IV.2006.00326
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 31. Mai 2007
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1951, war vom 1. Mai 2001 bis Ende August 2005 bei U.___ als Chauffeur im Sachentransport angestellt (Urk. 7/16, Urk. 7/19). Am 23. Mai 2000 meldete er sich wegen Schwerhörigkeit erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Hilfsmittel (Hörgeräte [Urk. 7/1]). Nach Beizug der Expertenberichte von A.___, FMH Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, vom 23. Juni und 29. November 2000 (Urk. 7/4 und Urk. 7/6) leistete die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Dezember 2000 Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines am 2. November 2000 abgegebenen Hörgerätes gemäss Indikationsstufe 1 (Urk. 7/7).
2. Am 4. Januar 2005 meldete sich C.___ wegen Rückenproblemen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 7/8). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 7/14), erkundigte sich bei seiner Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 7/16), zog die Akten des kollektiven Krankentaggeldversicherers (V.___) bei (Urk. 7/17) und holte die Arztberichte von B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, von der Privatklinik X.___ vom 12. Januar 2005 (Urk. 7/11, unter Beilage des Berichtes von D.___, FMH Neurologie, vom 15. Juni 2004), E.___, FMH Innere Medizin, vom 13./14. Januar 2005 (Urk. 7/13, unter Beilage des an ihn gerichteten Berichtes von B.___ vom 15. November 2004) sowie die Berichte von F.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 15. April 2005 (Urk. 7/18, unter Beilage des Operationsberichtes vom 24. Januar 2005 sowie des Berichtes vom 14. März 2005 betreffend die Verlaufskontrolle vom 4. März 2005) und 22. Juli 2005 (Verlaufsbericht, Urk. 7/20) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 7/30/2 und 7/31/3-4]) beauftragte sie die Berufsberatung mit der Abklärung der beruflichen Situation. Im Rahmen dieser Abklärung wurden weitere Erkundigungen bei F.___ und E.___ vorgenommen (Urk. 7/30/4-5) und der Bericht von G.___ von der Psychiatrischen Klinik Y.___ vom 8. September 2005 (Urk. 7/26) eingeholt. Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 7/27) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen mittels Umschulungsmassnahmen die Erwerbsfähigkeit nicht ausschlaggebend verbessert werden könne, das Begehren um Umschulung mit Verfügung vom 21. September 2005 ab (Urk. 7/29). Hingegen sprach sie ihm, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60 %, mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 mit Wirkung ab 1. August 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/38). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, mit Eingabe vom 18. Januar 2006 Einsprache und beantragte, es sei ihm ab August 2004 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 7/42). Die IV-Stelle setzte daraufhin der Pensionskasse des Versicherten (Pensionskasse U.___) Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 7/43), und holte beim RAD eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 7/49). Anschliessend wies sie die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 2. März 2006 ab (Urk. 7/48 = Urk. 2).
3. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, mit Eingabe vom 29. März 2006 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und ihm ab August 2004 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Mai 2006 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer sei seit August 2003 (Beginn der Wartezeit) in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur erheblich eingeschränkt. Seit Ablauf dieser Wartezeit sei er medizinisch-theoretisch in einer leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Die medizinischen Akten zeigten, dass eine Addition oder Kumulation der attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht zulässig sei. F.___ habe zunächst eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit angenommen. In der Folge habe er unter dem Einfluss des iv-fremden Faktors "Kündigung der Arbeitsstelle" seine Meinung geändert und sei dann von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Rational erscheine unter Würdigung aller medizinischen Akten medizinisch-theoretisch eine leichte Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Urk. 7/38/9, Urk. 2 Seiten 3 und 4, Urk. 5).
2.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, aus Sicht des Hausarztes, E.___, sowie des Orthopäden, F.___, bestehe zur Zeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Arbeiten. Gemäss dem ausführlichen Bericht von G.___ von der Klinik Y.___ vom 8. September 2005 sei er aus rein psychiatrischer Sicht nur zu 50 % arbeitsfähig und nicht mehr so belastbar wie vor den Operationen. Es bestehe kein Hinweis, dass sowohl G.___ als auch F.___ eine Gesamtschätzung der Arbeitsunfähigkeit vorgenommen hätten. Es sei offensichtlich, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten aus orthopädischer und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht einfach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten ergeben könne. Der Gesamtwert, der nur in einem Zusammenspiel der beiden Faktoren ermittelt werden könne, müsse heute eindeutig höher liegen. Denn die Arbeitsunfähigkeiten müssten sich zumindest teilweise kumulieren. Heute liege in jedem Fall eine Erwerbseinbusse von mindestens 70 % vor, weshalb eine ganze Rente auszusprechen sei. Weil bis August 2005 aus orthopädischer Sicht gar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe, sei auch aus diesem Grunde in jedem Fall ab August 2004 eine ganze Rente auszusprechen (Urk. 1).
