Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00335
IV.2006.00335

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 25. März 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Erb
Restelbergstrasse 61, 8044 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die im Jahr 1950 geborene S.___ meldete sich am 8. Juni 2004 unter Hinweis auf seit 2001 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen an "Armgelenken" und Schulter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 11/3). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. November 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 7 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/21).
1.2     Am 27. Juli 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (starke Abnützungserscheinungen an den Beinen) erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 11/23). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten erneut ab (Urk. 11/29). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2006 fest (Urk. 2).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 24. Februar 2006 liess die Versicherte am 29. März 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1.   Es sei der Einspracheentscheid der IV-Stelle für den Kanton Zürich vom 24. Februar 2006 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
 2.    Die IV-Stelle für den Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihre IV-Verfügung vom 19. November 2004 zu revidieren und der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
 3.    Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und zur Wahrung ihrer Interessen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
       Als unentgeltlicher Rechtsvertreter sei der Unterzeichnende zu bestellen."
2.2     In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 bestellte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Markus Erb, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 24. Februar 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2     Verschiedene Normen und Grundsätze ordnen die Änderung oder Anpassung von rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden, insbesondere von Renten und anderen Dauerleistungen. Dazu gehören die Revision im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse (Art. 17 ATSG), die prozessuale Revision wegen neu entdeckter, vorbestandener Tatsachen und Beweismittel und die Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 217 Erw. 3.2). Die prozessuale Revision und die Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG betreffen die Ausgangslage, dass der Entscheid anfänglich unrichtig war. Demgegenüber bezieht sich die Revision nach Art. 17 ATSG auf eine nachträgliche Änderung des massgebenden Sachverhalts. Insofern lässt sich der Anwendungsbereich der Bestimmungen voneinander abgrenzen (Kieser, ATSG-Kommentar, N 3 zu Art. 17).
1.3     Das Rentenrevisionsverfahren nach Art. 17 ATSG wird entweder von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet. Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (Kieser, a.a.O., N 15 zu Art. 17). Anlass zur Revision im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 Erw. 3.5, 113 V 275 Erw. 1a).
1.4     Eine prozessuale Revision setzt gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG voraus, dass nach Eintritt der formellen Rechtskraft einer Verfügung erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Das neue Beweismittel darf nicht bloss der Sachverhaltswürdigung dienen. Es genügt deshalb nicht, dass beispielsweise ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist (Kieser, a.a.O., N 12 zu Art. 53 mit Hinweis). Als erheblich gelten nur jene Tatsachen, welche bereits zur Zeit der Erstbeurteilung bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 122 V 273 Erw. 4 mit Hinweis).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Prozessthema bildet mithin die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem 19. November 2004 (ablehnende Verfügung) und dem 24. Februar 2006 (strittiger Einspracheentscheid) in - für den Anspruch auf Rente - erheblicher Weise geändert haben (Art. 17 ATSG) oder ob nach Eintritt der formellen Rechtskraft der (ablehnenden) Verfügung vom 19. November 2004 erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sind, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).
2.2     Während sich die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2005 unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes erneut bei der IV-Stelle meldete (Urk. 11/23), macht sie in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, die IV-Stelle habe bei der Beurteilung des Rentenanspruchs zu Unrecht - bereits vor Erlass der Verfügung vom 19. November 2004 bestehende - Behinderungen (nämlich eine Lumbalgie sowie eine schwere Arthrose an beiden Knien) ausser Acht gelassen. Eine Abklärung dieser Beschwerden sei unterblieben, weshalb es ihr auch nicht möglich gewesen sei, die entsprechenden Beweismittel beizubringen (Urk. 1 S. 8). Im Übrigen dränge sich mit Blick auf die depressive Stimmung eine psychiatrische Abklärung auf (Urk. 1 S. 10 f.).
2.3     Demgegenüber vertrat die IV-Stelle im Einspracheentscheid im Wesentlichen den Standpunkt, die vorgebrachten Befunde seien bei Verfügungserlass bereits bekannt gewesen und berücksichtigt worden. Die Arthrose an den Kniegelenken ändere nichts an der ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. In der Krankengeschichte sei auch kein psychiatrisches Leiden auszumachen, das sich invalidisierend auswirken könnte. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 1 S. 3 f.).

3.
