IV.2006.00337

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 24. September 2007
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, lic. iur. Fabienne Slongo
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3007 Bern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1980 geborene P.___ erlitt bei der Geburt neonatale Krämpfe, eine Hirnblutung sowie eine obere Plexusparese links. Es wurden die Geburtsgebrechen Ziff. 389, Ziff. 397 und Ziff. 496 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) festgehalten (Urk. 7/2/4). Am 17. Juni 1998 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Berufliche Massnahmen, IV-Anlehre zum Gärtnergehilfen; Urk. 7/21/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der IV-Kommission des Kantons Zürich bei. In den Akten finden sich folgende Unterlagen: Arztberichte von Dr. med. A.___, B.___, vom 21. Juli 1980 (Urk. 7/2/3-4), von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Kinderkrankheiten, vom 21. November 1980 (Urk. 7/2/1-2), Berichte von Dr. med. D.___, Augenarzt FMH, vom 16. und 18. März 1981 (Urk. 7/3 und Urk. 7/4/1), der Arztbericht von Dr. E.___, Oberarzt, B.___, vom 3. September 1982 (Urk. 7/5), der Arztbericht von Dr. C.___ vom 10. Mai 1986 mit dem Bericht von Prof. Dr. med. F.___, B.___, vom 24. April 1986 (Urk. 7/6 und Urk. 7/7/1-3), der ärztliche Zwischenbericht von Dr. med. G.___ vom 9. Mai 1986 (Urk. 7/8), Berichte über die ambulanten Elektroenzenphalogramm (EEG)-Untersuchungen durch Dr. C.___ vom 26. Mai und vom 2. September 1986 (Urk. 7/9), der Bericht des logopädischen Dienstes der IV-Abklärungsstelle vom 23. September 1986, welchem der Bericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, vom 16. September 1986, beiliegt (Urk. 7/10), der Bericht über die Magnetresonanztomographie des Schädels vom 7. Dezember 1989 durch Dr. med. I.___, Spezialarzt für medizinische Radiologie, Medizinisch Radiologisches Institut (Urk. 7/12/1), der Arztbericht von Dr. med. J.___, Chefarzt K.___, vom 25. Februar 1991 (Urk. 7/13/3) und der Bericht von Dr. med. L.___, Augenarzt FMH, vom 24. Juni 1991 (Urk. 7/14). Aus den Akten geht zudem hervor, dass dem Versicherten seit 1988 diverse Eingliederungsmassnahmen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 427 GgV Anhang (Strabismus und Mikrostrabismus concomitans monolateralis, Urk. 7/11, Urk. 7/15, Urk. 7/16) sowie Ziff. 387 GgV Anhang (angeborene Epilepsie; Urk. 7/17, Urk. 7/18) zugesprochen worden waren. Mit Verfügung vom 12. Juni 1998 wurden ihm berufliche Massnahmen gewährt (erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer IV-Anlehre zum Gärtnergehilfen für die Zeit vom 10. August 1998 bis zum 9. August 2000 im M.___, N.___ [Urk. 7/20]). Zudem sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 15. September 2000 für die Monate Juni und Juli 1998 sowie ab dem 1. August 2000 eine ausserordentliche ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 88 % zu (Urk. 7/23 und Urk. 7/24).
1.2     Ab dem 30. August 2005 führte die IV-Stelle das Rentenrevisionsverfahren durch (Urk. 7/29). Sie ersuchte die Arbeitgeberin des Versicherten, die O.___ AG, Abbruch, Aushub, Tief- und Gartenbau, um den Bericht vom 8. November 2005 (Urk. 7/33) und zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 7/31). Sodann holte sie bei Dr. med. Q.___, FMH für Allgemeine Medizin, den Arztbericht vom 12. Januar 2006 ein (Urk. 7/35/3). Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf Zusprache einer Hilflosenentschädigung ab (Urk. 7/38). Mit gleichen Datum stellte sie die Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monates ein. Grund war der neu errechnete Invaliditätsgrad von lediglich noch 31 % (Urk. 7/39). Gegen beide Verfügungen liess der Versicherte am 28. Februar 2006 durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Einsprache erheben (Urk. 7/41 und Urk. 7/42). Mit Entscheid vom 13. März 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache bezüglich der Rentenleistungen ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess P.___ am 30. März 2006 durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm sei eine Invalidenrente in angemessener Höhe zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort datiert vom 23. März 2006 (Eingang beim hiesigen Gericht am 24. Mai 2006), ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Invalidenrente zu Recht ausgehoben hat.
