Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00350
IV.2006.00350

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 19. September 2007
in Sachen
U.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1967 geborene U.___ ist gelernter Maurer und Zimmermann und seit Februar 2002 arbeitslos. Er hat eine 20jährige Drogenlaufbahn hinter sich. Seit längerer Zeit steht er in einem Metadon- und Heroinprogramm. Daneben konsumiert er noch weitere Drogen. Während seiner Drogenkarriere hat er sich mit den Hepatitis A, B und C-Viren infiziert und leidet dazu an einer Herzentzündung sowie einer Eisenmangelanämie. Zwischen April und Dezember 2002 und wiederum ab dem 27. Juni 2003 war er teilweise bis ganz arbeitsunfähig (Urk. 10/3 S. 4-8).
         Am 29. September 2003 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 10/2). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte bei der zuständigen Arbeitslosenkasse (Urk. 10/3) sowie bei der letzten Arbeitgeberin (Urk. 10/10) ein. Daneben zog sie den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 10/5) sowie den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 31. Oktober 2003 (Urk. 10/6) bei. Gestützt darauf wies sie mit Verfügung vom 22. April 2004 das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/13). Nach Eingang der Einsprache vom 17. Mai 2004 (Urk. 10/15) und deren Ergänzung vom 18. August 2004 (Urk. 10/19) liess sie den Versicherten im B.___ (nachfolgend MEDAS) begutachten. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 27. Dezember 2005 (Urk. 10/25) wies sie mit Entscheid vom 3. März 2006 die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob U.___ am 3. April 2006 Beschwerde und beantragte die Durchführung einer Abklärung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit beim Institut C.___, eventualiter die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. August 2004. Daneben ersuchte er um Bestellung von Fürsprecher Gautschi, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 16. Mai 2006 reichte er unter anderem eine Stellungnahme von Dr. A.___ zum MEDAS-Gutachten vom 27. Dezember 2005 ein und stellte den Antrag, das hiesige Gericht solle ihn persönlich vorladen und befragen, um sich einen eigenen Eindruck von seinem Zustand machen zu können (Urk. 7 und 8/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2006 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel am 13. Juni 2006 geschlossen wurde (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei, denn es liege eine klassische primäre Polytoxikomanie ohne funktionale Erklärung für den Drogenkonsum oder Folgeschäden vor (Urk. 2 S. 3, Urk. 10/13 S. 1).
         Der Beschwerdeführer hingegen wendet ein, seine körperliche Gesundheit sei sehr reduziert. Insbesondere stünden die zusammenwirkenden, aus der langjährigen Drogensucht resultierenden Faktoren (Hepatitis, Herzentzündung, abgemagerter Status) einer Arbeitsaufnahme entgegen. Es sei angesichts des massiven Drogenkonsums, der bedrohlichen Untergewichtigkeit und der schweren Infektionen nicht anzunehmen, dass all dies auf dem Hintergrund eines blanden psychiatrischen Status erfolge (Urk. 1 S. 6 f.).