3.1     Das vor Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 19. November 2004 eingeholte rheumatologische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 31. Oktober 2004 (Urk. 11/19) ergab, dass die Beschwerdeführerin an einem chronifizierten Schmerzbild (bei ausgedehnten Körperschmerzen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, einer Schmerzverarbeitungsstörung und einem Verdacht auf somatoformes Geschehen), einer muskulären und konditionellen Dekompensierung, leichten degenerativen HWS-Veränderungen (vor allem Osteochondrose und Spondylose C6/7), einer arteriellen Hypertonie, Adipositas (BMI 30 kg/m2) sowie einem Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operationen beidseits litt. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Kleidersortiererin zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, wie auch für den angegebenen Beruf als Sekretärin bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig (Urk. 11/19/11). Generell bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden, der postulierten Behinderung sowie den objektivierbaren Befunden. Schon der hohe, durch Medikamente nur ungenügend beeinflussbare, jedoch stark wechselhafte Schmerzpegel spreche für eine Schmerzverarbeitungsstörung. Zudem sprächen die in signifikanter Anzahl vorhandenen Waddell-Zeichen (nicht-organische Befunde) für eine psychische oder psychopathologische Problematik. Eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung wie eine Depression oder eine Angststörung seien jedoch nicht offensichtlich. Für die Erwerbsfähigkeit limitierend seien somit ausschliesslich der ungenügende muskuläre und kardiovaskuläre Trainingszustand, begleitet von einer ausgeprägten Gewichtszunahme. Dies alles seien Befunde, die mit einem konsequenten Vorgehen durchaus behebbar seien. Entsprechend seien die Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit auch nicht zu eng zu fassen (Urk. 11/19/14).
3.2     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, erhob im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens mit Bericht vom 20. September 2005 (Urk. 11/26) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 2001 bestehendes Zervikobrachialsyndrom rechts C6/7/8 (bei Streckhaltung, Osteochondrosen C 5-7 und engen Foramina), eine seit Januar 2005 bestehende eher lumbospondylogene Lumboischialgie links (bei Hyperlordose-Fehlhaltung, Adipositas, Spondylarthrose L4-S1, L5-Discopathie, Retrolistesis L5 um 2mm) sowie ebenfalls seit Januar 2005 bestehende Knieschmerzen beidseits bei Varus- und Femoropatellararthrose beidseits (Urk. 11/26/1). Des Weiteren erwähnte Dr. B.___ eine Erschöpfungsdepression aufgrund der psychosozialen Situation (Alkoholiker als Freund und Wohnpartner). In der bisherigen Tätigkeit als Kleidersortiererin wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit dem 9. Februar 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/26/4).
3.3     Dr. C.___, Chiropraktor SCG/ECU, diagnostizierte am 1. September 2005 ein "chron. rezid. spondylogenes LVS & ZVS" bei einer statisch-dynamischen LWS/HWS-Insuffizienz mit Fehlstatik und segmentaler Dysfunktion L5/S1 und C5/6 & C6/7, mässige degenerative Veränderungen der unteren LWS und unteren HWS sowie eine fortgeschrittene Femoro-Patellararthrose und Gonarthrose beidseits. Beschwerden und Befund korrelierten klinisch gut, vor allem der klinisch-funktionelle Befund zusammen mit den radiologischen Zeichen erkläre den Zustand der Beschwerdeführerin (Urk. 3/11).

4.
4.1    
4.1.1   Zu prüfen ist vorab, ob die Voraussetzungen der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG im vorliegenden Fall erfüllt sind.
         Laut Dr. B.___ bestehen sowohl die von ihm diagnostizierte Lumboischialgie als auch die Knieschmerzen erst seit Januar 2005 und wären damit nach dem hier massgeblichen Zeitpunkt der anspruchsverneinenden Verfügung vom 19. November 2004 aufgetreten, was eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG von vornherein ausschliessen würde.
