisch oder psychotherapeutischen Gesprächstherapie, allenfalls Familien-/ Paartherapie, sowie eine niedrig dosierte schmerzdistanzierende Therapie mit einem trizyklischen Antidepressivum. Die Beschwerdeführerin sei sodann zu einem Arbeitsassessment angemeldet, um die genauen Arbeitsanforderungen und Arbeitstechniken zu erfassen und bei Eignung eine arbeitsbezogene Rehabilitation aufzunehmen. Die Arbeitsfähigkeit betrage aktuell 35 % (Urk. 7/3/2).
3.3     Der Hausarzt Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 9. August 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/4/1 lit. A):
-   Panvertebrales Schmerzsyndrom
-   chronische PHS rechts bei chronischer Tendinitis der Supraspinatussehne rechts
-   Psychosoziale Überlastungssituation mit Depression
-   Polyallergie
         Seit dem 4. November 2003 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/4/1 lit. B), sowohl für die bisherige als auch für jede andere Tätigkeit (Urk. 7/4/4). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich, wobei die Arbeitsfähigkeit auch durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könnte (Urk. 7/4/2 lit. C).
         Dieselben Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. G.___ auch in seinem Zeugnis vom 9. Februar 2005 (Urk. 3/3/11).
3.4     Anfang Mai und Juni 2004 nahm die Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspital I.___ an einem Arbeitsassessment sowie einem Basistest teil (Urk. 7/10 S. 1). Als aktive Diagnosen nannten die verantwortlichen Ärzte dabei die chronische PHS der rechten Schulter sowie das panvertebrale Schmerzsyndrom (Urk. 7/10 Ziff. 1.1). Weiter erwähnten sie als inaktive Diagnosen einen Status nach eingeblutetem Cavernom Gyrus 1994 sowie einen Status nach Depression mit Suizidalität und Hyperventilationsattacken im Februar 2001 (Urk. 7/10 Ziff. 1.5).
         Die Beschwerdeführerin sei als Hausfrau und in der Firma des Ehemannes engagiert, wobei ihre funktionelle Leistungsfähigkeit bei weitem unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit liege (Urk. 7/10 S. 7). Einerseits bestehe eine PHS der rechten Schulter, wobei im Mai 2004 eine subacrominale Infiltration durchgeführt worden sei, welche zu einer deutlichen Schmerzlinderung geführt habe. Es komme jedoch immer wieder zu einer Überbelastung der rechten Schulter mit konsekutiver Schmerzzunahme. Im Weiteren bestehe im Rahmen der Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung sowie allgemeiner muskulärer Insuffizienz ein panvertebrales Schmerzsyndrom. Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in der deutlich verminderten Belastungstoleranz der rechten Schulter, die Belastbarkeit sei minimal. Die Hypothese sei, dass die Beschwerdeführerin den deutlich geschwächten rechten Arm über Jahre überbelastet habe, was anfangs 2004 zu Tendinitiden des Rotator Cuffs des rechten Schultergelenks geführt habe. Die Beschwerdeführerin zeige aber eine gute Leistungsbereitschaft (Urk. 7/10 S. 9). Als Hausfrau bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Arbeit, in der Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Glasfabrik des Ehemannes sei sie nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 7/10 S. 8 Ziff. 3.2 und 3.3). Zumutbar sei eine leichte Tätigkeit, welche vorwiegend sitzend ausgeübt werden könne. Gewichtsbelastungen und repetitive Tätigkeiten mit der rechten Schulter / Arm seien zu vermeiden. Gemäss den Beobachtungen während den Tests werde der zeitliche Umfang einer solchen Tätigkeit auf halbtags geschätzt (Urk. 7/10 S. 8 Ziff. 3.4).