3.
3.1     Dr. A.___ betreut den Beschwerdeführer seit 1989 hausärztlich. Im Bericht vom 31. Oktober 2003 diagnostizierte er einen langjährigen chronischen Opiatabusus sowie einen positiven Hepatitis A, B, und C-Status, eine chronische Eisenmangelanämie, eine Trikuspidalinsuffizienz bei Status nach Trikuspidalendokarditis und rezidivierende Spritzenabszesse. Der Beschwerdeführer leide unter lähmender Müdigkeit, Kraftlosigkeit und depressiver Verstimmung; er sei bleich, abgemagert, erschöpft und in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand. Wiederholte Entzugsmassnahmen seien auf Grund seines fehlenden Durchhaltewillens misslungen. Aktuell sei er zu keiner Massnahme zu bewegen. Seit dem 23. August 2003 sei er in seinem angestammten Beruf als Zimmermann bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Von einem Wiedereinstieg in seinen Beruf sei er meilenweit entfernt. Auf Grund seiner psychischen Konstellation sei er seit Jahren nicht mehr zu einer regelmässigen Arbeit fähig. Mit einer Wiedereingliederung sei nicht mehr zu rechnen (Urk. 10/6).
3.2     Die bereits von Dr. A.___ gestellten Diagnosen wurden im MEDAS-Gutachten vom 27. Dezember 2005 im Wesentlichen bestätigt, jedoch sprachen ihnen die Gutachter einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ab (Urk. 10/25 S. 9).
         Im internistischen Status zeige laut Gutachten sich ein 38-jähriger, sehr schlanker und mässig gepflegter Mann, der abgesehen von einem kariösem Gebiss und multiplen Hautnarben keine Auffälligkeiten aufweise. Der aktuelle Body Mass Index betrage 19,4 kg/m2. Integument und Schleimhäute seien leicht verblasst, ohne dass eine Anämie vorliege. An den oberen und unteren Extremitäten seien mehrere alte und frische Einstichstellen zu finden. Dazu mehrere reizlose Operationsnarben. Die klinische, elektrokardiographische und radiologische Untersuchung des Herzens und der Lungen ergäben abgesehen von einer minimen Trikuspikalinsuffizienz nach durchgemachter Trikuspidalklappen-Endokarditis keine pathologischen Befunde. Es bestünden insbesondere keine Zeichen einer Rechts- oder Linksherzinsuffizienz. Die Palpation des Abdomens habe eine leicht vergrösserte Milz ergeben, welche sonographisch bestätigt worden sei. Die Ursache dieser Splenomegalie sei im Rahmen des venösen Drogenabusus, der dadurch erzeugten ständigen Infektionen und der chronischen Hepatitis C zu suchen. Die Leber sei klinisch und sonographisch nicht vergrössert und auch laborchemisch seien die hepatologischen Parameter im Normbereich. Der restliche internistische Status sowie der rheumatologische Status seien sonst trotz der langjährigen Polytoxikomanie unauffällig. Aus rein internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmermann voll arbeitsfähig (Urk. 10/25 S. 10 f.)
         Die psychiatrische Exploration habe weder Hinweise für eine Depressivität oder für biografisch schwer belastende Erfahrungen noch solche für eine Persönlichkeitsstörung oder für eine Störung des Sozialverhaltens ergeben. Für den Beschwerdeführer stünden die Langeweile und die fehlende Herausforderung als Erklärung für sein Konsumverhalten im Vordergrund. Er leide unter einer klassischen Polytoxikomanie. Psychodynamisch fänden sich keine funktionalen Erklärungen für den Drogenkonsum. Es stehe also primär eine isolierte, aber starke Abhängigkeitsproblematik im Vordergrund. Selbstverständlich verursachten die Drogen selbst Symptome wie Antriebsstörungen, Passivität und Müdigkeit. Wenngleich aus psychiatrischer Sicht weder die Befunde noch die beklagte Symptomatik genügten, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu postulieren, werde es nicht möglich sein, den Beschwerdeführer in einen Arbeitsprozess zu integrieren. Schon allein aufgrund des Erscheinungsbildes wie aber auch aufgrund der fehlenden Selbststrukturierungsfähigkeit werde ein Arbeitsvertrag wahrscheinlich nie zustandekommen können. Aus psychiatrischer Sicht sei er aber in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann im Prinzip voll arbeitsfähig (Urk. 10/25 S. 11).
         Gestützt auf diese Befunde hielten die Gutachter fest, dass es sich um eine klassische primäre Polytoxikomanie handle. Weder psychodynamisch noch somatisch fänden sich funktionale Erklärungen für den Drogenkonsum. Es bestünden gegenwärtig keine körperlichen oder psychischen Befunde, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Zimmermann einschränken würden. Aus psychiatrischer Sicht wäre die Entwicklung der Abstinenz und damit verbunden eine körperliche Rehabilitation Voraussetzung für die Reintegration in den Arbeitsprozess (Urk. 10/25 S. 12 f.).
3.3     Die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom 27. Dezember 2005 stützen sich auf die nötigen, eingehenden Fachuntersuchungen. Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die Gutachter beantworteten die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie räumten zwar ein, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben zur Zeit unmöglich sei. Dabei wiesen sie jedoch auf invaliditätsfremde Umstände hin, wie die fehlende Motivation des Beschwerdeführers zur Behandlung des Suchtproblems, welche Voraussetzung für die Verbesserung seines schlechten Erscheinungsbildes ist, und auf die fehlende Selbststrukturierungsfähigkeit hin.
        