1.1     Zur Begründung ihres Einspracheentscheides bringt die Beschwerdegegnerin zusammenfassend vor, der von ihr vorgenommene Einkommensvergleich erweise sich als korrekt. An den erwerblichen Auswirkung der Invalidität vermöge der Bericht von Dr. Q.___ nichts zu ändern (Urk. 2).
1.2     Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer insbesondere auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin stütze sich einzig auf den Arbeitgeberfragebogen und lasse dabei diverse relevante Bemessungskriterien ausser Acht. So sei weder die medizinische Beurteilung des begutachtenden Arztes noch die Tatsache berücksichtig worden, dass der Beschwerdeführer seit der Geburt invalide sei. Die Beschwerdegegnerin verkenne zudem mit dem Einkommensvergleich, dass der Beschwerdeführer ohne Behinderung und Geburtsgebrechen eine höhere Ausbildung hätte absolvieren können. Mithin hätte er gemäss seinen Berechnungen weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1 S. 3 ff.).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 Abs. 1 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (AHI 2000 S. 309 Erw. 1a, am Ende, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2) zutreffend ausgeführt. Darauf wird verwiesen.
2.2     In Bezug auf die Rentenrevision ist Folgendes zu ergänzen:
2.2.1   Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (respektive die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich, Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 113 V 275 Erw. 1a).
2.2.2   Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der Gerichtspraxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2, R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, Erw. 5.3.2, und P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben. Eine Aufhebung mit Wirkung auf das Ende des laufenden Monats ist nur dann - ausnahmsweise - zulässig, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, was sich grundsätzlich nach demselben Massstab beurteilt, welcher auch bei der Prüfung des Vorliegens einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 29 IVV gilt (vgl. zitiertes Urteil F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2). Ein ausgesprochen labil gewesenen Leiden hat nur dann als stabilisiert zu gelten, wenn sich sein Charakter derart geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 Erw. 4a, Urteil C. vom 20. November 2006, I 569/06, Erw. 3.3).
2.3     Sodann ist bezüglich der Bemessung des Invaliditätsgrades Folgendes zu ergänzen: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 IVV das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik.

3.
3.1     Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Primar- und Oberschule ein Werkjahr besuchte (Urk. 7/21/18). Danach absolvierte er gemäss dem Abschlussbericht über den Verlauf der erstmaligen beruflichen Ausbildung vom 7. Juli 2000 des M.___ die 2-jährige IV-Anlehre zum Mitarbeiter in der Topfpflanzen- und Schnittblumengärtnerei. Er genoss eine Ausbildung in den Bereichen Topfpflanzen, Schnittblumen, Gemüse- und Beerenkulturen im Rahmen seiner Möglichkeiten und nahm am internen fachkundlichen und allgemeinbildenden Unterricht teil. Im Ausbildungsbericht wurde festgehalten, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer nach Beendigung der Ausbildung selbständig und unter Anleitung würde ausführen können. So könne er beispielsweise selbständig verschiedene Pflanzenarten ein- und umtopfen und pikieren, den Arbeitsplatz einrichten, Kultursubstrate bereitstellen, Saatgefässe und Saatflächen herrichten, Dünger und Bodenverbesserungsmittel verteilen und einarbeiten, bekannte Beeren und Gemüse ernten, nicht kompostierbare Pflanzen und andere Materialen aussortieren und beseitigen sowie Reinigungsarbeiten ausführen und Ordnung halten. Unter Anleitung und teilweise mit Hilfe vermöge er allgemeine Kulturarbeiten auszuführen, verschiedene Pflanzenarten nach Angabe auszusäen und auszupflanzen, Schnittblumen, Sommerflor und Topfpflanzen für den Verkauf vorzubereiten, verschiedene Topfpflanzen nach Angabe aufzustellen und einzusenken auf Tisch und Beet, von Hand zu giessen nach Absprache mit Vorgesetzten, Erdmischungen gebrauchsfertig zu durchmischen sowie Beete umzustechen und zum Setzen bereitzustellen (Urk. 7/21/14). Die Heimleitung des M.