Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 24. Januar 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1954, schweizerische und dänische Staatsangehörige, Mutter dreier erwachsener Kinder (geboren 1973, 1978 und 1987), seit ihrer Einreise im Jahre 1978 in der Schweiz wohnhaft (Urk. 8/3 Ziff. 1.3, 1.6, 3.1 und 4.1, Urk. 8/4), arbeitete im Teilzeitpensum von April 1999 bis 11. Mai 2003 als Raumpflegerin für Dr. med. A.___ in E.___ (Urk. 8/9 Ziff. 1 und 6) und seit April 2002 für Dr. med. B.___ in D.___ (Urk. 8/15 Ziff. 1 und 5, Urk. 8/58 Ziff. 1 und 5). Von August 2000 bis 31. März 2002 war sie zudem als Aushilfe auf Abruf bei der Buchbinderei C.___ in F.___ tätig (Urk. 8/10 Ziff. 1 und 6). Wegen seit längerer Zeit bestehender, wiederkehrender Rücken-, Nacken-, Schulter- und Gelenkschmerzen, chronischer Hustenanfälle und verschiedener weiterer Beschwerden meldete sie sich am 6. Oktober 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/3 Ziff. 7.2-3 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/11, Urk. 8/16-17), ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/42), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/9-10, Urk. 8/15, Urk. 8/58) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7) ein und führte eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 8/27, Urk. 8/45).
1.2 Mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 31 % einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/19 = Urk. 8/21). Auf Einsprache der Versicherten hin (Urk. 8/20, Urk. 8/24) hob sie diesen Entscheid auf, um weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 8/30). Mit Verfügung vom 14. Juli 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine Viertelsrente sowie eine entsprechende Kinderrente zu (Urk. 3/2; Urk. 8/48/1-3 = Urk. 3/2/3-5). Die dagegen am 12. September 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/54) wies sie am 28. Februar 2006 ab (Urk. 8/64 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. April 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, dieser sei insoweit aufzuheben, als der Invaliditätsgrad nicht mehr als 43 % betrage, und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. Juni 2006 wurde das Gesuch der Versicherten um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 11) abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 28. Februar 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 80 % Teilerwerbstätige und ging gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle G.___ (MEDAS) von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 59'000.-- und von einer Einschränkung von 50 % im Erwerbsbereich und von 14,25 % im Haushalt ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 43 % (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 8/48/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2006 hielt sie an diesen Ausführungen fest (Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % erwerbstätig wäre und der Invaliditätsgrad daher ausschliesslich anhand eines Einkommensvergleichs zu bestimmen sei (Urk. 1. S. 4 ff. Ziff. II.1-2). Dabei sei von einem Valideneinkommen von Fr. 60'189.-- auszugehen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. II.3.1). Weiter erhob sie verschiedene Einwände gegen das eingeholte MEDAS-Gutachten und führte aus, dass ihre Arbeitsunfähigkeit 100 % betrage und ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiere (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. II.3.2). Selbst bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % betrage der Invaliditätsgrad noch 71 %, da ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 10 Ziff. 3.3).
2.3 Strittig und zu prüfen sind demnach die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige, das Ausmass ihrer Einschränkungen im Erwerbsbereich und damit der Invaliditätsgrad.
Unbestritten und aufgrund des Abklärungsberichts nachvollziehbar ausgewiesen sind hingegen die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich im Ausmass von 14,25 %.
3.
3.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
3.2 Gemäss Haushaltsabklärung vom 13. April 2004 (Urk. 8/27) arbeitete die Beschwerdeführerin von März 1999 bis Oktober 2003 bei Dr. A.___ in der Reinigung mit einem Pensum von 38 %, von August 2000 bis April 2002 bei der C.___ in der Buchbinderei mit einem Pensum von 48,2 %, von August bis Oktober 2001 bei H.___ in der Reinigung mit einem Pensum von 12,2 % und bei Dr. B.___ in der Reinigung seit April 2002 mit einem Pensum von 29,5 % (Urk. 8/27 S. 2 Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie über die Jahre hinweg immer versucht habe, ihr Pensum zu steigern, aber immer wieder festgestellt habe, dass ihre Gesundheit dies nicht zulasse. Da die Familie auf ihr Einkommen angewiesen sei, habe sie durchzuhalten versucht. Die Freizeit habe sie zur Erholung gebraucht, um sich beim Arbeitgeber nicht krank melden zu müssen. Ihren eigenen Haushalt habe sie zu Gunsten der Reinigungsmandate nur noch rudimentär führen können (Urk. 8/27 S. 2 Ziff. 2.4). Als ihr 1987 geborener Sohn zwölf Jahre alt geworden sei, habe sie 1999 wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die finanzielle Lage sei seit Jahren angespannt. Ihr Ehemann habe seit 1987 gesundheitliche Probleme und beziehe seit 2001 eine Teilrente der Invalidenversicherung, welche inzwischen auf eine ganze Rente erhöht worden sei. Die monatlichen Belastungen beliefen sich auf Fr. 2'400.-- für den Hypothekarzins der Eigentumswohnung und auf Fr. 600.-- für die Krankenkasse (Urk. 8/27 S. 3 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson bemerkte, dass die Beschwerdeführerin trotz langjähriger gesundheitlicher Probleme immer erwerbstätig gewesen sei und ihr Pensum aus finanziellen Gründen stetig gesteigert habe, dass das Einkommen des Ehemanns sich über die Jahre immer wieder verändert habe und dass der Sohn selbstständig sei. Gestützt auf eine Umrechnung der an den verschiedenen Arbeitsstellen ausgeführten Stunden in Prozente sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis März 2002 zu 73,35 % und danach zu 50,5 % erwerbstätig gewesen sei. In der Folge qualifizierte sie die Beschwerdeführerin als zu 100 % erwerbstätig (Urk. 8/27 S. 3).
Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2005 teilte die Abklärungsperson mit, dass gemäss MEDAS-Gutachten der Beginn der Arbeitsunfähigkeit erst per Juli 2003 angenommen werden könne. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin bei Dr. A.___ zu 38 % und bei Dr. B.___ zu 42,5 %, insgesamt also 80,5 %, gearbeitet. Da sie sich um keine weitere Stelle bemüht habe, um auf ihr gewünschtes Pensum von 100 % zu kommen, sei von einer Qualifikation bei Gesundheit von 80,5 % und von 19,5 % Haushalt auszugehen (Urk. 8/45 S. 1). Im Anhang des Abklärungsberichtes vom 16. April 2004 stellte sie eine Einschränkung von 14,25 % im Haushalt fest, woraus eine Behinderung von 2,77 % resultierte (Urk. 8/45 S. 3 ff. Ziff. 6 und 8).
Mit Stellungnahme vom 15. November 2005 teilte die Abklärungsperson mit, dass die Beschwerdeführerin sich nicht um eine Erwerbstätigkeit von 100 % bemüht habe, obschon sie dazu schon früher Gelegenheit gehabt hätte und der Sohn schon länger keiner umfassenden mütterlichen Betreuung mehr bedurft habe. Die Beschwerdeführerin habe bei Dr. B.___ nicht 50 % gearbeitet, sondern 474,5 Stunden von April bis Dezember 2002, somit 22,13 %, und 557,5 Stunden von Januar bis September 2003 und somit 26 %. Somit könne bei dieser Anstellung nicht von einem Pensum von 50 % ausgegangen werden (Urk. 8/60).
3.3 Aus den übrigen Akten ergibt sich hinsichtlich des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin folgendes Bild:
Gemäss Arbeitgeberfragebogen von Dr. A.___ und Auszug aus dem individuellen Konto erzielte die Beschwerdeführerin einen Verdienst von Fr. 7'570.80 im Jahre 2001, von Fr. 12'373.10 im Jahre 2002 und von Fr. 9'179.15 in der Zeit von Januar bis Mai 2003 (Urk. 8/9 Ziff. 20, Urk. 8/7/1-2). Unter Berücksichtigung des angegebenen Stundenlohns von Fr. 28.20 sowie der angegebenen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 Stunden (Urk. 8/9 Ziff. 8 und 12) ergibt sich gerundet für das Jahr 2001 ein Arbeitspensum von 12 %, für das Jahr 2002 ein Arbeitspensum von 20 % und für das Jahr 2003 ein Arbeitspensum von 35 % (2001: Fr. 7'570.80 : 28.20 : 52 : 42.5 x 100 = 12.15; 2002: Fr. 12'373.10 : 28.20 : 52 : 42.5 x 100 = 19.85; 2003: Fr. 9'179.15 : 5 x 12 : 28.20 : 52 : 42.5 x 100 = 35.35).
Dem Arbeitgeberfragebogen der Buchbinderei C.___ zufolge arbeitete die Beschwerdeführerin im ganzen Jahr 2001 insgesamt 934,55 Stunden und von Januar bis März 2002 insgesamt 249,45 Stunden (Urk. 8/10 Ziff. 20), was aufgerechnet auf das ganze Jahr 2002 997,8 Stunden (4 x 249,45 Stunden) entspricht. Unter Berücksichtigung der angegebenen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden (Urk. 8/10 Ziff. 8) entspricht dies einem Arbeitspensum von gerundet 45 % im Jahre 2001 (934,55 Stunden : 52 Wochen : 40 Wochenstunden x 100 % = 44,93 %) und von gerundet 48 % im Jahre 2002 (997,8 Stunden: 52 Wochen : 40 Wochenstunden x 100 % = 47,97 %).
