IV.2006.00325

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender i.V.

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 30. Oktober 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch A.___
 


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1951 geborene B.___ ist gelernte Krankenschwester und war zuletzt seit 1990 als selbständige APM-Therapeutin tätig. Am 26. März 2003 zog sich die Versicherte bei einem Gleitschirmunfall multiple Verletzungen zu und meldete sich am 31. Dezember 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/54, Urk. 12/3). Nach erfolgten Abklärungen verfügte diese am 1. April 2004 die Ablehnung beruflicher Massnahmen (Urk. 12/11). Mit Verfügung vom 20. September 2004 wies die IV-Stelle zudem das Rentenbegehren der Versicherten ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Büro) ab (Urk. 12/22). Nach erfolgter Einsprache der Versicherten ordnete die IV-Stelle eine berufliche Abklärung im C.___ an (Schlussbericht vom 4. November 2005, Urk. 12/70) und sprach der Versicherten ausgehend von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eine Viertelsrente ab 1. März 2004 zu (undatierter Einspracheentscheid, Urk. 2).
2.         Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 28. Februar 2006 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Mai 2006 geschlossen (Urk. 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des offenbar im Februar 2006 ergangenen Einspracheentscheides (vgl. Urk. 12/82), welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Bürotätigkeit ein Pensum von 75 % zuzumuten sei, wobei sie ein Einkommen von Fr. 40'384.-- erzielen könne, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'909.-- zu einer Invalidität von 45 % führe (Urk. 2 S. 2).
2.2         Demgegenüber machte der Vertreter der Versicherten im Wesentlichen geltend, dass anlässlich der Schlussbesprechung im C.___ von einer maximalen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 70 % ausgegangen worden sei, unter normalen Arbeits- und Bürobedingungen sei gar eine solche von 30 % angegeben worden (Urk. 1).
2.3
2.3.1   Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2. September 2004 ein leichtes Thorako-Lumbovertebral-Syndrom bei Status nach initial instabiler LWK1-Fraktur, dorsaler Stabilisierung BWK11 bis LWK2 und Stabilisierung ventral und Uminstrumentierung Fixateur intern BWK11 bis LWK2, initial dislozierter Sternumfraktur, Verdacht auf Lungenkontusion, BWK10-Kompressionsfraktur als Kind sowie Status nach Hemithyreoidektomie bei toxischem Adenom 8/03. In einer voll der jetzigen Behinderung angepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. In ihrer angestammten Tätigkeit als APM-Therapeutin sei von einer 50%igen Leistungsfähigkeit auszugehen. Um die jetzige Situation der Patientin zu verbessern und ihr nicht Unrecht zu tun, empfehle er eine psychiatrische beziehungsweise neuropsychologische Abklärung, um zu differenzieren, ob eine posttraumatische Verarbeitungsstörung bestehe und ob diese die jetzige, seiner Meinung nach sehr atypische Schmerzsituation aufrecht erhalte (Urk. 12/19 S. 14 ff.).
2.3.2   Die für die berufliche Abklärung im C.___ verantwortlichen Fachpersonen (C.___-Schlussbericht vom 4. November 2005) gingen im Wesentlichen von den gleichen Diagnosen aus, wie sie Dr. D.___ gestellt hatte. Gestützt auf den Bericht von PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 18. Januar 2005 wurde aber unter dem Titel der invalidisierenden Diagnosen/Funktionseinschränkungen zusätzlich ein Cervicocephales Schmerzsyndrom berücksichtigt (Urk. 12/33 S. 2, Urk. 12/70 S. 2).
         Gestützt auf die aktuelle medizinische Situation könne bei Miteinbezug der praktischen Belastungsprüfung eine 75%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert werden, bei körperlich leichteren und optimal rückenadaptierten Tätigkeiten, je nach konkreten Arbeitsbedingungen verwertet während 6 bis 6,5 Stunden täglich. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sollte wechselbelastend ausgeführt werden können, auch in rückengerechter Körperposition, möglichst ohne Gewichtsbelastungen über 5 bis 10 kg. Im weiteren zu vermeiden sei das wiederholte oder längerdauernde Tätigsein in ungünstig stärker belastenden Körperpositionen. Insbesondere manuelle Einsätze mit stark vorgeneigter Armposition oder Überkopfeinsätze sollten vermieden werden, ebenso wie gehäuftes Tätigsein in gebückter, kniender oder kauernder Körperposition; ungünstig seien auch repetitive Rotationsbewegungen des Oberkörpers. Die Beschwerdeführerin sollte überwiegend ebenerdig und bei manuellen Verrichtungen vorwiegend auf Tischhöhe, unter Möglichkeit, die Vorderarme abzustützen, tätig sein können.
         Auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit sei von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da es im Tages- und Wochenverlauf zu deutlich sicht- und medizinisch nachvollziehbaren Erschöpfungserscheinungen gekommen sei, einhergehend mit einer Zunahme der Beschwerden.
         Für die Realisierung der Restarbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen angewiesen. Sie habe Ende Oktober mitgeteilt, dass sie ihr eigenes Projekt (eigene Klinik) mit aller Kraft weiterverfolgen möchte. Sie hätten sie darüber informiert, dass für die Prüfung der Rentenfrage von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Bürotätigkeit ausgegangen werde, womit sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklärt habe (Urk. 12/70 S. 7 ff.).
2.3.3         Bezüglich der C.___-Abklärung ist anzumerken, dass diese die Restleistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer mehrtägigen, ausführlichen Testung ermittelt hat. Der vorliegende Schlussbericht vom 4. November 2005 ist schlüssig und nachvollziehbar, so dass er den geltenden Beweisanforderungen genügt.
         Damit erübrigt sich die von Dr. D.___ angeregte psychiatrische oder neuropsychologische Abklärung; haben sich doch diesbezüglich während des Abklärungsaufenthalts keine Auffälligkeiten ergeben. Auch zeigt sich, dass die Symptome, die im Spital F.___ laut Bericht vom 6. Januar 2005 einer HWS-Distorsion zugeordnet worden waren (vgl. Urk. 13/33/6-7), bei der beruflichen Abklärung nicht mehr speziell in Erscheinung getreten sind. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin beim Gleitschirmunfall tatsächlich, wie sie geltend macht (Urk. 1 S. 3), eine derartige Verletzung erlitten hat. Zudem wurde bei der Zumutbarkeitsbeurteilung den Behinderungen im Einzelnen Rechnung getragen und wurde auf die zutage getretenen Belastbarkeitsgrenzen Rücksicht genommen, auf die in der Beschwerde hingewiesen wird (Urk. 1 S. 1-2).  
         Hinsichtlich der vom Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwände, dass der Schlussbericht nicht mit der mündlichen Schlussbesprechung übereinstimme (Urk. 1 S. 2), ist anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren grundsätzlich der schriftlich vorliegende Schlussbericht massgebend ist, da allein dieser die endgültige Einschätzung der Situation enthält. Auf an der Schlussbesprechung geäusserte Einschätzungen, welchen allenfalls noch ein vorläufiger Charakter zukommt und welche auch inhaltlich nicht mehr genau erstellt werden können, kann demgegenüber nicht abgestellt werden.
         Zusammenfassend ist demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

