IV.2006.00341
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 27. September 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Barandun Hess von Graffenried, Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 45, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1946, arbeitete ab 1977 bei der A.___, wo sie die Eingangskontrolle von mechanischen Teilen und Montagearbeiten an Waagen erledigte. Ab Juli 1998 war sie wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis auf Ende April 1999, weil sich die Versicherte nach Umstrukturierungen im Betrieb mit dem neuen Arbeitsplatz nicht mehr habe identifizieren können (Urk. 10/6). Am 17. Mai 1999 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte sowie einen Arbeitgeberbericht ein (vgl. Prozessgeschichte im Urteil vom 25. Juni 2004 im Verfahren IV.2003.00444, Urk. 10/86 S. 1f.). Aufgrund der Einwendungen im Vorbescheidverfahren veranlasste die IV-Stelle sodann ein polydisziplinäres Gutachten beim B.___ (Gutachten vom 16. November 2000, Urk. 10/23). Mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 5. September 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine halbe Rente zu (Urk. 10/40-42).
Ein Gesuch der Versicherten vom 9. Mai 2003 um revisionsweise Erhöhung der Rente wies die IV-Stelle nach Einholung eines Berichts der Hausärztin Dr. med. C.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 26. Mai 2003 (Urk. 10/55) mit Verfügung vom 15. Juli 2003 ab, weil keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 10/57). Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 30. Oktober 2003 ab (Urk. 10/76). Mit Urteil vom 25. Juni 2004 im Verfahren Nr. IV.2003.00444 bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diesen Entscheid (Urk. 10/86).
Am 12. Mai 2005 stellte der damalige Vertreter der Versicherten unter Hinweis auf den verschlechterten Gesundheitszustand erneut ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 10/92). Die IV-Stelle nahm weitere ärztliche Berichte zu den Akten (Urk. 10/93-94, 10/97-99). Mit Verfügung vom 18. August 2005 wies sie das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 10/101). Die Einsprache der Versicherten erfolgte am 1. September 2005 (Urk. 10/102). Eine ergänzende Begründung der mittlerweile anwaltlich vertretenen Versicherten datiert vom 5. Oktober 2005 (Urk. 10/123). Mit zusätzlicher Eingabe vom 20. Februar 2006 (Urk. 10/136) reichte die Rechtsvertreterin einen Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, über eine am 8. Februar 2006 durchgeführte kardiologische Abklärung ein (Urk. 10/134-135). Am 1. März 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 10/139).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2006 liess S.___ am 30. März 2006 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung beantragen. Prozessual liess sie einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihrer Rechtsanwältin stellen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 22. Mai 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Rentenrevision (Art. 17 ATSG), die praxisgemässen Voraussetzungen für eine anspruchsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und die in zeitlicher Hinsicht im Revisionsverfahren rechtserhebliche Revisionsbasis zutreffend dargelegt (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 109 V 262 Erw. 4a). Darauf wird verwiesen.
1.2 Im Zusammenhang mit der rechtserheblichen Vergleichsbasis ist zu ergänzen, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob seit der erstmaligen rechtskräftigen Zusprechung der halben Invalidenrente mit Verfügungen vom 5. September 2001 (Urk. 10/40-42) bis zum Erlass des eine revisionsweise Erhöhung ablehnenden Einspracheentscheides vom 1. März 2006 (Urk. 2) Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sind, welche nunmehr den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente begründen. In Nachachtung der oben zitierten Rechtsprechung (Erw. 1.2) kommt dem Urteil des hiesigen Gerichtes vom 25. Juni 2004 in Sachen der Parteien im Rahmen der zeitlichen Vergleichsbasis lediglich insoweit Rechtserheblichkeit zu, als damit die vorinstanzliche Abweisung einer revisionsweisen Rentenerhöhung mit Entscheid vom 30. Oktober 2003 bestätigt und demzufolge eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum 30. Oktober 2003 verneint wurde.
