IV.2006.00327

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
D.___

Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Florian Wick
Bosonett Goecke, Rechtsanwälte
Haldenbachstrasse 2, Postfach 3109, 8033 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Frank Goecke,
daselbst

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     D.___, geboren 1960, arbeitete ab 1988 bei X.___. Wegen eines Rückenleidens hatte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit den Verfügungen vom 21. Januar 1997 für den Monat Juli 1995 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 47 % (Urk. 13/3) und für die Zeit ab dem 1. August 1995 eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 73 % zugesprochen (Urk. 13/2).
         Mit Verfügung vom 3. Juni 1997 hatte die SVA, IV-Stelle, die bisherige ganze Rente des Versicherten sodann auf Ende des der Zustellung ihres Entscheids folgenden Monats auf eine Viertelsrente herabgesetzt, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 48 % und unter dem Hinweis darauf, dass bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles anstelle einer Viertelsrente eine halbe Rente ausgerichtet werden könne (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 21. September 1999, Prozess Nr. IV.1997.00406, Urk. 3/3 S. 3). In Ergänzung dazu hatte sie die finanzielle Härte mit Verfügung vom 4. September 1997 bejaht und die bisherige ganze Rente demgemäss - per 1. August 1997 - auf eine halbe, als Härtefallrente gewährte Rente herabgesetzt (Urk. 13/4). Die gegen diese Rentenherabsetzung erhobene Beschwerde hatte das Sozialversicherungsgericht später mit dem gerade erwähnten Urteil vom 21. September 1999 abgewiesen (Urk. 3/3). Noch bevor dieses Urteil ergangen war, hatte die SVA, IV-Stelle, die halbe Rente mit Verfügung vom 19. Januar 1999 ab dem 1. April 1998 wegen Wegfallens des Härtefalles auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 13/5), nachdem das bis dahin teilzeitlich weitergeführte Arbeitsverhältnis bei X.___ (vgl. Urk. 3/3 S. 1 f.) per Ende März 1998 aufgelöst worden und dem Versicherten eine höhere als die bisherige Rente der beruflichen Vorsorge gewährt worden war (vgl. Urk. 3/3 S. 11).
1.2     In der Folge leitete die SVA, IV-Stelle, auf das Ersuchen des Versicherten vom Januar 2001 um eine Rentenerhöhung hin ein Revisionsverfahren in die Wege (vgl. den Vorbescheid vom 15. Januar 2002, Urk. 13/14 S. 2 f., das Schreiben des langjährig behandelnden Arztes med. A.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 6. Februar 2002, Urk. 13/13, und die Stellungnahme der Y.___ als Rechtsvertreterin des Versicherten vom 8. Februar 2002, Urk. 13/14 S. 1). In dessen Rahmen befand die SVA, IV-Stelle, dass sich der Invaliditätsgrad des Versicherten nicht verändert habe, dass jedoch der wirtschaftliche Härtefall wieder ausgewiesen sei und dem Versicherten daher ab dem 1. Januar 2001 erneut eine halbe, als Härtefallrente ausgerichtete Rente zustehe (vgl. die Verfügung vom 14. Juni 2002, Urk. 13/18, und das Beiblatt in Urk. 13/17).
