IV.2006.00340

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 8. Februar 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

dieser v.d. Daniel Fritz
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1971, ist gelernter Landschaftsgärtner (Urk. 8/28) und arbeitete während mehr als zehn Jahren als Lastwagenfahrer für internationale Transporte bei verschiedenen Firmen in der Schweiz und der EU (Urk. 8/5/7). Am 19. August 2004 erlitt er zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind einen Auto-Selbstunfall in Spanien. Seither klagt er über starke Kopf- und Nackenschmerzen sowie psychische Beschwerden. Am 18. August 2005 meldete er sich deswegen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 8/4/2), zog Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin (Bericht vom 17. Oktober 2005 und Anhänge [Urk. 8/6/1-15]), und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin (Bericht vom 3. November 2005 und Anhänge [Urk. 8/9/1-14]), sowie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, SUVA, (Urk. 8/12/1-187) bei. Der Versicherte, der sich auf eine Arbeit im sozialen Bereich umschulen lassen möchte, absolvierte auf diesem Gebiet bereits mehrere Praktika im Ausmass eines 50 % Pensums (Urk. 8/5/3, Urk. 8/16/2, Urk. 8/20/7). Nach Einholung von Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 8/16/4-5 und Urk. 18/19]) und ihrer Berufsberatung (Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 12. Dezember 2005 [Urk. 8/20]) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen kein Gesundheitsschaden vorliege, dessen Begehren um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 ab (Urk. 8/17). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 28. Februar 2006 ab (Urk. 8/34 = Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte durch Daniel Fritz mit Eingabe vom 31. März 2006 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2006 aufzuheben, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Umschulungskosten) auszurichten (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig reichte er einen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatolgie, vom 7. Februar 2006 (Urk. 3) ein. Die Beschwerdegegnerin ersucht in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Mai 2006 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
         Inzwischen ist gegen die Verfügung der SUVA vom 10. April 2006 (Urk. 8/35), worin, gestützt auf die Untersuchung des Kreisarztes Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 12. Juli 2005, sämtliche Versicherungsleistungen per 30. April 2006 eingestellt wurden, Einsprache erhoben worden. Gemäss telefonischer Auskunft von Herrn E.___ von der SUVA sind noch Abklärungen im Gange, insbesondere eine Magnetresonanztomographie (MRI) (Prot. S. 3).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides und damit des  Beschwerdeverfahrens ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung auf eine Tätigkeit im sozialen Bereich hat (vgl. Urk. 2, Urk. 8/17, Urk. 8/16, Urk. 8/19 und Urk. 8/20).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
2.5     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.6     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, BGE 130 V 488 S. 490 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
         Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
2.7     Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.8     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging, gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung der SUVA vom 12. Juli 2005 (Urk. 8/9/5-9), davon aus, dass beim Beschwerdeführer für eine leichte bis mittelschwere (bis 15 kg) wechselbelastende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Nicht zumutbar seien ausschliesslich vorgeneigte Körperpositionen und rein sitzende Tätigkeiten. Es bestehe daher für die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur keine Arbeitsfähigkeit mehr. Hingegen bestehe für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 2). Dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 12. Dezember 2005 kann weiter entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin nach Vornahme des Einkommensvergleichs einen IV-Grad von 2 % ermittelte (Urk. 8/20/1). In der Beschwerdeantwort vertrat die IV-Stelle zudem die Auffassung, die angestrebte Umschulung zum Sozialpädagogen widerspreche dem Äquivalenzprinzip (Urk. 7).
3.2     Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass die kreisärztliche Untersuchung die psychische Situation (Traumatisierung durch Verkehrsunfall) und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausklammere, weshalb nicht auf diese abgestellt werden könne. Aus den Akten der SUVA ergebe sich eine Beeinträchtigung von mehr als 20 %. Zudem seien die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Lohnvergleiche realitätsfremd (Urk. 1 S. 2).
         Zunächst ist zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Arztberichte ein Gesundheitsschaden beziehungsweise eine damit einhergehende Invalidität in dem für eine Umschulung vorausgesetzten Ausmass nachgewiesen ist.

4.