___ führte am 7. Juni 2000 indessen aus, der Beschwerdeführer benötige in der Lebenspraxis nach wie vor Hilfe. Er werde behinderungsbedingt auch zukünftig auf einen geschützten Arbeitsrahmen angewiesen sein. Obwohl er praktische gärtnerische Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen seiner Möglichkeiten habe erwerben können, würde er mit den Anforderungen in der freien Wirtschaft überfordert sein. Nach dem Schnuppern in der Gärtnerei R.___ im Rahmen einer geschützten Wohn- und Werkstätte wurde der Beschwerdeführer dort ab dem 14. August 2000 als dauerplatzierter Mitarbeiter in der Topf-/Schnittblumen-Gärtnerei mit einem Lohn von Fr. 400.-- x 13 (Urk. 7/21/3-5) beschäftigt. Vor diesem Hintergrund errechnete die Beschwerdegegnerin im Jahr 2000 einen Invaliditätsgrad von 88 % (Urk. 7/21/1) aufgrund einer Erwerbseinbusse von Fr. 39'950.--, basierend auf einem Invalideneinkommen von Fr. 5'200.-- (13 x Fr. 400.--, geschützte Werkstatt) und einem Valideneinkommen von Fr. 45'150.-- (Lohnstrukturerhebung [LSE] 2000 des Bundesamtes für Statistik 2004). Dementsprechend verfügte die Beschwerdegegnerin am 15. September 2000 eine ganze Rente (Urk. 7/23 und Urk. 7/24).
3.2
3.2.1   Gemäss dem Fragebogen für den Arbeitgeber vom 8. November 2005 arbeitet der Beschwerdeführer sei dem 1. Juni 2004 bei der O.___ AG als Hilfsgärtner (Urk. 7/33/1). Laut dem Formular "Angaben der versicherten Person" führte der Vater des Beschwerdeführers noch am 22. Oktober 2004 aus, sein Sohn verdiene Fr. 2'000.-- (Urk. 7/26/2). Dieser Lohn änderte sich indessen bereits im November 2004 auf Fr. 2'750.-- monatlich, sodass ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 16'786.50 für das Jahr 2004 resultierte (Urk. 7/33/2). Aus dem IK-Auszug geht ein Einkommen von Juni bis Dezember 2004 bei der O.___ AG von Fr. 18'660.-- hervor (Urk. 7/31). Dem Fragebogen für den Arbeitgeber ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Hilfsarbeiten im Gartenbau und Unterhalt bei einer 42-Stunden-Woche und einem Einkommen von Fr. 35'750.-- pro Jahr verrichtet. Die Arbeiten würden vom Beschwerdeführer nach genauen Angaben des Vorarbeiters oder des Gärtnermeisters ausgeführt, namentlich Schneidearbeiten an Sträuchern, Rasen mähen, jäten von Beeten, reinigen mit dem Besen von Plattenwegen und Plätzen, reinigen von Biotopen, Hilfestellung beim Transportieren von Dünger/Erdsäcken sowie Hilfestellung und Handreichungen bei Steinverlegearbeiten und bei Planierarbeiten. Der Beschwerdeführer könne selbständig keine Tätigkeit ausführen, es müsse immer eine zweite Person anwesend sein, um ihn zu kontrollieren oder ihm zu helfen (Urk. 7/33/1-4). Auf telefonische Anfrage hin bestätigte die Arbeitgeberin, dass der Lohn von Fr. 35'750.-- der wirklichen Leistung des Beschwerdeführers entspreche und er als Gesunder ein Einkommen von Fr. 52'000.-- erzielen könnte (Urk. 7/36).
3.2.2   Alsdann errechnete die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Angaben einen IV-Grad von 31 % aufgrund einer Erwerbseinbusse von Fr. 16'250.--, basierend auf einem Invalideneinkommen von Fr. 35'750.-- (13 x Fr. 2'750.--) und einem Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- (Urk. 7/37/2) und verfügte am 31. Januar 2006 entsprechend die Aufhebung der Rente (Urk. 7/39).