1.3     Im weiteren Zeitverlauf teilte die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 26. März 2004 mit, dass er aufgrund der Überprüfung des Härtefalles keinen Anspruch mehr auf die halbe Rente habe und diese daher per 1. Mai 2004 auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde (Urk. 13/20). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler sel., mit Eingabe vom 12. Mai 2004 (Urk. 3/8 = Urk. 13/26) Einsprache erheben und die Ausrichtung einer halben Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % beantragen, dies mit der Begründung, sein Valideneinkommen habe sich im Laufe der Zeit im Vergleich zum Invalideneinkommen überproportional erhöht. Die SVA, IV-Stelle, holte daraufhin bei Dr. A.___ den Bericht vom 24. Januar 2005 mit den ergänzenden Angaben vom 7. Mai 2005 ein (Urk. 13/36 und Urk. 13/38) und gab anschliessend eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, in Auftrag (Gutachten vom 16. August 2005, Urk. 13/45). Nachdem sie dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten gegeben hatte (Eingabe der Rechtsvertreterin des Versicherten vom 27. September 2005, Urk. 13/48), wies sie die Einsprache am 3. März 2006 ab (Urk. 2 = Urk. 13/54).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2006 liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch lic. iur. Florian Wick, mit Eingabe vom 29. März 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag auf die Zusprechung einer höheren als einer Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 %. Gleichzeitig liess er um die Bestellung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 20. April 2006 (Urk. 5) setzte das Gericht der SVA, IV-Stelle, Frist zur Beschwerdeantwort und dem Versicherten Frist zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse an. Gleichzeitig forderte es den Rechtsvertreter des Versicherten als Nichtanwalt dazu auf, sich über seine Praxis im Sozialversicherungsrecht auszuweisen. Der Versicherte und sein Rechtsvertreter, letzterer nunmehr substituiert durch Rechtsanwalt Frank Goecke, kamen den sie betreffenden Aufforderungen mit Eingabe vom 31. Mai 2006 (Urk. 8) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 9, Urk. 10/2-12 und Urk. 11/1+2) nach; die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Eine Anfrage des Gerichts an die SVA, IV-Stelle, hinsichtlich fehlender Unterlagen (Telefonnotiz vom 27. Juni 2006, Urk. 14) und entsprechende Suchbemühungen der SVA, IV-Stelle (vgl. deren Schreiben vom 28. Juli 2006, Urk. 15) blieben ergebnislos.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der ab Januar 2004 gültigen Fassung (Änderung vom 21. März 2003 im Rahmen der 4. IV-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung). Ausserdem hatten Versicherte bis Ende 2003 gestützt auf den damaligen Art. 28 Abs. 1bis IVG, der per Ende Dezember 2003 aufgehoben worden ist, in Härtefällen bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente, und der Bundesrat hatte die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalles im früheren Art. 28bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; ebenfalls aufgehoben per Ende Dezember 2003) geregelt.
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.3
1.3.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 41 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002).
         Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen, während der Geltungsdauer des bisherigen Rechts entwickelten Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben, wenn der Aufgabenbereich sich gewandelt hat oder wenn in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.3.2   Für die Beurteilung, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit des strittigen Revisionsentscheids (Verfügung beziehungsweise Einspracheentscheid) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des vorangegangenen Rentenentscheids bestanden hat. Ist dieser seinerseits bereits ein Revisionsentscheid, so gilt er allerdings nur dann als Vergleichsbasis, wenn er den ursprünglichen Rentenentscheid nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat. Andernfalls ist der Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenentscheids als Vergleichsbasis massgebend (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 109 V 265 Erw. 4a, 105 V 30; vgl. auch BGE 130 V 75 f. Erw. 3.2.3).
1.3.3   Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung nach Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
         Die Erhöhung erfolgt dort, wo die versicherte Person die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), und dort, wo eine Revision von Amtes wegen durchgeführt wird, frühestens von dem für diese vorgesehenen Zeitpunkt an (Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV).
1.4     Mit dem Inkrafttreten des ATSG sind die vorstehend definierten Begriffe der Erwerbsunfähigkeit, des Invaliditätsgrades und der Rentenrevision, die in den verschiedenen Zweigen des Sozialversicherungsrechts eine Rolle spielen, einheitlich umschrieben worden. Inhaltlich hat sich aber gegenüber den Definitionen, wie sie vorher galten, nichts geändert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dementsprechend auch die bisherige Rechtsprechung hierzu als weiterhin anwendbar erklärt (vgl. BGE 130 V 343).
1.5     In lit. a-f der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 hat der Gesetzgeber verschiedene übergangsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der 4. IV-Revision geregelt. In Bezug auf die Härtefallrente ist in lit. d Abs. 1 unter anderem festgelegt, dass die neue Fassung von Art. 28 IVG von ihrem Inkrafttreten an auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten gilt. Davon ausgenommen sind unter anderem gemäss lit. d Abs. 2 rentenberechtigte Personen, die im Monat vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung hatten; ihnen wird unter gewissen Voraussetzungen die halbe (Härtefall-)Rente der Invalidenversicherung weiter ausgerichtet.
