Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1980, arbeitet seit dem 1. Oktober 2002 bei der C.___ als Underwriterin (Urk. 8/10). Wegen eines Lymphödems am linken Bein meldete sie sich am 5. Juli 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der C.___ vom 17. August 2005 (Urk. 8/10) sowie die Arztberichte von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, vom 11. Juli 2005 (Urk. 8/3), von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, vom 15. Juli 2005 (Urk. 8/5/7-8, unter Beilage eines Berichtes vom 6. Juni 2003, Urk. 8/5/5-6), von PD Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, speziell Angiologie, vom 25. Juli 2005 (Urk. 8/8), von Dr. med. G.___, Psychiatrie/Psychotherapie, vom 30. Juli 2005 (Urk. 8/9) und von der Medizinischen Poliklinik des Spitals H.___ vom 9. August 2005 (Urk. 8/11) ein. Sodann liess die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. November 2005 (Urk. 8/13) erstellen. Schliesslich nahm sie den weiteren Bericht von Dr. G.___ vom 4. Dezember 2005 (Urk. 8/17/1-2, Urk. 8/17/6) sowie den Bericht der Klinik J.___, Fachklinik für Lymphologie, vom 25. Oktober 2005 (Urk. 8/17/3-5) zu den Akten. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von A.___, da keine wesentliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Underwriterin vorliege (Urk. 8/19). Die gegen diese Verfügung am 9. Januar 2006 (Urk. 8/20) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. März 2006 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ durch die B.___ AG, unter anderem unter Beilage des Arztberichtes von PD Dr. F.___ vom 31. März 2006 (Urk. 3/4) am 6. April 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 3):
· "Der Versicherten ist eine befristete IV-Rente zuzusprechen (Revision: allenfalls neue Therapiemöglichkeiten der Zukunft).
· Die gemäss Gutachten ausgewiesene Erwerbsfähigkeit von 60 % bzw. Arbeitsunfähigkeit von 40 % ist zu beachten. Es ist zu beachten, dass eine Erwerbsfähigkeit von 60 % das absolute Maximum darstellt.
· Es ist zu beachten, dass die Versicherte mit dem Resteinkommen (60 %) und der Bemessung der IV-Rente ihren Lebensunterhalt auch weiterhin selbständig meistern kann.
· Vor Ablauf der befristeten Rente oder bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Erwerbsfähigkeit ist ein weiteres Gutachten von PD Dr. med. F.___ einzuholen."
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 29. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid nicht auf die aktuellsten Arztberichte ab, laut denen ihre Arbeitsfähigkeit nachweislich mindestens zu 40 % eingeschränkt sei. Sie habe ein weltweit sehr selten vorkommendes somatisches/organisches Leiden, bei dem eine genaue Diagnose nie sofort möglich sei und zu dessen Beginn oft auch mit zusätzlichen psychischen Faktoren gerechnet werden müsse. Dass bei der Beschwerdeführerin aber klar ein somatisches Leiden im Vordergrund stehe, könne jedermann erkennen, welcher das betroffene Bein sehe. Beim heutigen Stand der Medizin lasse sich das Leiden unter Umständen zwar mildern, jedoch nicht heilen. Die Beschwerdeführerin müsse eine zeitintensive Therapie durchführen, welche eine volle Erwerbsfähigkeit erwiesenermassen verhindere. Zur Deckung des entstandenen Erwerbsausfalls habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe Berichte von sämtlichen behandelnden Ärzten eingeholt und danach das Leistungsbegehren mangels erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bringe keine grundsätzlich neuen und gravierend veränderten, medizinische Gegebenheiten vor, weshalb an der Abweisung des Rentenbegehrens festzuhalten sei (Urk. 2).
3.
3.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. D.___, hielt in seinem Bericht vom 11. Juli 2005 (Urk. 8/3) fest, es sei ihm nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig sei. Er habe sie im letzten Jahr mehrfach gesehen wegen Bagatellerkrankungen, vor allem Gewichtsproblemen, die offenbar auf psychische Probleme zurückgingen.