Aus dem Arbeitgeberfragebogen von Dr. B.___ ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von April bis Dezember 2002 insgesamt 474,5 Arbeitsstunden und von Januar bis Oktober 2003 insgesamt 557,5 Arbeitsstunden beziehungsweise wöchentlich 12 Stunden gearbeitet hat (Urk. 8/58 Ziff. 8 und 20). Unter Annahme der von 2001 bis 2003 betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2007 S. 98 Tabelle B9.2) - eine Angabe der spezifischen betriebsüblichen Arbeitszeit fehlt - und ausgehend von einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden ergibt sich ein Arbeitspensum von gerundet 29 % für die Jahre 2002 und 2003 (12 : 41.7 x 100 = 28.78).
Weiter ist dem Auszug aus dem individuellen Konto zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 aus verschiedenen weiteren Teilzeitstellen einen Verdienst von total Fr. 5'541.-- erzielte (Urk. 8/7/1; I.___ Fr. 2'889.--, J.___ Fr. 1021.--, H.___ Fr. 1'631.--). Unter der Annahme eines Stundenlohns von Fr. 27.-- (vgl. Urk. 8/58 Ziff. 12) und einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich für das Jahr 2001 ein zusätzliches Pensum von rund 9 % (5'541.-- : 27.-- : 52 : 41.7 x 100 = 9,46 %).
Aufgrund der weiteren Akten steht schliesslich fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2003 bei der Arbeitslosenkasse K.___ eine Vermittlungsfähigkeit von 50 % angab (Urk. 8/8, Urk. 8/18/2) und dass sie sich am 22. November 2003 um eine Stelle mit einem Pensum von 50 % bei der L.___ bewarb (Urk. 8/55/12).
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdeführerin gerundet im Jahr 2001 ein Pensum von 66 % (12 % + 45 % + 9 %), im Jahr 2002 ein Pensum von zunächst 68 % bis März (20 % + 48 %), danach ab April von 49 % (20 % + 29 %) und im Jahr 2003 ein Pensum von 64 % (35 % + 29 %) bestritt. Nach Beendigung ihrer Stelle bei Dr. A.___ per Ende Oktober 2003 (Urk. 8/9 Ziff. 1) hätte ihr Pensum schliesslich - bei Annahme einer neuen Stelle mit einem Pensum von 50 % - hypothetische 79 % (29 % + 50 %) betragen.
3.5 Angesichts dieser Umstände sind die von der Beschwerdeführerin gegen ihre Qualifikation als Teilzeiterwerbstätige vorgebrachten Einwände nicht von der Hand zu weisen.
Zunächst ist festzuhalten, dass - entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin - zur Beurteilung der Statusfrage nicht ausschliesslich das von der Beschwerdeführerin tatsächlich verrichtete, sondern das von ihr im Gesundheitsfall hypothetisch geleistete Arbeitspensum massgebend ist (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Dabei stellt das tatsächlich geleistete Arbeitspensum lediglich ein im Rahmen der übrigen Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Indiz dar. Aus diesem Grund ist auch der diesbezügliche vom regionalärztlichen Dienst vorgebrachte (Urk. 8/46 S. 3 oben) - als rechtliche Frage ohnehin ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Arztes liegende - Einwand unbeachtlich.
In der Haushaltsabklärung (vgl. vorstehend Erw. 3.2) protokollierte die Abklärungsperson keine klare Antwort der Beschwerdeführerin zur entscheidenden Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, qualifizierte sie im Anschluss an ihre Ausführungen aber als zu 100 % Erwerbstätige. Angesichts dessen überzeugen die - ausschliesslich anhand nachträglich angestellter Berechnungen des tatsächlichen Pensums - erfolgten Berichtigungen der Qualifikation nicht.
Während die Berechnungen des Arbeitspensums, wie sie in der Haushaltsabklärung und den Stellungnahmen vorgenommen wurden, im Einzelnen wenig nachvollziehbar sind, steht gestützt auf die übrigen Akten fest, dass das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 bis 2003 jeweils zwischen 64 % und 68 %, vorübergehend 49 %, betrug und dass sie per Ende Oktober 2003 nach einem Stellenverlust bei einem Arbeitspensum von 29 % sich für weitere 50 % als vermittlungsfähig erklärte und sich in diesem Umfang auch um eine Stelle bewarb (vgl. vorstehend Erw. 3.4).
Berücksichtigt man weiter, dass die Beschwerdeführerin angab, die verbleibende Freizeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme zur Erholung zu benötigen, um sich nicht krankschreiben lassen zu müssen, und dass sie trotz gesundheitlicher Probleme, welche ihr seit Mai 2003 auch ärztlich attestiert worden waren (Urk. 8/8/3-4), weiterarbeitete, so ist auch aufgrund ihrer Persönlichkeit davon auszugehen, dass sie bei intakter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre.