         Im Übrigen gilt dort, wo keine besonderen übergangsrechtlichen Regeln aufgestellt worden sind, das allgemeine intertemporalrechtliche Prinzip, wonach grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten, und wonach somit der Rentenanspruch als Dauerleistung nach den im Zeitverlauf jeweils gültigen Normen zu prüfen ist (vgl. BGE 130 V 445).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2004 weiterhin Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente hat. Dies wäre unter der Annahme, dass ihm ab dann aufgrund der Bestimmungen der 4. IV-Revision und des zugehörigen Übergangsrechts keine Härtefallrente mehr ausgerichtet werden kann, dann der Fall, wenn bis dahin - beziehungsweise bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. März 2006 - eine Veränderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades auf mindestens 50 % führt.
         Massgebender Vergleichszeitpunkt ist dabei entgegen dem entsprechenden Hinweis der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3) nicht das Datum der letzten Revisionsverfügung vom 14. Juni 2002 (Urk. 13/18). Denn damals war die Rente des Beschwerdeführers zwar rückwirkend per 1. Januar 2001 von einer Viertels- auf eine halbe Rente erhöht worden, diese Erhöhung hatte aber nicht auf der Neufestsetzung des Invaliditätsgrades basiert, sondern darauf, dass der wirtschaftliche Härtefall im Sinne von altArt. 28 Abs. 1bis IVG wieder eingetreten war (vgl. Urk. 13/17). Der Beschwerdeführer hätte somit die Verfügung vom 14. Juni 2002 mangels Feststellungsinteresse nicht mit der Begründung anfechten können, es sei ihm anstelle der Härtefallrente eine ordentliche halbe Rente auszurichten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, Erw. 1, mit Hinweis unter anderem auf BGE 121 V 317 f. Erw. 4a). Anders verhielte es sich hinsichtlich der vorangegangenen Verfügung vom 19. Januar 1999, mit der die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente des Beschwerdeführers ab dem 1. April 1998 wegen Wegfallens der finanziellen Härte revisionsweise auf eine Viertelsrente herabgesetzt hatte. Hiegegen hätte der Beschwerdeführer, wie er dies später in Bezug auf die Verfügung vom 26. März 2004 getan hat, einwenden können, sein Invaliditätsgrad habe sich seit dem Erlass der Verfügung vom 3. Juni 1997 erhöht, so dass ihm weiterhin eine reguläre halbe Rente zustehe, und die Beschwerdegegnerin wäre an sich auch verpflichtet gewesen, im Rahmen des betreffenden Revisionsverfahrens der Frage von rentenrelevanten Änderungen umfassend nachzugehen (vgl. den richtigen Hinweis in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2004, Urk. 13/28). Aus den Akten ist allerdings nicht ersichtlich, dass sie dies auch wirklich getan hätte, und zudem war im Januar 1999 die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 1997 noch hängig, so dass damals offen war, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht bereits vor dem 1. April 1998 einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % aufgewiesen hatte und somit für die Zeit danach auch ohne Sachverhaltsänderung eine höhere als eine Viertelsrente hätte beanspruchen können. Unter diesen Umständen stellt auch die Verfügung vom 19. Januar 1999 keine taugliche Vergleichsbasis dar, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob seit dem 3. Juni 1997 eine rechtserhebliche, den Invaliditätsgrad erhöhende Sachverhaltsänderung eingetreten ist.
