IV.2006.00334
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 28. November 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene K.___ erkrankte als 13-jähriges Mädchen an Anorexie und musste hospitalisiert werden. Nach Erlangung des Handelsdiploms im Jahre 1976 arbeitete sie während mehreren Jahren hauptsächlich als Journalistin/Redaktorin. 1993 glitt sie in die Drogensucht ab. Seit dem Drogenentzug im Jahre 2000 leidet sie unter verschiedenen Beschwerden, und steht deswegen in psychiatrischer Behandlung. Daneben besteht seit mehreren Jahren ein massiver Alkoholkonsum.
Am 23. Juni 2004 meldete sich K.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte der in den Jahren 2001/2002 Taggelder leistenden Arbeitslosenkasse (Urk. 7/9) sowie der letzten Arbeitgeber (Urk. 7/11 und Urk. 7/15) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/10) ein. Daneben zog sie die Berichte von med. pract. A.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 4. November 2004 sowie von med. pract. B.___, Oberarzt an der Klinik X.___ vom 19. November 2004 (Urk. 7/17) bei. Gestützt darauf wies sie mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/19). Nachdem die Versicherte am 25. Januar 2005 Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/24), zog die IV-Stelle weiter Berichte der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 13. Mai 2005 (Urk. 7/33) - wo die Versicherte ab 31. März 2005 zwecks Alkoholentzugs hospitalisiert war - von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 12. Juni 2005 (Urk. 7/34) sowie von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juni 2005 (Urk. 7/37) bei. Nach Entlassung der Versicherten aus der Psychiatrischen Klinik D.___ am 23. Oktober 2005 holte die IV-Stelle deren Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2005 (Urk. 7/39) sowie ein Schreiben mit ergänzenden Angaben vom 19. Januar 2006 (Urk. 7/41) ein. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der im Rahmen des Einspracheverfahrens getätigten Abklärungen (Urk. 7/43-44) wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 27. Februar 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob K.___ am 30. März 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2006 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 26. Mai 2006 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Suchtverhalten zurückzuführen sei. Denn diese habe eine reguläre Schul- und Berufsausbildung absolviert und eine längere Berufstätigkeit ausgeübt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der postulierte Gesundheitsschaden die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt habe. Die geltend gemachten Symptome seien als suchtmittelassoziiert zu bewerten, rechtfertigten aber auch andernfalls für sich die Annahme eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens nicht. Dass die diffusen somatischen Beschwerden verschiedenen medizinischen Abklärungen zufolge "psychovegetative Ursachen" hätten und erstmals nach dem Methadonabbau aufgetreten seien, spreche wiederum klar für Entzugssymptome und nicht für eine eigenständige Erkrankung (Urk. 2 S. 2).
Die Beschwerdeführerin hingegen wendet im Wesentlichen ein, die Berichte des Zokl1 und der Psychiatrischen Klinik D.___ seien bezüglich Diagnose, Anamnese und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zutreffend, lückenlos und von hoher Konsistenz, so dass an ihnen keine Zweifel angebracht seien und ihr Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen sei (Urk. 1 insbes. S. 9).
3.
3.1 Seit 17. März 2003 ist die Beschwerdeführerin bei der Allgemeinärztin A.___ in Behandlung. Im Bericht vom 4. November 2004 diagnostizierte die Ärztin ein chronisches Schmerzsyndrom, schwere Schlafstörungen, einen Status nach Heroinabhängigkeit, eine ausgeprägte psychovegetative Dysregulation sowie ein Alkoholproblem. Weiter führte sie aus, die Beschwerdeführerin leide unter massiver Unruhe, ständigen Schmerzen am ganzen Körper, Fiebergefühl, Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten, und attestierte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 17. März 2003 (Urk. 7/14).
3.2 Der Psychiater B.___ behandelt hingegen die Beschwerdeführerin seit August 2001. Im Bericht vom 19. November 2004 stellte er folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F61.0)
- adulte Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHD; ICD-10 F90.9)
- Anorexia nervosa, teilremittiert (ICD-10 F50.0)
- depressive Entwicklung in chronischer psychosozialer Überforderungssituation (ICD-10 F34.1)
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.25).