4.1    
4.1.1   Im Bericht der Untersuchung vom 11. Januar 2005 (vgl. Urk. 8/12/141-144) wurden durch den SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ folgende Hauptdiagnosen gestellt (Urk. 8/12/143):
         -        Leichte Cervicalgie
         -        Psychasthenie bei Verarbeitungsstörung des Unfallereignisses
         -        Funktionelle Beschwerden im linken Handgelenk
         -        Status nach schwerem Autounfall mit Totalschaden mit Distorsion der                  HWS und Kontusion des linken Handgelenks vom 19. August 2004.
         Unter dem Titel "Schlussfolgerung" hielt Dr. F.___ fest, dass der Beschwerdeführer noch Beschwerden in der HWS und im linken Handgelenk habe. Er habe den Autounfall psychisch nicht verarbeitet. Er sei deshalb in psychologischer Therapie. Objektiv bestünden funktionelle Beschwerden der HWS (bei guter Beweglichkeit) und des linken Handgelenks (mit leichter Einschränkung der Gesamtbeweglichkeit). Es bestünde eine Psychasthenie bei Verarbeitungsstörung des Unfallereignisses. Dr. F.___ empfahl die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung und erachtete eine Craniosacral-Therapie als indiziert. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt ab 1. April 2005 (Urk. 8/12/143).
4.1.2   Lic. phil. G.___, Psychotherapeutin SPV, hielt in ihrem Bericht vom 20. Februar 2005 (Urk. 8/12/132) fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall an einer akuten Belastungssituation ICD-10 F 43.0 leide, welche sowohl mit Angstzuständen vor allem in der Nacht, Schlafstörungen, Albträumen mit Unfallinhalten als auch mit Schuldgefühlen der Lebenspartnerin und vor allem dem Kind gegenüber, einhergehe. Zudem klage der Beschwerdeführer über Kreuzschmerzen, Hals- und Hinterkopfschmerzen, Verspannungen, die Schmerzen in den Schulterblättern hervorrufen würden, Kopfweh und Schwindelanfällen. Unter diesen Umständen sei es unmöglich, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf als Lastwagenfahrer ausübe. Das Ziel der Therapie sei die Verarbeitung des Unfalls. Die Prognose für die Verminderung der Schuldgefühle sei positiv. Die Wiederaufnahme des Berufes scheine jedoch schwer realisierbar. Es sei deshalb sehr wichtig, langsam eine berufliche Umschulung ins Auge zu fassen (Urk. 8/12/132).
4.1.3   Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. März 2005 (vgl. Urk. 8/6/6-8) wiederholte Dr. F.___ in seinem gleichentags erstellten Bericht im Wesentlichen seine Ausführungen vom 11. Januar 2005 (Urk. 8/6/7-8). Es sei weiterhin eine psychotherapeutische Behandlung indiziert und der Beschwerdeführer solle weiterhin eine Craniosacral-Therapie absolvieren. Er bleibe zu 50 % vermittlungsfähig (Urk. 8/6/8).
4.1.4   Am 27. April 2005 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH Neurologie, neurologisch untersucht (vgl. Urk. 8/9/13-14). Sie diagnostizierte ein rechtsbetontes zervikozephales und zum Teil brachiales Schmerzsyndrom mit begleitend unspezifischen Trümmelbeschwerden und Konzentrationsstörungen nach Autounfall am 19. August 2004. Dr. H.___ empfahl, dass bei einem zur Zeit - bis auf ein Zervikalsyndrom - normalen klinischen Untersuchungsbefund das bisherige Management mit zunehmender aktiver physikalischer Therapie, allenfalls gestützt durch eine analgetische oder leicht antidepressive Medikation, weiterzuführen sei (Urk. 8/9/13). Da keine weiteren neurologischen Befunde als Ursachen für die Beschwerden vorliegen würden, seien keine weiteren neurologischen Abklärungen notwendig (Urk. 8/9/14).
