Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 27. Dezember 2007
in Sachen
O.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene O.___ ist ausgebildete Psychiatrieschwester und führte als selbständig Erwerbstätige einen Spielsalon. Ende Mai 2003 musste sie den Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen einstellen. Seit mehreren Jahren leidet sie an Muskel-, Gelenk- und Rückenschmerzen.
Am 19. Mai 2004 (richtig: 2005) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/3). Daraufhin holte die Verwaltung einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/6) ein und zog die Berichte des praktischen Arztes Dr. med. A.___ vom 24. Juni 2005 (Urk. 7/5), des Allgemeinmediziners Dr. med. B.___ vom 26. Juli 2005 (Urk. 7/7) sowie von Dr. med. C.___, Facharzt für Handchirurgie, vom 8. November 2005 (Urk. 7/11) bei. Gestützt darauf wies sie mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Urk. 7/13). Mit Einspracheentscheid vom 8. März 2006 bestätigte sie diese Verfügung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob O.___ am 6. April 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente und von beruflichen Massnahmen. Eventualiter ersuchte sie um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2006 beantragte die Verwaltung Nichteintreten auf die Beschwerde hinsichtlich der beantragten beruflichen Massnahmen und im Übrigen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Replik vom 28. August 2006 am gestellten Rechtsbegehren festgehalten (Urk. 11) und die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
Im vorliegenden Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin sowohl die Zusprechung einer Invalidenrente als auch die Durchführung von beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Thema der dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. März 2006 zugrundeliegenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2005 war jedoch bloss der Rentenanspruch (vgl. Urk. 7/13). Dass die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 16. Januar 2006 die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt hatte (Urk. 7/20 S. 1; vgl. auch Urk. 11 S. 2), vermag keine Ausdehnung des Streitgegenstandes zu bewirken. Denn darüber hat die Beschwerdegegnerin (noch) keine Verfügung erlassen. Folglich hätte sie im Einspracheentscheid auf diesen Antrag ausdrücklich nicht eintreten sollen. Auf den gleichlautenden Antrag in der Beschwerde darf somit ebenfalls nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3. Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Einspracheentscheid vom 8. März 2006 auf den Standpunkt, dass kein relevanter Gesundheitsschaden vorliege, welcher eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursache. Auch seien keine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Folgeleiden einer Suchterkrankung erkennbar (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerde vom 6. April 2006 im Wesentlichen ein, sie leide an einem chronischen myofaszialen Schmerzsyndrom, welches auch als Fibromyalgiesyndrom eingestuft worden sei (Urk. 1 S. 5). Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Annahme der Fibromyalgie als eine Diagnose seien vorliegend klar erfüllt, denn sie leide seit Jahren an entsprechenden Einschränkungen. Hinzu komme eine diagnostizierte psychische Beeinträchtigung, welche die Schmerzschwelle erheblich absinken lasse (Urk. 1 S. 6). Die durch übereinstimmende Arztberichte bestätigte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit liege für die bisher ausgeübte Tätigkeit bei 100 %. Mangels sonstiger Anhaltspunkte sei beim Einkommensvergleich davon auszugehen, dass sie auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten mehr gewinnbringend ausüben könne, was dazu führe, dass ihr ein Anspruch auf eine ganze Rente zustehe (Urk. 1 S. 7).
In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2006 entgegnete die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe die selbständige Erwerbstätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben. Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht seien nur diffuse und wenig fassbare Beschwerden beschrieben, aufgrund deren eine anhaltende Reduktion der Leistungsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Aus psychiatrischer Sicht seien keine pathologischen Befunde ersichtlich. Die Beschwerdeführerin werde nicht medikamentös behandelt und sei auch nicht in fachärztlicher Behandlung, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege und es bestehe insbesondere keine psychische Komorbidität von entsprechender Intensität und Schwere, so dass die Fibromyalgie nicht als invalidisierendes Leiden betrachtet werden könne, welches die Arbeitsfähigkeit einzuschränken vermöge (Urk. 6 S. 2).