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit ca. 1988 unter Rückenbeschwerden leidet (Urk. 7/11/2). Ende August 2003 traten ausgeprägte Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung ins linke Bein auf. Die daraufhin durchgeführten klinischen und computertomographischen Abklärungen ergaben eine medio-laterale Diskushernie L4/L5 mit Luxat nach kaudal in den Recessus lateralis L5. In der Folge wurde am 3. Dezember 2003 eine transforaminäre Steroidplombe L5/S1 appliziert. Zudem wurden Physiotherapie sowie eine medikamentöse Behandlung angeordnet. Nach einer vorübergehenden Abnahme der Schmerzen zeigte sich im Mai 2004 wiederum eine Zunahme der klinischen Beschwerden mit deutlicher radikulärer Symptomatik S1 links (Urk. 7/17/7, Urk. 7/13/3). Im CT vom 1. Juni 2004 fand sich ein dorsolateraler Diskusprolaps L5/S1 links (Urk. 7/11/3). In der Folge wurde am 24. Januar 2005 im Spital Z.___ (F.___) eine operative Sanierung (Dekompression L4/L5 von links, Diskusdekompression und Luxatentfernung) vorgenommen (Urk. 7/18/6).
3.2
3.2.1 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, E.___, diagnostiziert in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13/14. Januar 2005 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine Diskushernie L4/L5 mit Herniation nach distal links bei radikulärer Symptomatik L5 links sowie Adipositas, bestehend seit August 2003, und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine Hypertonie sowie einen Morbus Menière. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 10. Mai 2004 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/13).
Im ärztlichen Zeugnis vom 24. August 2005 attestiert F.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. August bis 25. September 2005 (Urk. 7/23).
E.___ teilte der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin am 25. August 2005 auf deren Nachfrage hin telefonisch mit, dass er noch nie einen so schlimmen Fall gehabt habe. Die Verbesserung sei nur schleichend zu erkennen, wenn überhaupt. Er meine, dass der Beschwerdeführer zu höchstens 50 % arbeitsfähig sei. Eine Steigerung sei momentan nicht in Sicht, müsste aber wieder überprüft werden. F.___ habe ihm ebenfalls am 21. Juli 2005 geschrieben, dass der Beschwerdeführer noch zu 100 % arbeitsunfähig sei und ab August/ September 2005 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Als Chauffeur sei der Beschwerdeführer wieder einsetzbar, er dürfe einfach nicht schwer tragen. Die Probleme mit dem Schwindel habe er schon lange und seien nie einschneidend gewesen. Betreffend linkes Bein glaube er schon, dass der Beschwerdeführer extreme Schmerzen habe, er sollte jedoch dennoch Autofahren können. Zusätzlich sei eine Depression seit längerer Zeit vorhanden (Urk. 7/30/4-5).
3.2.2 F.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. April 2005 einen Status nach Dekompression L4/L5 links vom 24. Januar 2005 bei sensomotorischem Wurzelkompressions-Syndrom L5 links. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. In seiner angestammten Tätigkeit sei er seit circa Ende 2003 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/18/1-2). Über die physischen Funktionen könnten keine Aussagen gemacht werden, da der Beschwerdeführer noch zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/18/5).
In seinem Verlaufsbericht vom 22. Juli 2005 führt F.___ auf entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin hin an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit April 2005 verbessert. Die Diagnose habe sich nicht geändert. Anlässlich der letzten Kontrolle bei ihm am 19. April 2005 sei ein Arbeitsversuch als Chauffeur zu 50 % halbtags in Erwägung gezogen worden (Urk. 7/20/4). Der Gesundheitszustand sei stabil, sodass berufliche Massnahmen jetzt geprüft werden könnten. Es könne damit sofort begonnen werden. Der Beschwerdeführer eigne sich für Arbeiten in wechselnden Positionen, sitzend, stehend, gehend, mit Heben und Tragen von maximal 10 bis 15 Kilogramm. Für leichte körperliche Tätigkeiten sollte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 7/20/5).
