Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00333
IV.2006.00333

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 7. August 2007
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt ab Oktober 2001 bis 31. Oktober 2004 als Verkäuferin Food bei A.___ in B.___ (Arbeitgeberbericht vom 11. Oktober 2004, Urk. 8/15/1-3). Am 20. August 2004 meldete sie sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/2). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arztberichte von Dr. med. C.___, Spezialarzt Innere Medizin/Rheumaerkrankungen FMH, vom 30. September 2004 (unter Beilage der Berichte des D.___ vom 7. Oktober 2003 und der F.___ vom 12. Juli 2004, Urk. 8/10) und des D.___ vom 5. November 2004 an Dr. C.___ (Urk. 8/16/2-3), der E.___ vom 25. Januar 2005 (Urk. 8/19/3-5) und einen Arbeitgeberbericht der A.___ vom 11. Oktober 2004 (Urk. 8/15/1-3) ein, erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse Z.___ nach den ausgerichteten Taggeldleistungen (Urk. 8/12/3-7), zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 8/6) und liess P.___ am G.___ multidisziplinär begutachten (Gutachten vom 17. November 2005, Urk. 8/28). Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 (Urk. 8/31) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Februar 2006 (Urk. 8/36, unter Beilage des Berichts über die Hospitalisation in der Rheumaklinik des D.___ vom 8. Oktober 2005, Urk. 8/39) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. Februar 2006 (Urk. 2 = Urk. 8/46) ab.

2.
2.1         Dagegen liess P.___ durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann mit Eingabe vom 30. März 2006  Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1, unter Beilage der Urk. 3/1/1-2 und 3/3-10):
"     1.   Der angefochtene Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Die Sache sei zur Berechnung der Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
      2.   Eventuell sei der Einsprache-Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Weisung
· eine unabhängige Gutachterstelle damit zu beauftragen, die medizinische Arbeitsbelastbarkeit der Einsprecherin abzuklären und im Sinne eines Gutachtens zu beurteilen und
· danach den Invaliditätsgrad neu zu berechnen und der Einsprecherin eine entsprechende IV-Rente zu zusprechen.
      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2006 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 12. Juni 2006 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch mit der Begründung, das Gutachten des G.___ sei schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei in einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Da sie keine körperlich anstrengende Arbeit mehr verrichten könne, verringere sich das statistisch erhobene Invalideneinkommen um 10 %. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 7 % (Urk. 2).
1.3         Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), die Gutachter des G.___ seien fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie als Köchin gearbeitet habe. Bei ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als "Verkäuferin Food" habe es sich aber gerade nicht um eine schwere Arbeit, sondern um eine ausgesprochen leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Belastung durch Heben und Tragen von Lasten gehandelt. Die Beschwerdegegnerin sei mit keinem Wort darauf eingegangen, dass sie über lange Zeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, diese leichte Tätigkeit auszuüben. Dies müsse auch als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden. Zudem sei hinreichend belegt, dass es sich bei den geklagten Beschwerden nicht nur um unbeachtliche Angaben handle. Ebenfalls sei unbeachtlich geblieben, dass sie seit den Untersuchungen in der Begutachtungsstelle, aber noch vor Erlass der Verfügung, gesundheitlich erneut Rückschläge erlitten habe. Auch wenn anerkannt werden möge, dass aus rein psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, sei doch zu berücksichtigen, dass sie psychisch beeinträchtigt sei, was auch im Gutachten nicht in Abrede gestellt werde. Seit der damaligen Untersuchung gehe es ihr psychisch schlechter. Es erscheine offensichtlich, dass eine Erwerbstätigkeit ganz generell allerhöchstens noch im Umfang von 50 % theoretisch möglich und zumutbar sei. Gehe man bezüglich des Invalidenlohnes vom LSE-Tabellenlohn aus, so ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55 %.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.       Die Ärzte des G.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 17. November 2005 (Urk. 8/28) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein panvertebrales, zunehmend sich chronifizierendes Beschwerdesyndrom mit/bei diskreter Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, beginnenden degenerativen Veränderungen der unteren LWS (Chondrosen), Status nach abgelaufenem lumboradikulären Syndrom S1 rechts bei Diskushernie L5/S1 im Jahr 2003, klinisch und radiologisch weitgehend abgeheilt, sowie Schmerzausbreitungstendenz, und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10. F42.1). Die Beschwerdeführerin sei für die Tätigkeit als Köchin mit schwerer körperlicher Belastung um mindestens 50 %, für angepasste Tätigkeiten ohne extreme Hebe- und Tragbelastung hingegen voll zu 100 % arbeitsfähig.

