IV.2006.00336

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 5. September 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1975, arbeitete ab August 1993 bis zu einem Unfall am 25. Mai 1999 vollzeitlich und ab 22. Mai 2000 im Umfang von 50 % als Maschinenmechaniker bei der A.___ in B.___ (Urk. 12/5 Ziff. 1, Ziff. 5, Ziff. 8-9, Urk. 12/13 S. 82, Urk. 12/20 S. 1). Nach dem Unfall bezog der Versicherte von der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) Taggeldleistungen (Urk. 12/13 S. 3, S. 62 ff.) und meldete sich am 21. Juli 1999 wegen einer unfallbedingten Fraktur dreier Rückenwirbel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 12/1 Ziff. 7.1-2, Ziff. 7.8). Das Amt für AHV und IV des Kantons C.___ sprach ihm gestützt auf eingeholte Arztberichte und einen Arbeitgeberbericht mit Verfügungen vom 11. und 12. September sowie 3. November 2000 berufliche Massnahmen vom 23. Oktober 2000 bis 10. Oktober 2002, Hilfsmittel und ein Taggeld vom 22. Mai 2000 bis 10. Oktober 2002 zu (Urk. 12/4-5, Urk. 12/8 S. 2 f., Urk. 12/23, Urk. 12/26-27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle des Kantons C.___ mit Verfügungen vom 10. Juli 2002 (Urk. 12/45-46) einen Anspruch auf Wartetaggeld ab 26. März 2002 und hob die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen vom 11. September 2000 per 1. April 2002 auf.
1.2     Der Versicherte war ab 6. November 2003 bei der D.___ in E.___ als Sachbearbeiter tätig, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. April 2005 kündigte (Urk. 12/54 Ziff. 1-2, Ziff. 5, Urk. 12/54 S. 7 f.). Seit 2. Mai 2005 bezog er Arbeitslosentaggelder (Urk. 12/51). Am 27. September 2005 ersuchte der Versicherte erneut um Umschulung zum Technischen Kaufmann (Urk. 12/48 = Urk. 3/1), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Arztbericht (Urk. 12/53) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/54) einholte und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/55) beizog.
         Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 12/57 = Urk. 3/5). Die dagegen am 9. Februar 2006 erhobene Einsprache (Urk. 12/58 = Urk. 3/6) wies sie am 23. Februar 2006 ab (Urk. 12/63 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. März 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm die Kosten für die Umschulung zum Technischen Kaufmann zu übernehmen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf der Schriftenwechsel am 11. Juli 2006 geschlossen wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Laut Art. 38 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG beginnt die Beschwerdefrist an dem auf die Zustellung der Mitteilung folgenden Tage zu laufen. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.
1.2     Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und nach Art. 39 Abs. 2 ATSG gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Die unzuständige Behörde hat eine an sie adressierte Eingabe unverzüglich an die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten (Art. 8 VwVG; BGE 120 V 415 Erw. 3a mit Hinweisen). Diese Bestimmungen sind Ausdruck von im gesamten Bundesverwaltungsrecht gültigen Rechtsgrundsätzen und somit auch in Bereichen zu beachten, in welchen das VwVG nicht unmittelbar anwendbar ist (ARV 1991 Nr. 16 S. 120 Erw. 2a mit Hinweisen). Im Übrigen haben gemäss Art. 30 ATSG alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.
1.3     Praxisgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung eines Entscheids grundsätzlich der Verwaltung (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 65 Erw. 2a). Der Sozialversicherungsprozess wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb es sich dabei nicht um eine subjektive Beweisführungslast handelt (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches), sondern in der Regel nur um eine sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis).
1.4     Vorliegend erfolgte die Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheides gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin am 23. Februar 2006 per A-Post und sollte am 24. Februar 2006 beim Beschwerdeführer eingetroffen sein (Urk. 11 S. 1). Mangels Bestreitung des Datums der Zustellung durch den Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG am 25. Februar 2006 zu laufen begann und am 27. März 2006 endigte.
