Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Zillig
Urteil vom 24. Mai 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1960, meldete sich am 24. Februar 1994 wegen dialysepflichtiger Niereninsuffizienz sowie Verdacht auf chronische Glomerulonephritis mit renaler Anämie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1/1-6). Mit Verfügung vom 29. April 1994 wies die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Begehren ab mit dem Hinweis, dass ein Anspruch frühestens per September 1994 geprüft werden könne (Urk. 8/8/1).
Am 5. September 1995 erfolgte eine zweite Anmeldung (Urk. 8/13/1-6), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Februar 1996 bei einem IV-Grad von 46 % mit Wirkung ab 1. September 1994 eine Viertelsrente mit entsprechender Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten zusprach (Urk. 8/21/1).
1.2 Mit Schreiben vom 15. April 1997 beantragte der Versicherte per 1. Februar 1997 die Zusprechung einer halben Rente aus wirtschaftlichen Gründen (Urk. 8/24) und reichte am 22. April 1997 eine weitere Anmeldung ein (Urk. 8/26/1-7). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten sodann mit Verfügung vom 17. Juni 1997 bei einem IV-Grad von 46 % mit Wirkung ab 1. Februar 1997 eine halbe Rente aus wirtschaftlichen Gründen mit entsprechender Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten zu (Urk. 8/29/1) und teilte mit Verfügung vom 8. Juli 1997 sodann mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben (Urk. 8/31/1).
Eine im März 1999 eingeleitete Revision (Urk. 8/34/1-2) ergab ebenfalls keine rentenbeeinflussende Änderung, so dass am 18. Mai 1999 der Anspruch aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades bestätigt wurde (Urk. 8/39/1).
Am 5. Juli 1999 wurde beim Versicherten eine Nierenallotransplantation vorgenommen (Urk. 8/73/5 lit. A). Im Rahmen der im Mai 2002 eingeleiteten amtlichen Revision (Urk. 8/43/1-2) veranlasste die IV-Stelle aufgrund einer beim Versicherten möglicherweise bestehenden Diskushernie (Urk. 8/73/5 lit. A und D) eine rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH (vgl. Gutachten vom 30. April 2003, Urk. 8/82/1-22). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 hob die IV-Stelle bei einem IV-Grad von 32 % den Rentenanspruch des Versicherten per Ende November 2003 auf (Urk. 8/92/2). Die dagegen am 10. November 2003 erhobene Einsprache (Urk. 8/95/1-2) wurde mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 abgewiesen (Urk. 8/104/1-4).
1.3 Am 15. Juli 2004 reichte der Versicherte wiederum ein Revisionsgesuch ein (Urk. 8/106/1-2). Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juli 2004 zunächst nicht darauf eingetreten war (Urk. 8/108/1-2), hiess sie eine vom Versicherten am 14. September 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/110/1-3) am 10. Dezember 2004 gut (Urk. 8/115/1-2) und veranlasste medizinische Abklärungen (Urk. 8/116/1-10, Urk. 8/131/1-18).
Mit Verfügung vom 27. Juli 2005 wies die IV-Stelle das Gesuch ab und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/134/1-2). Die dagegen am 14. September 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/137/1-7) sowie deren Modifizierung vom 24. Oktober 2005 (Urk. 8/145/1-2) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 3. März 2006 ab (Urk. 8/149/1-4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. März 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Versicherten ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 24. Mai 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente .
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert oder aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Mit rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 hob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügungen vom 1. Februar 1996 (Urk. 8/21/1) und 17. Juni 1997 (Urk. 8/19/1) zugesprochene Rente mit Wirkung per Ende November 2003 auf (Urk. 8/104/1-4). Sie stützte sich dabei einerseits auf den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Nephrologie/Innere Medizin, vom 17. Dezember 2002, wonach seit Anfang des Jahres 2001 aus nephrologisch/ internistischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 8/73/5 lit. D), und andererseits auf das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 30. April 2003, in welchem dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für die Tätigkeit als Flachdachisolierer zwar eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %, für jede körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 8/82/9 Ziff. 5). Aufgrund dieser Angaben ermittelte die Beschwerdegegnerin mittels Einkommensvergleich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 8/92/2).
