IV.2006.00351
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 1. März 2007
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug
substituiert durch lic. iur. Giuseppe Codispoti
c/o Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1958 geborene H.___ bezieht seit dem 1. September 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/24). Im April 2005 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren ein. Während die Versicherte erklärte, dass sich ihr Gesundheitszustand seit März 2004 verbessert habe (Urk. 8/27 S. 1), berichtete der Hausarzt, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, am 26. Mai 2005 von einem stationären Verlauf; unter ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung sowie Gruppentherapie habe sich eine nur leichte Verbesserung der Situation ergeben, weiterhin bestehe eine massiv verminderte Belastbarkeit, welche einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben verunmögliche (Urk. 8/29). Der behandelnde Psychotherapeut führte am 4. Juli 2005 aus, dass sich der Gesundheitszustand der Patientin in der letzten Zeit stabilisiert oder sogar leicht verbessert habe; die Versicherte sei zur Zeit fähig, ihren Haushalt selber zu führen, allerdings sei ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit noch nicht zumutbar (Urk. 8/31). In der Folge ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei der Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung der Integrierten Psychiatrie B.___ an (Urk. 8/32). Diese erstattete ihr Gutachten am 14. November 2005 (Urk. 8/34). Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens hob die IV-Stelle die der Versicherten ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 28. November 2005 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf; einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 8/37).
1.2 Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 28. November 2005 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Januar 2006 Einsprache (Urk. 8/41). Nach Durchführung einer Haushaltabklärung vor Ort am 7. Februar 2006 (Urk. 8/45) hiess die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 9. März 2006 teilweise gut; statt die zuvor ausgerichtete ganze Invalidenrente aufzuheben, wurde sie mit Wirkung ab 1. Januar 2006 auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 2 [= 8/49] und 8/53 [= 3/3]). Einer allfälligen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 S. 4).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2006 führt die Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei insofern aufzuheben, als ihr bloss eine Viertelsrente zugesprochen worden sei; stattdessen sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdeführerin liess sodann einen Bericht von Dr. A.___ vom 24. Februar 2006 auflegen (Urk. 3/6).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 29. Mai 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Invalidenrente, welche der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2003 zugesprochen worden war, infolge nachträglicher Verbesserung ihrer Erwerbsfähigkeit per 1. Januar 2006 herabzusetzen ist. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche tatsächlichen Umstände bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 9. März 2006, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist lit. f der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision.
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Revision sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. Ferner ist im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten die gemischte Methode wie bis anhin beizuziehen (BGE 130 V 393, 396); die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien gelten schliesslich ebenfalls weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Versicherte als Vertrauensärztin der D.___ am 3. Juli 2003 untersuchte, stellte aufgrund der von ihr erhobenen Befunde folgende Diagnosen: mittelschwere kognitive Störung, Affektverflachung, Wesensveränderung, Suizidalität, neurologische Symptome; Differentialdiagnose: Dementielle Störung, Konversionsstörung Ganser Syndrom, schwere depressive Affektstörung; anamnestisch Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität (Urk. 8/8 S. 11). Sie hielt sodann dafür, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe, welche psychiatrisch begründet sei (Urk. 8/8 S. 11).
2.2 Die Sachverständigen der Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung der Integrierten Psychiatrie B.___ stellten im Rahmen ihrer im September/Oktober 2005 durchgeführten Untersuchungen fest, dass es der Explorandin im Vergleich zum Zeitraum von 2000 bis 2003 wesentlich besser gehe. Sie selber beschreibe sich als stabiler und verfüge über das Potenzial, mit der familiären Belastung besser umzugehen und bei auftretenden depressiven Zuständen diese mit Unterstützung ihres ambulanten Behandlungsteams (Psychotherapeut, Hausarzt) und aus Eigeninitiative zu überwinden und sich selber für den Alltag wieder zu motivieren. An den überwiegend psychisch stabilen Tagen sei die Explorandin in der Lage, den Haushalt ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe zu führen, ihren Hobbys nachzugehen und Termine wahrzunehmen. Diesbezüglich werde durch sie angegeben, dass sie schnell zu Überforderung neige, sehr viel Zeit für sich brauche und nicht mehr als drei Termine pro Woche wahrnehmen könne, da sie sonst zu schnell unter Stress gerate. Gestützt auf diese Fakten und die Ergebnisse ihrer Untersuchungen konnten die Sachverständigen die von Dr. C.