         Der postalischen Bestätigung sowie der den Akten beigelegten Kopie eines Briefumschlages ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde am 24. März 2006, mithin innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist, zuhanden der Beschwerdegegnerin der Post übergab (Urk. 7/4, Urk. 12/65 S. 2). Mit der rechtzeitig, jedoch bei der falschen Behörde, erhobenen Beschwerde gilt die Frist als gewahrt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
2.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.4     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, BGE 130 V 488 S. 490 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).

3.
3.1     Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zum Technischen Kaufmann und in diesem Zusammenhang die Eingliederungswirksamkeit dieser beruflichen Massnahme.
3.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um Kostenübernahme für die Umschulung zum Technischen Kaufmann im Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006 damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Leistungsnachweises der F.___ sowie des Umschulungs- und Eingliederungsverlaufes mit dem erreichten Umschulungsniveau zum kaufmännischen Sachbearbeiter mit zusätzlichem Informatik-Anwender Zertifikat SIZ seinen Fähigkeiten entsprechend umgeschult sei. Der Versuch einer Höherqualifikation zum eidg. dipl. Technischen Kaufmann sei nicht erfolgversprechend und daher nicht eingliederungswirksam (Urk. 2 S. 2).
3.3     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, ohne Ausbildung zum Technischen Kaufmann und wegen des geringen Stellenwerts der einjährigen Ausbildung zum kaufmännischen Sachbearbeiter eine sehr schwierige berufliche Zukunft zu haben (Urk. 1, Urk. 12/58).

4.       Gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere den Bericht vom 31. Januar 2000 (Urk. 12/13 S. 22 ff.) von Dr. med. G.___, Oberärztin Rheumatologie, und Dr. med. H.___, Abteilungsärztin, Klinik I.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 3. bis 20. Januar 2000 zur stationären Rehabilitation aufhielt, sowie den aktuellen Bericht von Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 3. November 2005 (Urk. 12/53), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Lumbovertebralsyndrom nach einem Arbeitsunfall am 27. (richtig: 25.) Mai 1999 leidet (Urk. 12/4 Ziff. 3, Urk. 12/8 S. 2, Urk. 12/13 S. 22, Urk. 12/19 S. 3, Urk. 12/53 lit. A). Die Befunde sind jedoch nach Auffassung der Ärztinnen der Klinik I.___ nicht derart schwerer Natur, dass sie den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigten, dass, obwohl er in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Maschinenmechaniker zu 100 % arbeitsunfähig sei, eine weitere Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Umfang von 100 % unzumutbar wäre (Urk. 12/13 S. 23).
         Diese Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit blieb von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten (Urk. 1). Sie ist überzeugend, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen und folglich darauf abzustellen ist.

5.
5.1     Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Maschinenmechaniker nicht mehr nachgehen kann. Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob er im Hinblick auf die bei der D.___ vom 6. November 2003 bis 30. April 2005 ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter (Urk. 12/54 Ziff. 1 und 5) oder eine mit dieser vergleichbaren Tätigkeit als in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert zu gelten hat (ZAK 1968 S. 350 Erw. 3, 1963 S. 137).
         Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. November 2003, I 794/02, Erw. 2 mit Hinweisen).