2.2 Grundlage der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 5. September 2001 bildete im Wesentlichen das Gutachten des B.___ vom 16. November 2000, wo die Beschwerdeführerin am 6. und 16. November 2000 klinisch, neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden war (Urk. 10/23 S. 1, 8, 11, 13).
Die untersuchenden Ärzte erhoben als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Fibromyalgie sowie eine Segmentdegeneration C5/6 mit leichtem tendomyotischem Schmerzsyndrom, ausserdem als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen insulinabhängigen Diabetes mellitus Typ II, eine diabetische Retinopathie sowie eine diabetische Polyneuropathie. Sie führten aus, bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine recht gute segmentale Beweglichkeit der Wirbelsäule gezeigt. Radiologisch zeige sich bei den Schultergelenken eine initiale Zuspitzung am kaudalen Pfannenteil, ansonsten sei der Befund altersentsprechend normal. Bei der Halswirbelsäule bestehe eine fortgeschrittene Segmentdegeneration C5/C6. Die Lendenwirbelsäule sei bis auf eine initiale Lippenbildung an der Oberkante von L4/L5 unauffällig, ohne Anhaltspunkte für degenerative Veränderungen. Auch habe die neurologische Untersuchung keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik ergeben. Die distal betonte, vorwiegend sensible Polyneuropathie bestehe im Rahmen des bekannten Diabetes mellitus.
Im Vordergrund stehe ein diffuses Schmerzsyndrom im Wirbelsäulenbereich mit Ausstrahlungen vor allem in den Nacken und den Schultergürtel. Auffallend seien der erhöhte muskuläre Tonus sowie die diffuse Druckdolenz an klassischen Stellen der Muskulatur und Sehnenansätze, was die Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie erfülle. Hinzu komme ein tendomyotisches Cervicalsyndrom bei Segmentdegeneration C5/C6, was jedoch klinisch nicht im Vordergrund stehe, da die Beschwerdeführerin den Kopf ungehindert bewegen könne und auch die Hauptlokalisation der Schmerzen nicht in diesem Bereich angebe.
Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Kontrolleurin und Packerin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Reduktion beruhe auf der Manifestation des weichteilrheumatischen Syndroms. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Arbeitsunfähigkeit. Der Diabetes mellitus als solcher schränke die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich ein. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit 60 % für alle beruflichen Tätigkeiten, bei denen wechselnde Positionen möglich und keine schwere Lasten über 15 kg zu tragen seien.
2.3
2.3.1 Nach Eingang des Revisionsgesuchs vom 12. Mai 2005 (Urk. 10/92) nahm die Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. C.___ vom 19. Mai 2005 zu den Akten (Urk. 10/93).
Dr. C.___ stellte darin folgende Diagnosen:
- Chronisches Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule
- Chronisches cervicocephales und cervicoradikuläres Reizsyndrom bei Osteochondrose C5/6 und beidseitiger Foramenstenose, degenerative Foramenstenose C4/5 links
- Osteoporose
- Chronische Periarthropathia humeroscapularis calcarea bei Omarthrose links
- Diabetes mellitus Typ II seit 1994
- insulinpflichtig
- Retinopathie, Nephropathie und schmerzhafte periphere Polyneuropathie
- Arterielle Hypertonie
- Gemischte Dyslipidämie
- Normochrom-normocytäre Anämie
Gemäss Dr. C.___ liegt eine sehr komplexe Symptomatik vor, die zum Teil auf das Rheumaleiden bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und muskulären Dysbalancen, anderseits aber auf bereits fortgeschrittene sekundäre Komplikationen des sehr schwer einstellbaren Diabetes mellitus zurückzuführen sei. Am ehesten werde die Beschwerdeführerin im Alltag durch die bewegungs- und belastungsabhängigen Rückenschmerzen sowie durch die generalisierten neuromuskulären Schmerzen an allen vier Extremitäten bei verifizierter peripherer Polyneuropathie geplagt. Nebenbei bestehe eine ebenfalls durch den Diabetes verursachte Nephropathie mit rezidivierenden Harnwegsinfekten, die im Oktober 2001 zu einer sehr schweren Pyelonephritis geführt hätten. In Anbetracht der gesamten Situation halte sie die Beschwerdeführerin für nicht mehr arbeitsfähig und zu 100 % invalid (Urk. 10/93).