Replicando führte die Beschwerdeführerin aus, die Erwerbstätigkeit nicht aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben zu haben. Vielmehr hätten seit dem Jahr 2000 durchgehend erhebliche gesundheitliche Beschwerden bestanden. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes sei ihre Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen, was sich auf den Geschäftsgang ausgewirkt habe (Urk. 11 S. 3 f.). Sodann seien diverse Beschwerden aktenkundig und in den medizinischen Unterlagen genau beschrieben, weshalb die von den behandelnden Ärzten gemachte Einschätzung vollständig nachvollziehbar sei. Würde dagegen vom Vorliegen lediglich unklarer Angaben in den Akten ausgegangen, müssten zusätzliche Abklärungen in die Wege geleitet werden. Weitere Abklärungen seien auch aus psychiatrischer Sicht notwendig. Aufgrund der ungenügenden Abklärungen sei somit auch die Einschätzung, es bestehe keine derart schwere psychische Komorbidität, dass die Fibromyalgie als invalidisierendes Leiden betrachtet werde müsse, unzulässig und vorschnell (Urk. 11 S. 4-6).
4.
4.1
4.1.1 Beim Allgemeinmediziner Dr. B.___ war die Beschwerdeführerin von 1991 bis zum 20. September 2004 in hausärztlicher Behandlung. Im Bericht vom 26. Juli 2005 diagnostizierte er Gelenk- und Rückenschmerzen verschiedener Lokalisation sowie einen Status nach rezidivierenden depressiven, somatisch gefärbten Episoden mit zum Teil Angstsymptomen und Tendenz zu Passivität. Zwischen Dezember 2001 und Dezember 2003 und dann vom 15. Juni bis 30. September 2004 sei die Beschwerdeführerin als Spielsalonbetreiberin/Serviceangestellte immer wieder bis zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten dagegen folgende Diagnosen: Status nach Antrumsgastritis, chronische Bronchitis bei Nikotinabusus, Status nach Aethylabusus, Status nach Hysterektomie, hypertensive Blutdruckwerte, Sklerodermie en bande, Colon irritabile und Übergewicht. Weiter führte der Arzt aus, im Juni 2004 habe er ein cervikospondylogenes Schmerzsyndrom, Fingerarthralgien, zum Teil pastöse Hautschwellungen und ein Handflächenerythem festgestellt. Im Juli 2004 habe er eine Impingementsymptomatik an der rechten Schulter mit Lokalinfiltration behandelt und die Fortsetzung der Physiotherapie empfohlen. Im Juli bis September 2004 habe die Beschwerdeführerin über wechselnde Beschwerden mit Polyarthralgie und Fingerschwellungsgefühl mit Kraftlosigkeit sowie über Nackenschmerzen, über lumbospondylogene Schmerzen links und zum Teil über ein allgemeines Unwohlsein geklagt (Urk. 7/8 S. 5 f.).
4.1.2 Dr. A.___ betreut die Beschwerdeführerin als Hausarzt seit 4. August 2004. Im Bericht vom 24. Juni 2005 diagnostizierte er ein seit Juni 2004 bestehendes chronisches myofasziales Schmerzsyndrom (Becken und Schultergürtel) sowie Arthralgien und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wirtin seit 15. Juni 2004. Den ebenfalls gestellten Diagnosen einer seit 2005 bestehenden labilen Hypertonie und einer seit zirka 1986 bestehenden vegetativen Dystonie mit Angstzuständen mass er dagegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Im Übrigen verwies er auf den beigelegten Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumakrankheiten, vom 15. Oktober 2004 und wies darauf hin, dass anfangs Juli 2005 ein weiteres rheumatologisches Konsilium bei "Dr. C.___, E.___" mit Neuevaluation der Therapie vorgesehen sei (Urk. 7/7 S. 3 f.).
4.1.3 Im erwähnten Bericht vom 15. Oktober 2004 führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin habe über diffuse Muskelschmerzen, zeitweise Nacken-, Kopf- und auch Schulterschmerzen geklagt. Seit Juni 2004 sei ohne Ursache ein unangenehmer belastungsabhängiger Schmerz im lateralen Hüftbereich links aufgetreten, der ins Gesäss, in die Lumbalregion, in die Abdominalregion und in den lateralen Oberschenkel links ausstrahle. Dabei handle es sich um ein chronisches rheumatologisches Problem mit Beteiligung verschiedener Körperzonen (Urk. 7/7 S. 7 f.).
