Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00342
[9C_29/2008]
Drucken
Zurück
IV.2006.00342
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 28. November 2007
in Sachen
V.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1953 geborene V.___ war seit 1982 beim Spital A.___ vollzeitlich als Mitarbeiterin im Hausdienst tätig. Per 31. Dezember 2002 wurde das Arbeitsverhältnis infolge Erlöschens des Lohnanspruchs aufgelöst, nachdem die Versicherte seit Januar 2002 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Arbeit erschienen war. Mit Gesuch vom 3. Dezember 2002 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 17. April 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/15). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 13. Mai 2003 (Urk. 8/16) wies sie mit Entscheid vom 29. März 2004 ab (Urk. 8/30). Mit Urteil vom 31. März 2005 hiess das hiesige Gericht die von der Versicherten am 13. Mai 2004 erhobenen Beschwerde in dem Sinne gut, dass sie den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. März 2004 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie weitere Abklärungen vornehme (Urk. 8/40).
Daraufhin beauftragte die IV-Stelle Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, mit einer Begutachtung (Gutachten vom 17. September 2005, Urk. 8/45). Sodann holte sie eine Stellungnahme der Berufsberatung ein (Urk. 8/47). Gestützt darauf wies sie mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 das Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 8/48). Die von der Versicherten am 10. November 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/54) wies sie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich des BVG-Versicherers (Urk. 8/58) mit Entscheid vom 28. Februar 2006 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob V.___ am 3. April 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter um Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2006 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 29. Mai 2006 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Hinsichtlich der vorliegend massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG), über die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 261 Erw. 4, mit Hinweisen; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert eines ärztlichen Berichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) kann auf die Erwägung 1 im Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 31. März 2005 hingewiesen werden (Urk. 8/40 S. 3).
2.
2.1 Im Urteil vom 31. März 2005 erachtete das hiesige Gericht als erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einem lumbospondylogenen Syndrom beziehungsweise an einer Lumboischialgie mit verschiedenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule leidet, aufgrund welcher gesundheitlichen Beeinträchtigung sie in ihrer angestammten Tätigkeit im Hausdienst eines Spitals zu 100 % arbeitsunfähig ist. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht auch für sämtliche Tätigkeiten, die mit einer körperlichen Belastung einhergehen (Erw. 4.1). Weiter stellte das hiesige Gericht fest, aufgrund der damals vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen lasse sich hingegen nicht zuverlässig beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar sei. Deshalb wies es die Beschwerdegegnerin an, die nötigen medizinischen Abklärungen vorzunehmen (Urk. 8/40 S. 8).
2.2 Gestützt auf die Ergebnisse der daraufhin eingeholten orthopädischen Abklärung geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin leichte wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitlich zumutbar sind. Dem Valideneinkommen von Fr. 58'531.-- setzt sie ein anhand der statistischen Daten und unter Vornahme eines Abzuges von 10 % ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 44'001.-- gegenüber und errechnet damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 %. Zu einer neurologischen oder psychiatrischen Begutachtung sieht sie keinen Anlass (Urk. 2 S. 3 und Urk. 8/48).
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihr Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, habe ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bei der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung habe sie neben Rücken- und Beinschmerzen auch schlaflose Nächte, Depression, Müdigkeit sowie Medikamentenabhängigkeit angegeben. Depressionen und Neurosis seien auch von verschiedenen Ärzten in ihren Berichten erwähnt worden. Die Beschwerdegegnerin habe dagegen die psychischen Erkrankungen ignoriert. Wegen den psychischen Beschwerden seien allerdings selbst leichte Tätigkeiten unzumutbar (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Der orthopädische Chirurg FMH Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 17. September 2005 ein chronifiziertes Lumbo-Vertebral-Syndrom bei leichter Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule und Osteochondrosen L3/L4. Daneben stellte er eine massive Adipositas bei einem BMI von 34 sowie ein depressives Zustandsbild fest. Bei der Befragung habe die Beschwerdeführerin über Rückenschmerzen mit Lokalisation im Kreuz und gelegentlichen Ausstrahlungen ins linke Bein geklagt, wobei die Kreuzschmerzen angeblich mehr oder weniger dauernd vorhanden seien mit deutlicher Wetterfühligkeit, Belastungsabhängigkeit und starken Anlaufschmerzen am Morgen. Die orthopädische Untersuchung habe mit Sicherheit eine Nervenwurzelkompression ausgeschlossen, weshalb grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung (teilweise sitzend, teilweise stehend und teilweise gehend) und dem Einschalten von zwei zusätzlichen kurzen Pausen "mit je 2 Viertelstunden am Vormittag und am Nachmittag" bestehe. Weiter wies Dr. B.___ auf ein schwerfälliges und lethargisches Bewegungsmuster mit depressiver Verstimmung hin, "was er nicht zu beurteilen habe" (Urk. 8/45, insbesondere S. 2 und 6).