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2006 ging die Beschwerdegegnerin von der im zweiten Gutachten von Dr. B.___ vom 11. Juli 2005 aus rheumatologischer Sicht attestierten fehlenden Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, jedoch vollen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten aus. Aus internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer auch für körperlich schwerere Arbeiten voll arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/131/14 Ziff. 5). Mit einem gewissen sportlichen Training könnte innerhalb eines halben bis ganzen Jahres auch in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % erreicht werden (vgl. Urk. 8/131/14 Ziff. 6). Betreffend Validen- und Invalideneinkommen hielt die Beschwerdegegnerin an der Verfügung vom 7. Oktober 2003 sowie einem Invaliditätsgrad von unter 40 % fest (Urk. 8/134/ 1-2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf das Gutachten von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden. Zum einen habe die Beschwerdegegnerin bei der Bekanntgabe des Gutachters die Vorschriften von Art. 44 ATSG nicht befolgt (Urk. 1 S. 4 f.) und das nach Unstimmigkeiten bei der Terminabsprache eingereichte Ausstandsbegehren wegen Befangenheit nicht weiter abgeklärt (Urk. 1 S. 5 ff.). Zum anderen widerspreche das Gutachten den weitgehend deckungsgleichen Beurteilungen der Fachärzte Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___, welche die Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % festlegten (Urk. 1 S. 8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Januar 2004 und im anschliessenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides (März 2006) im Vergleich zum Sachverhalt bei Erlass des gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom Dezember 2002 sowie das erste Gutachten von Dr. B.___ vom April 2003 ergangenen, rechtskräftigen anspruchsverneinenden Einspracheentscheides (Januar 2004) verändert haben, sowie die Frage, ob auf das zweite Gutachten von Dr. B.___ vom 11. Juli 2005 wegen Befangenheit nicht abgestellt werden kann.
3.
3.1 Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2002 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Nierenallotransplantation am 5. Juli 1999
Grundleiden: chronische Glomerulonephitis, Hämodialyse 28. Oktober 1993 bis Juli 1999
Tertiärer Hyperparathyreoidismus
Renale Hypertonie
- Chronische Osteoporose (Status nach Hyperparathyreoidismus) möglich
Seit Anfang 2001 stehe der Beschwerdeführer in regelmässiger ärztlicher Kontrolle, vor allem wegen der Immunsuppression bei Status nach Nierenallotransplantation. Seither bestehe aus nephrologisch/internistischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/73/5). Die Immunsuppression erfolge ohne Steoride, so dass die Therapie eigentlich nicht zu einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit als Flachdachisolierer führe. Zu berücksichtigen sei aber, dass in der Posttransplantationsphase Prednison appliziert worden sei. Sowohl die Steoride wie auch die endokrinologischen Störungen könnten zu einer Osteoporose bzw. Osteopathie beitragen (Urk. 8/73/6). Falls wegen der Lumbago/möglichen Diskushernie eine IV-Rente in Betracht gezogen werde, müsse eine rheumatologische Standortbestimmung durchgeführt werden (Urk. 8/73/5).
3.2 Am 30. April 2003 erstattete Dr. B.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers am 22. April 2003 sowie die ihm zur Verfügung gestellten Akten ein rheumatologisches Gutachten (Urk. 8/82/1), wobei er folgende Diagnosen nannte (Urk. 8/82/8 Ziff. 4):
- Lumbospondylogenes Syndrom bei
Dekonditionierung
Haltungsinsuffizienz
Muskulärer Dysbalance
Hyperlordotischer Fehlhaltung
Chondrose lumbosakral
- PHS tendinotica rechts bei
Muskulärer Dysbalance
Fehlhaltung des Schultergürtels
- Status nach Nierenallotransplantation am 5. Juli 1999 mit / bei
Renaler Hypertonie
Tretiärem Hyperparathyreoidismus
Chronischer Glomerulonephritis
Hymodialyse Oktober 1993 bis Juli 1999
- Verdacht auf chronische Osteoporose anamnestisch
- Übergewicht (BMI 26.3 kg/m2)
Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Flachdachisolierer eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Jede körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit wie die ausgeführten Reinigungsarbeiten seien dem Beschwerdeführer jedoch uneingeschränkt zumutbar. Dies gelte zumindest seit Anfang des Jahres 2001 (Urk. 8/82/9 Ziff. 5). Es werde ein kräftigendes und die Ausdauer förderndes rehabilitatives Training empfohlen. Diese Massnahmen seien geeignet, innerhalb eines halben bis ganzen Jahres für die Tätigkeit als Flachdachisolierer eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % zu erreichen (Urk. 8/82/9 Ziff. 6). Anzeichen für ein radikuläres Syndrom, welche auf eine Diskushernie hinweisen könnten, würden fehlen, ebenso klinische und radiologische Hinweise für eine Osteoporose. Eine solche könne letztlich zwar nur mit einer Knochendichtebestimmung ausgeschlossen werden, die Beschwerden liessen sich jedoch kaum durch eine verminderte Knochendichte erklären. Limitierend für die Erwerbstätigkeit seien somit die Haltungsinsuffizienz und eine zu vermutende Dekonditionierung bei langjähriger körperlicher Inaktivität und fehlender sportlicher Betätigung (Urk. 8/82/10).