3.3     Der Beschwerdeführer liess dem Gericht das Lohnregulativ gemäss dem Anhang zum "Grünen Arbeitsvertrag" für das Gärtnergewerbe für das Jahr 2006 einreichen. Es enthält folgende monatliche Mindestlöhne: für einen Gärtner mit Fachzeugnis und Berufserfahrung Fr. 3'700.--, für einen Gärtner mit Fachzeugnis Fr. 3'500.--, für einen Gartenarbeiter Fr. 3'040.--, für einen Gärtnerarbeiter (Anlehre gemäss Berufsbildungsgesetz) bestehe keine Vertragslohnstufe. Die Arbeitgeberin führte zudem aus, ein Gärtnermeister verdiene bei ihr über Fr. 6'000.-- (Urk. 3/1).
3.4
3.4.1   Den Einkommensvergleich begründete die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid damit, das Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- sei durch die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ausgewiesen. Dieses Einkommen sei recht hoch angesetzt worden, habe ein gelernter Gärtner gemäss den orts- und berufsüblichen Mindestlöhnen im Kanton Aargau, welche auf dem Gesamtarbeitsvertrag für das Gärtnergewerbe vom 1. Januar 2004 basierten, im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 44'200.-- pro Jahr (Fr. 3'400.-- x 13) erzielt. Ein Gärtner mit Erfahrung erhalte Fr. 46'800.--. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers beziffere sein Invalideneinkommen auf Fr. 35'750.--. Dieser Lohn sei nicht als Soziallohn zu deklarieren. Davon seien keine Abzüge möglich (Erw. 2 S. 2 f.).
3.4.2   Dem lässt der Beschwerdeführer entgegenhalten, er habe nur dank aufwändiger Unterstützung seiner Eltern eine IV-Anlehre als Hilfsgärtner abschliessen können. Aufgrund seiner Behinderung sei jedoch unbestritten, dass er mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren könne wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung, was sich dem Arbeitgeberfragebogen entnehmen lasse. Im Übrigen habe er keine eigentliche schulische Anlehre, sondern eine Arbeitsanlehre mit praktischem Schwerpunkt absolviert, welche nicht mit einer üblichen Berufslehre gleichgesetzt werden könne. Die beruflichen Kenntnisse des Beschwerdeführers seien mithin als unzureichend zu qualifizieren. Demnach könne das von der Arbeitgeberin deklarierte Valideneinkommen nicht herangezogen werden, weil der Beschwerdeführer ohne Behinderung mindestens eine Berufslehre im Gartenbau abgeschlossen hätte. Gemäss LSE 2004 sei im selben Wirtschaftzweig im Raum Zürich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von einem Durchschnittlohn von rund Fr. 70'000.-- auszugehen, was dem Lohn entspreche, den die Arbeitgeberin einem selbständig tätigen Gärtner zahle, einem Gärtnermeister würden gar Fr. 6'000.-- monatlich bezahlt. Überdies sei nicht von den Zahlen des Kantons Aargau, sondern denjenigen des Kantons Zürich auszugehen, wo die Löhne höher seien, was die LSE aufzeige, auf welche mithin abzustellen sei. Selbst nach einer altersbedingten Abstufung auf 90 % müsste mindestens von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 63'000.-- ausgegangen werden. Ebenso wenig könne auf den von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Invalidenlohn abgestellt werden. Insbesondere habe sie es unterlassen, davon alle Kosten abzuziehen, welche wegen der Invalidität zur Erzielung des Einkommens dauernd notwendig seien. Es sei hier ein Abzug von invaliditätsbedingten Gewinnungskosten von Fr. 5'000.--, entsprechend den Ansätzen für eine Hilflosigkeit leichten Grades angemessen, weil der Beschwerdeführer ohne Unterstützung durch seine Eltern in administrativen und haushälterischen Belangen nicht bestehen könne und das bestehende Gleichgewicht ins Wanken geraten würde. Es dränge sich zudem ein weiterer Abzug in der Höhe eines Soziallohnes auf, nachdem dem Beschwerdeführer von Dr. Q.___ eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Rahmen bestätigt werde. Zudem würden die Antworten im Fragebogen der Arbeitgeberin doch auf eine erheblich eingeschränkte Einsatzfähigkeit hindeuten. Er könne keine Arbeit selbständig erledigen und müsse immer beaufsichtigt werden. Bei einem angemessenen Abzug resultiere ein Invalideneinkommen von rund Fr. 30'000.--. Bei einem Vergleich mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 63'000.-- ergebe sich eine Erwebseinbusse von Fr. 33'000.--, was einem Invaliditätsgrad von 52 % entspreche, womit der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.5    
3.5.1   Gemäss Randziffer (Rz) 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherungen sind Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV versicherte Personen, die seit ihrer Geburt oder Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten (ZAK 1973 S. 579, 1969 S. 260). Darunter fallen all jene Personen, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufausbildung absolvieren können. Ebenso gehören dazu versicherte Personen, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung. Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen ist die abgeschlossenen Berufausbildung zu betrachten. Dazu behören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den versicherten Personen in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen (ZAK 1974 S. 548; Rz 3037 KSIH).