2.2     Wie sich im Rahmen des Schriftenwechsels des vorliegenden Verfahrens herausgestellt hat (vgl. Urk. 14 und Urk. 15 sowie auch bereits das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 20. März 2006 mit der darauf angebrachten Aktennotiz der Beschwerdegegnerin, Urk. 13/57), verfügt die Beschwerdegegnerin nur noch über einen geringen Teil der Akten, die vor dem Erlass der letzten, rentenherabsetzenden Verfügung vom 26. März 2004 (Urk. 13/20) erstellt worden waren. Insbesondere fehlen im eingereichten Dossier der Beschwerdegegnerin sämtliche Unterlagen, die Grundlage für die erstmalige Rentenzusprechung vom Juni 1997 gewesen waren, und zwar selbst die Anmeldung zum Leistungsbezug sowie alle medizinischen Berichte und die Angaben zum Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei X.___ (vgl. die Auflistung dieser Unterlagen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 21. September 1999, Urk. 3/3 S. 1 ff.). Ebenfalls nicht mehr vorhanden ist sodann das erste Gutachten von Dr. B.___ vom 22. Dezember 2001, das die Beschwerdegegnerin gemäss den Angaben im zweiten Gutachten vom 16. August 2005 (vgl. Urk. 13/45 S. 2) anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens der Jahre 2001/2002 eingeholt hatte.
2.3
2.3.1   Nach Art. 156 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Verbindung mit der Verweisungsnorm in Art. 89 IVV kommt den Organen der Invalidenversicherung eine Pflicht zur Aktenaufbewahrung zu, die das Bundesamt für Sozialversicherung gestützt auf Art. 156 Abs. 2 AHVV und die entsprechenden Verweisungsnormen im Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung in der AHV/IV/EO/EL/FL konkretisiert hat. Danach sind sämtliche Akten in der Regel solange aufzubewahren, bis sie mit Bestimmtheit nicht mehr benötigt werden (Rz 11), und in Konkretisierung dieses Grundsatzes ist im Anhang zu diesem Kreisschreiben für Arztberichte, Abklärungsberichte und Gutachten der IV-Stellen eine Aufbewahrungsdauer von 5 Jahren ab dem Ende des entsprechenden Leistungsanspruchs vorgesehen (Anhang Ziff. 2).
         Gestützt auf diese Vorschriften ist die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer seit 1995 ununterbrochen Anspruch auf eine Invalidenrente hat und dieser Anspruch zur Zeit immer noch weiterläuft, zweifellos verpflichtet, sämtliche seit Anspruchsbeginn erstellten, der Abklärung seines Rentenanspruchs dienenden Unterlagen aufzubewahren. Denn ohne diese Unterlagen fehlen die entscheidenden Vergleichsdaten, die im Revisionsverfahren für die Prüfung der Frage einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung unentbehrlich sind. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Akten soweit möglich wiederherzustellen, und soweit dies nicht gelingen sollte, dürfte sich dies nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken.
2.3.2   Die Feststellung von Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 16. August 2005, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich nicht allzu strenge Tätigkeit weiterhin ohne relevante Einschränkungen zumutbar sei (Urk. 13/45 S. 11), deutet nun zwar tatsächlich darauf hin, dass sich seit der Verfügung vom 3. Juni 1997, die auf der Zumutbarkeit einer vollzeitlichen wechselbelastenden Tätigkeit gegründet hatte (vgl. Urk. 3/3 S. 9 Erw. 2g), in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nichts Entscheidendes geändert hat. Dennoch ist die Schlüssigkeit der aktuellen Beurteilung von Dr. B.___ soweit möglich anhand der vorangegangenen medizinischen Beurteilungen zu erhärten. Dem Urteil vom 21. September 1999 (Urk. 3/3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegnerin und dem Sozialversicherungsgericht damals insbesondere verschiedene Gutachten als Entscheidungsgrundlage gedient hatten, die Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin, zuhanden der Vorsorgeeinrichtung Q.___ verfasst hatte. Diese Gutachten (dasjenige vom 24. Februar 1999 befindet sich in den Akten des Prozesses Nr. IV.1997.00406; dort Urk. 22) dürften in den Unterlagen der Vorsorgeeinrichtung Q.___ noch vorhanden sein, da sie Dr. B.___ bei der Begutachtung vom August 2005 vor sich hatte (vgl. Urk. 13/45 S. 2) und der Beschwerdeführer nach wie vor Pensionskassenleistungen bezieht (vgl. den Rentenausweis vom 31. Dezember 2005, Urk. 10/8). Ferner befindet sich möglicherweise eine Kopie des ersten Gutachtens von Dr. B.___ vom 22. Dezember 2001 noch in dessen Praxis.