3.
3.1         Hinsichtlich des Valideneinkommens ist per 2001 von einem Einkommen von Fr. 71'600.-- auszugehen (Urk. 12/6). Nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung ergibt sich per 2004, dem für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2), ein Einkommen von rund Fr. 75'267.-- (Die Volkswirtschaft 9-2007, Tabelle 10.3, S. 99, Stand 2001: 2245, Stand 2004: 2360). Die Hochrechnung der IV-Stelle, die lediglich zu einem Invalideneinkommen von Fr. 73'909.-- führte, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 12/73).
3.2         Bezüglich des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbands per 2004 und ermittelte so ein mögliches Einkommen von Fr. 53'846.-- bei einem vollen Pensum 53 Jahre (Stufe B, Niveau zweijährige Bürolehre), was ein solches von Fr. 40'384.-- bei einem 75%igen Pensum ergibt.
         Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an eine behinderungsgerechte Tätigkeit im konkreten Fall sehr hoch sind und das genannte Einkommen für eine gesunde Person ohne Einschränkungen zu verstehen ist. Er erscheint damit angezeigt, einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % vorzunehmen, was bei einem Pensum von 75 % zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 36'346.-- und zu einer Invalidität von rund 52 % führt ([Fr. 75'267.-- - Fr. 36'346.--] x 100 / Fr. Fr. 75'267.-- = 51,71).

4.         Zusammenfassend führt dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2004 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

5.         Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.





Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der SVA, IV-Stelle, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).