Ergänzend zu diesem Gutachten erklärte Dr. B.___ in seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 25. August 2003, der Beschwerdeführer habe sich früher offensichtlich mehr als ein 100%iges Arbeitspensum zugemutet. Er sehe keine medizinischen Gründe, weshalb dies heute nicht mehr zumutbar sein soll. In diesem Sinne seien neben einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 100 % Reinigungsarbeiten im Rahmen von 30 Stunden pro Monat noch immer zumutbar (Urk. 8/87).
3.3 PD Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen-Chirurgie, erklärte in seinem Bericht vom 16. April 2004, nachdem er beim Beschwerdeführer im November 2003 eine lumbospondylogene Beschwerdehaftigkeit festgestellt und die Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten auf 30 bis 50 % festgelegt habe, sei zwischenzeitlich in einem neuen MRI eine erhebliche Diskushernie L5/S1 paramedian links gefunden worden. Er werde den Beschwerdeführer zur neurologischen Standortbestimmung an Dr. E.___ überweisen (Urk. 8/105).
3.4 In seinem Bericht vom 21./23. September 2004 nannte Dr. D.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Diskushernie L5/S1 links mit Recessusbeeinträchtigung S1 links mit Status nach temporärer radikulär-neurologischer Beeinträchtigung ohne andauernde Schädigung (Urk. 8/113/1 lit. A). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Isolateur legte er auf 50 % seit 14. November 2003 fest (Urk. 8/113/1 lit. B). Eine Steigerung in der Belastbarkeit in der alten Tätigkeit sei nur in kleinen Schritten möglich, die Belastbarkeit für körperlich mittel- bis schwere Tätigkeiten sei in den nächsten Monaten kaum über 50 % zu steigern (Urk. 8/113/2 lit. D.7). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit legte Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit auf 20 bis 30 Stunden pro Woche seit November 2003 fest (Urk. 8/113/4).
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt FMH Neurologie, nannte nach einer einmaligen Untersuchung am 10. Mai 2004 in seinem Bericht vom 21. Januar 2005 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein radikuläres Reizsyndrom S1 rechts sowie rezidivierende Lumbalgien seit 1997 (Urk. 8/116/5 lit. A). Die Arbeitsfähigkeit habe er im Mai 2004 auf 30 bis 50 % geschätzt (Urk. 8/116/5 lit. B), wobei diese durch medizinische Massnahmen verbessert werden könnte (Urk. 8/116/5 lit. C.2).
3.6 Am 18. März 2005 diagnostizierte Dr. D.___ nach einem neuen MRI eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 mit Protrusion. Der Beschwerdeführer sei für körperlich schwer belastende Tätigkeiten sicher nicht voll einsetzbar, für leichtere Tätigkeiten mit Wechselbelastung wäre ein Halbtagespensum zu suchen. Zur Therapieführung schlage er die Fortsetzung einer periodischen physikalischen Stabilisation der LWS vor mit isometrischer Trainingstherapie der Haltemuskulatur zur bestmöglichen muskulären Korsettage der funktionellen Insuffizienz des Bandscheibenapparates L5/S1 (Urk. 8/121).
3.7 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. B.___ am 11. Juli 2005 gestützt auf eine Untersuchung des Beschwerdeführers, dessen Angaben sowie die Akten (Urk. 8/131/1) erneut ein Gutachten, in welchem er folgende Diagnosen nannte (Urk. 8/131/13 Ziff. 4):
- Chronifiziertes Schmerzbild mit/bei
Chronischen Rücken- und Beinschmerzen
Schlafstörungen
Schmerzverarbeitungsstörungen
Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- Unspezifisches Rückenleiden mit/bei
Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz
Dekonditionierung
Osteochondrose L5/S1 (mediolaterale DH L5/S1 links anamnestisch)
Lumboradikulärem Syndrom S1 links anamnestisch
- Übergewicht (BMI 26 kg/m2)
- Status nach Nierenallotransplantation am 5. Juli 1999
Aus internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer auch für körperlich schwerere Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht jedoch sei ihm zwischenzeitlich die angestammte Tätigkeit als Flachdachisolierer nicht mehr zumutbar. Jede körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit wie auch die aktuell ausgeführten Reinigungsarbeiten seien ihm allerdings noch immer uneingeschränkt zumutbar (Urk. 8/131/14 Ziff. 5).