         Auch Dr. A.___ vermochte keinen die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden zu nennen, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (vgl. Erw. 1.1 hiervor). Wie die MEDAS-Gutachter sah er sich bei den vorliegenden Beschwerden (lähmende Müdigkeit, Kraftlosigkeit, depressive Verstimmung) nicht veranlasst, eine entsprechende selbständige (psychiatrische) Diagnose aufzunehmen. Auch die nachträglich eingereichte Stellungnahme vom 12. Mai 2006 zum MEDAS-Gutachten (Urk. 8/2) vermag keine Zweifel daran entstehen zu lassen. Denn darin bringt Dr. A.___ keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, welche nicht auf das Suchtgeschehen zurückzuführen sind und bei Drogenabstinenz sowie nach körperlicher Rehabilitation weiterbestehen würden.
Das MEDAS-Gutachten vom 27. Dezember 2005 erfüllt im Übrigen die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. Erw. 1.3) vollumfänglich, weshalb darauf abgestellt werden kann.
3.4         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aus ärztlicher Sicht neben der Polytoxikomanie keine weiteren invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden ausgewiesen sind und ebenso auszuschliessen ist, dass solche zur Sucht geführt haben.
         Da die Drogensucht für sich allein rechtsprechungsgemäss keine Invalidität begründet, besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch das Suchtgeschehen noch beeinträchtigt ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen hat.

4.       Mit seinem Antrag um persönliche Befragung bezweckt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass sich das Gericht einen eigenen Eindruck von seinem Zustand machen könne (Urk. 7 S. 2). Aus den bereits erwähnten Gründen lässt jedoch das aktuelle Erscheinungsbild des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse auf seine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsfähigkeit zu. Die Durchführung einer persönlichen Befragung vermag daher an der Beweiskraft des MEDAS-Gutachten vom 27. Dezember 2005 nichts zu ändern.

5.
5.1         Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer erfüllt.
5.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig, Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3     In der Kostennote vom 12. September 2007 (Urk. 12) macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 11,8 Stunden für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 88.50 (3 % des Honorars) geltend.
         Hinsichtlich der Entschädigung für den persönlichen Aufwand ist der gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 200.-- anzuwenden. Sodann sind die Barauslagen mangels einer detaillierten Zusammenstellung nach Ermessen festzusetzen (§ 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). Nach diesen Grundsätzen ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Gautschi, für seinen persönlichen Aufwand mit Fr. 2'539.35 (inklusive Mehrwertsteuer) und für seine Barauslagen mit Fr. 37.10 (Fr. 17.-- Portokosten sowie 35 Kopien à Fr. 0.50 zuzüglich Mehrwertsteuer), somit insgesamt mit Fr. 2'576.45 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 3. April 2006 wird dem Beschwerdeführer Fürsprecher Rudolf Gautschi, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter haben dem Gericht unaufgefordert und ohne Verzug Mitteilung zu machen, wenn im Laufe des Prozesses die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung bezüglich Mittellosigkeit dahinfallen (§ 91 ZPO). Im Übrigen werden sie auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Rudolf Gautschi, Zürich, wird mit Fr. 2'576.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 sowie je eine Kopie von Urk. 8/1 und 8/2
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).