4.1.5   Dr. med. I.___, Chiropraktiker SCG/ECU, berichtete am 21. Juni 2005 über den Therapieverlauf. Er führte aus, dass es dem Beschwerdeführer anfangs etwas besser gegangen sei und dass sich der Zustand in letzter Zeit eingependelt habe. Nachts schlafe der Beschwerdeführer sehr schlecht. Seiner Meinung nach werde es eine sehr langwierige Angelegenheit (Urk. 8/9/12).
4.1.6   Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juli 2005 durch den Kreisarzt Dr. D.___ untersucht (Urk. 8/9/5-9). Im gleichentags erstellten Bericht hielt er unter dem Titel "Zusammenfassung und Beurteilung" im Wesentlichen fest, dass die Kontusionen und Verletzungen am linken Vorderarm residuenfrei abgeheilt seien. Der Beschwerdeführer klage über eine weiterhin bestehende HWS-Symptomatik, wobei objektiv eine leichte Druckdolenz und Verspannung der Trapezius-Muskulatur rechtsbetont festzustellen sei. Ansonsten sei der Status unauffällig. Der Beschwerdeführer klage über die typische HWS-Symptomatik mit Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Ermüdbarkeit und Schlafstörungen. Zusätzlich klage er über eine weitere psychische Symptomatik mit Angstzuständen und Belastungsverminderung. Diese Symptomatik sei anlässlich der Untersuchung nicht erkennbar. Es würden keine Anzeichen für eine psychische Belastung bestehen. Der Beschwerdeführer sei während der ganzen Untersuchung adäquat (Urk. 8/9/8). Unter dem Titel "Behandlung" führte Dr. D.___ aus, dass chiropraktische Behandlungen durchgeführt würden. Zurzeit sei der Beschwerdeführer praktisch beschwerdefrei. Ob gewisse wellenförmige Schmerzexarzerbationen bestehen würden, wie anamnestisch angegeben, sei medizinisch nicht beurteilbar. Der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente, sodass die gesamte Schmerzproblematik wohl nicht ein massives einschränkendes Ausmass mit einschneidender Wirkung auf die Lebensumstände haben könne. Eine durchgeführte Craniosacral-Therapie habe keine wesentliche Verbesserung gebracht. Es seien teilweise Schmerzmittel indiziert (Urk. 8/9/8). Dr. D.___ schätzte den Beschwerdeführer für eine leichte bis mittelschwere (bis 15 kg) wechselbelastende Tätigkeit als voll arbeitsfähig ein. Nicht zumutbar seien ausschliesslich vorgeneigte Körperpositionen und rein sitzende Tätigkeiten. Inwieweit die psychische Situation die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, sei von ihm nicht zu beurteilen. Er führte hiezu weiter aus, dass der Beschwerdeführer in psychologischer Betreuung sei. Es bestehe eine Belastungssituation (Angstzustände, Schlafstörungen und Albträume) und es sei ein neuer psychologischer Bericht in nächster Zeit anzufordern (Urk. 8/9/8-9). Unter dem Titel "Restfolgen" hielt er fest, dass die somatischen Residuen gering einzuschätzen seien: Leichtes zervikovertebrales Syndrom mit leichten Nackenmuskelverspannungen ohne wesentliche Bewegungseinschränkung aber leichter Belastungstoleranz und belastungsabhängiger Verstärkung der Schmerzen. Alle anderen primär festgestellten Verletzungen nach dem Unfallereignis seien residuenfrei abgeheilt (Urk. 8/9/9).
4.1.7   Dr. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. August 2005 ein chronisches posttraumatisches myofasziales Schmerzsyndrom cervico-thorakal beidseits (Urk. 8/12/31). In der Anamnese erwähnte er unter anderem, dass er hinsichtlich der aktuellen Arbeitsfähigkeit der Einschätzung von Dr. D.___ vom 12. Juli 2005 folge. Der Beschwerdeführer habe vorerst 18 Sitzungen Physiotherapie gehabt, welche zu einer gewissen Besserung geführt hätten. 10 Craniosacral-Therapie-Sitzungen hätten den Zustand nicht verändert. Hingegen hätten 18 chiropraktische Behandlungen zu einer zirka 50%igen Besserung geführt. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit in einer psychotherapeutischen Behandlung, wobei er zur Therapeutin eine ausgesprochene positive Übertragung habe (Urk. 8/12/31). Dr. C.___ hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer die Probebehandlung (mit manuellen Techniken und Dry Needling einiger Muskeln) vom 22. August 2005 mit der Angabe quittiert habe, er fühle sich entspannter und etwas beweglicher. Er schlug deshalb vor, solange mit der Therapie fortzufahren, bis eine nachhaltige Besserung eingetreten sei. Das Ziel sei, dass der Beschwerdeführer wieder Lastwagen fahren könne (Urk. 8/12/32).