Der Beschwerdeführer zeige bei ausgeprägter Chronifizierung und Schmerzverarbeitungsstörung mit maladaptivem Schon- und Vermeidungsverhalten ein ausgeprägtes muskuläres und konditionelles Defizit. Es sei an der Zeit, dass der Beschwerdeführer seine instruierten Heimübungen durchführe und auch ein gewisses sportliches Training aufnehme. Mit einem solchen Training sollte - wie bereits im ersten Gutachten festgestellt worden sei - innerhalb eines halben bis ganzen Jahres auch für die angestammte Tätigkeit als Flachdachisolierer wieder eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % erreicht werden können (Urk. 8/131/14 Ziff. 6).
Die klinisch objektivierbaren pathologischen Befunde seien äusserst spärlich. Der Beschwerdeführer produziere jedoch die ganze Palette der nicht-organischen Befunde (Waddell-Zeichen) im Vollbild, so dass eine psychische oder psychopathologische Problematik vordergründig erscheine. Auch die konstant hoch angegebene Schmerzintensität bei nur geringer Schmerzmedikation und ohne offensichtliche Behinderung spreche für eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Arbeitsfähigkeit werde vorwiegend durch den schlechten muskulären und konditionellen Trainingszustand limitiert (Urk. 8/131/16). In den vorliegenden Arztberichten sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit meistens durch eine linksseitige Ischialgie als Folge eines radikulären Syndroms begründet. Ein solches liege heute klinisch nicht mehr vor und auch Dr. D.___ beschreibe nur mehr ein spondylogenes Syndrom. Bei der Untersuchung hätten nicht-organische Befunde dominiert, die Wirbelsäulenuntersuchung sei weitgehend bland, so dass sich aus rheumatologischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse (Urk. 8/131/18).
3.8 In seinem Bericht vom 30. September 2005 erklärte Dr. D.___, es bestehe eine aktive Osteochondrose Modic-Grad II L5/S1, welche den Beschwerdeführer in der Alltagsbelastbarkeit erheblich behindere (Urk. 3/4). Diese Diagnose bestätigte er in seinen Berichten vom 7. Oktober 2005 (Urk. 3/5) und 24. März 2006 (Urk. 3/6). Das Schon- und Vermeidungsverhalten sei auf die foraminären Stenosierungen zurückzuführen, was für fortgeschrittene Osteochondrosen typisch sei (Urk. 3/6). Aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer für körperlich mittelschwer belastende Tätigkeiten nicht einsetzbar. Für leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung sei ein Pensum von höchstens 50 % realistisch (Urk. 3/5-6).
4.
4.1 Das zweite Gutachten von Dr. B.___ vom 11. Juli 2005 erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend 1.5) vollumfänglich und enthält nachvollziehbar begründete Ausführungen zur vorliegend entscheidenden Frage, ob und in welchem Umfang sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zum ersten Gutachten vom 30. April 2003 sowie dem Bericht von Dr. C.___ vom 17. Dezember 2002 vermindert habe. Der Gutachter gelangte dabei zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten uneingeschränkt, die bisherige Tätigkeit als Flachdachisolierer jedoch nicht mehr zumutbar sei.
Bereits im ersten Gutachten hatte Dr. B.___ eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten attestiert und bezüglich der angestammten Tätigkeit festgehalten, dass die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % mit kräftigendem und die Ausdauer förderndem rehabilitativem Training innerhalb eines halben bis ganzen Jahres auf mindestens 80 % könne gesteigert werden (Urk. 8/82/9 Ziff. 5-6). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit hat sich demnach im massgebenden Zeitraum von Januar 2004 bis März 2006 nicht verschlechtert. Auch in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Flachdachisolierer ist Dr. B.___ nach wie vor der Meinung, dass mittels gezieltem Training die Arbeitsfähigkeit wieder auf 80 % gesteigert werden könnte.