4.1.2   Entgegen der Auffassung Dr. B.___s steht jedoch aufgrund der vorliegenden Akten fest, dass bereits vor Januar 2005 lumbale Beschwerden und Knieschmerzen aufgetreten waren. Im Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 9. Februar 2004 wurde eine Hyperlordose der LWS diagnostiziert und festgestellt, dass die LWS-Beweglichkeit in Seitneigung zu 1/3 eingeschränkt sei mit Endphasenschmerzen. In beiden Knien fanden sich Krepitationen (Urk. 11/6/8 f.). Anlässlich der Untersuchung durch Dr. A.___ im Oktober 2004 klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Kreuz und im (rechten) Knie (Urk. 11/19/7, 11/19/9 oben). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ erfolgte somit in Kenntnis und unter Berücksichtigung der genannten Beschwerden (vgl. Urk. 11/19/11 ff.). Bei den nachträglich eingereichten ärztlichen Stellungnahmen des Dr. B.___ vom 20. September 2005 (wie auch vom 27. September 2005 [Urk. 3/10]) sowie dem Bericht des Dr. C.___ vom 1. September 2005 handelt es sich nach dem Gesagten nicht um neue Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, da sie keine neuen erheblichen Tatsachen enthalten, die den Entscheid der IV-Stelle vom 19. November 2004 von Anfang an als fehlerhaft erscheinen liessen.
4.2    
4.2.1   Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für ein Rentenrevisionsverfahren nach Art. 17 ATSG gegeben sind. Mithin stellt sich die Frage, ob sich aus den vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der rentenablehnenden Verfügung vom 19. November 2004 ergibt.
4.2.2   Zwar diagnostizierte Dr. B.___ mit Bericht vom 20. September 2005 (Urk. 11/26/1) erstmals eine Lumboischialgie links sowie Knieschmerzen beidseits bei Varus- und Femoropatellararthrose. Wie bereits dargelegt (vgl. Erw. 4.1.2 hiervor) waren aber sowohl die Kreuz- als auch die Knieschmerzen - und in diesem Zusammenhang die Hyperlordose der LWS wie auch die Adipositas - bereits vor November 2004 aktenkundig gewesen (Urk. 11/6/8 f., 11/19/7 ff.). Abgesehen davon klagte die Beschwerdeführerin auch gemäss Bericht Dr. B.___s vom 20. September 2005 weiterhin in erster Linie über Schulterschmerzen und erst in zweiter Linie über Kreuz- und Knieschmerzen (Urk. 11/26/2). In der Neuanmeldung wurden nur Abnützungserscheinungen an den Knien geltend gemacht (Urk. 11/23). Sodann ist festzuhalten, dass sich allfällige radiologisch erhobene Veränderungen (vgl. Röntgenbefund von Dr. med. E.___ vom 24. März 2005 [Urk. 11/22]) nicht notwendigerweise auf das Ausmass der funktionellen Einschränkung auswirken. Diesbezüglich fällt auf, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 20. September 2005 (Urk. 11/26/4) trotz zusätzlicher Diagnosen im Vergleich zum Bericht vom 16. Juni 2004 (Urk. 11/11/4) keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit - sondern weiterhin eine solche von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - attestierte. Den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beschreibt er folgerichtig als stationär (Urk. 11/26/2 oben). Nach dem Gesagten ist eine Verschlimmerung der körperlichen Beschwerden nicht ausgewiesen.
4.2.3   Was die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin angeht, hat die IV-Stelle vor der leistungsablehnenden Verfügung vom 19. November 2004 - nicht zuletzt wohl mit Blick auf die Einschätzung von Dr. A.___, wonach ein invalidisierendes psychiatrisches Leiden nicht ersichtlich sei (Urk. 11/19/11) - keine fachmedizinischen Abklärungen getätigt. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal auch die neueren Ausführungen des Hausarztes im Bericht vom 20. September 2005 (vgl. Urk. 11/26/4) nicht dafür sprechen, dass die von ihm erwähnte Erschöpfungsdepression eine selbständige psychische Beeinträchtigung mit zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit darstellt. Vielmehr bestehen - laut Dr. B.___ - deutliche Anhaltspunkte dafür, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (Alkoholprobleme des Lebenspartners der Beschwerdeführerin), die keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu begründen vermöchten (BGE 127 V 294), eine wesentliche Rolle spielen.
4.2.4   Aufgrund der Akten steht somit fest, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenverweigerung (Verfügung vom 19. November 2004) bis zu dem für die gerichtliche Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 24. Februar 2006 nicht erheblich verändert hat. Da zudem auch keine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen ersichtlich ist und im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird, sind die Voraussetzungen einer Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG nicht gegeben.

5.
5.1     Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses (und dem Mass des Obsiegens), jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Nach § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2004 (GebV SVGer) wird einer Partei im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung für unnötigen oder geringfügigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen.