Für eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 100 % sprechen schliesslich auch die angespannte finanzielle Lage - den zu finanzierenden Hypothekarzinskosten steht lediglich die Invalidenrente des Ehemannes gegenüber - sowie das Alter des jüngsten Sohnes, der im Februar 2006 als massgeblichem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung mit 18 Jahren selbstständig war.
Unter Würdigung all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Haushaltsabklärung vom 13. April 2004 zunächst festgehalten - als 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist. Demzufolge wird der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs und nicht aufgrund der gemischten Methode zu bestimmen sein.
4.
4.1 Mit Bericht vom 11. September 2003 nannte Dr. med. M.___, FMH Innere Medizin und Pneumologie, Lungenzentrum der Klinik N.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/11/12-14 S. 1):
1. Leichtes Asthma bronchiale
2. Anamnestisch leichte chronische Sinusitis maxillaris, Nasenseptumdeviation und deszendierendes Syndrom
3. Anamnestisch fragliche Aspirin-Intoleranz
4. Diskrete emphysematöse Veränderungen beider Lungen bei Status nach Nikotinabusus von zirka 20 pack years, 1998 sistiert
5. Intermittierendes panvertebrales Schmerzsyndrom
6. Vegetative Herzbeschwerden
7. Neurose
8. Anamnestisch Hypercholesterinämie
Dr. M.___ führte aus, dass der klinische Lungenbefund unauffällig und eine Lungenfunktionsprüfung bis auf die Obstruktion der kleinen Atemwege unauffällig gewesen sei, dass der Metacholin-Bronchoprovokationstest eine leichte bronchiale Hyperreagibilität gezeigt habe, dass bronchoskopisch kein pathologischer Befund vorliege, dass die Schleimbiopsie eine leichte chronische Schleimhautentzündung ergeben habe und dass es sich um ein primäres leichtes Pollenasthma zu handeln scheine, welches sich in den letzten Jahren chronifiziert habe (Urk. 8/11/12-14 S. 2).
4.2 Mit Zeugnissen vom 19. und 26. Mai 2003 attestierte Dr. med. O.___, FMH Allgemeine Medizin, welcher die Beschwerdeführerin seit 1990 hausärztlich behandelte, vom 12. Mai 2003 bis auf weiteres die vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8/3-4).
In seinem Bericht vom 28. Oktober 2003 nannte Dr. O.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/11/1-2 lit. A) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- belastungsabhängiges thorakolumbales Schmerzsyndrom bei lumbosakraler Übergangsstörung mit Nearthrose L5/S1
- neurotische Persönlichkeitsstörungen
- subjektiv Mobbing-Opfer als Mitarbeiterin in Zahnarztpraxis mit psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit vom 26. Juli bis 2. August 2003
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein leichtes allergisches Asthma bronchiale mit anamnestisch diskreter chronischer Sinusitis maxillaris, Nasenseptumdeviation und deszendierendem Syndrom sowie vegetative Herzbeschwerden.
Den Zustand der Beschwerdeführerin erachtete er als stationär, und er hielt ergänzend eine psychiatrische Abklärung für angezeigt (Urk. 8/11/1-2 lit. C). Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vermerkte er verschiedene Einschränkungen in den physischen und psychischen Funktionen und hielt eine Erwerbstätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit für halbtags, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für ganztags zumutbar (Urk. 8/11/3-4).
4.3 Dr. med. P.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 21. November 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch depressive Grundstimmung, chronische Ängste, Stressintoleranz sowie eine kontrollierende, zu Perfektionismus neigende Persönlichkeit, die sich seit Jahren langsam zunehmend auswirkten (Urk. 8/16 lit. A). Den Zustand der Beschwerdeführerin erachtete sie als besserungsfähig und ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin und Hausangestellte aus (Urk. 8/16 lit. B und C).