4.2 An dieser Beurteilung vermögen auch die unterschiedlichen Einschätzungen von Dr. D.___ und Dr. E.___ nichts zu ändern. Was die von Dr. D.___ in seinen Berichten vom 18. März 2005 (Urk. 8/121), 30. September 2005 (Urk. 3/4), 7. Oktober 2005 (Urk. 3/5) sowie 24. März 2006 (Urk. 3/6) diagnostizierte Osteochondrose betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ in seinem Gutachten dieselbe Diagnose stellte (Urk. 8/131/13 Ziff. 4).
Bezüglich der Beurteilung, inwiefern sich die gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, ist festzuhalten, dass Dr. D.___ seine Angaben nicht näher begründete. Er hielt hierzu ohne weitere Ausführungen lediglich fest, dass der Beschwerdeführer für körperlich schwer belastende Tätigkeiten sicher nicht voll einsetzbar sei und für leichtere Tätigkeiten mit Wechselbelastung ein Halbtagespensum zu suchen wäre (Urk. 8/121). In seinem Bericht vom 24. März 2006 erklärte er sodann, dass die Schon- und Vermeidungshaltungen auf die für fortgeschrittene Osteochondrosen typischen foraminären Stenosierungen zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Befunde aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht maximal zu 50 % einsatzfähig, wobei auch dieses Belastungspensum mit entsprechenden Pausen dosiert zu gestalten sei (Urk. 3/6). Angaben darüber, wie genau sich die diagnostizierte Osteochondrose auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, machte er jedoch auch in diesem Bericht keine.
Die Ausführungen von Dr. B.___ sind demgegenüber ausführlich begründet und leuchten in der Argumentation ein. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt Dr. B.___ vorwiegend auf den schlechten muskulären und konditionellen Trainingszustand zurück (Urk. 8/131/16). Die klinische Untersuchung habe einen Hohl-Rundrücken bei gekipptem Becken ergeben und die als konstant leicht schmerzhaft angegebene mittlere Brustwirbelsäule lasse sich hinreichend durch die Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz mit einer dadurch bedingten chronischen Fehlbelastung erklären. Für eine radikuläre Symptomatik würden sich zumindest klinisch keine Hinweise finden (Urk. 8/131/15). Dr. B.___ setzt sich sodann auch mit den unterschiedlichen Berichten von Dr. D.___ und Dr. E.___ auseinander und hält dazu fest, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit meistens durch eine linksseitige Ischialgie als Folge eines radikulären Syndroms beschrieben worden sei. Ein solches liege heute klinisch jedoch nicht mehr vor, vielmehr hätten bei der Untersuchung nicht-organische Befunde dominiert (Urk. 8/131/18).
Der Vollständigkeit halber ist zum von Dr. B.___ diagnostizierten Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 8/131/13 Ziff. 4) festzuhalten, dass sich beim Beschwerdeführer keinerlei Hinweise auf ein relevantes psychiatrisches Leiden wie eine Depression oder Angststörung ergeben haben (Urk. 8/131/12 Ziff. 3.3). Ein Verdacht alleine genügt bei einer somatoformen Schmerzstörung jedoch nicht, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden anzunehmen.
4.3 Im Folgenden ist sodann zu prüfen, ob gemäss dem Einwand des Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. B.___ wegen Befangenheit nicht abgestellt werden kann.
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 109 Erw. 7.1, 120 V 364 Erw. 3).
Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. B.___ zwar tatsächlich Zusatzbeobachtungen in einer für den Beschwerdeführer teils ungünstigen Weise festhielt. So führte er beispielsweise aus, das Verhalten des Beschwerdeführers habe zeitweise gar groteske Züge angenommen, als er beim Jobe-Test in die Hocke gegangen sei und zeitweise längere Zeit ergonomisch ungünstige verkrampfte Positionen eingenommen habe. Sodann sei es schwierig, das Beschwerdebild schlüssig einzuordnen, da der Beschwerdeführer über sehr starke Rücken- und Beinschmerzen rechts klage, jedoch eine Stunde ruhig mit überkreuztem rechtem Bein ohne erkennbare Schmerzreaktion im Stuhl sitze (Urk. 8/131/12 Ziff. 3.3). Dabei beschrieb er jedoch lediglich Verhaltensweisen, welche ihm während der Untersuchung aufgefallen waren und nicht mit der Person des Beschwerdeführers an sich zusammenhängen. Hinweise dafür, dass Dr. B.___ dem Beschwerdeführer gegenüber grundsätzlich feindlich gesinnt wäre, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass es bei der Terminvereinbarung offensichtlich zu Unstimmigkeiten und Missverständnissen zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. B.___ gekommen ist, vermag keine Befangenheit zu begründen. Dr. B.___ weist in seinem Gutachten zwar darauf hin, dass es bei der Terminvereinbarung zu Schwierigkeiten gekommen sei (Urk. 8/131/12 Ziff. 3.3), bezieht seine weiteren Beobachtungen jedoch ausschliesslich auf die Untersuchung selber.