3.2 Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 15. Juli 2005 (Urk. 8/5/7-8) aus, er könne keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die Beschwerdeführerin leide unter einem posttraumatischen cervicocephalen Syndrom nach einem Unfall, welches sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung auswirke. Diesen Unfall habe sie bereits im Alter von 12 Jahren erlitten, als sie beim Turnen aufs Genick gestürzt sei. Sie habe lange einen Kragen tragen und physiotherapeutisch behandelt werden müssen, im Alter von 15 Jahren sei sie aber wieder beschwerdefrei gewesen. Mit der Aufnahme der Arbeit seien aber erneut Schmerzen im Nacken aufgetreten, welche zum Kopf ausstrahlten und zu rezidivierenden Schwindel und ohnmachtähnlichen Zuständen geführt hätten. Verstärkt worden seien diese Probleme durch einen kleinen Auffahrunfall sowie durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2002 von einem Hund umgerammt worden sei. Aus rein rheumatologischer Sicht sei aber nie eine Arbeitsunfähigkeit vorhanden gewesen, und angesichts des Erfolges der physiotherapeutischen Bemühungen drohe auch keine solche.
3.3
3.3.1 Gemäss den Berichten von PD Dr. F.___ vom 1. Juni und vom 25. Juli 2005 (Urk. 8/8) leidet die Beschwerdeführerin unter einem Lymphödem der linken unteren Extremität bei/mit Symptombeginn 10/2003, Status nach Abklärung im Spital K.___ am 18. Oktober 2003 und im Spital H.___ vom 5. November 2003 bis zum 6. Januar 2004 mit unauffälligen Befunden (inkl. Abdomen-CT am 14. November 2003), Status unter ambulanter komplexer physikalischer Entstauungstherapie, Status unter Kompressionstherapie mit einem flachgestrickten Oberschenkelmasskompressionsstrumpf der Klasse III und teilweise zusätzlich einem Unterschenkelmasskompressionsstrumpf der Klasse II, Status nach Südamerikaaufenthalt 2001, Filariose ausgeschlossen, artefizielles Ödem nicht ausgeschlossen sowie einem Status nach Interruptio 1999, einer Polyallergie (anamnestisch; Sonnenallergie, Antibiotikaallergien, Milchallergie) und einem Status nach Migräne als Kind. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er deswegen der Beschwerdeführerin nicht bescheinigt. In ihrer jetzigen Tätigkeit sei sie uneingeschränkt erwerbsfähig.
3.3.2 In dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom 31. März 2006 (Urk. 3/4) hielt PD Dr. F.___ eine unveränderte Diagnose fest. Diagnostisch seien keine weiteren Schritte geplant. Therapeutisch bleibe nichts anderes übrig, als mit der komplexen Entstauungstherapie konsequent weiterzufahren, obwohl diese natürlich sehr zeitintensiv sei. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % gerechtfertigt; dies sei im Hinblick auf die zeitintensive Therapie sogar die oberste Limite. Im Vergleich zur Beurteilung vom 25. Juli 2005 habe sich die Situation insofern geändert, als es trotz intensiver Therapie eher zu einer Verschlechterung als zu einer Verbesserung der Situation gekommen sei.
3.4
3.4.1 Laut dem Bericht der Psychiaterin Dr. G.___ vom 30. Juli 2005 (Urk. 8/9/5-6) leidet die Beschwerdeführerin unter einer komplexen Persönlichkeitsstörung mit Anteilen von borderline und paranoider Persönlichkeitsstörung, phasenweise depressive Dekompensation, sowie unter einem Lymphödem des linken Beines. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) liege seit dem 11. April 2005 bei 60 % bzw. 24 Stunden pro Woche. Vom 6. Juli 2004 bis zum 10. April 2005 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Der Gesundheitszustand sei unklar. Die Leistungen der Invalidenversicherung seien auf Druck der C.___ beantragt worden, welche gleichzeitig Arbeitgeberin und Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin sei. Es wäre aber eigentlich besser, mit der Festlegung der Arbeitsfähigkeit noch zuzuwarten. Der Druck am Arbeitsplatz sei kontraproduktiv. Angestrebt werde eine kontinuierliche Steigerung des Arbeitsvolumens unter laufender Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin weise eine massive innere Anspannung mit Tendenz zu Dissoziationen auf. Phasenweise bestünden eine massive Müdigkeit und psychische Erschöpfung. Probleme bestünden im Beziehungsverhalten. Die Beschwerdeführerin habe kaum Vertrauen zu Menschen, verstehe sich aber sehr mit Tieren. Die psychische Störung sei gravierend und betreffe alle Lebensbereiche. Dies beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit sehr. Das Arbeitsklima in einem Grossraumbüro und in einem schwierigen Team sei nicht ideal. In einem geschützteren Umfeld wäre die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin grösser. Die psychische Funktionsfähigkeit schwanke stark; gewisse Anlässe könnten sie in eine unerwartete Krise stürzen.