4.4 Mit Bericht vom 30. Dezember 2002 (richtig wohl 2003, vgl. Datum der letzten Untersuchung vom 16. Dezember 2003 sowie Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als seit Mai 2003 bestehend, Urk. 8/17/18-20 S. 2 lit. D.2) nannte Dr. med. Q.___, FMH Allgemeine Medizin, der die Beschwerdeführerin seit 1999 hausärztlich behandelte, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronische Reizhustenanfälle bei chronischer Sinusitis maxillaris links, Nasenseptumdeviation nach links, deszendierendes Syndrom, Rhinitis polynosa und leichtem allergischem Asthma bronchiale, atopiebedingt mit Sensibilisierung vom Soforttyp auf Hasel, Birke, Gräser, Roggen, Glaskraut mit diskreten emphysematösen Veränderungen beider Lungen; Nikotinabusus 20 PY sistiert im August 1998, bei Verdacht auf Salizylsäureallergie, Status nach Kollaps nach Assan-Thermocrème 1998
2. Chronisch rezidivierende Angstzustände, rezidivierendes subdepressives bis depressives Zustandsbild
3. Chronisch rezidivierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Sacralisation Lendenwirbelkörper 5 mit Nearthrose L5/S1 links, leichte Diskusprotrusionen L3 bis S1
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er anamnestisch einen Status nach Gelbsucht, nach Crossektomie 1998, nach Borreliose 1994, Cytomegalie-Infekt, nach Knieschmerzen bei Genu vara bei leicht degenerativer medialer Meniskusläsion beidseits, diverse vegetative Beschwerden bei 2., insbesondere Palpationen vegetativ sowie Menopause Oktober 1999, endokrinolog März 1999 (Urk. 8/17/18-20 S. 1).
Seit Mai 2003 sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig. Hinzu komme wegen chronisch rezidivierendem Panvertebralsyndrom aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, sodass insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vorliege (Urk. 8/17/18-20 S. 2 f.). Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 23. Dezember 2003 vermerkte er verschiedene Einschränkungen in den physischen und psychischen Funktionen. Eine Berufstätigkeit hielt er seit Mai 2003 in der bisherigen Berufstätigkeit während zwölf Stunden pro Woche und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für halbtags als zumutbar (Urk. 8/17/3-4). Den Zustand der Beschwerdeführerin erachtete er als stationär (Urk. 8/17/1-2 lit. C).
4.5 Im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversicherung (MEDAS) vom 10. Mai 2005 stellten Dr. med. R.___, FMH Innere Medizin, Allergologie und klinische Immunologie, Dr. med. T.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. U.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F 41.2)
- Akztentuierte (gewissenhafte, zum Perfektionismus neigende) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1)
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4)
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und lumbosakralem Übergangswirbel
- Atopie mit Hypersensibilität auf Pollen
- Asthma bronchiale
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F 10.20), einen Status nach Nikotinabusus sowie Herberden-Arthrosen beidseits (Urk. 8/42 S. 13 Ziff. 3.1.1, S. 15 Ziff. 3.2.4, S. 23 Ziff. 4).
Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin lediglich für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten eingeschränkt, eine rückenadaptierte Tätigkeit sei ihr aber vollschichtig zumutbar (Urk. 8/42 S. 16 Ziff. 3.2.5). Aus psychiatrischer Sicht sei die gemischte Angst- und depressive Störung als leicht bis mittelgradig zu beurteilen, die Stressintoleranz sei mässiger Ausprägung und die vermutete somatoforme Schmerzstörung sei von leichtem bis mittelgradigem Schweregrad (Urk. 8/42 S. 21 f. Ziff. 3.3.5).
Aufgrund der diagnostizierten somatischen Erkrankungen sei die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin und als Gehilfin in einer Buchbinderei mittelschwer eingeschränkt. In psychiatrischer Hinsicht sei sie aufgrund ihrer Erkrankungen in mittlerem Ausmass eingeschränkt. Insgesamt sei ihre Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin wie auch als Gehilfin in einer Buchbinderei zu 50 % eingeschränkt (Urk. 8/42 S. 24 f. Ziff. 5).
Zur Stabilisierung der jetzigen Situation werde empfohlen, die aktuelle Psychotherapie zu intensivieren; eine nennenswerte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei damit jedoch nicht zu erwarten (Urk. 8/42 S. 25 Ziff. 5).
Das lumbovertebrale Syndrom habe seit Ende 2003 zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Aus psychiatrischer Sicht sei seit Juli 2003 sowohl in der bisherigen wie auch einer alternativen Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % auszugehen (Urk. 8/42 S. 26 Ziff. 8.2). Hinsichtlich des Belastungsprofils hielten die Ärzte fest, dass die Versicherte in der Lage wäre, einer körperlich mittelschweren Tätigkeit nachzugehen, welche nicht in mit Luftnoxen belasteter Atmosphäre durchgeführt werden sollte. In psychiatrischer Hinsicht brauche die Versicherte eine gewisse Toleranz seitens des Arbeitgebers (Urk. 8/42 S. 27 Ziff. 8.3).