3.2 Das Gutachten von Dr. B.___ gründet auf einer eingehenden orthopädischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Auch setzte sich Dr. B.___ mit der anderslautenden Meinung von Dr. C.___ auseinander, der im Bericht vom 22. Januar 2003 trotz gleichlautender Diagnose und gleichen Beschwerdenangaben seit Mai 2002 keine Erwerbstätigkeit mehr als zumutbar erachtete (Urk. 8/12). Darüber hinaus ist Dr. B.___s Beurteilung des Anforderungsprofils einer behinderungsangepassten Tätigkeit angesichts der wiedergegebenen Beschwerden und der Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar und beantwortet die ihm gestellte Frage. Auf das Gutachten vom 17. September 2005 darf somit abgestellt werden.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin die psychischen Erkrankungen ignoriert habe, ist zu entgegnen, dass zwar sowohl Dr. B.___ im Gutachten vom 17. September 2005 als auch der Vertrauensarzt des BVG-Versicherers Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, im Bericht vom 5. Februar 2004 (Urk. 8/25 S. 2) auf eine gewisse depressive Symptomatik hinwiesen. Jedoch musste sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich (noch) nicht in fachärztlicher Behandlung begeben, woraus zu schliessen ist, dass sie sich durch die psychischen Beschwerden nicht wesentlich eingeschränkt fühlt. Zu Recht veranlasste die Beschwerdegegnerin deshalb keine weiteren Abklärungen.
3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit im Hausdienst eines Spitals infolge eines Rückenleidens nicht mehr zumutbar ist. Dafür kann sie eine leichte wechselbelastende Tätigkeit weiterhin mit einem vollen Arbeitspensum ausüben.
4.
4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
Die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Einkommensgrössen beziehen sich aufs Jahr 2004 (Urk. 8/47). Der Beschwerdeführerin wurde jedoch von ihrem Hausarzt seit Mai 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf attestiert (Urk. 8/12 S. 1), weshalb ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente bereits im Mai 2003 hätte beginnen können (Art. 29 IVG). Für den Einkommensvergleich ist somit auf die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt abzustellen.
4.2 Für das Valideneinkommen ist auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 16. Januar 2003 abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 ohne Gesundheitsschaden in der angestammten Tätigkeit Fr. 4'297.-- pro Monat verdienen könnte (Urk. 8/7). Unter anteilsmässiger Hinzurechnung der Treueprämie (Urteil vom 31. März 2005 Erw. 5.2, Urk. 8/40) ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 56'094.-- (4'297 x 13 [4656 : 20]).
4.3
4.3.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Abzustellen ist auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174).
4.3.2 Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor hat im Jahre 2002 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 3'820.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], Neuchâtel 2004, S. 43, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 2003 betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen von 2296 Punkte im Jahr 2002 auf 2334 Punkte im Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2007 S. 90 f., Tabellen B 9.2 und B 10.3) ergeben sich monatlich rund Fr. 4'048.25, das heisst jährlich Fr. 48'579.--.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Selbst wenn vorliegend der höchstmögliche Abzug von 25 % (BGE 125 V 80; AHI 2002 S. 62) gerechtfertigt wäre, würde sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben (Valideneinkommen: Fr. 56'094.--; Invalideneinkommen: Fr. 36'434.--; Erwerbseinbusse: Fr. 19'660.--; Invaliditätsgrad: 35 %).
Damit erweist sich die Abweisung des Leistungsbegehrens im Ergebnis als rechtens.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Milosav Milovanovic
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse Stadt Zürich, Abteilung Pensionsberechtigte, Strassburgstrasse 9, Postfach, 8039 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).