IV.2006.00332
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 27. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 1994 als Sachbearbeiter in der internen Postverteilung der Y.___. Infolge von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz legte die Y.___ dem Versicherten im Sommer 2003 eine berufliche Neuorientierung nahe, nachdem sie eine interne Versetzungsmöglichkeit ausgeschlossen hatte. Zudem wurde der Versicherte zur psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, angemeldet. Seit seinem letzten effektiven Arbeitstag in der Y.___ am 31. August 2003 geht der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 8/1, Urk. 8/6 S. 5, Urk. 8/7, Urk. 8/20 S. 10, Urk. 15/1 S. 3 und S. 5, Urk. 29).
Am 4. August 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7) sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 8/4, Urk. 8/6, Urk. 8/10, Urk. 8/11) und liess ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellen (Gutachten vom 9. Dezember 2005; Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab mit der Begründung, es liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Da der Invaliditätsgrad nicht 40 % betrage, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 8/22). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Schreiben vom 9. Januar 2006 (Urk. 8/23), ergänzt durch das Schreiben vom 14. Februar 2006 (Urk. 8/29), Einsprache erheben. Mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ebenfalls ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2006 liess der Versicherte mit Eingabe vom 30. März 2006 Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 1):
" 1. Der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2006 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer- deführer eine ganze Invalidenrente ab dem 1. September 2004 zuzu- sprechen.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2006 auf- zuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen zu treffen.
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem mit Verfügung vom 4. Juli 2006 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 9), hielt der Versicherte mit Replik vom 10. November 2006 an seinen Anträgen fest (Urk. 14) und reichte unter anderem das Gutachten von PD Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Oktober 2006 ein (Urk. 15/1). Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 18), nachdem die IV-Stelle auf eine Stellungnahme verzichtet hatte.
Mit Beschluss vom 7. September 2007 beziehungsweise vom 31. Januar 2008 wurde ein Gerichtsgutachten angeordnet (Urk. 20, Urk. 26; vgl. auch Urk. 24 und Urk. 27). In der Folge reichte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Leitender Arzt an der Psychiatrischen Klinik D.___, sein Gutachten vom 10. Juli 2008 ein (Urk. 29). Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 wurde dieses den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 31). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 15. August 2008 gestützt auf das Gutachten wiederum ab 1. September 2004 eine ganze Invalidenrente beantragen (Urk. 33). Die IV-Stelle liess sich nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, dass die äusserst kurze und nicht substantiierte Begründung des Einspracheentscheides sowie die ungenügende Abklärung des Sachverhaltes eine Verletzung der Begründungspflicht und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs darstellten (Urk. 1 S. 9 f.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides den Anforderungen an eine minimale Auseinandersetzung mit den Einwendungen in der Einspracheschrift noch genügt. Die Voraussetzungen für eine Heilung sind hinsichtlich der allfälligen unzureichenden Begründung erfüllt, da der Beschwerdeführer vor dem Sozialversicherungsgericht, das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, nochmals eingehend zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung genommen hat. Schliesslich rügte er zwar den formellen Mangel, beantragte aber nicht in erster Linie eine Aufhebung aus formellen Gründen, sondern vielmehr einen materiellen Entscheid (Urk. 1 S. 2).
Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen.
2. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 24. Februar 2006 (Urk. 2) erging und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.4 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 9. Dezember 2005 (Urk. 8/20). Dieser hatte eine Dysthymia (ICD-10: F43.1; richtig wohl: F.34.1) mit vorbestehender geringgradiger Intelligenzminderung und eine Persönlichkeit mit sensitiv paranoiden (auffällige Misstrauenshaltung verschiedenen Personen gegenüber), unreifen (Konfliktbewältigung durch Regression in die Rolle des hilflosen Opfers) und histrionischen (deutliche Zurschaustellung der eigenen Hilflosigkeit) Zügen diagnostiziert. Differentialdiagnostisch könne aufgrund der Kopfschmerzen, Schlafstörungen und der erhöhten Ermüdbarkeit insbesondere bei geistigen Anstrengungen eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) in Erwägung gezogen werden. Der Beschwerdeführer sei in einer seinen Fähigkeiten angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 8/20 S. 12 ff.). Entsprechend ging die IV-Stelle davon aus, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, der zu einer Berentung führe (Urk. 2 S. 3, Urk. 7).
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, das Gutachten von Dr. A.___ sei unvollständig. Es sei gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ beziehungsweise von Dr. C.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb ihm ab 1. September 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1, Urk. 14, Urk. 33).
4.2 Strittig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Beschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und ob eine neuropsychologische Abklärung vorzunehmen ist.
Da in Bezug auf die psychischen Beschwerden mit der Beurteilung von Dr. A.___ (Gutachten vom 9. Dezember 2005; Urk. 8/20) und mit jener von PD Dr. B.___ (Gutachten vom 6. Oktober 2006; Urk. 15/1) zwei Fachmeinungen vorlagen, die sich hinsichtlich der Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit widersprechen, holte das Gericht ein Gutachten bei Dr. C.___ ein (vgl. Urk. 20, Urk. 26-27, Urk. 29).