In den Akten liegt im Weiteren der - von E.___ eingereichte, an ihn gerichtete - Bericht von F.___ vom 21. Juli 2005. Darin hält er fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über tiefsitzende Lumbalgien mit zum Teil ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein klage. Nach dem Eingriff vom 24. Januar 2005 bestehe nun ein chronifizierter Verlauf. Der Beschwerdeführer wäre eigentlich arbeitswillig. Vor einiger Zeit habe er die Arbeit versuchsweise zu 50 % als Chauffeur aufgenommen, vier Tage später sei ihm gekündigt worden. Eine Alternative sei ihm nicht angeboten worden. Dies sei natürlich nicht förderlich für den Verlauf in dieser Situation. Er schreibe den Beschwerdeführer bis Ende Juli 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. Dann attestiere er ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten. Eine Verlaufskontrolle bei ihm finde Ende Oktober 2005 statt (Urk. 7/24).
Am 24. August 2005 teilte F.___ der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin auf Nachfrage hin telefonisch mit, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (behinderungsangepasst) sollte in absehbarer Zeit wieder erreicht werden können. Wenn der Hausarzt schreibe, es seien momentan nur 50 % möglich, dann sei dies kurzfristig auch so. Der Beschwerdeführer könne weiterhin als Chauffeur arbeiten, wenn er nicht schwere Lasten be- resp. entladen müsse. Autofahren sei behinderungsangepasst. Die Probleme mit dem Knie oder dem Schwindel seien nicht genügend einschneidend (Urk. 7/30/4).
3.2.3 G.___ von der Psychiatrischen Klinik Y.___ diagnostiziert in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. September 2005 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), bestehend seit 2004. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd. In seiner angestammten Tätigkeit als Angestellter bei der U.___ sei er bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des bisherigen Verlaufes sei fraglich, ob beim Beschwerdeführer berufliche Massnahmen wegen Schmerzen, die ernst zu nehmen seien, durchführbar würden. Wegen psychischen Beschwerden sei er zu 50 % arbeitsunfähig und ihres Erachtens nicht mehr so belastbar wie vor beiden Operationen. Nun sei er nicht mehr körperlich gesund, ohne Arbeit und demnächst „ohne finanzielle Unterkunft”, nachdem er seit 1977 bis vor einem Jahr ein guter Arbeiter gewesen sei. Die depressive Symptomatik werde immer deutlicher. Wie sich der weitere Verlauf des psychischen Zustandsbildes entwickle, bleibe offen (Urk. 7/26).
3.3
3.3.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht seit August 2003 unter einem lumboradikulären Reizsyndrom L5 bei nach kaudal luxierter Diskushernie L4/L5 litt. Trotz der im Januar 2005 durchgeführten Operation (Dekompression L4/L5 von links, Diskuskompression und Luxatentfernung) verspürt der Beschwerdeführer weiterhin tiefsitzende Lumbalgien mit zum Teil ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein (Urk. 7/18/7 und Urk. 7/24). Zudem liegt beim Beschwerdeführer eine psychische Problematik vor (Urk. 7/26, Urk. 7/30/5).
3.3.2 Im Weiteren ist aufgrund der - insoweit von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in Zweifel gezogenen - Beurteilungen von E.___ und F.___ ausgewiesen, dass wegen der Rückenproblematik seit dem 27. August 2003 bis zum 9. Mai 2004 praktisch ununterbrochen eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % und ab dem 10. Mai 2004 bis zur - zweiten postoperativen - Verlaufskontrolle bei F.___ vom 19. April 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (Urk. 7/13/1, Urk. 7/17/6, Urk. 7/18/1-7).
3.4
3.4.1 Hinsichtlich der Frage, wie sich der - physische und psychische - Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitsfähigkeit seit dem 19. April 2005 bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 2. März 2006 (Urk. 2) entwickelt haben, enthalten die vorliegenden Arztberichte hingegen keine schlüssigen Feststellungen.