3.5     Am 22. März 2006 bestätigte der Hausarzt sodann ein zunehmend depressives Zustandsbild infolge der chronischen Schmerzsymptomatik (Urk. 3/3/14 S. 1). Für eine berufliche Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine häusliche Tätigkeit könne sie zu etwa 50 % verrichten, sofern sich die Schmerzsymptomatik verbessere. Eine Integration in den Arbeitsprozess werde wohl kaum mehr möglich sein, wobei sich die Arbeitsunfähigkeit vornehmlich auf das panvertebrale Schmerzsyndrom, die chronischen Schulterschmerzen rechts und die Schwäche im rechten Arm beziehe, zunehmend aber auch auf die Depression (Urk. 3/3/14 S. 2).

4.
4.1     Im Rahmen der EFL wurde das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbleibende Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin ermittelt. Dabei handelte es sich um ein umfassendes Verfahren, bei welchem verschiedene Untersuchungen und Tests durchgeführt wurden. Der abschliessende Bericht erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. Erwägung 1.2), so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Demnach ist die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Glasfabrik des Ehemannes voll arbeitsunfähig. Zumutbar ist jedoch eine leichte Tätigkeit halbtags, welche vorwiegend sitzend ausgeübt werden kann und bei welcher Gewichtsbelastungen und repetitive Tätigkeiten mit der rechten Schulter sowie dem rechten Arm vermieden werden können.
         An dieser Einschätzung vermögen auch die Berichte des Hausarztes Dr. G.___ nichts zu ändern. Zwar führte die Beschwerdeführerin zutreffend aus, dass dieser in seinem Bericht vom 22. März 2006 auf ein zunehmend depressives Zustandsbild infolge der chronischen Schmerzsymptomatik hinwies (Urk. 3/3/14 S. 1). Der Hausarzt hielt jedoch auch ausdrücklich fest, die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich hauptsächlich auf die Schulterschmerzen sowie die Schwäche im Arm (Urk. 3/3/14 S. 2). Dementsprechend überwies er die Beschwerdeführerin denn auch an die Rheumaklinik des Universitätsspitals I.___, vermittelte ihr jedoch keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung. Aus dem Bericht des früheren behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 19. März 2001 ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin damals aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die psychischen Beschwerden führte Dr. C.___ denn auch vor allem auf Probleme im Zusammenhang mit der kulturellen Anpassung sowie innerhalb der Beziehung zurück (Urk. 7/3/4). Auch aus dem Bericht über die EFL ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch psychische Beschwerden (vgl. Urk. 7/10).
         Hinzu kommt, dass die Einschätzung des Hausarztes, wonach die Beschwerde-führerin in einer beruflichen Tätigkeit voll und im Haushaltsbereich 50 % arbeitsunfähig sei, im Wesentlichen mit dem Resultat des Arbeitsassessment übereinstimmt. Haushaltsarbeit besteht in der Regel nicht nur aus leichten Arbeiten, vielmehr ist grundsätzlich von körperlich mittelschwer belastenden Tätigkeiten auszugehen. Wenn nun also der Hausarzt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im häuslichen Bereich auf 50 % festlegt, erscheint es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sie nicht in der Lage sein sollte, einer leichten, ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Zumal der Hausarzt seine Einschätzung, wonach gar keine berufliche Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sein soll, auch nicht näher begründet. Insgesamt ist demnach auf die vorliegenden Berichte abzustellen und auf weitere, psychiatrische Abklärungen zu verzichten.
4.2     Der Beurteilung durch die für das Arbeitsassessment verantwortlichen Ärzte steht sodann auch der Bericht von Dr. D.___ und Dr. E.___ nicht entgegen. Diese hatten die Arbeitsfähigkeit im April 2004 auf aktuell 35 % festgelegt, zur genaueren Abklärung jedoch auf das Arbeitsassessment hingewiesen (Urk. 7/3/2). Zudem erwähnten sie zwar die psychosoziale Belastungssituation der Beschwerdeführerin, stellten jedoch abgesehen vom Status nach Depression im Jahre 2001 keine entsprechende Diagnose (Urk. 7/3/1).
4.3     Zu den in der Beschwerde geltend gemachten Leiden im Bereich des Gesichts und des linken Beines (Urk. 1 S. 5) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Beschwerden bei keinen Ärzten beklagte. Aus den vorliegenden Berichten ergeben sich keine Hinweise auf diese Beschwerden, so dass nicht darauf abgestellt werden kann.