3.4.2 Im Bericht vom 4. Dezember 2005 (Urk. 8/17/1-2 und Urk. 8/17/6) hielt Dr. G.___ fest, nach den in der Klinik J.___ durchgeführten Spezialuntersuchungen liege nun eine klare abschliessende Diagnose vor. Es ergebe sich somit, dass das diagnostizierte Lymphödem des linken Beines für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit massgebend sei. Es bestünden zwar sicher auch psychiatrische Diagnosen, die Beschwerdeführerin habe sich aber psychisch stabilisiert und eindeutig Fortschritte gemacht, vor allem was die Beziehungsgestaltung bei der Arbeit betreffe. Sie könne sich nun besser einfügen, mehr auf ihre Arbeit konzentrieren und sich von Spannungen im Team besser distanzieren. Einschränkend sei dagegen das massiv angeschwollene linke Bein. Im Laufe des Tages, bei langem Sitzen und Stehen, schwelle es zusätzlich an und verursache starke Schmerzen. Die Beschwerdeführerin brauche dreimal pro Woche Lymphdrainage, um die Schwellungen einigermassen im Griff zu haben. Eine Arbeitsbelastung von 60 % sei deshalb angemessen. Am Montag arbeite sie den ganzen Tag, die übrigen Wochentage am Vormittag. An den Nachmittagen gehe sie in die Therapie und mache selbständig Gehtraining.
3.5 Die Ärzte der Medizinischen Poliklinik des Spitals H.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 9. August 2005 (Urk. 8/11) ein Lymphödem der linken unteren Extremität (Beginn Oktober 2003, DD: dystrophes Lipödem, artifizielles Ödem), ein postraumatisches zervikozephales Syndrom nach HWS-Distorsionstrauma 1992 (manual-medizinische Therapie), eine Depression (aktuell in psychiatrischer Behandlung) sowie eine Spritzenphobie. Aktuell befinde sich die Beschwerdeführerin unter ambulanter komplexer physikalischer Entstauungstherapie mit zweimal wöchentlichen bis sogar einmal täglichen Lymphdrainagen. Ein stationärer Aufenthalt in der Klinik J.___ sei geplant. Für eine sitzende Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, eine abschliessende Beurteilung könne aber erst nach den stationären Untersuchungen gemacht werden.
3.6 Laut dem Bericht der Klinik J.___ vom 26. Oktober 2005 (Urk. 8/17/3-5) wurde die Beschwerdeführerin vom 26. September bis zum 16. Oktober 2005 stationär behandelt. Sie leide unter einem primären Lymphödem des linken Beines aufgrund der Hypoplasie der Lymphgefässe und sei mittels Lymphdrainagen, Kompressionsbandagen und Krankengymnastik behandelt worden. Es habe aus dem linken Bein rund 800 ml Ödemflüssigkeit mobilisiert werden können. Es bestehe aber immer noch eine Umfangdifferenz zu Gunsten des linken Beines von 2600 ml, welche überwiegend auf eine Bindegewebsvermehrung zurückzuführen sei. Die Therapiemassnahmen seien von der Beschwerdeführerin gut vertragen worden. Für die nachstationäre Zeit würden neben der Fortsetzung der medikamentösen Therapie die manuellen Lymphdrainagen zweimal in der Woche und eine konsequente Kompressionstherapie mittels einer Kompressionsstrumpfhose am Tag und Kompressionsbandagen am Wochenende und - soweit möglich - in der Nacht empfohlen.