Dabei bestünden die ersten drei Diagnosen seit der Jugend, die übrigen dagegen erst seit 1993 (Somatisierungsstörung), 1995 (depressive Entwicklung) beziehungsweise 1996 (Alkoholabhängigkeitssyndrom). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten hingegen die Diagnosen eines seit 1992 bestehenden, nun unter Substitution kompensierten Opioidabhängigkeitssyndroms (ICD-10 F11.22) und eines seit zirka 1970 bestehenden Nikotinabhängigkeitssyndroms (ICD-10 F17.25). Die Beschwerdeführerin leide an innerer Unruhe und Zerrissenheit, Insuffizienz- und Schuldgefühlen, deprimierter, ratloser, verzweifelter Stimmung, Konzentrationsstörungen, eingeschränkter Belastbarkeit, fehlendem Durchhaltevermögen, massiven Einschlaf- und Durchschlafstörungen, Tagesmüdigkeit, brennenden Schmerzen im ganzen Körper, Rückenschmerzen, Schweissausbrüchen und Schüttelfrost. Weiter führte der Psychiater aus, die intelligente und mit erstaunlichen Ressourcen ausgestattete Beschwerdeführerin habe trotz der störungsbedingten Einschränkungen, aber mit immer grösserem Energieaufwand und dem Glück, wohl immer wieder Nischenarbeitsplätze gefunden zu haben, an denen ihre Beeinträchtigungen toleriert und sie gestützt worden sei, bis zirka 1995 ein zunehmend fragiles psychisches Gleichgewicht und damit ihre Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten können. Der Opioid- und Alkoholabusus könnten dabei als untauglicher Selbstmedikationsversuch interpretiert werden, der schliesslich durch Verschlimmerung und Akzentuierung der psychosozialen Beeinträchtigungen und Beschwerden zu der im Jahre 2000 erfolgten psychischen Dekompensation beigetragen habe. Die Beschwerdeführerin sei seit Mitte 2000, als sie auch die Arbeit in einem Spielsalon nicht mehr zu bewältigen vermocht habe, auf dem freien Stellenmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. In Anbetracht des sich nun seit Beginn der Behandlung präsentierenden psychischen Zustandsbildes, der ausgeprägten psychiatrischen Komorbidität, in der sich die einzelnen Störungen gegenseitig unterhielten und zu einer weiteren Verschlimmerung beitrügen, und des langjährigen, chronischen Verlaufs erachtete der Psychiater eine auch nur teilweise Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zumindest mittelfristig als wenig realistisch (Urk. 7/17).
Im Bericht vom 27. Januar 2005 führte der Psychiater B.___ aus, als grundlegende Störung könne aus psychiatrischer Sicht die Persönlichkeitsstörung gesehen werden. Diese habe nach einer ersten schweren Dekompensation im Rahmen der Manifestation der Anorexie in der frühen Jugend aber zunächst über Jahrzehnte von der Beschwerdeführerin kompensiert werden können. Es sei die Summe der im weiteren Verlauf aufgetretenen psychiatrischen Störungen, die sich in ihren Auswirkungen und den daraus folgenden Beeinträchtigungen bei der vulnerablen Versicherten gegenseitig verschlimmerten und schliesslich zur psychischen Dekompensation und damit zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. In der Alkoholabhängigkeit sei sicherlich ein Faktor zu sehen, der über die Jahre in Interaktion mit den anderen Störungen zu einer weiteren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit beitrage. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich bei dieser Abhängigkeit aber um ein sekundäres Phänomen, das heisse, der Alkoholabusus (wie auch der Opiatabusus) müsse als untauglicher Selbstmedikationsversuch der vorbestehenden Störungen und des damit einhergehenden Leidens interpretiert werden. Schliesslich hielt der Arzt fest, dass bei Persönlichkeitsstörungen zwar von Verhaltensauffälligkeiten und psychischen Einschränkungen ausgegangen werde, die sich seit der Jugend manifestierten, was aber nicht mit einer sofort damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise einem von Anfang an bestehenden absoluten sozialen Versagen einhergehen müsse. Häufig könnten diese Einschränkungen über lange Zeit bezüglich Arbeitsfähigkeit ganz oder teilweise kompensiert werden, sei es dank günstiger sozialer Umstände (Nischenarbeitsplätze, protektives Umfeld usw.) oder anderweitiger anfänglich noch mobilisierbarer psychischer Ressourcen der Betroffenen selbst (Urk. 7/28).
