Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 30. Januar 2007
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 9. Januar 2006 (Urk. 7/66) den Anspruch von C.___ auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung verneint und die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 6. Februar 2006 (Urk. 7/70) mit Entscheid vom 27. Februar 2006 (Urk. 2) abgewiesen hatte;
nach Einsicht in
die gegen den genannten Einspracheentscheid gerichtete Beschwerdeschrift vom 30. März 2006 (Urk. 1), in der der Versicherte beantragen liess, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zuzusprechen,
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 18. Mai 2006 (Urk. 6)
sowie die weiteren Verfahrensakten;
unter dem Hinweis, dass auch im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit heutigem Datum ein Urteil gefällt wird (Prozess Nr. UV.2005.00296);
in Erwägung, dass
die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie zur ärztlichen Aufgabe im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 1 ff.) zutreffend wiedergegeben sind, weshalb darauf verwiesen werden kann,
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung verneinte, dass beim Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Akten von einer 65%igen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter auszugehen sei und er demzufolge ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen könne,
der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vortragen liess, dass er ständig Schmerzen habe, sich kaum konzentrieren könne, Schlafstörungen habe und unter psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leide, weshalb an eine Erwerbstätigkeit (insbesondere als Bauarbeiter) nicht zu denken sei,
vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, weil es ihm zumutbar ist, zu 65 % in seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter zu arbeiten, und er demzufolge in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen (rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 %),
es dem Beschwerdeführer laut dem Zumutbarkeitsprofil von SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 6. Januar 2004 (Urk. 7/16/9) unter anderem nicht mehr zumutbar ist, Lasten über 10 kg zu tragen sowie mit vibrierenden und Vibrationen erzeugenden Maschinen zu arbeiten, woraus sich der Schluss ziehen lässt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Bauarbeiter arbeiten kann,
auch im BEFAS-Schlussbericht vom 21. Juni 2004 die Ansicht vertreten wurde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Bauarbeiter eingesetzt werden könne (Urk. 7/31/8),
Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2005 ausführte, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen zu 35 % arbeitsunfähig sei, wobei auch bei Berücksichtigung der Gesamtsituation (mithin auch der somatischen Beeinträchtigungen) die gesamte Arbeitsunfähigkeit des Patienten 50 % nicht übersteige (Urk. 7/63/6),
die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid offenbar von der Einschätzung von Dr. B.___ ausging, der Beschwerdeführer sei als Bauarbeiter/Hilfsarbeiter aus psychischen Gründen zu 35 % arbeitsunfähig, dabei jedoch ausser Acht liess, dass nicht nur Dr. B.___ vom Vorliegen von zusätzlichen somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überzeugt war, sondern auch SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ und die BEFAS-Gutachter deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass der Beschwerdeführer aus (somatischen) Gründen nicht mehr in seinem angestammten Beruf arbeiten kann,
nach den Ausführungen von SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ und der BEFAS-Gutachter als erstellt anzusehen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter/Hilfsarbeiter aus somatischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig ist, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid auf einer aktenwidrigen Tatsachenfeststellung beruht,
den Akten kein umfassendes Zumutbarkeitsprofil zu entnehmen ist, das sowohl die somatischen als auch die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigt, weil zum einen das Zumutbarkeitsprofil von Dr. A.___ auf unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung somatischer Natur beschränkt ist und zum anderen die Gesamtbeurteilung von Dr. B.___ (Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 %) kein Zumutbarkeitsprofil darstellt, das die Ermittlung des noch erzielbaren Invalideneinkommens zulassen würde,
es angezeigt erscheint, den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten zu lassen, wobei es der Beschwerdegegnerin frei steht, ihre Abklärungen mit denjenigen der SUVA zu koordinieren,
demzufolge die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Februar 2006 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge,
ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer eine auf der als angemessen zu qualifizierenden Honorarnote von Rechtsanwalt Greiner vom 28. November 2006 (Urk. 9) basierende Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 1'163.15 (= 1,076 x [5,33 x Fr. 200.-- + Fr. 7.-- + Fr. 8.--]) zuzusprechen ist;
in weiterer Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren auch Akten eines anderen Versicherten einreichte, ohne dass es dafür irgendeinen ersichtlichen Anlass gab (vgl. Urk. 7/47/15-19), weshalb die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen ist, dass derartiges Handeln (auch bei unterstelltem Fehlen eines Vorsatzes) rechtswidrig ist und sie gehalten ist, ihre Akten sorgfältig zu führen und das Amtsgeheimnis zu wahren;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'163.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Greiner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).