IV.2006.00343

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 22. März 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Alexandra Zürcher
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1957 geborene A.___ bezieht seit dem 1. Januar 2005 bei einem Status nach einer intrazerebralen Blutung eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/42: Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Mai 2005).
1.2     Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 wurde dem Versicherten sodann mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (Urk. 9/40+43 [= 3/3]). Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher der Versicherte beantragte, es sei ihm mindestens eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades auszurichten (Urk. 9/44 und 9/48), wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. März 2006 ab (Urk. 2 [= 9/51].

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2006 führt der Versicherte mit Eingabe vom 3. April 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades (Urk. 1 S. 2).
2.2     Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 28. Juli 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist keine Duplik erstattete, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. September 2006 geschlossen (Urk. 15).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 1. März 2006, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).

2.
2.1     Im vorliegenden Fall ist der Grad der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers streitig. Während die IV-Stelle dafür hält, dass nur eine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen sei (Urk. 2, 8 und 9/40), ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass er in mittelschwerem Grad hilflos sei (Urk. 1).
         Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Seit dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 gelten sodann jene Personen, welche zu Hause leben und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind, ebenfalls als hilflos (Art. 42 Abs. 3 IVG). Bei der Bemessung der Hilflosigkeit ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden (Art. 42 Abs. 2 IVG; Art. 37 IVV); zur Bestimmung des Hilflosigkeitsgrades sind nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 90 Erw. 3a) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
2.2
2.2.1   Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2.2.2   Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a.  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b.  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c.  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 [sc. Art. 38 IVV] angewiesen ist.
         Nach der Rechtsprechung zur bis am 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Bestimmung von Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV (welche der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV entspricht) setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
2.2.3   Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a.  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b.     einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c.     einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d.     wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e.     dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 [sc. Art. 38 IVV] angewiesen ist.
2.2.4   Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liegt nach Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a.     ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b.  für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c.     ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
         Dabei ist nach Art. 38 Abs. 3 IVV nur diejenige lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig im Zusammenhang mit den erwähnten Situationen erforderlich ist und nicht bereits als Hilfeleistung im Zusammenhang mit einer Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2004 [KSIH], Rz. 8048). Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen. Eine lebenspraktische Begleitung bezweckt die Verhinderung einer schweren Verwahrlosung und/oder die Einweisung in ein Heim oder eine Klinik (KSIH, Rz. 8040).
2.3     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Abklärungsberichte haben nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss sodann plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) sein. Schliesslich muss er mit den an Ort und Stelle erhobenen tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinn darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff.).

3.
3.1     Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 17. März 2005, dass der Beschwerdeführer beim Ankleiden/Auskleiden, bei der Fortbewegung im Freien und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte der regelmässigen und erheblichen Hilfe Dritter bedürfe. Weiter führte er aus, dass der Patient dauernde Pflege benötige, da Medikamente bereitgestellt und deren Einnahme überwacht werden müsse; schliesslich hielt er dafür, dass eine dauernde persönliche Überwachung geboten und auch lebenspraktische Begleitung erforderlich sei (Urk. 9/29).
         Anlässlich ihrer Erhebung vor Ort am 10. Mai 2005 kam die Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der IV-Stelle zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in drei alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich beim Ankleiden/Auskleiden, beim Essen und bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf erhebliche Hilfe Dritter angewiesen und überdies dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe notwendig sei. Dagegen sei der Versicherte mangels geistiger oder psychischer Behinderung nicht auf lebenspraktische Begleitung angewiesen; da weder Fremd- noch Eigengefährdung bestehe, sei eine persönliche Überwachung nicht erforderlich (Urk. 9/39: Abklärungsbericht vom 17. Mai 2005).
3.2 Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 17. Mai 2005 hielt die IV-Stelle dafür, dass der Beschwerdeführer in drei Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei. Es bestehe zudem die Notwendigkeit von dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe, jedoch keine Überwachungsbedürftigkeit. Schliesslich seien die Anspruchsvoraussetzungen für lebenspraktische Begleitung nicht erfüllt. Dementsprechend sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bei Aufenthalt zu Hause zu (Urk. 9/40). Im Einspracheentscheid erwog die IV-Stelle sodann, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der Abklärungsperson angegeben habe, der Versicherte sei im Bereich der Körperpflege selbständig. Die Abgabe von Medikamenten sei im Zusammenhang mit der Notwendigkeit von medizinisch-pflegerischer Hilfe bereits berücksichtigt worden. Der Umstand, dass der Versicherte zu Arztterminen begleitet werden müsse, sei im Bereich der Fortbewegung angerechnet worden; eine nochmalige Berücksichtigung im Zusammenhang mit einer lebenspraktischen Begleitung sei daher nicht möglich. Die geltend gemachte Notwendigkeit der Begleitung zu Amtsstellen gelte als vormundschaftliche Betreuung und könne deshalb ebenfalls nicht angerechnet werden. Da der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin zusammenlebe und selber kleine Spaziergänge unternehmen könne, sei auch die Voraussetzung einer manifestierten Isolation nicht erfüllt (Urk. 2 S. 4).
         In der Beschwerdeantwort führte die IV-Stelle aus, dass ihr Entscheid dahingehend zu korrigieren sei, als eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich der Lebensverrichtung "Fortbewegung zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte" angenommen worden sei, da der Versicherte aktenkundigerweise nicht mehr in der Lage sei, gesellschaftliche Kontakte zu pflegen. Statt der Hilfsbedürfigkeit im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei deshalb ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen. Damit sei der Versicherte nur in drei alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne des Gesetzes hilflos, weshalb kein Raum für die Annahme einer Hilflosigkeit mittleren Grades bestehe (Urk. 8).

4. Nachdem die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist und zudem das Vorliegen eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung anerkennt, sind die Voraussetzungen für eine mittelschwere Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer seinem Antrag entsprechend mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades zuzusprechen.

5. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. März 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).