Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00339
IV.2006.00339

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 21. Juni 2007
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Johannes Roelli
Advokatur am Brühl
Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1947 geborene P.___ ist als Unternehmensberater für die A.___ tätig (Urk. 8/20, 8/24 und 8/30). Am 16. Juni/6. Juli 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf zum Teil seit 2001 bestehende gesundheitliche Beschwerden zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/20). Nach Einholung eines Arbeitgeberberichts und verschiedener Arztberichte ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, an. Gestützt auf ihr Gutachten vom 21. Oktober 2005 (Urk. 8/35) wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. November 2005 abgewiesen (Urk. 8/37).
1.2     Die dagegen gerichtete Einsprache vom 9. Dezember 2005 (Urk. 8/39 und 8/40) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. Februar 2006 ab (Urk. 2 [= 8/46]).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 30. März 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 20. Oktober 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest (Urk. 14). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 angesetzten Frist (Urk. 16 und 17) keine Duplik erstattet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 18).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 27. Februar 2006 entwickelte, Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ dafür, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als Versicherungsberater trotz einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit einem Pensum von 80 % weiterhin zumutbar sei. Bei einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 20 % erleide der Versicherte eine Erwerbseinbusse in derselben Höhe; da somit ein Invaliditätsgrad von unter 40 % resultiere, bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/37). Im angefochtenen Entscheid wurde sodann erwogen, dass sich das fachärztliche Gutachten, auf welches sich die Verfügung der IV-Stelle stütze, entgegen der Auffassung des Versicherten nachvollziehbar und stringent zu den medizinischen Faktoren äussere; die Gutachterin beziehe sich auf die umfangreichen Akten, bewerte diese und nehme eigene Untersuchungen vor, welche sich auf die zu bewertenden Umstände beziehen würden. Da die Stellungnahmen der in der Einsprache erwähnten Ärzte bereits vor Verfügungserlass vorgelegen hätten, seien auch in dieser Hinsicht keine ergänzenden medizinischen Abklärungen notwendig (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er leide seit Jahren an kognitiven Defiziten bei vaskulärer Encephalopathie, fronttemporal betonter kortikaler Atrophie und depressiver Entwicklung. Die genannten Defizite seien neurologisch abgeklärt, belegt und aktenkundig. Im weiteren sei bei ihm im Oktober 2004 eine Aortenklappenersatztherapie wegen Aorteninsuffizienz durchgeführt worden. Gleichzeitig sei eine Radiofrequenz-Ablation bei persistierendem Vorhofflimmern gemacht worden. Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wiederholt von verminderter geistiger und körperlicher Belastbarkeit berichtet. Sein Hausarzt, Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, habe sodann wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt, letztmals mit Bericht vom 13. August 2005 (Urk. 1 S. 3).
         In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, dass sich die neurologische Sachverständige in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2005 nicht hinreichend mit der vorstehend skizzierten abweichenden Einschätzung des Hausarztes auseinandersetze. Sie halte bloss fest, die Auffassung des Hausarztes sei nicht genügend begründet. In der Folge habe es die IV-Stelle unterlassen, den Hausarzt aufzufordern, seine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hinreichend zu begründen. Entsprechend sei der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Es gehe nicht an, dass der Hausarzt, welcher den Patienten seit Jahren intensiv betreue, bei einer derart markanten Diskrepanz bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ausführlich befragt werde; ebensowenig sei es zulässig, sich bei solchen Differenzen ohne nähere Begründung auf den tieferen Wert abzustützen (Urk. 1 S. 3). Aus verschiedenen Berichten des Hausarztes gehe hervor, dass die Einschränkung gesamthaft 50 % betrage. Entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung äussere sich das Gutachten nicht in nachvollziehbarer und stringenter Weise zu den medizinischen Tatsachen; entsprechend dürfe nicht darauf abgestellt werden (Urk. 1 S. 4 f.). Mit der Replik brachte der Beschwerdeführer sodann vor, dass die Feststellungen der Arbeitgeberin zu seiner Leistungsfähigkeit die Einschätzung des Hausarztes bestätigen würden. Entsprechend sei sein Beschäftigungsgrad per 15. Juni 2006 dieser Gegebenheit angepasst und auf 50 % reduziert worden (Urk. 14 S. 2 ff.).
         Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Annahme der IV-Stelle, er könne trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung weiterhin ein Gehalt erzielen, welches 80 % seines bisherigen Erwerbseinkommens entspreche, unzutreffend sei. Es sei aktenkundig, dass er in den Jahren 1999 bis 2003 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 272'634.-- erzielt habe. Ein markanter Einbruch sei erst im Jahr 2004 erfolgt, als er wegen seiner kardiologischen Probleme habe hospitalisiert werden müssen. Der vom Arbeitgeber deklarierte Wert von Fr. 219'500.-- entspreche dem ursprünglichen Grundsalär, welches ihm ausgerichtet worden sei. Er habe jedoch wegen seiner Leistungsfähigkeit regelmässig höhere Erfolgsprämien und damit ein höheres Einkommen generieren können. Entsprechend sei dieser höhere Wert dem Einkommensvergleich zugrundezulegen. Seine reduzierte Leistungsfähigkeit zeige sich deutlich im Ergebnis des Jahres 2005. In dieser Zeit habe er wegen teilweiser Verlangsamung und wiederholter kurzfristiger Erholungsbedürftigkeit weniger Kundenkontakte wahrnehmen können. Trotz maximalem Einsatz habe er wegen seiner reduzierten Leistungsfähigkeit im Vergleich zu den früheren Werten nur ein markant geringeres Einkommen erwirtschaften können; nach Abzug eines Dienstaltersgeschenks und der Kinderzulagen habe es nur noch knapp Fr. 140'000.-- betragen. Im Vergleich mit dem zuvor genannten Durchschnittswert ergebe sich bereits eine Erwerbseinbusse von 48,65 %. Bei dieser Berechnung sei noch nicht berücksichtigt, dass er im Jahre 2005 von Vorleistungen in vorangegangenen Jahren habe profitieren können. Mit der aktuellen Leistungsfähigkeit sei es ihm nämlich nicht mehr möglich, denselben Kundenstamm weiterzupflegen oder gar neue Kunden zu aquirieren, weshalb sich sein Einkommen invaliditätsbedingt weiter reduziere. Entsprechend resultiere eine Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % (Urk. 1 S. 5 f.). Mit der Replik bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausserdem vor, mit der Reduktion des Beschäftigungsgrades per 15. Juni 2006 sei sein formelles Salär ebenfalls um 50 % reduziert worden (Urk. 14 S. 4).

3.
3.1     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.2     Im Gutachten vom 21. Oktober 2005 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Übereinstimmung mit den Akten geschildert, im Jahr 2001 seien Symptome von seiten des Herzens aufgetreten. Damals sei es zu einer Synkope gekommen, welche wahrscheinlich kardial bedingt gewesen sei. Zudem sei ein intermittierendes Vorhofflimmern und eine Aortenklappeninsuffienz festgestellt worden. Zusätzlich hätten auch kognitive Defizite bestanden. Diese Problematik sei abgeklärt worden; gestützt darauf sei eine fronto-temporale Minderfunktion und Abrufschwäche diagnostiziert worden. Kernspintomographisch sei eine vaskuläre Encephalopathie festgestellt worden. Daneben habe auch eine positive Familienanamnese in bezug auf eine senile Demenz bestanden. Zusätzlich sei eine depressive Verstimmung vorhanden gewesen. Aus dem Bericht vom 11. Juni 2004 gehe schliesslich hervor, dass die damalige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 20 % betragen habe. Weiter führte die Gutachterin aus, wegen einer Zunahme der kardiologischen Probleme sei eine mechanische Klappe als Aortenklappenersatz eingesetzt worden; es sei auch eine Radiofrequenzablation zur Behandlung des Vorhofflimmerns durchgeführt worden. Insgesamt sei der Verlauf komplikationslos gewesen. Eine Antikoagulation sei lebenslänglich empfohlen und bislang auch befolgt worden. Wegen der depressiven Verstimmung sei eine antidepressive Behandlung durchgeführt worden, ebenso eine Behandlung des erhöhten Cholesterins. Von kardiologischer Seite her habe sich die Symptomatik verbessert, der Explorand sei kompensiert und beschwerdefrei und in seinem Beruf voll arbeitsfähig. Diesbezüglich bestehe keine Problematik. Die aktuellen Klagen würden Probleme von seiten des Gedächtnisses betreffen: Merkfähigkeitsstörungen, Verwechslungen und erhöhte geistige Ermüdbarkeit. Diese würden zumindest subjektiv die verminderte Arbeitsfähigkeit bedingen. Die Gutachterin berichtet sodann, dass sich bei der neurologischen