3.4.2 Wie erwähnt, hielt F.___ im Beiblatt zu seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2005 fest, dass für körperlich leichte Arbeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte (Urk. 7/20/5). Gleichzeitig wies er aber darauf hin, dass anlässlich der letzten Kontrolle bei ihm am 19. April 2005 ein Arbeitsversuch als Chauffeur "halbtags" in Erwägung gezogen worden sei. In seinem Bericht an E.___ vom 21. Juli 2005 hielt er demgegenüber unter Bezugnahme auf die "Konsultation vom 19. Juli 2005" fest, dass der Beschwerdeführer vor einiger Zeit die Arbeit versuchsweise als Chauffeur zu 50 % wieder aufgenommen habe; vier Tage später sei ihm gekündigt worden. Er schreibe den Beschwerdeführer bis Ende Juli 2005 zu 100 % arbeitsunfähig und bescheinige ihm ab diesem Zeitpunkt für leichte körperliche Arbeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/24).
Anlässlich der Untersuchung vom 19. April 2005 ging F.___ somit noch davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit "erreicht werden sollte". Aufgrund der Untersuchung vom 19. Juli 2005 änderte er aber seine Auffassung dahingehend, dass für eine behinderungsangepasste Tätigkeit bis Ende Juli eine 100%ige und ab 1. August 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Seitens E.___ liegen nebst dem - vor der Operation vom 25. Januar 2005 verfassten - Bericht vom 13. Januar 2005, in welchem er dem Beschwerdeführer für seine angestammte Tätigkeit als Chauffeur ab dem 10. Mai 2004 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 13/1), lediglich das ärztliche Zeugnis vom 24. August 2005 (Urk. 7/23) sowie seine mündliche Stellungnahme dazu vom 25. August 2005 (Urk. 7/30/4-5) vor. Wie erwähnt, attestiert er dem Beschwerdeführer darin für eine behinderungsangepasste Tätigkeit - ebenfalls - ab dem 1. August 2005 bis 25. September 2005 resp. bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit nach der Operation vom 24. Januar 2005 bis Ende Juli 2005 hat er sich hingegen nicht explizit geäussert.
Weder F.___ noch E.___ haben für ihre Einschätzungen vom 21./22. Juli 2005 resp. 24./25. August 2005 eine - nachvollziehbare - Begründung geliefert. So beschränkt sich F.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2005 (Urk. 7/20) auf die Feststellung, dass sich die Beschwerden, insbesondere die Schmerzen im linken Bein, insgesamt verbessert hätten (Urk. 7/20/4). Ein detaillierten Befund, welcher es erlauben würde, seine Beurteilung prüfend nachzuvollziehen, ist darin indessen ebenso wenig enthalten wie in seinem Bericht an E.___ vom 21. Juli 2005 (Urk. 7/24). Sodann kann aufgrund seiner in diesem Bericht gemachten Angabe, wonach es für den Verlauf nicht förderlich sei, dass dem Beschwerdeführer die Stelle gekündigt worden sei, nicht ausgeschlossen werden, dass auch invaliditätsfremde Gründe in seine Einschätzung einflossen.
E.___ hat ebenfalls keine nachvollziehbaren - objektiven - Befunde beigebracht. Er verweist zur Begründung seiner Einschätzung vom 24./25. August 2005 (Urk. 7/23, Urk. 7/30/4-5) vielmehr lediglich auf den Bericht von F.___ vom 21. Juli 2005. Zudem erwähnt er, dass beim Beschwerdeführer eine Depression seit längerer Zeit vorhanden sei, wobei nicht ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass er dieses Leiden bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt hat.
Die Berichte von F.___ und E.___ stellen daher für die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ab dem 19. April 2005 keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dar. Insoweit erweist sich der medizinische Sachverhalt demnach als ergänzungsbedürftig.
3.4.3 G.___ diagnostizierte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. September 2005, wie erwähnt, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und attestierte dem Beschwerdeführer deswegen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/26/3+5).