3.3 In seinem Bericht vom 12. Juni 2005 beschränkte sich Dr. E.___, der die Beschwerdeführerin zwischen Mai und Dezember 2003 behandelte, auf die Angabe, diese sei in ihrer bisherigen Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Er berichtete allerdings von Defiziten im mentalen und körperlichen Bereich. Hinsichtlich einer möglichen behinderungsangepassten Tätigkeit verwies er auf den behandelnden Psychiater. Schliesslich gab er an, die Beschwerdeführerin sei am 19. Mai 2005 wegen des IV-Berichts bei ihm erschienen. Im Gespräch habe er das Gefühl gehabt, dass es ihr psychisch besser gehe (Urk. 7/34 S. 4).
3.4 Der Psychiater Dr. F.___ behandelte die Beschwerdeführerin zwischen Dezember 2004 und Februar 2005 im Rahmen von Einzelgesprächen. Im Bericht vom 30. Juni 2005 stellte er folgende Diagnosen:
- chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach Opiatabhängigkeit (ICD-10 F11.22) und Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.24)
- Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0)
- einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10 F90.0)
- chronische Schlafstörungen (ICD-10 F51.0)
Weiter führte Dr. F.___ aus, die Beschwerdeführerin leide unter diffusen Schmerzen im unteren Rücken, einem bei dauerhaftem diskretem Opiatentzug üblichen Unwohlsein im eigenen Körper, Schlafstörungen, Somästhesien, fehlender Tagesstruktur und einer Identitätsstörung mit Depressionen. Ausserdem bestehe ein gesteigerter Alkoholkonsum von aktuell zirka einem Liter Wein pro Tag. Gestützt darauf schätzte Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit auf 0 % seit dem Jahr 2000 ein und gab an, die Beschwerdeführerin sei im angestammten Beruf als Journalistin/Redakteurin zuletzt 1993 bis 1996 tätig gewesen. Unter der Voraussetzung eines deutlichen Rückgangs der Schmerzen wäre eine Arbeit in einem geschützten Rahmen vorstellbar, allenfalls im sozialen Bereich, wo beispielsweise auch Fremdsprachenkenntnisse benötigt würden. Schliesslich wies der Arzt darauf hin, dass eine aktuelle Einschätzung am ehesten durch die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik D.___ erfolgen sollte (Urk. 7/37).
3.5 Vom 31. März bis 23. Oktober 2005 führte die Beschwerdeführerin einen stationären Alkoholentzug in der Psychiatrischen Klinik D.___ durch. Im Bericht vom 13. Mai 2005 stellten die Klinikärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.25)
- schädlicher Gebrauch von Heroin, gegenwärtig abstinent unter Substitution mit Subutex (ICD-10 F11.22)
- Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
- mittelschwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
Der teilremittierten Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0) massen sie hingegen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei. In der angestammten Tätigkeit als Journalistin sei die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 nicht mehr arbeitsfähig. Im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie hingegen halbtags arbeitsfähig (Urk. 7/33).
In den Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2005 wurde die Diagnose einer seit früher Jugend emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31) aufgenommen. Das Zustandsbild der Beschwerdeführerin habe sich in einem Masse verbessert, dass sie aus der Klinik nach Hause habe austreten können. Sie bedürfe allerdings intensiver ambulanter, medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung. Weiterhin sei sie auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Im geschützten Rahmen bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/39).
Der Austrittsbericht vom 13. Januar 2006 enthält die folgende Diagnoseliste:
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.21)
- Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwachtem Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22)
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F60.31)
- Anorexia nervosa, teilremittiert (ICD-10 F50.0)
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- Verdacht auf adulte Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung mit Beginn im frühen Jugendalter (ICD-10 F90.9)
Im stationären Rahmen habe ein komplikationsloser Alkoholentzug unter Abschirmung mit Benzodiazepinen durchgeführt werden können. Als Tagesstruktur habe die Beschwerdeführerin anfänglich einmal, später zweimal pro Woche im klinikinternen Laden gearbeitet. Zu Beginn habe sie über Konzentrationsschwierigkeiten geklagt, die sich vor allem beim Abrechnen bemerkbar gemacht hätten. Im Verlauf habe sie jedoch die Arbeitszeit steigern können und sei mit den ihr anvertrauten Aufgaben gut zurecht gekommen (Urk. 7/41 S. 3-5).