4.6 Dr. Q.___ führte in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2005 zum MEDAS-Gutachten aus, dass er an seiner Einschätzung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - aus psychiatrischen Gründen mindestens 50 % und auf Grund der Rückenschmerzen mindestens 20 % - festhalte (Urk. 8/55/8-11 S. 1). Gegen das Gutachten wandte er ein, dass es verschiedentlich unrichtig oder abwertend sei (Urk. 8/55/8-11 S. 2 f.). Zudem sei es in sich widersprüchlich, da es einerseits davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin einer körperlich mittelschweren Tätigkeit nachgehen könne, sie andererseits aber gleichzeitig für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten als eingeschränkt erachtete (Urk. 8/55/8-11 S. 3). Im Weiteren hielt er fest, dass die Arbeitsunfähigkeit allein aus pneumologischer Sicht schon 70 % betrage und dass sich die therapeutischen Empfehlungen der Gutachter und ihre Beurteilungen bezüglich psychiatrischer Diagnose, mit entsprechender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, widersprächen. Insgesamt komme er zum Schluss, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Februar 2004 wesentlich verschlechtert habe und sie aus psychiatrischer Sicht zu 70 % und aus körperlicher zu rund 90 % (pneumologisch 70 % und rheumatologisch 20 %) arbeitsunfähig sei, was 100 % allerdings übersteige (Urk. 8/55/8-11 S. 4).
4.7 Mit Schreiben vom 12. Juli 2004 bestätigte Dr. M.___, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer chronischen Erkrankung der oberen und unteren Atemwege Arbeiten mit Kontakt zu Lösungsmitteln, wie alkoholischen Putzmitteln, wie auch gegenüber Stäuben und Dämpfen vermeiden müsse. Ebenfalls ungünstig sei es, wenn sie Parfüm, Haarlacke, Farben, Lacke oder andere reizende inhalative Stoffe einatmen müsse (Urk. 3/4).
4.8 Aus den übrigen bei den Akten liegenden Arztberichten (Urk. 8/11/5-11, Urk. 8/15-17) ergeben sich keine Anhaltspunkte zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
5.
5.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das MEDAS-Gutachten vom 10. Mai 2005 (Urk. 8/42) mit allgemein- und internmedizinischem (Urk. 8/42 S. 11-13), rheumatologischem (Urk. 8/42 S. 13-16) und psychiatrischem (Urk. 8/42 S. 16-22) Teilgutachten für die erheblichen Belange umfassend ist, diesbezüglich auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt, und in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde. Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten genügt damit den gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
5.2 Aus psychiatrischer Sicht steht gestützt auf das Gutachten fest, dass die Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten wie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 50 % beträgt (vgl. vorstehend Erw. 4.5). Für die angestammte Tätigkeit wird dies durch die fachärztliche Einschätzung durch Dr. P.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.3) und die hausärztliche durch Dr. Q.___ bestätigt (vgl. vorstehend Erw. 4.4). Demgegenüber ging der Hausarzt Dr. O.___ davon aus, dass insgesamt eine Tätigkeit im angestammten Bereich halbtags, in behinderungsangepasster Arbeit ganztags zumutbar sei. Da er ergänzend aber eine psychiatrisch-fachärztliche Beurteilung für angebracht hielt (vgl. vorstehend Erw. 4.2), ist sein Bericht für die psychiatrisch bedingten Einschränkungen nicht aussagekräftig.
In somatischer Hinsicht legten die Gutachter dar, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht lediglich für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten eingeschränkt sei, eine behinderungsangepasste (rückenadaptierte) Tätigkeit ihr aber vollschichtig zumutbar sei. Gemäss Belastungsprofil wäre sie in der Lage, einer körperlich mittelschweren Tätigkeit nachzugehen, welche nicht in mit Luftnoxen belasteter Atmosphäre durchgeführt werden sollte (vgl. vorstehend Erw. 4.5). Wenn auch gestützt auf diese Ausführungen die Zumutbarkeit mittelschwerer Arbeiten fraglich ist, so steht doch fest, dass die Beschwerdeführerin zumindest leichte Arbeiten in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 % verrichten kann. Dies entspricht auch der für den somatischen Bereich aussagekräftigen hausärztlichen Einschätzung durch Dr. O.___, welcher eine Tätigkeit in behinderungsangepasster Umgebung als ganztags zumutbar erachtete (vgl. vorstehend Erw. 4.2).
In der Gesamtwürdigung setzten die Gutachter die Gesamtarbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auf insgesamt 50 % fest. Diesbezüglich machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die psychisch und somatisch bedingten Einschränkungen nicht koordiniert worden seien. So führe die festgestellte psychisch bedingte Einschränkung von 50 % unter Berücksichtigung der weiteren somatischen Einschränkungen zwingend zu einer 50 % übersteigenden Gesamtarbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 3.2). Sie verkennt dabei, dass die gutachterlich festgestellte Gesamtarbeitsunfähigkeit von 50 % sich - wie soeben dargelegt - auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit bezieht, für welche aus psychischer Sicht eine Einschränkung von 50 %, und aus somatischer Sicht keine Einschränkung ermittelt wurde. Damit überzeugt die Festlegung der Gesamtarbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auf 50 % ohne weiteres, sodass im Folgenden darauf abzustellen ist.