___ gestellten Diagnosen einer hirnorganischen Störung sowie einer Konversionsstörung eindeutig ausschliessen. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung konnte ebenso ausgeschlossen werden. Die Sachverständigen hielten weiter fest, dass sich die Explorandin bei den Abklärungsgesprächen nicht in einem psychischen Zustand befunden habe, welcher die Diagnosestellung einer Depression gerechtfertigt hätte. Die in den Jahren 2000 und 2002 gestellten Diagnosen einer Erschöpfungsdepression seien aufgrund der damals erfolgten nervlichen Zusammenbrüche nachvollziehbar. Nach wie vor bestehe eine permanente Belastung durch die bestehende familiäre Situation, die seit 2003 zu zeitlich regelmässig wiederkehrenden rezidivierenden depressiven Zuständen führe. Diese depressiven Zustände würden die Kriterien einer zugrunde liegenden Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2), nicht jedoch diejenigen einer rezidivierenden depressiven Störung als eigenständige Krankheit erfüllen (Urk. 8/34 S. 8 f.). Schliesslich konnten die Sachverständigen auch das Vorliegen einer Phobie oder Angsterkrankung ausschliessen (Urk. 8/34 S. 9 f.).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten vom 14. November 2005 ausgeführt, dass sowohl die Gutachter als auch die Explorandin die Wiederaufnahme einer Tätigkeit im pflegerischen Bereich, insbesondere in der Betreuung von alten Menschen durchaus sehen würden. Bei einer langsamen Eingliederung in den Arbeitsprozess müsse berücksichtigt werden, dass die Explorandin in einem zeitlichen Abstand von 3 - 4 Wochen jeweils für einen Zeitraum von ca. 3 Tagen während der rezidivierenden depressiven Zustände, die zum aktuellen Zeitpunkt bestehen würden, während der Arbeit ausfallen könnte. Die Einbindung in eine regelmässige Arbeitstätigkeit für ca. 2 - 3 Stunden pro Tag sei bei dem aktuellen Zustand der Explorandin möglich. Die Gutachter führten sodann aus, sie würden jedoch empfehlen, zuvor die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, die Explorandin beispielsweise im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Altenheim im Rahmen einer Aktivierung der Bewohner in Form von Gesprächen, Basteln, etc. einzubinden mit dem späteren Ziel einer langsamen Wiedereingliederung in einen regelmässigen Arbeitsprozess. Sie würden also eine aktive Unterstützung und professionelle Begleitung bei der Wiedereingliederung in die Arbeit empfehlen. Erst dadurch werde sich zeigen, wie hoch und konstant die Leistungsfähigkeit sei. Eine genaue Prozentzahl der Arbeitsfähigkeit könnten sie nicht nennen (Urk. 8/34 S. 10).
2.3 Die Sachverständigen begründen in nachvollziehbarer Weise, weswegen im Untersuchungszeitpunkt lediglich noch eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion diagnostiziert werden konnte. Insoweit kann auf das Gutachten vom 14. November 2005 ohne weiteres abgestellt werden. Es steht somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprechung der Rente in erheblicher Weise verbessert hat.
Auf die Ausführungen der Gutachter zur Frage der Arbeitsfähigkeit kann hingegen nicht abgestellt werden, da nicht dargetan wird, weshalb und inwieweit der Explorandin eine Tätigkeit als Pflegehelferin nicht wieder zumutbar sein sollte. Wenn die Sachverständigen sodann einerseits der Auffassung sind, dass der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin während zwei bis drei Stunden pro Tag möglich wäre, und anderseits ausführen, erst im Rahmen einer konkret ausgeübten Tätigkeit könne sich zeigen, wie hoch die Leistungsfähigkeit sei, stellt dies ausserdem einen Widerspruch dar. Nachdem die Gutachter in der Lage waren, auf der Basis eines anerkannten Klassifikationssystems eine Diagnose zu stellen, sollte es ihnen auch möglich sein, auf dieser Grundlage hinreichend konkrete und nachvollziehbare Angaben zum Grad der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit zu machen.
2.4 Da auch dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht des Hausarztes vom 24. Februar 2006 keine nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entnommen werden kann (Urk. 3/6), ist nicht klar, inwieweit sich die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessert hat. Das Gleiche gilt auch mit Bezug auf die Frage, inwieweit sie im Aufgabenbereich Haushalt aus medizinisch-theoretischer Sicht noch eingeschränkt ist. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur (nochmaligen) psychiatrischen Abklärung der Auswirkungen der festgestellten Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit der Ausübung einer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt zurückzuweisen. Dabei sind die Sachverständigen darauf hinzuweisen, dass sie allfällige Wechselwirkungen zwischen einer Erwerbstätigkeit und einer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt nicht berücksichtigen dürfen, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt.
3.
3.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
3.2 Die Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift und der relevanten Verfahrensakten sowie eines mittleren Schwierigkeitsgrades auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. März 2006 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Giuseppe Codispoti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- '___'
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).