Im Schreiben vom 19. Januar 2006 an die Beschwerdegegnerin präzisierte der zuständige Arzt der Psychiatrischen Klinik D.___, dass die Persönlichkeitsstörung erst im Laufe der Hospitalisation habe diagnostiziert werden können. Die Suchterkrankung habe während der Hospitalisation lediglich als Begleiterkrankung Bedeutung gehabt, indem es darum gegangen sei, gewisse Symptome medikamentös adäquat zu behandeln. Bekanntlich bestünden Persönlichkeitsstörungen in der Regel seit der Kindheit und zögen häufig sekundär weitere Folgeerkrankungen, insbesondere Suchterkrankungen nach sich (Urk. 7/41 S. 1).
4.
4.1 Hinsichtlich der Diagnosestellung sind vorliegend insbesondere die Berichte des Psychiaters B.___ sowie der Ärzte der Psychiatrischen D.___ von Bedeutung. Diese Ärzte konnten sich während der langjährigen ambulanten beziehungsweise der mehrmonatigen stationären Behandlung der Beschwerdeführerin mit deren Leiden vertieft auseinandersetzen und stellten im Wesentlichen übereinstimmende Diagnosen, welche teilweise auch vom Psychiater Dr. F.___ sowie von der Allgemeinärztin A.___ bestätigt wurden.
Dass die Ärzte der Psychiatrischen Klinik D.___ in Abweichung von B.___ im Austrittsbericht vom 1. Januar 2006 (Urk. 7/41 S. 3) die Suchtleiden als Hauptdiagnosen aufnahmen, weist entgegen der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (vom 27. Februar 2006; Urk. 2 S. 2) geäusserten Meinung nicht auf deren tatsächliche Bedeutung hin. Vielmehr soll diejenige Diagnose Priorität erhalten, der die grösste aktuelle Bedeutung zukommt. Im klinischen Bereich ist dies häufig die Störung, welche zum Kontakt mit der betreffenden Institution geführt hat und damit oft zur stationären, teilstationären oder ambulanten Behandlung. Unter anderen Umständen kann unter Berücksichtigung der gesamten Vorgeschichte des Patienten die wichtigste Diagnose hingegen eine Lebenszeitdiagnose sein (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, hrg. von Dilling/Mombour/Schmidt, 5. Aufl., Bern 2005, S. 24). Der Vorrang der Suchterkrankungen im erwähnten Austrittsbericht lässt sich damit erklären, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik D.___ in erster Linie den stationären Alkoholentzug bezweckte. Daraus kann hinsichtlich der Bedeutung der verschiedenen Störungen bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nichts abgeleitet werden.
Bezüglich der Reihenfolge der Entstehung der verschiedenen Leiden kann auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Psychiaters B.___ abgestellt werden. Seine Darlegung deckt sich mit der einschlägigen medizinischen Literatur (vgl. u.a. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 227) und wird durch die Berichte der Ärzte der Psychiatrischen Klinik D.___ untermauert. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Drogen- und Alkoholsucht lediglich als sekundäre Erkrankungen bei vorbestehender Persönlichkeits- sowie Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung auftraten.
4.2 Nach der in Erw. 1.1 widergegebenen Rechtsprechung sind die beiden Suchterkrankungen invalidenversicherungsrechtlich jedoch erst dann relevant, wenn sie von einem Gesundheitsschaden verursacht wurden, dem Krankheitswert zukommt. Gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Berichte lässt sich allerdings nicht abschliessend beurteilen, ob die vorbestehenden psychischen Störungen aufgrund ihrer Natur und ihres Schweregrades als eine erhebliche Teilursache für die Entwicklung der Suchtkrankheit betrachtet werden können. Des weiteren kann den ärztlichen Ausführungen nicht entnommen werden, ob diese Störungen geeignet sind, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einzuschränken, das heisst ob ihnen Krankheitswert zukommt. Dazu sind möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der psychischen Störungen auf der einen und der Sucht auf der andern Seite nötig sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten. Erst nachdem dies geklärt worden ist, können für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und allenfalls die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft berücksichtigt werden.
Die Sache ist daher zur Vornahme einer umfassenden Abklärung über die der Sucht vorbestehenden psychischen Störungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurückzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).