4.3 Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 10. Juli 2008 die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) sowie einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0). Dabei seien die Kriterien sowohl einer paranoiden Persönlichkeitsstörung wie auch einer schizoiden Persönlichkeitsstörung erfüllt. Der Beschwerdeführer weise zudem zwanghafte und narzisstische Persönlichkeitszüge auf. Es sei ferner von einer unterdurchschnittlichen Intelligenz zu sprechen, die aber nicht so ausgeprägt sei, dass sie diagnostisch als Intelligenzminderung erfasst werden könnte. Dazu komme, dass er unreife psychische Strukturen aufweise, in welchen eine diffuse Lebensangst und eine geringe Abstraktionsfähigkeit eine Bedeutung hätten. Die Bedeutung der unterdurchschnittlichen Intelligenz liege in einer durch sie mitbedingten Unfähigkeit, komplexe und abstrakte Zusammenhänge adäquat zu erfassen. Einfache Dinge seien dem Beschwerdeführer einsehbar. Was er aber nicht verstehe, erkenne er nicht als eigenes intellektuelles Unvermögen, sondern es erscheine ihm als nicht richtig, nicht sinnvoll oder als Ausdruck mangelnder Intelligenz bei anderen; oder aber auch als Verkomplizierung eines Sachverhalts, welche ihn verwirren oder in eine ungünstige Situation bringen solle. Die beim Beschwerdeführer vorliegende kombinierte Persönlichkeitsstörung sei schwergradig, indem sie das Denken, Fühlen und auch das Handeln seit vielen Jahren in höchstem Masse mitbestimme (Urk. 29 S. 60 ff., S. 65 f.). Aus gutachterlicher Sicht resultiere aus den objektiven Befunden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Symptome der kombinierten Persönlichkeitsstörung, insbesondere der für den Beschwerdeführer nicht lösbare und aus gutachterlicher Sicht auch therapeutisch nicht erfolgreich bearbeitbare Widerspruch zwischen tatsächlichem Vermögen und den Vorstellungen herausragender Leistungsfähigkeit auf intellektuellem und mediatorischem Gebiet (und damit auch der mangelnde Realitätsbezug) sowie die neurasthenische Symptomatik würden eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit in einem normalen Arbeitsverhältnis als nicht vorstellbar erscheinen lassen. Jedes neue Anstellungsverhältnis müsse notwendigerweise innert kurzer Zeit zu störungsbedingten schwerwiegenden Konflikten führen, zum Gefühl ungerechtfertigter Behandlung, zu rechthaberischem Verhalten, zur Unfähigkeit, Kompromisse zu schliessen und sich innerhalb eines Teams einzuordnen. Und je mehr guten Willen der Beschwerdeführer aufbringe, sich doch noch im Arbeitsmarkt zu integrieren, umso mehr Beiträge, beispielsweise zur Optimierungen von Arbeitsabläufen, würde er leisten. Damit würde er umso mehr auf Widerstände stossen und Schwierigkeiten provozieren mit der Folge, dass er sich zurückgesetzt und verfolgt fühlen und sich als missgünstig behandelt erleben würde. Er würde dann mit somatischen Reaktionsbildungen und paranoiden Vorstellungen reagieren. Aus gutachterlicher Sicht sei keine Therapie, welche das Ziel einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit verfolge, vorstellbar (Urk. 29 S. 68 f.).
4.4 Aus dem Gutachten wird ersichtlich, dass die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung seit der Jugend des Beschwerdeführers besteht (Urk. 29 S. 60 ff., S. 65 f.; vgl. auch die Einschätzung Dr. A.___s, Urk. 8/20 S. 12). Trotzdem ist gestützt auf die überzeugende und einleuchtende Einschätzung Dr. C.___s, welche ausserdem mit derjenigen von Dr. Z.___ (Urk. 8/6 S. 1) und von Dr. B.___ (Urk. 15/1 S. 14) übereinstimmt, davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer seit dem 1. September 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben ist (Urk. 29 S. 68 f.). Die schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung hat das Denken, Fühlen und Handeln des Beschwerdeführers seit langem und insbesondere auch während der Tätigkeit bei der Y.___ bestimmt, was zur Folge hatte, dass er trotz des Entgegenkommens und der Rücksicht des Arbeitgebers letztlich für die Y.___ untragbar wurde (Urk. 29 S. 65-69; vgl. auch Urk. 8/6 S. 5 f. und Urk. 15/1 S. 11 f.). Entgegen der Einschätzung von Dr. A.___ hat die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Y.___ nicht lediglich zu einer kurzfristigen Dekompensation beziehungsweise zu einer Arbeitsunfähigkeit, von welcher sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erholt hat (Urk. 8/20 S. 12), geführt. Vielmehr haben sich die paranoiden Einstellungen sowie die Diskrepanz zwischen dem Selbstbild und dem tatsächlichen Vermögen weiter verfestigt (Urk. 29 S. 69), womit der Beschwerdeführer für jeden Arbeitgeber untragbar geworden ist.
4.5 Damit kann offen bleiben, ob und welche somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, und in welchem Ausmass sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglicherweise einschränken (vgl. Urk. 8/4 S. 1, vgl. Urk. 8/10 S. 2, Urk. 8/11 S. 1, Urk. 29 S. 25 f.). Ausserdem kann von der Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung abgesehen werden (vgl. hierzu auch Urk. 29 S. 70).
5.
5.1 Infolge der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs zur Invaliditätsbemessung. Es liegt ein Invaliditätsgrad von 100 % vor, welcher zu einer ganzen Rente berechtigt (Art. 28 Abs. 1 IVG).
5.2 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
Gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom 16. August 2004 (Urk. 8/6 S. 1), dem Arbeitgeberbericht vom 26. August 2004 (Urk. 8/7) und dem Bericht von Dr. B.___ vom 6. Oktober 2006 (Urk. 15/1 S. 14) besteht beim Beschwerdeführer seit dem 1. September 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter. Diese Angaben stimmen sodann mit der Einschätzung von Dr. C.___ überein (Urk. 29 S. 69). Damit ist davon auszugehen, dass mit dem Ablauf von einem Jahr die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt waren, womit der Rentenbeginn auf den 1. September 2004 festzusetzen ist.
5.3 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 24. Februar 2006 ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, aufzuheben.
6. Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Februar 2006 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse der Y.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).