5.2     Im bisherigen Beruf als Maschinenmechaniker mit einem Jahreseinkommen von Fr. 48'750.-- (13 x Fr. 3'750.--; Urk. 12/5 Ziff. 12) ist der Beschwerdeführer nach Gesagtem voll arbeitsunfähig. In der neuen Tätigkeit als kaufmännischer Sachbearbeiter erzielte der Beschwerdeführer bei der D.___ 2004 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'585.-- und ab 1. Januar 2005 ein solches von Fr. 4'635.-- und hätte voraussichtlich ein Jahreseinkommen von Fr. 60'255.-- erzielen können (13 x Fr. 4'635.--; Urk. 12/54 Ziff. 12, Urk. 12/54 S. 5). Dies stellte eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG dar, zumal der Beschwerdeführer bereits nach der erfolgten Umschulung zum kaufmännischen Sachbearbeiter in der Lage war, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu verdienen. Dieses Einkommen kann der Beschwerdeführer auch bei einem anderen Arbeitgeber erzielen. Insbesondere weist er im Vergleich mit jüngeren Arbeitnehmern den Vorteil eines dreijährigen Aufenthalts im englischen Sprachraum und ein entsprechendes Englisch in Wort und Schrift auf (Urk. 12/1 S. 8). Der Anspruch auf eine gleichwertige berufliche Eingliederung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist mit der Umschulung zum kaufmännischen Sachbearbeiter somit erfüllt.
         Das Erfordernis der Gleichwertigkeit begrenzt den Umschulungsanspruch „nach oben”. So kann es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung sein, einen behinderten Versicherten in eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung zu führen, als er sie vorher innehatte (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 128 f.). Gestützt auf den Bericht von Dr. J.___ vom 3. November 2005 (Urk. 12/53) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht ärztlich behandelt wird, datiert doch die letzte Untersuchung vom 19. Januar 2005, und eine Invalidität in einer Tätigkeit als kaufmännischer Sachbearbeiter ist nicht ausgewiesen. Daraus folgt in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin, dass die Umschulung zum Technischen Kaufmann nicht invaliditätsbedingt notwendig ist (Urk. 11 S. 2). Vor diesem Hintergrund sowie unter Hinweis darauf, dass kein Anspruch auf bestmögliche Vorkehren besteht, ist das Erfordernis der Gleichwertigkeit und Verhältnismässigkeit einer Umschulung zum Technischen Kaufmann nicht mehr gewahrt.
5.3     Ebenso ist die Geeignetheit und die Eingliederungswirksamkeit der Umschulung zum Technischen Kaufmann in prognostischer Hinsicht zu verneinen.
         Der Beschwerdeführer begann die vierjährige Lehre zum Maschinenmechaniker 1992 bei der K.___ und setzte diese bei der A.___ in B.___ fort, schloss infolge Nichtbestehens der Lehrabschlussprüfung auf Anhieb aber erst 1997 nach fünf Jahren ab (Urk. 12/1 Ziff. 6.2, Urk. 12/1 S. 13, Urk. 12/12 S. 1 f.). Die genauen Gründe hiefür sind jedoch nicht bekannt.
         Mit Verfügung vom 11. September 2000 (Urk. 12/23) wurde dem Beschwerdeführer eine Ausbildung zum kaufmännischen Sachbearbeiter inklusive Zertifikat Informatik-Anwender SIZ (23. Oktober 2000 bis 30. September 2001) und anschliessend zum Technischen Kaufmann mit Eidgenössischem Fachausweis (15. April 2002 bis 10. Oktober 2002) zugesprochen. Am 19. Oktober 2001 schloss der Beschwerdeführer die Ausbildung zum kaufmännischen Sachbearbeiter mit Zertifikat Informatik-Anwender SIZ erfolgreich ab (Urk. 12/34).