5.2     Für die Schwierigkeit einer Streitsache ist nicht massgebend, ob sich im konkreten Fall stellende Tat- oder Rechtsfragen für einen Parteivertreter neuartig sind oder nicht. Der Schwierigkeitsgrad einer Streitsache ergibt sich nicht aus der subjektiven Berufserfahrung eines Rechtsvertreters und seinen individuellen Rechtskenntnissen, sondern objektiv aus der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen sowie aus dem Umfang des zu bearbeitenden Aktenmaterials. Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwands darf das Gericht nach ständiger Rechtsprechung auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess, im Unterschied zum Zivilprozess, von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Diese soll nur insoweit berücksichtigt werden, als sich der Aufwand des Anwalts bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 7. September 2006, I 254/06, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
5.3     Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hiezu BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 111 Ia 1; ZAK 1986 S. 134 Erw. 2a) oder schliesslich wenn das Gericht den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. Nichts anderes gilt im Zusammenhang mit dem Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 23. April 2007, I 463/06, Erw. 7.1).
5.4     Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Erb, reichte dem Gericht am 22. Oktober 2007 eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 4'899.20 ein, welcher ein Zeitaufwand von 22,33 Stunden, Auslagen von Fr. 86.50 und die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 346.04 zugrunde lagen (Urk. 14/2).
5.5     Mit Blick auf die zu beurteilenden Rechtsfragen (Prüfen der Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 3 ATSG beziehungsweise für ein Rentenrevisionsverfahren nach Art. 17 ATSG) handelt es sich nicht um einen komplexen Fall, der einen erfahrenen Anwalt vor besondere rechtliche Schwierigkeiten stellen würde. Unter diesen Umständen erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 1'132 Minuten (= 18,87 Stunden) für das Verfassen der mit zwölf - nicht besonders dicht beschriebenen - Seiten nicht speziell ausführlichen Beschwerdeschrift als eindeutig zu hoch, zumal die ersten fünf Seiten der Eingabe bereits vom Titelblatt, den Anträgen sowie den routinemässigen Ausführungen zu Vollmacht, Anfechtungsobjekt, Beschwerdefrist und unentgeltlicher Rechtspflege eingenommen werden. Sodann ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin schon im Einspracheverfahren vom gleichen Rechtsvertreter vertreten wurde, weshalb sich der Aufwand in Bezug auf das Akten- und Rechtsstudium für die Ausarbeitung der im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht notwendigen Rechtsschrift entsprechend reduzierte.
5.6     Nicht ersichtlich ist der Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht und dem unter dem Titel "Zust. Einspracheentscheid vom 24. Februar 2006 in der Betreibung Nr. 2070537" geltend gemachten Aufwand. Nicht nachvollziehbar ist ferner, warum für die Einholung eines - im vorliegenden Verfahrens nicht relevanten - Berichts der Stiftung F.___, ein Aufwand von 53 Minuten in Rechnung gestellt wird. Auch die Notwendigkeit beziehungsweise Angemessenheit von weiteren geltend gemachten Positionen erscheint fraglich ("Sozialberatung "___" - Abklärung Notbedarf - Vereinbarung Depot", "Vollmacht Steuerbehörde").
5.7     Als angemessen erweist sich unter den vorliegenden Umständen - unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles, des Umfangs der Akten und mit Blick auf ähnlich gelagerte Verfahren - ein Aufwand von total 9 Stunden für Instruktion, Besprechungen, Abklärungen (insgesamt 2 Stunden), Aktenstudium         (2 Stunden) und das Abfassen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der Beschwerdeschrift (5 Stunden). Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ergibt sich - inklusive Mehrwertsteuer - somit als Abgeltung für den zeitlichen Aufwand ein Betrag von Fr. 1'936.80 (9 x Fr. 200 x 1.076).
         Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Barauslagen im Betrag von Fr. 86.50 beziehungsweise Fr. 93.-- inklusive Mehrwertsteuer (Fr. 86.50 x 1.076). Insgesamt beläuft sich die auszurichtende Prozessentschädigung somit auf Fr. 2'029.80.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Markus Erb, Zürich, wird mit Fr. 2'029.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Markus Erb
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- PKG Pensionskasse, Zürichstrasse 16, Postfach, 6000 Luzern
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).