2.3.2 Am 21. Dezember 2004 unterzog sich die Beschwerdeführerin, welche gemäss dem Angiologen Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Gefässkrankheiten, vor der Behandlung unter einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit Grad IV, hernach unter einer solchen des Grades I rechts und des Grades II links gelitten hatte (Urk. 10/97), einer perkutanen transluminalen Angioplastie (PTA). In einem Verlaufsbericht vom 30. Mai 2005 fügte Dr. C.___ zu den bisherigen Diagnosen neu die periphere arterielle Verschlusskrankheit, Status nach PTA bei Ulcus über der Ferse links hinzu.
Die Schmerzen in beiden Beinen hätten deutlich zugenommen, was in letzter Zeit nicht nur durch die lumbospondylogenen Symptome und durch die Polyneuropathie diabetischer Genese, sondern insbesondere auch durch die periphere arterielle Verschlusskrankheit bedingt sei. Durch den hinkenden Gang und die Fehlbelastung des linken Fusses sei es zu vermehrten Schmerzen in beiden Beinen und im Rücken gekommen (Urk. 10/99).
2.3.3 Gestützt auf seine kardiologische Abklärung vom 8. Februar 2006 stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen:
- Hypertensive Herzkrankheit mit
- konzentrisch hypertrophem linkem Ventrikel /Relaxationsstörung
- aktuell hypertensiver Entgleisung
- Metabolisches Syndrom mit
- Dyslipidämie, Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie
- Peripher arterielle Verschlusskrankheit mit
- Status nach PTA einer verschlossenen A. poplitea rechts
- Status nach PTA mehrerer hochgradiger Stenosen femoro-popliteal links
- Status nach PTA/Stentimplantation bei Rezidivstenosen links
- aktuell Stadium II b
- Diabetes mellitus, unter OAD
- ungenügend eingestellt
Gemäss Beurteilung von Dr. D.___ ist es bei der Beschwerdeführerin, welche unter einem metabolischen Syndrom leide, zu rezidivierenden thorakalen Beschwerden anlässlich hypertensiver Entgleisungen gekommen. Aufgrund von hypertonen Blutdruckwerten bis 200 mmHg systolisch habe kein Arbeitsversuch durchgeführt werden können, so dass initial eine blutdrucksenkende Medikation etabliert worden sei. Echokardiographisch zeige sich das Bild einer hypertensiven Herzkrankheit mit einem konzentrisch hypertrophen linken Ventrikel sowie einer Relaxationsstörung.
Aufgrund des ausgeprägten Risikoprofils werde nach Etablierung der antihypertensiven Medikation ein Stresstest durchgeführt (Urk. 10/134).
2.3.4 Gemäss Aktenbeurteilung von Dr. F.___ des Regionalen ärztlichen Dienstes vom 23. Februar 2006 ist gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ zwar das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit ausgewiesen, welche aber therapierbar sei und in Art, Schwere und Dauer insgesamt zu keiner weiteren Verschlechterung des invalidisierenden Gesundheitsschadens führe (Urk. 10/137).
3.
3.1 Wie schon im Urteil vom 25. Juni 2004 im Verfahren IV.2003.00444 dargelegt, sind die im Vergleich zu 2001 neu angeführten Diagnosen im Bericht von Dr. C.___ vom 19. Mai 2005 (Urk. 10/93) - welcher mit dem im damaligen Verfahren eingereichten Bericht vom 26. Mai 2003 (Urk. 10/55) im Wesentlichen übereinstimmt - nämlich die Nephropathie, die arterielle Hypertonie, die gemischte Dyslipidämie sowie die normochrom-normocytäre Anämie gemäss deren Beurteilung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auch hinsichtlich der Pyelonephritis kann auf die entsprechenden Ausführungen im vorne zitierten Urteil verwiesen werden (Urk. 10/86 S. 6 f.). Des Weitern liegen aufgrund der aktuellen medizinischen Aktenlage keine hinreichenden Hinweise für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands in Bezug auf die weichteilrheumatischen Beschwerden und die Degenerationen im Wirbelsäulenbereich vor.
