IV.2006.00352
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Spitz
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 21. Juli 2006
in Sachen
Blaza Todorovski
Dorfstrasse 43, 8955 Oetwil a.d. Limmat
Beschwerdeführer
vertreten durch
Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 (Urk. 8/25/1-4) einen Leistungsanspruch von T.___ mangels leistungsbegründender Invalidität verneint hat,
dass dieser Entscheid nach dem am 15. Juni 2005 erklärten Rückzug der dagegen erhobenen Beschwerde rechtskräftig wurde (Urk. 8/29/3-6, Urk. 12 und Urk. 14 im Prozess Nr. IV.2005.00210),
dass sich der Versicherte am 15. Juni 2005 (Urk. 8/33/1-2) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat, wobei er vorab die Prüfung beruflicher Massnahmen beantragte,
dass die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 14. März 2006 (Urk. 2) in Bestätigung der Verfügung vom 27. September 2005 (Urk. 8/36/1-2) auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist, da keine neuen leistungsbegründenden Tatsachen geltend gemacht worden seien,
dass T.___, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein (Urk. 4), dagegen mit Eingabe vom 6. April 2006 (Urk. 1) Beschwerde erhob und beantragte, dass in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides auf das Leistungsbegehren einzutreten und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen sei,
dass der Versicherte ferner um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchte (Urk. 1 S. 2),
dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2006 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragte,
in Erwägung,
dass einzig zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 15. Juni 2005 (Urk. 8/33/1-2) zu Recht nicht eingetreten ist,
dass Prozessthema somit die Frage bildet, ob im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) glaubhaft ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwischen dem 12. Januar 2005 (ablehnender Einspracheentscheid, Urk. 8/25/1-4) und dem 14. März 2006 (angefochtener Nichteintretensentscheid, Urk. 2) in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise geändert haben (betreffend Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer massgeblichen Tatsachenänderung: BGE 130 V 68 Erw. 5.2.5 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, er habe bei der neuen Anmeldung vom 15. Juni 2005 (Urk. 8/33/1-2) keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen, da er das Rentengesuch lediglich aus dem formalen Grund der Nichterfüllung des Wartejahres zurückgezogen habe,
dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren gemäss Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 (Urk. 8/25/1-4) und diesem zugrunde liegender Verfügung vom 19. November 2004 (Urk. 8/19/1-2) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen hat,
dass damit das Leistungsbegehren einer materiellen Überprüfung unterzogen worden war, so dass der Versicherte - entgegen seiner Ansicht - eine bis zum Datum des streitigen Nichteintretensentscheides (Urk. 2) relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen hat,
dass an dieser Beurteilung auch das Vorbringen, hinsichtlich beruflicher Massnahmen sei bisher noch nicht verfügt worden, nichts zu ändern vermag, bedurfte es doch angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint und damit einen Anspruch auf jegliche Leistungen der Invalidenversicherung ausgeschlossen hatte, diesbezüglich keiner separaten Verfügung,
dass dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 (Urk. 8/25/1-4) im Wesentlichen die Berichte der Dres. med. A.___, Ärzte für Allgemeine Medizin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Gastroenterologie, Gemeinschaftspraxis für Physikalische Therapie, vom 16. Februar 2001 (Urk. 8/16/12-13), des Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin/Rheumaerkrankungen, vom 27. Oktober 2002 (Urk. 8/9/9-10), der Rehabilitationsklinik D.___ über die Abklärungen vom 15. und 21. November 2002 (Urk. 8/9/7-8), der Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, vom 5. Juni 2003 (Urk. 8/9/14-15), des Universitätsspitals X.___, HerzKreislaufZentrum Kardiologie DIM, vom 6. Juni 2003 (Urk. 8/16/5-10), der Dr. F.___ vom 4./5. Mai 2004 (Urk. 8/9/1-4) und des Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 15. September 2004 (Urk. 8/16/1-4) zugrunde lagen,