Untersuchung keine Ausfälle ausser den bekannten Hörstörungen hätten finden lassen. Im Gespräch mache der Beschwerdeführer allenfalls einen leicht depressiven Eindruck, er zähle nicht alle seine Medikamente präzis auf, auch in Bezug auf die Daten in der Anamnese mache er nicht ganz genaue Angaben. Insgesamt würden beim Exploranden aber keine Auffälligkeiten bestehen, die an eine dementielle Störung denken liessen. In Bezug auf das Mass einer Leistungsverminderung müsse man sich auf die neuropsychologische Prüfung abstützen. In den Jahren 2001 beziehungsweise 2002 habe die Verminderung 20 % betragen, bei der letzten Untersuchung im August 2005 sei die Situation ähnlich gewesen, tendenziell sogar etwas besser. Diese Parameter würden im Gegensatz zu den vom Exploranden gemachten Angaben stehen. Er schätze seine Leistungsverminderung höher ein, was aber nicht abgestützt werden könne. Offenbar würden sich die milden kognitiven Defizite stabil verhalten und seien früher nicht arbeitsrelevant gewesen. Die fehlende Progredienz schliesse eine dementielle Entwicklung aus. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sei der Zustand vor der Herzoperation wieder erreicht worden und damit bestehe auch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/35 S. 5 f.).
         Abschliessend wurde im Gutachten folgende Diagnose festgehalten: Status nach Aortenklappenersatz mechanisch und links atriale Radiofrequenzablation (12.10.2004) bei mittelschwerer bis schwerer verkalkter Aorteninsuffizienz, vaskuläre Risikofaktoren Hypercholesterinämie, positive Familienanamnese und Antikoagulation sowie milde kognitive Defizite bei vaskulärer Encephalopathie und fronto-temporal betonter kortikaler Atrophie. Zum Grad der Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin zusammenfassend aus, dass diese gemäss den Spezialisten der Neuropsychologie 80 % betrage; von übriger neurologischer und kardialer Seite her würden keine zusätzlichen Einschränkungen bestehen. Es seien milde kognitive Störungen festgestellt worden. Die fehlende Progredienz schliesse eine dementielle Entwicklung jedoch aus. Die vom Hausarzt postulierte Arbeitsunfähigkeit sei mangels hinreichender Begründung nicht plausibel, da die kognitiven Störungen wenig relevant seien und der Explorand kardial leistungsfähig sei (Urk. 8/35 S. 6 f.).
3.3     Dr. C.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, führte in seinem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 13. August 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Status nach Aortenklappenersatz wegen verkalkter Aortenklappeninsuffizienz, Status nach Radiofrequenz-Ablation bei persistierendem Vorhofflimmern, kognitive Defizite bei vaskulärer Encephalopathie, fronttemporal betonter kortikaler Atrophie und depressive Entwicklung. Er hielt sodann fest, dass die physischen Funktionen für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant seien und begründete die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % mit einer Einschränkung der psychischen Funktionen (Urk. 8/26 S. 1-4). Da diese Einschätzung keine Stütze in den seinem Bericht beigelegten spezialärztlichen Berichten fand und der vom Beschwerdeführer als behandelnder Psychiater bezeichnete Dr. med. D.___ mit bei der IV-Stelle am 11. August 2005 eingegangenem Schreiben erklärt hatte, die letzte Konsultation habe am 7. Februar 2005 stattgefunden, weswegen er keine aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit seines Patienten machen könne (Urk. 8/25), ordnete die IV-Stelle eine Begutachtung an, um die aufgrund der Akten nicht schlüssig beantwortbare Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu klären. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht bei dieser Sachlage keine Notwendigkeit, dem Hausarzt nochmals Gelegenheit zu geben, seine Einschätzung darzulegen und in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Wenn sich das Gutachten in der Folge diesbezüglich hauptsächlich auf die Feststellung beschränkt, die hausärztlicherseits attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vermöge mangels Begründung nicht zu überzeugen, stellt dies eine hinreichende Auseinandersetzung mit einer solchermassen abweichenden Einschätzung dar.