4.1.8   Dr. B.___ behandelte den Beschwerdeführer seit dem 5. November 2004. In seinem Bericht vom 3. November 2005 stellte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/9/3):
-      Posttraumatische Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindelanfälle sowie Rückenschmerzen nach Autounfall am 19. August 2004
-      Angstzustände, Depression, Schlafstörungen
         Unter den physikalisch-therapeutischen Anwendungen habe sich der Zustand des Beschwerdeführers gebessert. Eine Tätigkeit als Lastwagenfahrer sei jedoch mit einem Risiko verbunden. Unter Anstrengung sei es wahrscheinlich, dass die Nackenschmerzen zunehmen würden, was die Beweglichkeit einschränke. Bei einem Schwindelanfall könnte der Beschwerdeführer einen Autounfall verursachen. In einen anderen Beruf wie zum Beispiel Disponent sei er hingegen arbeitsfähig. Dementsprechend müsste er umgeschult werden. Der Beschwerdeführer werde wahrscheinlich immer wieder Schmerzen haben, wobei diese jedoch seine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht gross beeinflussen würden (Urk. 8/9/4).
4.1.9   Dr. C.___ berichtete am 7. Februar 2006 über den Therapieverlauf (Urk. 3). In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer bereits zwanzig Behandlungen bei ihm gehabt. Die Therapiefortschritte seien langsam aber stetig. Der Beschwerdeführer habe ihm im Januar gesagt, dass die Schmerzen sich seit Beginn der Therapie um zirka 60 % reduziert hätten. Nach den Behandlungen trete in der Regel eine Schmerzverstärkung auf. Diejenige nach der Sitzung vom 20. Januar 2006 sei so stark gewesen, dass der Beschwerdeführer für einige Tage arbeitsunfähig gewesen sei. Diese Erscheinungen seien aber vorübergehend. Seit dem 25. November 2005 habe er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Dieses Pensum realisiere der Beschwerdeführer in einem Praktikum in einem Erziehungsheim. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die zukünftige Arbeitsfähigkeit sei schwierig einzuschätzen (Urk. 3 S. 1). Über die Behandlung bei der Psychologin sei er nur summarisch orientiert. Die Wirkung von Neurofeedback bei einem chronischen Status nach Distorsionstrauma der oberen Wirbelsäule dürfe man nicht überbewerten. Die Arbeit an den Schuldgefühlen (nach offenbar verschuldetem Unfall) und an den psychischen Ressourcen sei aber genau so wichtig wie die Arbeit an den myofaszialen Triggerpunkten und den pathologisch veränderten Bindegewebestrukturen (Urk. 3 S. 2).
4.1.10 Dr. med. J.___ vom RAD kam in seinen Stellungnahmen vom 25. November und 12. Dezember 2005 zum Schluss, dass kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Eine derart gravierende psychische Störung, wie sie die nichtärztliche Psychotherapeutin annehme, sei nicht ausgewiesen, zumal sie offenbar ein Studium der Heilpädagogik nicht verunmögliche (Urk. 8/16 S. 4-5 und Urk. 8/19/1).
4.2     Aus den angeführten ärztlichen Berichten geht hervor, dass die somatisch bedingten Einschränkungen dem Beschwerdeführer die Arbeit als Landschaftsgärtner und Chauffeur nicht mehr erlauben. Des Weiteren geht daraus hervor, dass Beschwerdeführer sich bereits kurze Zeit nach dem Autounfall zur Verarbeitung desselben in psychologische Behandlung begab und dass diese auch indiziert war. Bereits dieser Umstand wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführer zusätzlich zu den somatischen Einschränkungen ein invalidisierendes psychisches Leiden haben könnte.