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese medizinischen Unterlagen zum Schluss kam, der Versicherte leide im Wesentlichen an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform, an einer diskreten degenerativen Veränderung (leichte Spondylose), an einer Gonarthrose rechts und an Kopfschmerzen unklarer Ätiologie (Urk. 8/18/1), wobei er in der angestammten Tätigkeit als Zimmermann zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/18/3, Urk. 8/19/1-2, Urk. 8/25/1-4),
dass der Versicherte nach der Neuanmeldung die Berichte der Dr. F.___ vom 2. Juni 2005 (Urk. 8/38/3) und des Dr. G.___ vom 28. Juni 2005 (Urk. 8/38/4) eingereicht hat,
dass sich der kurze Bericht der Dr. F.___, der auf Veranlassung des Rechtsvertreters des Versicherten erstellt wurde (Urk. 8/33/3), - nebst dem Auflisten der im Wesentlichen bereits dem ursprünglichen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 (Urk. 8/25/1-4) zugrunde gelegenen Diagnosen - in der Aussage erschöpft, dass der Beschwerdeführer an die Rheumatologin Dr. med. H.___ überwiesen worden sei, da er seit Ende 2004 an zunehmenden Schulterbeschwerden bei einem Impingementsyndrom leide, wobei er im angestammten Beruf als Dachdecker vollständig arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hingegen zu 50 % arbeitsfähig sei,
dass sich diesem Bericht weder zu den erhobenen Befunden noch zu den durchgeführten medizinischen Untersuchungen konkrete Angaben entnehmen lassen und ausserdem die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht näher begründet wurde,
dass sodann der Umstand, dass Dr. F.___ fälschlicherweise nicht die Tätigkeit als Zimmermann (Urk. 8/3/4 Ziff. 6.2, Urk. 8/10/1 Ziff. 5 und 6), sondern diejenige als Dachdecker für den angestammten Beruf des Versicherten hält (Urk. 8/38/3), die Zuverlässigkeit ihrer Beurteilung in Frage stellt,
dass folglich mit dem Bericht vom 2. Juni 2005 (Urk. 8/38/3) keine leistungsbegründende Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse glaubhaft dargetan wurde,
dass der Versicherte aus dem Umstand, an Dr. H.___ überwiesen worden zu sein (Urk. 8/38/3, Urk. 8/38/5), ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da davon auszugehen ist, dass er im Falle des Vorliegens wesentlicher rheumatologischer Befunde an der Schulter von sich aus einen entsprechenden Bericht eingereicht hätte,
dass auch der Bericht des Dr. G.___ vom 28. Juni 2005 (Urk. 8/38/4) nicht auf eine anspruchsbegründende Veränderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Ablehnung des Leistungsanspruchs gemäss Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 (Urk. 8/25/1-4) schliessen lässt, zumal nicht einleuchtet, dass die geringe Verschlechterung des Gehörs nunmehr zu einer 100%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Zimmermann führen soll,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb die Verwaltung im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I/1d, mit Hinweisen) darauf verzichten durfte,
dass es nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer nicht gelingt, im massgeblichen Zeitraum eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, weshalb die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 14. März 2006 (Urk. 2) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 15. Juni 2005 (Urk. 8/33/1-2) eingetreten ist,
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass der Beschwerde führenden Person gemäss Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen ist, wo die Verhältnisse es rechtfertigen,
dass nach der Rechtsprechung in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt sind, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen),
dass nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren als aussichtslos zu betrachten sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können,
dass dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinn-aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese,
dass massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, denn eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 236 Erw. 2.5.3, 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis),
dass angesichts der geltend gemachten Argumentation und der nach der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen in der Tat keine Aussichten bestanden, mittels neuem Gesuch eine Leistung der Invalidenversicherung zu erwirken,
dass somit dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichts-losigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann,
beschliesst das Gericht:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).