4.
4.1     Das Gutachten des G.___ erscheint überzeugend und schlüssig. Es wurden die relevanten Vorakten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die Untersuchungsbefunde inklusive die Röntgenbefunde berücksichtigt und angemessen gewürdigt. Rheumatologisch wurden radikuläre Symptome oder Ausfälle verneint und ausgeführt, dass aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde kein Substrat zu finden sei, welches die Schmerzausbreitung sowie die persistierende Arbeitsunfähigkeit erklären könnte (Urk. 8/28/12). Insbesondere wurde auch aufgezeigt, dass sich die im Jahr 2003 dokumentierte Diskushernie und die damalige radikuläre Symptomatik (vgl. dazu auch Berichte des D.___ vom 7. Oktober 2003, Urk. 3/5, und der F.___ vom 12. Juli 2004, Urk. 3/6) weitgehend zurückgebildet hat. Psychiatrisch wurde eine die Arbeitsfähigkeit tangierende Erkrankung verneint. Es bestünden keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder auf phobische Ängste und Zwänge (Urk. 8/28/14). Es ist insofern ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Ärzte in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie offensichtlich davon ausgegangen sind, dass die Beschwerdeführerin zuletzt als Köchin tätig war. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Ärzte unter Berücksichtigung des zuletzt ausgeübten Berufs der Beschwerdeführerin als Verkäuferin bei A.___ auch in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bejaht hätten. Im Ergebnis kann dies jedoch offen gelassen werden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es in dieser Beziehung nämlich nicht von Bedeutung, dass sie aufgrund ihres subjektiven Schmerzempfindens ihre Tätigkeit seit längerem nicht mehr ausüben konnte und auch ein Arbeitsprogramm abbrechen musste (Urk. 1).
4.2     Die Beschwerdeführerin lässt im Weiteren vorbringen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit den Abklärungen im G.___ am 23., 24. und 30. August 2005 verschlechtert habe. Vom 27. September bis 8. Oktober 2005 wurde sie wegen plötzlich einsetzenden starken lumbalen Schmerzen im Rücken am 25. September 2005 am D.___ hospitalisiert (Bericht vom 8. Oktober 2005, Urk. 8/39). Von den Ärzten konnten jedoch grundsätzlich keine neuen Diagnosen erhoben werden. Eine neuronale Kompromittierung oder Kanalstenose wurde verneint. Die Bandscheibenproblematik mit Diskusdegenerationen und leichter Schädigung des Anulus fibrosus zeigt sich seit dem Jahr 2003 und fand bereits im Bericht des D.___ vom 7. Oktober 2003 an Dr. C.___ (Urk. 8/10/8) ihren Niederschlag. Dieser Bericht stand den Ärzten des G.___ zur Verfügung (Urk. 8/28/1-2). Ebenfalls nicht neu ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Problematik der plötzlich auftretenden Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein (vgl. dazu Bericht des D.___ vom 5. November 2004, Urk. 8/16). Auch Dr. med. H.___, Assistenzarzt am D.___, geht zudem von einer psychischen Überlagerung im Sinne einer Chronifizierung der Beschwerden bei chronischem Schmerzsyndrom aus (Urk. 8/39). Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung am G.___ objektiv verschlechtert hat.
4.3         Zusammenfassend erhellt sich somit, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ganztags arbeitsfähig ist. Für weitere medizinische Abklärungen besteht keine Notwendigkeit. Es bleibt daher zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.
5.1     Geht man von der Tatsache aus, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin Food um eine leichte Tätigkeit handelt, wäre es ihr objektiv weiterhin zumutbar, diese Tätigkeit auszuüben, was grundsätzlich zu einem 0%igen Invaliditätsgrad führen würde. Vorliegend ist jedoch zugunsten der Beschwerdeführerin noch zu berücksichtigen, dass sie ihre Stelle verloren hat und die Ärzte des G.___ versehentlich nicht zur Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Verkäuferin Stellung genommen haben. Die erwerbliche Leistungsfähigkeit ist daher auch noch theoretisch zu berechnen.
5.2     Gemäss den Angaben der A.___ vom 11. Oktober 2004 (Urk. 8/15/1-3) hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 bei einem Pensum von 100 % Fr. 3'600.-- monatlich verdient, was einem Jahreslohn von Fr. 46'800.-- (inkl. 13. Monatslohn) entspricht.
5.3     Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291).
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug im Jahr 2004 im privaten Sektor Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Tabelle TA1 S. 53), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahre 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2007, Tabelle B9.2 S. 90) einen Jahreslohn von Fr. 48'584.65 ergibt.
5.4     Nach der Rechtsprechung des EVG können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
         Im vorliegenden Fall wirkt sich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit arbeitsfähig ist, auf die Erwerbsmöglichkeiten aus. Selbst bei dem maximal möglichen Abzug von 25 %, was im vorliegenden Fall jedoch sicherlich nicht zur Anwendung kommen würde, wäre es der Beschwerdeführer noch möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 36'438.50 zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 46'800.-- zu einem Invaliditätsgrad von lediglich 22,14 % und somit zu einem rentenausschliessenden Erwerbseinkommen führen würde.

6.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- P.___ Personalversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).