         Die medizinischen Akten geben dazu - entgegen der Auffassung des RAD - aber nicht genügend Aufschluss. So begründete Dr. F.___ seine in den Berichten vom 11. Januar und 8. März 2005 enthaltende Diagnose einer Psychasthenie bei Verarbeitungsstörung des Unfallereignisses (vgl. Urk. 8/12/141-144 und Urk. 8/6/6-8) einzig damit, dass der Beschwerdeführer den Autounfall nicht verarbeitet habe. Soweit er die Arbeitsfähigkeit jeweils auf 50 % schätzte, so geht aus seinen Berichten nicht hervor, ob und inwiefern das psychische Leiden nebst den Beschwerden der HWS zusätzlich zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Auch die behandelnde Psychotherapeutin lic. phil. G.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom 20. Februar 2005 (Urk. 8/13/132), der die Diagnose einer akuten Belastungsstörung (ICD-10 F43.0) mit Angstzuständen, Schlafstörungen und Albträume enthält, lediglich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagenfahrer, nicht aber zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die im Bericht des Kreisarztes Dr. D.___ vom 12. Juli 2005 (Urk. 8/9/5-9) enthaltenen Hinweise auf Angstzustände, Schlafstörungen und verminderte Belastbarkeit geben hinsichtlich der Frage, ob ein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, ebenfalls keinen Aufschluss. Dr. D.___ enthielt sich denn auch ausdrücklich einer Beurteilung der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit und stellte die Einholung eines psychologischen Berichts in Aussicht. Obwohl Dr. B.___ in seinem äussert knapp gefassten Bericht vom 5. November 2004 (Urk. 8/9/3) die Angstzustände, Depression und Schlafstörungen als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnosen aufführte, scheint sich seine Zumutbarkeitsbeurteilung in erster Linie auf die somatisch fassbaren Befunde zu beziehen. Als Facharzt für Innere Medizin ist er denn auch nicht berufen, eine eigentliche psychiatrische Diagnose zu stellen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.

4.3     Die Beschwerdegegnerin brachte erstmals in der Beschwerdeantwort vor, dass die Umschulung des Beschwerdeführers zum Sozialpädagogen das Äquivalenzprinzip sprengen würde (Urk. 7 S. 1). Dieses Berufsziel scheint jedoch noch nicht festzustehen, finden sich doch in den Akten lediglich Hinweise auf Praktika im sozialen Bereich (Urk. 8/16 S. 2, Urk. 8/20 S. 3 ff.). Im Bericht der Rehabilitationsklinik K.___ vom 11. Oktober 2005 werden den auch verschiedene andere in Betracht fallende Tätigkeiten wie Waldpädagoge, Schulhausabwart oder Kleinkindererzieher angeführt (Urk. 8/12/19 S. 3). Bei dieser unklaren Ausgangslage kann die Frage der Gleichwertigkeit nicht beurteilt werden. Dies umso weniger als der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen erlernten Beruf aufgegeben und Arbeiten verrichtet hat, die keine Berufsausbildung erfordern, nicht von vornherein einer Umschulung entgegensteht. Denn bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des neuen Berufsziels, kann in Betracht fallen, dass der erlernte Beruf auch nach der Aufgabe desselben Bestandteil der Ausbildung bleibt, über welche die versicherte Person sich ausweisen kann. Er ist daher als qualitatives Merkmal zumindest in den prognostischen Vergleich mit der beruflichen Situation nach durchgeführter Eingliederungsmassnahme miteinzubeziehen. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. März 2006 i.S. R., I 311/05 mit Hinweisen).
4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erlauben. Ebenfalls nicht klar ist, ob die sachlichen Voraussetzungen des Umschulungsanspruchs erfüllt sind. Die Sache ist daher zur weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren erscheint es sinnvoll, wenn die Beschwerdegegnerin in ihrem neuen Entscheid die Untersuchungsergänzungen der SUVA mitberücksichtigt.
        
5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu verpflichten.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Daniel Fritz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).