4.4     Zusammenfassend kann daher der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten Tätigkeit, welche vorwiegend sitzend ausgeübt werden kann und bei welcher Gewichtsbelastungen und repetitive Tätigkeiten mit der rechten Schulter sowie dem rechten Arm vermieden werden können, halbtags arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Im Folgenden ist zunächst aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.
         Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2     Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis).
         Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität Ende Oktober 2003. Zu dieser Zeit arbeitete sie bei der A.___ AG in einem Pensum von 68 % und erzielte dabei ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 36'000.-- (Urk. 7/5 Ziff. 12, Urk. 7/2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.7 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 6/2007, Tab B10.2, lit. D) ergibt dies ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 36'252.-- (Fr. 36'000.-- x 1.007).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2007 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne bei und ging vom mittleren Lohn für Frauen, welche Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert), aus (Urk. 7/13). Dieser belief sich im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 3'893.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, TA1, Total). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden ergibt dies ein Einkommen von rund Fr. 4'049.-- monatlich (Fr. 3'893.-- : 40 x 41.6), mithin Fr. 48'588.-- pro Jahr (Fr. 4'049.-- x 12). Bei dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 50 % beträgt das Invalideneinkommen somit Fr. 24'294.-- (Fr. 48'588.-- x 0.5).
5.4     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent-haltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin ging von einem Abzug von 20 % vom Tabellenlohn aus (Urk. 7/13), die Beschwerdeführerin hingegen machte geltend, aufgrund der massiven Einschränkungen sei eine Erhöhung des Abzuges angezeigt (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Leistungsfähigkeit sowohl in der Art der noch zumutbaren Arbeit als auch im zeitlichen Umfang eingeschränkt. So kann sie lediglich noch leichte Arbeiten ausführen, welche vorwiegend sitzend ausgeübt werden können. Zudem sind repetitive Belastungen der rechten Schulter und des rechten Armes zu vermeiden.
         Hingegen gilt es zu berücksichtigen, dass Teilzeit arbeitende Frauen im Allgemeinen verhältnismässig besser bezahlt werden, als wenn sie Vollzeit arbeiten (LSE 2004 S. 24 und S. 25, Tabelle 6). Insgesamt erscheint daher mit der Beschwerdegegnerin ein Abzug von 20 % als gerechtfertigt. 
5.5     Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 19’435.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3; Fr. 24'294.-- x 0.80), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 36'252.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) eine Einkommensbusse von Fr. 16’817.--, was im Erwerbsbereich einem Invaliditätsgrad von 46.39 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 68 % ergibt dies anteilig einen In-validitätsgrad von 31. 54 % (68 x 46.39 : 100).

6.
6.1     Es ist nun im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haus-haltsbereich zu ermitteln.
         Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
6.2     Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Beschwerdeführerin am 23. August 2005 zu Hause besucht. Der Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 7/48) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), Rz. 3095) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Abklärungsperson ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet und angemessen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die genannten Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin denn auch nichts gegen den Bericht vorgebracht (vgl. Urk. 1).
         Gemäss dem Abklärungsbericht kann die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten auf die Hilfe des Ehemanns und des Sohnes sowie einer Kollegin zurückgreifen (Urk. 7/48 Ziff. 6). Insgesamt ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 49.6 % (Urk. 7/48 S. 5). Dieses Ergebnis wird auch gestützt durch die Berichte des Hausarztes Dr. G.___ sowie über die EFL, wonach die Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 3/3/14 S. 2, Urk. 7/10 S. 8 Ziff. 3.2).
         Demnach ist im Haushaltsbereich gemäss Abklärungsbericht vom 30. November 2005 von einem Invaliditätsgrad von 49.6 % auszugehen, anteilsmässig (32 %) mithin von einem solchen von 15,87 % (32 x 49,6 :100).

7.       Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 31.54 % und einem solchen von 15.87 % im Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 47.41 % was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Heinz Schmidhauser
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).