Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 12. Juli 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1948, arbeitete ab 1988 vollzeitlich als Equipenchef Tankrevision bei der A.___, B.___, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. November 2005 wegen gesundheitlicher Probleme des Versicherten auflöste (Urk. 6/7 Ziff. 1, Urk. 6/16 S. 7). Der Versicherte hatte am 19. Mai 2004 einen Fahrradunfall erlitten und bezog von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bis 30. September 2005 Taggeldleistungen (Urk. 6/20 S. 1 f.). Am 21. Februar 2005 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 6/1) und ersuchte mit Schreiben vom 16. Mai 2005 zusätzlich um Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs (Urk. 6/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 6/4, Urk. 6/8), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/6) ein.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Mai 2005 zu (Urk. 6/23). Die dagegen am 17. Januar 2006 erhobene Einsprache (Urk. 6/34) wies sie am 8. März 2006 ab (Urk. 6/40 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. April 2006 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihm aufgrund eines Invaliditätsgrades von mehr als 50 % eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar (richtig 23. Mai) 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel am 8. Juni 2006 geschlossen wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der kantonalen IV-Stellen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle. Die mit der Anmeldung zum Leistungsbezug begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt gemäss Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auch bei späteren Wohnsitzwechseln erhalten (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 58 Rz 16).
1.2 Der Beschwerdeführer wohnt seit mindestens Dezember 2005, mithin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (Aufgabedatum des 4. April 2006; vgl. den Briefumschlag zu Urk. 1), nicht mehr im Kanton B.___ (Urk. 6/24). Da sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Gerichts gemäss den vorstehenden rechtlichen Erwägungen in Abweichung der Regelung in Art. 58 Abs. 1 ATSG jedoch nicht nach dem Wohnsitz im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, sondern vielmehr nach dem Ort der zuständigen IV-Stelle im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides richtet, ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Strittig ist, ob ein Invaliditätsgrad vorliegt, bei dem der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um eine halbe Rente im Einspracheentscheid vom 8. März 2006 damit, dass beim Valideneinkommen das mutmassliche Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sei, von welchem AHV-Beiträge erhoben würden. Die im IK-Auszug deklarierten Beträge deckten sich mit den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 11. März 2005. Daraus folge, dass es sich bei den Essensentschädigungen um nicht AHV-pflichtige Lohnbestandteile handle, weshalb diese nicht in die Berechnung einzubeziehen seien. Daher sei von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 84'500.-- auszugehen (Urk. 2 S. 3).
3.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, es sei bei der Festsetzung des Validenlohnes das Bruttoeinkommen und damit auch die ihm zugegangenen Essensentschädigungen zu berücksichtigen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der massgebende monatliche Lohn im Jahr 2005 auf Fr. 6'500.-- erhöht habe (Urk. 1 S. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer war vom 20. Mai bis 2. Juni 2004 in der Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital B.___ (B.___) hospitalisiert, und Prof. Dr. med. C.___, Klinikdirektor, sowie Dr. med. D.___, Assistenzarzt, diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 2. Juni 2004 eine Abrissfraktur des Trochanter major rechts. Postoperativ hätten sich keine Komplikationen gezeigt, gemäss Röntgenkontrolle habe das Osteosynthesematerial eine gute Stellung gehabt, und der Beschwerdeführer habe bei reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (Urk. 6/4 S. 7).
Zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit nahmen die Ärzte keine Stellung.
4.2 Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 13. Januar 2005 fest, dass der Beschwerdeführer über ausstrahlende Beschwerden im ganzen rechten Bein bis an die Ferse geklagt habe. Falls die Physiotherapie in der Rehaklinik H.___ nichts bringe, sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Tankrevisor nicht länger einsetzbar (Urk. 6/4 S. 6).
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (Urk. 6/4 S. 6).
4.3 Dr. E.___, Therapeutin Ergonomie, Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rehaklinik H.___, nannten in ihrem Bericht vom 7. April 2005 über das Ergonomie-Trainingsprogramm folgende Diagnosen (Urk. 6/8 S. 1):
- Unfall vom 19. Mai 2004: Fahrradsturz mit Abrissfraktur des Trochanter major rechts
- Lumbospondylogenes Syndrom rechts
- Fragliche Prostatahyperplasie
Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 19. Mai 2004 100 % (Urk. 6/8 S. 5). Im Verlauf des vom 12. Januar bis 23. März 2005 ambulant durchgeführten einfachen Ergonomie-Trainingsprogramms habe sich bald gezeigt, dass eine Wiedereingliederung in die bisherige berufliche Tätigkeit als Tankrevisor kaum mehr realistisch sei (Urk. 6/8 S. 3). Diese letzte berufliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, da die Anforderungen mit wiederholtem Hantieren mit bis zu sehr schweren Lasten, länger dauerndem Arbeiten in vorgeneigten Positionen, häufigem Knien oder Kauern sowie häufigem Gehen und Stehen zu hoch seien. Eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, ohne länger dauerndes Knien, Kauern oder wiederholten Kniebeugen erachteten die Ärzte hingegen als ganztags zumutbar (Urk. 6/8 S. 4).
5. Gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere den Bericht über das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 7. April 2005 der Rehaklinik H.___ (Urk. 6/8), ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Tankrevisor nicht mehr zumutbar ist, für eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, ohne länger dauerndes Knien, Kauern oder wiederholten Kniebeugen hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
Diese Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit, die ebenfalls dem Einspracheentscheid als Grundlage diente (Urk. 6/21 S. 3), blieb von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten (Urk. 1 S. 2 f.). Sie ist überzeugend, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen und folglich darauf abzustellen ist.
6.
6.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, also auf den 1. Mai 2005, abzustellen ist (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 19. Mai 2004, Urk. 6/8 S. 5; BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
6.2 Strittig ist, ob bei der Festsetzung des Valideneinkommens auf das Bruttoeinkommen abzustellen ist und somit die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Essensentschädigungen zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 1 S. 2).
6.2.1 Beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, welche der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall aus einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten Tätigkeit gewinnen und die so der AHV-rechtlichen Beitragspflicht unterliegen würden; entsprechend sind beim Arbeitgeber anfallende, nicht AHV-beitragspflichtige Lohnnebenkosten nicht in den Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades einzubeziehen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 200; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 16 Rz 11).
Regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort sind keine Unkostenentschädigungen; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn (vgl. Art. 7 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
6.2.2 Die Arbeitgeberin vermerkte in ihrem Lohnbuchauszug ausdrücklich, dass die dem Beschwerdeführer entrichteten Essensentschädigungen nicht der AHV-Beitragspflicht unterstünden (Urk. 6/20 S. 16), was im Übrigen mit dem Kumulativjournal Mitarbeiter insofern übereinstimmt, als die sozialversicherungsrechtlichen Abzüge unabhängig von den unterschiedlich hohen Essensentschädigungen im Betrag immer gleich blieben (Urk. 6/20 S. 14 f.). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen zudem denjenigen gemäss Arbeitgeberbericht vom 11. März 2005 entsprechen und die Arbeitgeberin am 2. August 2005 bei der mutmasslichen Lohnentwicklung keine zusätzlichen AHV-pflichtigen Zulagen erwähnte, sind die Essensentschädigungen mangels AHV-rechtlicher Beitragspflicht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - bei der Festsetzung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen.
Die Beschwerdegegnerin ging demzufolge gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 2. August 2005 (Urk. 6/20 S. 12) zu Recht von einem Valideneinkommen im Betrag von Fr. 84'500.-- für das Jahr 2005 aus (Fr. 6'500.-- x 13).
6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2006 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'588.-- (LSE 2004, Tabelle TA1, Total Niveau 4), mithin Fr. 55'056.-- im Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft 6/2006, S. 86, Tabelle B 9.2), ergibt das den Betrag von Fr. 57'258.-- (Fr. 55'056.-- : 40,0 x 41,6). Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 2004 von total 0,9 % (Die Volkswirtschaft 6/2006, S. 87, Tabelle B 10.2) ergibt das ein hypothetisches Invalideneinkommen für das Jahr 2005 von Fr. 57'773.-- (Fr. 57'258.-- x 1,009), wovon bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % somit auszugehen ist.
6.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf den Bericht der Rehaklinik H.___ vom 7. April 2005 (Urk. 6/8) zwar fähig, eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollzeitlich zu versehen (Urk. 6/8 S. 4), doch kann er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur für mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne länger dauerndes Knien, Kauern oder wiederholten Kniebeugen eingesetzt werden, weshalb er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit Mitbewerbern ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist. Das wirkt sich nebst seinem Alter, das eine Umstellung in eine neue berufliche Tätigkeit kaum mehr erlauben wird, auf das Lohnniveau aus (BGE 126 V 82 Erw. 7b). Diesem Lohnnachteil wird mit einem Abzug von 25 % Rechnung getragen. Es resultiert somit bei einer Vollzeitbeschäftigung nach Abzug von 25 % des Tabellenlohnes ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 43'330.-- (Fr. 57'773.-- x 0,75).
6.5 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 84'500.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 43'330.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 41'170.--, was einem Invaliditätsgrad von 48,72 %, mithin gerundet 49 % entspricht. Die IV-Stelle hat demnach den Anspruch auf eine halbe Rente zu Recht verneint, so dass der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).