2.3.3   Gegenstand der Einwendungen des Beschwerdeführers ist indessen nicht in erster Linie die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit, sondern er liess in der Beschwerdeschrift, wie bereits in der Einsprache (Urk. 3/8 = Urk. 13/26; vgl. auch die Stellungnahme vom 27. September 2005, Urk. 13/48), vor allem vorbringen, sein Valideneinkommen habe sich seit 1997 im Vergleich zum zumutbaren mutmasslichen Invalideneinkommen in überproportionalem Mass erhöht (Urk. 1 S. 4 ff.). Er berief sich dabei zum einen auf den Lohn, den ein Mitarbeiter von X.___ in vergleichbarer Stellung in den Jahren 2003/2004 erzielt hatte (vgl. den Lohnauweis und die Lohnabrechnungen in Urk. 3/5 und Urk. 13/27 S. 3 ff.), und zum andern auf eine schriftliche Auskunft des Personaldienstes von X.___ vom 28. April 2004, wonach er zum Zeitpunkt, als er X.___ verlassen habe, in der höchsten Einreihungsstufe gewesen sei, so dass vom Jahr 1998 bis zur Gegenwart "eine maximale Entwicklung bis zu Fr. 6'363.45 möglich gewesen" wäre (Urk. 3/4 = Urk. 13/27 S. 2).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse der versicherten Person zu bestimmen. Dabei ist grundsätzlich auf die durchschnittlichen Möglichkeiten beruflichen Fortkommens abzustellen, wogegen einer beruflichen Weiterentwicklung im Sinne eines eigentlichen Karriereschrittes nur dort Rechnung getragen werden kann, wo konkrete Anhaltspunkte, beispielsweise in Form von Kursbesuchen oder der Aufnahme einer Ausbildung, dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. statt vieler Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1, unter anderem mit Hinweis auf BGE 96 V 30 und AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburg 2003, S. 168 Rz 633).
         Dass er im Sinne dieser Rechtsprechung einen eigentlichen Karriereschritt vollzogen hätte, liess der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Entwicklung seines Valideneinkommens nicht geltend machen, sondern er wollte mit dem Hinweis auf den Lohn seines ehemaligen Arbeitskollegen lediglich die Entwicklung seines Einkommens bei beibehaltener Funktion belegen. Die Beschwerdegegnerin hat zwar die Einkünfte dieses Arbeitskollegen, die sich im Jahr 2003 auf Fr. 98'309.-- brutto belaufen hatten sowie im Februar 2004 in einem Bruttolohn von Fr. 7'122.20, im März 2004 in einem Bruttolohn von Fr. 7'090.20 und im April 2004 in einem Bruttolohn von Fr. 7'400.10 bestanden hatten (Urk. 3/5, Urk. 13/27 S. 3 ff.), zu Recht nicht tel quel als Valideneinkommen des Beschwerdeführers übernommen. Denn der Lohn eines bestimmten Mitarbeiters in einem Betrieb hängt in der Regel von verschiedenen individuellen Faktoren ab, wie etwa dem Lebens- und dem Dienstalter sowie auch der Leistung (vgl. auch Urs Müller, a.a.O., S. 168 f. Rz 636). Dennoch rechtfertigt es sich vorliegendenfalls entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 4) nicht, die Entwicklung des Validenlohnes von vornherein unter Ausklammerung der konkreten Verhältnisse im ehemaligen Betrieb des Beschwerdeführers allein anhand der allgemeinen Zahlen der Nominallohnentwicklung zu bestimmen. Daran ändert nichts, dass das Gericht im Urteil vom 21. September 1999 noch davon ausgegangen war, dass sich das Validen- und das Invalideneinkommen vom Jahr 1996 auf das Jahr 1997 etwa im gleichen Ausmass verändert hätten (vgl. Urk. 3/3 S. 10 Erw. 2g). Denn diese Überlegung kann auf den Verlauf in einem längeren Zeitraum nicht ohne weiteres übertragen werden. Dies gilt umso mehr, als der Lohn bei X.___ öffentlich-rechtlich reglementiert ist, so dass hier die konkrete mutmassliche Entwicklung für einen bestimmten Mitarbeiter präziser bestimmbar sein dürfte als etwa in einem privaten Kleinbetrieb.