Der Bericht von G.___ basiert auf einer psychiatrischen Untersuchung, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Im Weiteren enthält er eine lege artis kodifizierte Diagnose (BGE 131 V 50). Dennoch stellt dieser Bericht keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dar, und zwar aus folgenden Gründen:
Bei den von G.___ erhobenen Untersuchungsbefunden ("Depressive Symptomatik, welche sich vor allem durch grosse Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, bedrückte Stimmung wegen Stellenverlust bis jetzt gezeigt hatte. Aufmerksamkeit und Konzentration sind deutlich vermindert. Gedankengang auf seine jetzige Lebenssituation eingeengt, Angst um seine Zukunft. Der Patient fühlt sich als Versager, da er nicht mehr arbeiten kann, hat das Gefühl, alle in der Firma seien gegen ihn, niemand wolle ihm helfen. Interessenverlust an Aktivitäten, welche der Patient vor beiden Operationen hatte. Frühmorgendliches Erwachen sowie ausgeprägte Schlafstörung. Sorgen wegen Gewichtszunahme, da sich der Patient wegen Schmerzen weniger bewegen kann. Vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen. Grosse Schuldgefühle, da er der Familie nicht helfen kann. Das Enkelkind sei taub, nun könne er ihm finanziell kaum bei der Finanzierung seiner Ausbildung helfen. Gefühle von Wertlosigkeit. Negative und pessimistische Zukunftsperspektive, behauptet, niemand wolle ihm eine Stelle geben, fühlt sich bezüglich der Kündigung recht enttäuscht." [Urk. 7/26/2-3]) handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers, weshalb sie nicht sehr aussagekräftig sind. Diese Befunde vermitteln sodann zwar immerhin das Bild eines Versicherten, der ernstlich darunter leidet, aus gesundheitlichen Gründen die Aufgaben nicht mehr erfüllen zu können, die er eigentlich weiterhin wahrnehmen möchte und sollte. Insofern erscheinen auch die von G.___ aus ihrer Sicht als (seit März 2005) behandelnde Psychotherapeutin gemachten Schlussfolgerungen durchaus nachvollziehbar. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist jedoch entscheidend, ob der Beschwerdeführer über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen psychischen Ressourcen verfügt oder ob diese derart eingeschränkt sind, dass ihm eine adäquate Schmerzbewältigung und -überwindung - unter entsprechender Willensanstrengung - nicht (mehr) resp. nur (noch) teilweise möglich und zumutbar ist (vgl. Erw. 1.1). Ob dies der Fall ist, entscheidet sich nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77; vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 22. Januar 2007 in Sachen B., I 290/06, Erw. 4.2.1).
Aufgrund des Berichtes von G.___ vom 8. September 2005 kann das Vorliegen einer psychischen Komorbidität weder abschliessend bejaht noch verneint werden. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren - nach der Rechtsprechung - zu berücksichtigenden Faktoren. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher auch insoweit als ergänzungsbedürftig.
3.5 Demnach sind sowohl hinsichtlich des physischen als auch des psychischen Gesundheitszustandes weitere Abklärungen vorzunehmen. Dabei erscheint die Durchführung einer polydisziplinären (orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen) Begutachtung angezeigt. Denn bei Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich in der Regel deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls auf Grund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf die auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. Juni 2006 in Sachen R., I 904/05 Erw. 2.2, mit Hinweisen).
4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Rückenproblematik nach Ablauf des Wartejahres (26. August 2004, vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) bis 19. April 2005 zu 100 % arbeitsunfähig war. Demgemäss steht dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2004 zumindest bis Ende Juli 2005 (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. November 2006 in Sachen C., I 569/06, Erwägungen 3.2 und 3.3) eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Art. 28 Abs. IVG). Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit August 2005 liegt demgegenüber keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage vor. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein umfassendes polydisziplinäres (orthopädisches, neurologisches und psychiatrisches) Gutachten in Auftrag gebe. Die Gutachter sollen sich in Auseinandersetzung mit den bisherigen Akten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit August 2005 äussern. Insbesondere sollen sie sich darüber aussprechen, welche Diagnosen sich in welchem Ausmass seit August 2005 auf seine angestammte Tätigkeit als Chauffeur auswirkten resp. auswirken und für welche Tätigkeiten und in welchem Ausmass er seit August 2005 noch arbeitsfähig war resp. ist. Dabei sollen sie insbesondere auch aufzeigen, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter medikamentöser und/oder therapeutischer Behandlung, vom Beschwerdeführer trotz seines psychischen Leidens seit August 2005 willensmässig hätte erwartet werden können resp. erwartet werden kann, (ganz oder teilweise) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, unter Berücksichtigung der dafür vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aufgestellten Kriterien (vgl. Erwägungen 1.1 und 3.4). Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab August 2005 neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2006 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2004 bis 31. Juli 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab August 2005 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse U.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).