Neu diagnostizierte Leiden bilden die peripher arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) mit aktuellem Stadium II b sowie die hypertensive Herzkrankheit. Ausserdem ordnete Dr. D.___ die Dyslipidämie, den Diabetes mellitus sowie die arterielle Hypertonie der Diagnose eines bis anhin nicht festgestellten metabolischen Syndroms zu (Urk. 10/134).
In diesem Zusammenhang stellte sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme ihres regionalärztlichen Dienstes vom 23. Februar 2006 (Urk. 10/137) im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die Herzerkrankung sei therapierbar und weise in Art, Schwere und Dauer keine weitere Verschlechterung des Gesundheitsschadens aus (Urk. 2 S. 3). Diese Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin lässt sich gestützt auf die momentane medizinische Aktenlage nicht bestätigen. Der Beurteilung von Dr. F.___ des regionalärztlichen Dienstes vom 23. Februar 2006 (Urk. 10/137) ist keine Begründung für seine oben wiedergegebene Annahme zu entnehmen. Insbesondere unterliess es Dr. F.___, sich mit den von Dr. D.___ erhobenen Befunden auseinanderzusetzen und seine Beurteilung schlüssig nachvollziehbar zu begründen.
Dr. D.___ seinerseits äusserte sich in seinem Bericht zur kardiologischen Abklärung vom 8. Februar 2006 nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Doch lässt seine Beurteilung mit dem Hinweis auf das ausgeprägte Risikoprofil der Beschwerdeführerin, angesichts dessen nach Etablierung der antihypertensiven Medikation ein Stresstest zu erfolgen habe, und der Feststellung, dass aufgrund der hypertonen Blutdruckwerte bis 200 mmHg systolisch kein Arbeitsversuch habe durchgeführt werden können (Urk. 10/134), nicht darauf schliessen, dass Dr. D.___ der koronaren Herzkrankheit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Auch scheint er der Polymorbidität mit dem metabolischen Syndrom, der PAVK und des ungenügend eingestellten Diabetes mellitus wesentliches Gewicht beizumessen. Dr. C.___ sprach sich am 30. Mai 2005 ausserdem dafür aus, dass die PAVK wesentlichen Anteil an der von ihr in diesem Bericht erstmals erwähnten Schmerzzunahme in beiden Beinen hat (Urk. 10/99).
Eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lassen die Akten aber nicht zu. Die Beschwerdegegnerin wird insbesondere im Zusammenhang mit der koronaren Herzkrankheit ergänzende Abklärungen, sinnvollerweise bei Dr. D.___, bei welchem engmaschige Nachkontrollen geplant waren (vgl. Urk. 10/134 S. 2 unten), in die Wege zu leiten haben. Dabei wird zu klären sein, ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin aus kardiologischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Angesichts des breiten Spektrums diagnostizierter Leiden wird es ausserdem unumgänglich sein, eine Gesamtbeurteilung der sich aus den einzelnen Gesundheitsbeschwerden ergebenden Einschränkungen vornehmen zu lassen.
Die Sache ist folglich an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen und die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin als gegenstandslos.
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien, der Kosten der beschwerdeführerischen Vertreterin vom 8. September 2006 (Urk. 14), die sich über einen Zeitaufwand von 9 Stunden und Barauslagen von Fr. 59.40 ausweist, und dem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.70 (Fr. 9 x 200.- + Fr. 59.40 x 7,6 %) (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu über den Anspruch der Versicherten auf Erhöhung der Invalidenrente verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. Fr. 2'000.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).