         Die Beschwerdegegnerin wird daher vorab die Unterlagen zu beschafffen haben, auf denen das Valideneinkommen von Fr. 78'718.-- basiert hatte, von dem das Gericht im Urteil vom 21. September 1999 für das Jahr 1996 ausgegangen war (vgl. Urk. 3/3 S. 10 Erw. 2g). Soweit der entsprechende Fragebogen für den Arbeitgeber vom 18. März 1996 (vgl. Urk. 3/3 S. 10 Erw. 2g in Verbindung mit Urk. 3/3 S. 2) nicht mehr auffindbar sein sollte, dürften genauere Hinweise zur Zusammensetzung dieses Lohnes auch hier den Akten der Vorsorgeeinrichtung Q.___ zu entnehmen sein oder noch bei der Arbeitgeberin vorhanden sein. Alsdann wird die Beschwerdegegnerin durch schriftliche Befragung der Arbeitgeberin die mutmassliche Entwicklung des Ausgangslohnes im Laufe der Zeit bis ins Jahr 2004 zu eruieren haben. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Auskunft des Personaldienstes von X.___ vom 28. April 2004 (Urk. 3/4 = Urk. 13/27 S. 2) genügt hierfür nicht, weil daraus namentlich nicht klar wird, ob der darin angegebene Betrag von Fr. 6'363.45 den maximalen Monatslohn oder die maximale Zunahme des Jahreslohnes darstellt. Zudem liess der Beschwerdeführer in der Einspracheschrift geltend machen, dass in der Auskunft vom 28. April 2004 nur der Grundlohn, nicht aber die Nacht- und Sonntagszulagen berücksichtigt worden seien (Urk. 3/8 S. 2 f. = Urk. 13/26 S. 2 f.). Auch hierzu sind noch genauere Angaben der Arbeitgeberin erforderlich. Festzuhalten bleibt jedoch, dass der maximale bei X.___ erzielbare Lohn nur dann als Validenlohn eingesetzt werden kann, wenn mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer dieses Maximum tatsächlich erreicht hätte. Zur Klärung dieser Frage werden Angaben zu den Kriterien für die Gewährung einer Lohnerhöhung und zu den Chancen des Beschwerdeführers, diese Kriterien zu erfüllen, dienlich sein können.
2.3.4   Sind nach dem Gesagten die Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu ergänzen und nähere Abklärungen zur Entwicklung des Valideneinkommens durchzuführen, so braucht an dieser Stelle auf die Entwicklung des Invalideneinkommens noch nicht näher eingegangen zu werden. Diesbezüglich bleiben dem Beschwerdeführer im neuen Verwaltungsverfahren und in einem allfälligen späteren Beschwerdeverfahren alle Rechte gewahrt. Das Gleiche gilt im Übrigen für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Härtefallrente ab Mai 2004 tatsächlich nicht mehr gegeben waren.
2.4     Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2006 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über die Höhe der Rente des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2004 neu verfüge.

3.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerdeführerin oder der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         In Anwendung dieser Kriterien und unter Annahme des gerichtsüblichen Stundenansatzes für Nichtanwälte von Fr. 170.-- rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch des Beschwerdeführers um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch seinen Rechtsvertreter gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über die Höhe der Rente des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2004 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Frank Goecke unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12, Urk. 14 und Urk. 15 sowie einer Kopie von Urk. 22 des Prozesses Nr. IV.1997.00406 (Gutachten von Dr. C.___ vom 24. Februar 1999)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 sowie einer Kopie von Urk. 22 des Prozesses Nr. IV.1997.00406
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Vorsorgeeinrichtung Q.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).