4.2 Aufgrund dieser Berichte von Dr. B.___, Dr. A.___ und Dr. D.___ lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen. Wie Dr. med. F.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 2. September 2005 zu Recht feststellte, ist der medizinische Sachverhalt noch unklar, zumal eine Suchterkrankung wie auch zumindest anamnestisch auch ein psychisches Leiden eine Rolle zu spielen scheinen. Darüber hinaus bestehen bezüglich der Leistungseinschätzung uneindeutige Angaben. Aus diesen Grund empfahl Dr. F.___ den Bericht von Dr. C.___, auf welchen Dr. A.___ verwiesen hatte, einzuholen (Urk. 7/12/2).
4.3
4.3.1 In der Folge holte die Beschwerdegegnerin den Bericht des Handchirurgen Dr. C.___ vom 8. November 2005 ein. Seinen Angaben lässt sich lediglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Hände trotz angeblich schmerzhaften Schwellungen altersentsprechend uneingeschränkt belasten könne. Die klinische Untersuchung sowie Szintigraphie und ein Ultraschall hätten keinen pathologischen Befund ergeben (Urk. 7/11 S. 3).
4.3.2 Bei den Akten liegen noch weitere zwei Schreiben von Dr. A.___. Am 15. Dezember 2005 präzisierte der Hausarzt, dass die Beschwerdeführerin zwar zeitweise Alkoholprobleme gehabt habe. Jedoch seien diese seit August 2004 nur noch sporadisch aufgetreten. In dieser Zeit habe sie nie pathologische Leberwerte gehabt. Auch würden die neusten Resultate eindeutig belegen, dass seit Monaten kein Alkoholproblem vorliegen könne. Ihr Hauptproblem sei eine schwere Fibromyalgie (beziehungsweise ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom), weshalb ein Rheumatologe und kein Handchirurg als Experte hätte beigezogen werden müssen. Darüber hinaus habe ein von ihm veranlasstes rheumatologisches Konsilium ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Wirtin nicht mehr arbeitsfähig sei, wohl aber in einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit (Urk. 7/21).
Im Verlaufsbericht vom 25. Juli 2006 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte Dr. A.___, die Beschwerdeführerin sei vom 8. Mai bis 6. Juni 2006 in der Klinik G.___ behandelt worden. In dieser Zeit habe sie zwar eine Verbesserung erlebt. Unter der Belastung des Alltags hätten die Beschwerden jedoch rasch wieder zugenommen. Abschliessend postulierte der Arzt eine Prüfung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 12).
4.4 Weder der Bericht des Handchirurgen Dr. C.___ noch die beiden Schreiben von Dr. A.___ vermögen die von Dr. F.___ am 2. September 2005 festgestellten Unklarheiten zu beseitigen (Urk. 7/12/2). Dies ist möglicherweise einerseits darauf zurückzuführen, dass Dr. A.___ auf das Konsilium durch Dr. med. X.___ C.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin, Rehabilitation und Innere Medizin sowie Chefarzt der Klinik E.___ in Y.___, verwiesen hat (Urk. 7/7 S. 4), die Beschwerdegegnerin hingegen - wohl aus Versehen - den Handchirurgen Dr. Z.___ C.___ angefragt hat.
Demzufolge fehlt nach wie vor eine umfassende fachärztliche Untersuchung und Beurteilung der von sämtlichen berichtenden Ärzten angegebenen Beschwerden im rheumatologischen Bereich mit einer klaren Diagnosestellung und einer Auseinandersetzung mit den bereits gestellten Diagnosen (chronisches myofasziales Schmerzsyndrom [ICD-10 M79.1], Fibromyalgie [ICD-10 M79.0] beziehungsweise Gelenk- und Rückenschmerzen verschiedener Lokalisation) und eine darauf gestützte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sollte dabei die Diagnose einer Fibromyalgie erhärtet werden können, ist in Nachachtung der in Erw. 2.1 wiedergegebenen Rechtsprechung zu klären, ob die Fibromyalgie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, insbesondere ob nebst objektivierbaren organischen Ursachen auch psychische Faktoren die chronische, weitgehend therapieresistente Schmerzsymptomatik mitbeeinflussen, womit allenfalls im Rahmen der medizinischen Abklärung auch ein Konsilium eines Facharztes oder einer Fachärztin der Psychiatrie einzuholen sein müsste.
4.5 Demzufolge ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die offenen Fragen abkläre und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (insbesondere Invalidenrente und allenfalls berufliche Massnahmen) neu verfüge.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).