3.5.2   Wird der Lehrplan des Bundesamtes für Berufsbildung (BBT) für die dreijährige Ausbildung zum Gärtner (vgl. www.oeschberg.ch, weiterbildung und www.www.bbt.admin.ch, themen, grundbildung) mit dem vom Beschwerdeführer Erlernten verglichen, erhellt, dass ein Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzen, welcher sich wie der Beschwerdeführer mit der Anzucht, Kultur und Verkauf von Topfpflanzen und Schnittblumen befasst, zwar ein höheres Mass an beruflicher Kompetenz aneignen muss, als dies dem Beschwerdeführer mit seiner IV-Anlehre möglich war. So wird beispielsweise gemäss Art. 5a des Reglementes über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für Gärtner von einem Berufmann erwartet, dass er mit dem Betrieb und dessen Einrichtungen vertraut ist, (selbständig) die gebräuchlichen Maschinen, Betriebseinrichtungen, Werkzeuge und Geräte handhaben und warten, Materialien bereitstellen, bearbeiten und entsorgen, den Arbeitsplatz einrichten und Vorarbeiten durchführen, Böden, Erden, Kultursubstrate und Pflanzflächen herrichten, Bepflanzungen standortgerecht durchführen und pflegen, Pflanzen ein- und umpflanzen, den Gesundheitszustand und die Entwicklung von Pflanzen beobachten und verbessern, die Gefahren für Umwelt und Personen erkennen und vermeiden, Arbeiten nach ökologischen Erkenntnissen ausrichten, Pflanzen benennen und über diese Auskunft geben, Pflanzen vermehren, alle zu einer optimalen Entwicklung der Pflanze notwendigen Kulturarbeiten durchführen, den Wuchs und die Form der Pflanzen durch geeignete Massnahmen beeinflussen, Pflanzen und Blumen für den Verkauf vorbereiten und verkaufen, Kunden beraten und bedienen, administrative Arbeiten ausführen sowie die natürliche Blütezeitpunkt verschiedener Pflanzen durch geeignete Kulturmassnahmen verschieben kann. Wird das vom Beschwerdeführer beruflich Erworbene indessen mit der Anlehre zum Gärtnerarbeiter verglichen (vgl. www.die-chance.ch, gärtner), bestehen keine grossen Differenzen zur absolvierten Ausbildung des Beschwerdeführers. Insbesondere war der Beschwerdeführer, entgegen der Meinung der Ausbildner im M.___, innert kürzester Zeit in der Lage, in der freien Wirtschaft einen Arbeitsplatz zu finden und diesen auch über längere Zeit zu behalten. Mit einem Monatslohn von Fr. 2'750.-- bleibt der Beschwerdeführer lohnmässig indessen wesentlich (rund ein Viertel) unter den Löhnen des Tabellenlohnes TA1 der LSE 2004 für die Männer in der Kategorie Gartenbau, Anforderungsniveau 4, von Fr. 3'596.-- bzw. des Mindestlohnes des Grünen Arbeitsvertrages für das Jahr 2005 für Gartenarbeiter von Fr. 3'400.-- (bei 42 Wochenstunden; www.gbs-gruene-berufe.ch) bzw. des Lohnes für Gartenarbeiter des GAV Gärtnergewerbe Baselstadt und Baselland für das Jahr 2007 bei einer 42-Stunden-Woche von rund Fr. 3'600.-- (www.gav-schweiz.ch). Diese Minderentlöhnung rührt von der mangelnden Selbständigkeit des Beschwerdeführers her, die wiederum unbestrittenermassen auf seine gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen ist, weshalb die Bestimmung über Geburts- und Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV anzuwenden ist.