5.3 Daran ändern auch die teilweise abweichende Einschätzung durch Dr. Q.___ und die weiteren von ihm und der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände nichts.
Zunächst führte die Beschwerdeführerin aus, dass Dr. Q.___ mit Bericht vom Dezember 2003 (Urk. 8/17/18-20) die gesamte Arbeitsunfähigkeit auf 70 %, bestehend aus einer Einschränkung von 50 % aus psychischer Sicht und von zusätzlichen 20 % aus somatischer Sicht, geschätzt und damit die erforderliche Koordination zwischen psychisch und somatisch bedingten Beschwerden vorgenommen habe (Urk. 1 S. 9 Ziff. 3.2). Mangels genauerer Angaben und aus dem Zusammenhang der ärztlichen Ausführungen heraus ist davon auszugehen, dass sich Dr. Q.___s Einschätzung auf die angestammte Tätigkeit bezog. Dementsprechend gab er im dazugehörigen Beiblatt auch zwölf Stunden pro Woche in angestammter Tätigkeit als zumutbar an, was einem Prozentsatz von gerundet 29 % entspricht. An gleicher Stelle vermerkte er zudem, dass eine behinderungsangepasste, leichte Arbeit ohne Gewichtsbelastung, ohne längeres Sitzen und Stehen halbtags zumutbar sei. Damit beträgt - in Übereinstimmung mit dem Gutachten - die von ihm in behinderungsangepasster Tätigkeit festgestellte Einschränkung insgesamt 50 %.
Weiter wandte die Beschwerdeführerin ein, Dr. Q.___ habe mit Stellungnahme vom Juli 2005 (Urk. 8/55/8-12) aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung die gesamte Arbeitsunfähigkeit auf 100 %, bestehend aus einer Einschränkung von 70 % aus psychiatrischer Sicht und von 30 % aus körperlicher Sicht, geschätzt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 3.2). Dem ist zu entgegnen, dass Dr. Q.___ zur Begründung der nunmehr aus seiner Sicht um 20 % erhöhten psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit einzig erwähnte, dass die Beschwerdeführerin neu viel ängstlicher, gehemmter und zerstreuter im Denken und mit dauerndem Gedankenkreisen unfähig zu haushalten oder zu arbeiten sei, dass sie Tranquilizer und Antidepressiva erhalten habe, und dass sie sich nach einigen Notfallkonsultationen wegen Panikattacken etwas stabilisiert habe (Urk. 8/55/8-12 S. 1 zweitletzter Abschnitt). Die Behinderung bestehe in einer dauernden Angst vor Panikattacken, dauerndem Gedankenkreisen, und sich Sorgen machen über nebensächliche Dinge, Angst nicht zu genügen, abgelehnt zu werden und negativ aufzufallen (Urk. 8/55/8-12 S. 4 Mitte). Für eine weitere Verschlechterung spreche auch die gutachterlich empfohlene Intensivierung der Psychotherapie und die Einnahme eines zweiten Antidepressivums (Urk. 8/55/8-12 S. 4 unten). Damit fehlt eine differenzierte, von der im Dezember 2003 gestellten abweichende Diagnose, welche eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit einleuchtend zu begründen vermöchte.
Zur Frage der erforderlichen Koordination zwischen somatisch und psychisch begründeter Arbeitsunfähigkeit ist zu bemerken, dass Dr. Q.___ diese entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin gerade nicht vornahm. Vielmehr addierte er in seiner Stellungnahme vom Juli 2005 die aus seiner Sicht körperlich begründete Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 90 % (70 % aus pneumologischer und 20 % aus rheumatologischer Sicht) mit der psychisch begründeten von 70 %, womit - wie er selber einräumte - ein 100 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit resultierte (Urk. 8/55/8-12 S. 4 unten). Damit wird der erforderlichen Koordination aber offensichtlich nicht Rechnung getragen.
Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstands, dass Dr. Q.___ als der über längere Zeit behandelnde Hausarzt aufgrund der durch die Behandlungsdauer entstehenden Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürfte und dessen Aussagen deshalb relativierend zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ergibt sich zusammenfassend, dass sein Bericht vom 30. Dezember 2003 und seine Stellungnahme vom 31. Juli 2005 nicht überzeugen und das MEDAS-Gutachten nicht zu entkräften vermögen.