Insgesamt ergeben sich aus dem Gutachten somit keine objektiven Anhaltspunkte, welche auf eine Befangenheit von Dr. B.___ schliessen liessen.
4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, die Frage nach der Person des Gutachters in ihrem Schreiben vom 27. Mai 2005 noch einmal aufzuwerfen (Urk. 1 S. 5 Mitte). Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Februar 2005 an die damalige Rechtsvertreterin darüber orientierte, dass durch Dr. B.___ eine ambulante medizinische Abklärung durchgeführt werde (Urk. 8/117/1). Es trifft zwar zu, dass sich die Parteien im Anschluss daran darüber einigten, zunächst den Bericht von Dr. D.___ abzuwarten bzw. diesen beizuziehen (Urk. 8/118/1, Urk. 8/119-120). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer über die Absicht der Beschwerdegegnerin, bei Dr. B.___ ein Gutachten erstellen zu lassen, informiert war. Zwar lehnte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2005 Dr. B.___ wegen Befangenheit als Gutachter ab (Urk. 8/125/2). Am 23. Juni 2005 erging die Mitteilung der Beschwerdegegnerin, wonach aus medizinischer Sicht ein Gutachterwechsel nicht angezeigt sei, und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, mit Dr. B.___ einen Termin für die Begutachtung zu vereinbaren (Urk. 8/127/1). Am 4. Juli 2005 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe sich nie geweigert, sich von Dr. B.___ begutachten zu lassen (Urk. 8/130/1; vgl. auch die Bereitschaftserklärung vom 1. Juli 2005, Urk. 8/129/1). Er habe lediglich dargetan, dass bei Dr. B.___ eine Befangenheitsproblematik bestehen könnte (Urk. 8/130/1). Nach Gesagtem kann somit nicht geltend gemacht werden, der Beschwerdeführer sei vorgängig nicht über die Person des Gutachters informiert worden, so dass sich auch dieser Einwand des Beschwerdeführers als unerheblich erweist.
4.5 Insgesamt ist somit auf das Gutachten von Dr. B.___ abzustellen und davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2004 nicht verschlimmert hat und dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit unverändert eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar ist.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die im Bereich des Sozialversicherungsrechtes generell geltende Schadenminderungspflicht hinzuweisen (BGE 117 V 278 Erw. 2.b). Bereits im Gutachten vom 30. April 2003 empfahl Dr. B.___ ein kräftigendes und die Ausdauer förderndes rehabilitatives Training, welches dazu beitragen könnte, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch für die Tätigkeit als Flachdachisolierer innerhalb eines halben bis ganzen Jahres auf mindestens 80 % zu erhöhen (Urk. 8/82/9 Ziff. 6). Diese Ansicht bestätigte er auch in seinem zweiten Gutachten vom 11. Juli 2005 (Urk. 8/131/14 Ziff. 6). Eine Trainingstherapie der Haltemuskulatur zur bestmöglichen muskulären Korsettage der funktionellen Insuffizienz des Bandscheibenapparates L5/S1 empfahl sodann auch Dr. D.___ in seinem Bericht vom 18. März 2005 (Urk. 8/121). Trotz dieser Empfehlungen verschiedener Ärzte betreibt der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben nach wie vor keinen Sport (Urk. 8/131/9 Ziff. 1.3) und trägt somit selbst nicht genügend dazu bei, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden gesundheitlichen Probleme zu vermindern.
Der Beschwerdeführer arbeitet nach wie vor in einem Pensum von 30 % an drei Nachmittagen pro Woche im Reinigungsdienst (Urk. 8/131/9 Ziff. 1.4). Andere Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Situation ergeben sich nicht, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht geltend machte.
4.6 Nachdem sich weder die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch dessen erwerbliche Situation verändert hat, bleibt für eine erneute Zusprechung einer Rente somit kein Raum, und der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).