3.5.3   Für die Berechnung des Valideneinkommens muss beim Beschwerdeführer, welcher im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (13. März 2006) im 26. Altersjahr stand, entsprechend der Skala ein Prozentsatz von 90 % der LSE angewandt werden (Art. 26 Abs. 1 IVV). Im Jahre 2004 (jüngste publizierte Ergebnisse) betrug der Medianwert des monatlichen Bruttolohnes bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche Fr. 5'500.-- (inkl. 13. Monatslohn, LSE, Tabelle A1). Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 7/8-2007, S. 90 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Jahreseinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 68'805.-- und angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2006 ein solches von Fr. 70'283.-- (Fr. 68'805.-- : 2'095 x 2'140, vgl. Die Volkswirtschaft, Heft 7/8-2007, S. 91 Tabelle B10.3). Unter Berücksichtigung des Tabellenwertes für das Jahr 2004 gemäss Art. 26 IVV resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 63'255.--.
3.5.4   In Bezug auf das Invalideneinkommen ist indessen nicht auf das LSE-Männereinkommen für einfache repetitive Tätigkeiten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden von Fr. 4'588.--, hochgerechnet auf die betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden von Fr. 57'396.-- abzustellen, wovon allenfalls noch ein Abzug vorzunehmen wäre. Nachdem für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht und der Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind (insbesondere übt er die Tätigkeit bei der O.___ AG seit längerem aus) und anzunehmen ist, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint (immerhin ist der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht des Arbeitgebers [Urk. 7/33/4] sowie seines Vaters [Urk. 7/29/2] auf weitgehende Unterstützung angewiesen) und - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f.) - dieses Einkommen nicht als Soziallohn zu qualifizieren ist, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
         Mithin ist seit Ende 2004 von einem konstanten Invalidenlohn des Beschwerdeführers entsprechend der Bestätigung des Arbeitgebers von Fr. 35'750.-- auszugehen.
3.5.5   Wird das Valideneinkommen dem Invalideneinkommen gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'505.--, was ein Invaliditätsgrad von rund 43 % ergibt, womit dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zusteht.
         Mit dieser Berechnung sind sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Rentenberechnung abgedeckt (Urk. 1). Insbesondere ist bezüglich der Bezifferung des Valideneinkommens das Vorbringen haltlos, es sei von einem Lohn als Gärtnermeister auszugehen, nachdem eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 26. Januar 2005, I 543/04, Erw. 3.3 mit Hinweisen), fehlen.
3.6     Im Einklang mit dieser Beurteilung steht grundsätzlich auch die medizinische Situation des Beschwerdeführers, der letztmals am 9. Dezember 2005 von Dr. Q.___ untersucht wurde (Arztbericht vom 12. Januar 2006; Urk. 7/35/3). Der Arzt stellte die Diagnose einer Oligophrenie (konnonatal/perinatal erworben bei Kleinhirnblutung), eine weitgehende Sehminderung links (10 % Sehkraft) seit Geburt, Status nach Epilepsie im Kleinkindesalter, seit dem vierten Lebensjahr anfallsfrei. Aufgrund der anamnestischen Angaben der Mutter bzw. des Beschwerdeführers und aufgrund des neurologischen Untersuches als auch des deutlich eingeschränkten Minimentalstatus müsse festgestellt werden, dass sich an der Arbeitsunfähigkeit bzw. Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nichts geändert habe. Es sei aufgrund der Vorgeschichte davon auszugehen, dass dies in Zukunft so bleiben werde (Urk. 7/35/3). Mithin basiert die Rentenrevision ausschliesslich auf der Grundlage der erwerblichen Veränderung.
3.7     Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 31. Januar 2006 zwar fest, dass es dem Beschwerdeführer seit November 2004 möglich sei, ein Einkommen von Fr. 2'750.-- monatlich zu erzielen, sie verfügte jedoch die Aufhebung der Rente erst auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 7/39). In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV steht dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2006 eine Viertelsrente zu.
         Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2006 eine Viertelsrente zugesprochen wird.

4.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         In Anbetracht aller relevanten Faktoren erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. März 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).