5.4 Die Beschwerdeführerin machte schliesslich geltend, sie sei allein aufgrund weiterer pneumologischer Einschränkungen bereits zu 70 % arbeitsunfähig, was Dr. Q.___ gestützt auf die Bestätigung von Dr. M.___ dargelegt habe, im Gutachten aber nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 3.2). Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit begründete Dr. Q.___ dies allein mit der Beschränkung des der Beschwerdeführerin noch offenstehenden Arbeitsmarktes beziehungsweise ihrer mangelnden Vermittlungsfähigkeit, legte damit aber keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit dar. Im Übrigen wurden die pneumologischen Einschränkungen im Gutachten ausreichend berücksichtigt, und es fanden bisherige Abklärungen darin hinlänglich Eingang: So wurde Dr. M.___s Bericht vom 11. September 2003 detailliert, einschliesslich der Ergebnisse der verschiedenen fachärztlich vorgenommen Untersuchungen, wiedergegeben (Urk. 8/42 S. 4 Mitte). Mit Schreiben vom 26. beziehungsweise 29. November 2004 waren überdies alle Röntgenbilder und Befunde des CT vom 19. August 2003 des Lungenzentrums der Klinik N.___ angefordert worden (Urk. 8/38, Urk. 8/39). Im Rahmen der fachärztlichen Untersuchung wurde sodann ein Lungenfunktionstest durchgeführt, in dessen Folge sowohl ein Bronchialasthma als auch eine Atopie mit Hypersensibilität auf Pollen als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend diagnostiziert wurden, und bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit wurde eine Tätigkeit in einer mit Luftnoxen belasteter Atmosphäre ausgeschlossen. Letztere dürften aber genau die in Dr. M.___s Bestätigung vom 12. Juli 2004 (Urk. 3/4) im Einzelnen genannten, zu vermeidenden Stoffe umfassen. Mithin ist davon auszugehen, dass diese Bestätigung hinsichtlich Diagnose und zu vermeidender Tätigkeiten nicht über die Feststellungen im Gutachten hinaus geht.
5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände nicht zu überzeugen vermögen und dass gestützt auf das Gutachten der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt betrachtet werden kann, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, nicht mit Luftnoxen belasteten Tätigkeit in einem Umfang von 50 % arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2004 (vgl. Urk. 8/42 S.26 Ziff. 8.2) abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin. Im Jahre 2003 arbeitete sie zuletzt bei Dr. B.___ zu einem Stundenlohn von Fr. 27.-- (Urk. 8/9 und Urk. 8/58 Ziff. 20), was unter Anrechnung des ausgewiesenen 13. Monatslohns (Urk. 8/9 und Urk. 8/58 Ziff. 20) einen Stundenlohn von Fr. 29.25 ergibt (Fr. 27.-- x 13 : 12). Bis Mai 2003 arbeitete sie zudem bei Dr. A.___ zu einem Stundenlohn von Fr. 28.20 (Urk. 8/15 Ziff. 12), sodass sich für diesen Zeitraum im Mittel ein Stundenlohn von Fr. 28.725 ergibt. Unter Berücksichtigung von durchschnittlich 21,75 Arbeitstagen pro Monat (AHI 2000 302 Erw. 3a) und der im Sektor O im Jahr 2004 betriebsüblichen 41,7 Arbeitsstunden pro Woche beziehungsweise 8,34 Arbeitsstunden pro Tag (41,7 : 5 = 8,34) sowie einer Nominallohnentwicklung von 1,3 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 12/2007, S. 98 f., Tab. B9.2 und 10.2) ergibt sich ein Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 62581.-- (Fr. 28.725 x 8.34 x 21.75 x 12 = Fr. 62'581.275).
6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Angesichts der gutachterlich festgestellten Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, nicht mit Luftnoxen belasteter Tätigkeit in einem Umfang von 50 % steht der Beschwerdeführerin immer noch eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4).
Das im Jahr 2004 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3893.-- pro Monat beziehungsweise, bei einem Pensum von 50 %, Fr. 23358.-- pro Jahr (Fr. 3'893.-- : 2 x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2007, S. 98, Tab. B9.2) im Jahre 2004 angepasst ergibt sich ein Wert von Fr. 24'292.32 jährlich (Fr. 23358.-- : 40 x 41.6).
Aufgrund des medizinischen Belastungsprofils (vgl. vorstehend Erw. 5.5), welches körperlich schwere und mit Luftnoxen belastete Arbeiten ausschliesst, erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen. Weitere leidensbedingte, die Arbeitsverrichtung betreffende Einschränkungen sind nicht ersichtlich, sodass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ein weitergehender Abzug von 25 % (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 3.3) nicht angemessen ist. Damit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von gerundet Fr. 21'863.-- (Fr. 24'292.32 x 0.9 = Fr. 21'863.09).
6.4 Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 62581.-- (vorstehend Erw. 6.2) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 21863.-- (vorstehend Erw. 6.3) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 40718.--, was im Erwerbsbereich einem Invaliditätsgrad von gerundet 65 % entspricht und den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet.
7. Zusammenfassend erweist sich die erhobene Beschwerde als teilweise begründet, was zu ihrer Gutheissung führt.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauswand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer ungekürzten Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Februar 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, zuzüglich einer Kinderrente, der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt,
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvetreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).