         Im übrigen ist daran zu erinnern, dass das Gericht bei der Würdigung von Arztberichten der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Nachdem der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung das Arbeitsunfähigkeitsattest des Hausarztes Dr. C.___ für nicht stimmig gehalten hatte (Urk. 8/18), begründete letzterer seine Einschätzung im Schreiben vom 24. Juni 2005 mit durch die depressive Erkrankung bedingten zusätzlichen Leistungseinbussen (Urk. 3/4). Vor dem Hintergrund, dass die fachärztliche Behandlung dieser Beschwerden bei Dr. D.___ bereits am 7. Februar 2005 endete, erweist sich indes auch diese Begründung des behandelnden Hausarztes als nicht kohärent.
3.4     Das Gutachten von Dr. B.___ setzt sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung mit den im Dossier vorhandenen medizinischen Akten hinreichend auseinander. Die auf den eigenen Untersuchungen beruhenden Feststellungen der begutachtenden Fachärztin werden sodann durch die aktenkundigen Berichte der behandelnden Spezialärzte bestätigt. Damit kann nicht gesagt werden, dass sich das Gutachten nicht in nachvollziehbarer und stringenter Weise zu den medizinischen Tatsachen äussern würde. Gegenteils kann festgehalten werden, dass die Gutachterin mit der einleuchtenden Begründung fehlender Progredienz eine dementielle Entwicklung ausschloss und sich bei der Schlussfolgerung, dass die festgestellten kognitiven Defizite eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % bewirken, auf die Einschätzungen der an der neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.___ tätigen Ärzte und Neuropsychologen stützen konnte, welche den Verlauf beim Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 periodisch kontrollierten (vgl. Urk. 8/26 S. 12 f., 8/28, 8/34 S. 8 f.). Damit kann auf das Gutachten vom 21. Oktober 2005 abgestellt werden.
3.5     Nicht abzustellen ist dagegen auf den mit der Replik eingereichten Bericht der Arbeitgeberin vom 19. Oktober 2006 zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran haben könnten, die Leistungsfähigkeit von Arbeitnehmern als gering einzustufen, weswegen derartige Berichte von vornherein zurückhaltend zu würdigen sind. Sodann ist festzuhalten, dass eine vom Arbeitgeber festgestellte Leistungseinbusse nicht zwingend auf eine Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers zurückzuführen sein muss. Der Bericht des Vorgesetzten ist denn auch für die versicherungsrechtlich relevante Frage, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, irrelevant.
3.6         Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. B.___ vom 21. Oktober 2005 steht somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht seine angestammte berufliche Tätigkeit als Versicherungsberater im Umfang von 80 % zumutbar ist.

4.
4.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
4.2     Dem Auszug aus dem Individuellen Konto kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als Versicherungsberater im Jahr 1997 ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 95'028.--, im Jahr 1998 von Fr. 291'589.--, im Jahr 1999 von Fr. 255'118.--, im Jahr 2000 von Fr. 404'163.--, im Jahr 2001 von Fr. 171'207.--, im Jahr 2002 von Fr. 244'302.--, im Jahr 2003 von Fr. 288'381.-- und im Jahr 2004 von Fr. 139'728.-- erzielt hatte (Urk. 8/24). Entgegen der in der Beschwerde wohl vertretenen Auffassung können diese erheblichen Einkommensschwankungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den getätigten zeitlichen Arbeitsaufwand zurückgeführt werden; sie sind vielmehr mit dem an den abgeschlossenen respektive erneuerten Verträgen orientierten branchenüblichen Salärmodell zu erklären. Bei dieser Sachlage erweist sich aber die Ermittlung der auf die gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführenden Einkommenseinbusse in betragsmässiger Höhe als nicht möglich; um die auf die Einkommenshöhe einwirkenden invaliditätsfremden (beispielsweise konjunkturellen und wettbewerblichen) Faktoren eliminieren zu können, erweist sich ein Vergleich von Prozentwerten nach Massgabe der medizinischen Einschränkung als unumgänglich.
4.3     Da dem Beschwerdeführer nach Auffassung der medizinischen Sachverständigen die bisherige Tätigkeit als Versicherungsberater trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen im Umfang von 80 % weiterhin zumutbar ist, erleidet er eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse in Höhe von 20 %.
4.4     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG gibt erst ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % ist der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers somit zu verneinen.

5.       Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006, mit welchem die IV-Stelle einen Rentenanspruch ebenfalls verneinte, nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
         Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt lic. iur. Johannes Roelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).