IV.2006.00346

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1956 geborene M.___ erlitt am 1. Oktober 1995 bei einem Autounfall als Fondpassagier eine Traumatisierung der Halswirbelsäule (Urk. 7/2 S. 6) und bezieht von der Unfall- und Invalidenversicherung eine Rente (Urk. 1). Am 3. Februar 2004 meldete sich die Versicherte bei der SVA, IV-Stelle, zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/7). Nach erfolgten Abklärungen wies diese das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Januar 2005 ab (Urk. 7/13) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006 fest (Urk. 7/18 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 3. April 2006 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2006 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Mai 2006 geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
          

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:      ·     Ankleiden, Auskleiden;      ·     Aufstehen, Absitzen, Abliegen;      ·     Essen; ·     Körperpflege; ·     Verrichtung der Notdurft; ·     Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97      Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2 Dauernd im Sinne von Art. 42 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 9 ATSG) hat nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 139; ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 13. Oktober 2005, I 431/05, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
1.3     Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a.      ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c.      ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV), und zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV).
Gemäss Randziffer (Rz) 8053 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosenentschädigung (KSIH) des Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist die lebenspraktische Begleitung dann regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird.
1.4     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).
1.5     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 18. Januar 2005 (Urk. 7/12, Urk. 2 S. 3 unten).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin bei mehreren alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. So müsse sie ständig von den Töchtern zur Bewegung motiviert und aufgrund der Schwindelanfälle beim Duschen überwacht werden. Weiter könne sie die Haare nicht mehr selber waschen und frisieren und müsse für die alltäglichen Besorgungen begleitet werden (Einkauf, Coiffeur, Physiotherapie). Manchmal benötige sie aufgrund der Unbeweglichkeit Hilfe beim Ankleiden, mindestens ein Mal pro Woche sei sie auf eine schmerzstillende Spritze angewiesen, welche ihr von den Töchtern verabreicht werde (Urk. 1 S. 4 f.).
2.3
2.3.1   Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 29. Juni 2004 fest, dass die Beschwerdeführerin seit zwei bis drei Jahren bei einigen Verrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, so beim Schliessen von Knöpfen an unzugänglichen Orten, teilweise beim Zerkleinern von fester Nahrung und beim Waschen an unzugänglichen Regionen sowie beim Kämmen im Bereich des Hinterkopfes und beim Frisieren (Urk. 7/9).
2.3.2   Gemäss Abklärungsbericht von Frau B.___ sei die Beschwerdeführerin jeweils nach dem Duschen auf Hilfe beim Ankleiden angewiesen, da ihr schwindlig sei, allerdings sei ihr nach eigenen Aussagen ein selbständiges Ankleiden in sitzender Position möglich. Weiter könne sie Knöpfe und Reissverschlüsse bedienen und könne die Beine übereinanderschlagen, um beispielsweise Socken anzuziehen. Eine Hilflosigkeit in diesem Bereich könne insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in sitzender Position alleine ankleiden könne, verneint werden. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen bestehe keine Einschränkung, Hilfe beim Zerkleinern von Speisen sei nicht regelmässig nötig. Betreffend Körperpflege könne die Beschwerdeführerin langsam selber in die Badewanne steigen. Die Tochter helfe ihr beim Waschen der Beine und des Rückens, die Abklärende habe die Beschwerdeführerin auf geeignete Hilfsmittel aufmerksam gemacht. Bei der Haarpflege sei sie vollständig auf Hilfe angewiesen, da sie unter starken Schmerzen leide, wenn sie die Arme länger über den Kopf halten müsse. Diesbezüglich sei eine Hilflosigkeit zu bejahen. Bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sei die Beschwerdeführerin selbständig. Nach eigener Aussage verlasse sie das Haus selbständig. Normalerweise werde sie zur Therapie von jemandem begleitet, könne den Weg aber auch alleine zurücklegen. Grosse Einkäufe erledige sie gemeinsam mit den Töchtern, kleine Besorgungen seien ihr alleine möglich. Eine Hilflosigkeit könne in diesem Bereich nicht bejaht werden. Die schmerzstillenden Spritzen werden der Beschwerdeführerin 2-3 mal wöchentlich von einer Tochter verabreicht (Urk. 7/12).
2.3.3   Der vorliegende Abklärungsbericht genügt grundsätzlich den an ihn gestellten Anforderungen, weshalb auf die darin festgehaltenen Ergebnisse abzustellen ist. Unbestritten ist demnach die Hilflosigkeit im Bereich Haare waschen und frisieren, wobei der anrechenbare wöchentliche zeitliche Aufwand deutlich unter zwei Stunden liegt, so dass die Voraussetzungen der lebenspraktischen Begleitung schon allein in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt sind und sich eine weitere Anspruchsprüfung erübrigt. Eine leichte Hilflosigkeit lässt sich auch gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. a-d IVV nicht begründen, insbesondere ist die Beschwerdeführerin lediglich in einer Lebensverrichtung regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen.
         Bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens gemachten Aussagen, welche eine grössere Einschränkung in nahezu allen täglichen Lebensverrichtungen nahe legen, ist anzumerken, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

3. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).