5.4     Der Berufsberater wies bereits mit Zwischenbericht vom 4. Mai 2001 (Urk. 12/33) darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bei belastenden Situationen eher zurückziehe und allzu grossen Belastungen nicht Stand halte. Am 4. April 2002 bestätigte er dies insofern, als der Beschwerdeführer während der Umschulung immer wieder mit Entscheiden überrascht habe, die den Eindruck erweckt hätten, er sei nicht so belastbar und suche den Weg des geringsten Widerstandes (Urk. 12/39 S. 2). Diese Beurteilung vermag insofern zu überzeugen, als der Beschwerdeführer bereits nach dem ersten Semester die Umstellung der Ausbildung von einem Ganztages- zu einem Halbtagesprogramm mit der Begründung beantragte, es fiele ihm schwer, sich auf die vielen kaufmännischen Fächer zu konzentrieren und er sei eher der praxisbezogene Typ Mensch, weshalb der Lernprozess, der zusätzlich durch die nach mehrstündigem Sitzen entstehenden Rückenschmerzen beeinträchtigt werde, bei ihm mehr Zeit in Anspruch nehme als bei anderen (Urk. 12/30). Trotz des ihm gewährten Halbtagesprogrammes war er in der Folge jedoch nicht in der Lage, seinen Notendurchschnitt von 4.7 im ersten Semester zu verbessern, sondern wies nach dem zweiten Semester, mithin bei Abschluss der Ausbildung zum kaufmännischen Sachbearbeiter, einen solchen von 4.4 auf (Urk. 12/29, Urk. 12/31, Urk. 12/34 S. 2). Mit dieser Abschlussnote hätte er an der damaligen Ausbildungsstätte die weitere Ausbildung zum Technischen Kaufmann gar nicht antreten können, wurde dafür doch mindestens die Note 4.8 verlangt (Urk. 12/34 S. 2). Da die Ausbildungsstätte den Betrieb aufgab und ein Wechsel des Beschewerdeführers an eine andere Ausbildungsstätte beabsichtigt war (Urk. 12/35), gelangte dieses Ausschlusskriterium damals nicht zur Anwendung. Die vorgesehene weiterführende Umschulung zum Technischen Kaufmann trat der Beschwerdeführer wegen eines Wohnsitzwechsels vom Kanton C.___ in den Kanton L.___ im April 2002 kurzfristig nicht an. Obwohl er sich gemäss eigenen Angaben in Zürich über alternative Ausbildungsangebote informiert habe (Urk. 12/39 S. 1), ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er ein solches später in Angriff genommen hätte.
         Der letzte Arbeitgeber des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer geregelte Arbeitsabläufe benötige, den Überblick über mehrere Aufträge nicht behalten, Prioritäten nicht setzen und demzufolge terminierte Arbeiten nicht rechtzeitig erledigen könne sowie Probleme beim Erfassen von Zusammenhängen habe. Trotz Gesprächen und Verwarnungen habe der Beschwerdeführer keine Fortschritte gezeigt, weshalb er den Anforderungen dieser Stelle nicht genüge (Urk. 12/61 S. 2 f.). Die Berichte des Berufsberaters und insbesondere jener der D.___ lassen den Eindruck entstehen, dass die Fähigkeiten des Beschwerdeführers dem Anforderungsprofil der in Frage stehenden Tätigkeit nicht oder nur gerade knapp entsprechen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine noch weiterführende Umschulung zum Technischen Kaufmann als fraglich erfolgversprechend und eingliederungswirksam.
         Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine Stelle bei der D.___ nach einer Verwarnung am 26. April 2004 sowie einer Standortbestimmung im Juni 2004 offensichtlich nicht aus gesundheitlichen Gründen verlor (Urk. 12/54 S. 7-10), er anschliessend bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich selber eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % angab (Urk. 12/51 S. 4) und ihm aus ärztlicher Sicht für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer genügend eingegliedert ist.
         Die Frage, ob der für eine Umschulung erforderliche Invaliditätsgrad von 20 % ausgewiesen wäre, kann gestützt auf die obigen Ausführungen offen gelassen werden.

6.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Beruf als kaufmännischer Sachbearbeiter inklusive Zertifikat Informatik-Anwender SIZ bereits zweckmässig eingegliedert ist und die anbegehrte zusätzliche Ausbildung zum Technischen Kaufmann nicht als - im Rahmen des Einfachen und Zweckmässigen - erforderlich qualifiziert werden kann, damit das Eingliederungsziel voraussichtlich erreicht wird.
         Demnach hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten zum Technischen Kaufmann, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).