3.7 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. I.___ vom 11. November 2005 (Urk. 8/13) leidet die Beschwerdeführerin unter einer längeren depressiven Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21). Die persönliche psychosoziale Anamnese sei bis auf eine früher konfliktreiche, aber aktuell beruhigte Beziehung zum Vater und eine traumatisierende Interruptio im Alter von 19 Jahren unauffällig, die Lebensführung normvariant. Seit Oktober 2003 leide die Beschwerdeführerin an einem zunehmend ausgeprägten primären Lymphödem des linken Beines. Die damit verbundene äusserliche Verunstaltung, die sie mit einem "Ekel vor sich selbst" erfülle und sie in ihrem Selbstbild erschüttere, habe die Beschwerdeführerin mit einer depressiven Reaktion verarbeitet. Da ihr anlässlich der Abklärung in einer deutschen Klinik hinsichtlich Therapie und Prognose wenig Hoffnung gegeben worden sei, präsentiere sich die Beschwerdeführerin entsprechend traurig und verzweifelt. Für eine früher postulierte Persönlichkeitsstörung liessen sich aber keine Anhaltspunkte finden. Eine eher misstrauische Grundhaltung aufgrund früherer Erfahrungen beeinträchtige die Versicherte in ihrer Lebensgestaltung nicht, es liessen sich keine etwaigen paranoiden oder emotional instabilen strukturellen Persönlichkeitsdefizite feststellen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiterin (Underwriterin) nicht eingeschränkt.
4.
4.1 Es ergibt sich aus dem in jeder Hinsicht überzeugenden Gutachten von Dr. I.___ und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass aus psychischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Dr. G.___ hat eine solche in ihrem erstem Bericht zwar noch postuliert, in ihrem zweiten Bericht hat sie indessen festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin psychisch stabilisiert habe und sich insbesondere bei der Arbeit besser einfügen, konzentrieren und sich vor Spannungen im Team distanzieren könne. Es ergibt sich im Weiteren aus den Akten, dass bei der Beschwerdeführerin, welche in ihrer Kindheit bei einem Sportunfall auf das Genick gefallen ist, während der Ausübung ihrer weitgehend sitzenden Erwerbstätigkeit Schmerzen im Nackenbereich auftraten. Diese konnten jedoch physiotherapeutisch erfolgreich behandelt werden und führen unbestrittenermassen ebenfalls zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Strittig und zu prüfen bleibt damit die Frage, ob sich das Lymphödem am linken Bein einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
4.2 Bezüglich des Lymphödems hat PD Dr. F.___ in seinem Bericht vom 25. Juli 2005 (Urk. 8/8) ausdrücklich bestätigt, dass dieses - aktuell und auch auf längere Sicht - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt und die Beschwerdeführerin insbesondere ihrer Tätigkeit als Underwriterin vollumfänglich nachgehen kann. Es geht zwar aus dem Bericht hervor, dass es PD Dr. F.___ nicht gelungen war, das Lymphödem erfolgreich ambulant zu behandeln und er sich vom stationären Aufenthalt in der Klinik J.___ eine Besserung erhoffte. Es ist aber aus dem Bericht nicht ersichtlich, dass nur mit einem wesentlichen Behandlungserfolg die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erhalten werden könnte. Der Bericht vom 31. März 2006 (Urk. 3/4) enthält denn auch die gleiche Diagnose und vermag keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nachzuweisen. Der Umstand, dass durch die Behandlung in der Klinik J.___ kein erheblicher Fortschritt erreicht werden konnte, ist zweifellos bedauerlich, bedeutet im Ergebnis aber lediglich keine Verbesserung und nicht eine Verschlechterung des Zustandes. Dass PD Dr. F.___ der Beschwerdeführerin in seinem neueren Bericht eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, scheint sich denn auch in erster Linie darauf abzustützen, dass die Beschwerdeführerin effektiv nur noch zu 60 % ihrer Arbeit als Underwriterin nachkommt und sich ausserstande sieht, dieses Pensum wieder zu erhöhen. Aus medizinischer Sicht sind indessen keine Gründe vorhanden, welche die Beschwerdeführerin an der vollumfänglichen Ausübung ihrer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit hindern könnten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einer zeitintensiven Therapie bedarf, vermag ebenfalls nichts daran zu ändern, dass sie grundsätzlich in der Lage ist, ihrer Erwerbstätigkeit vollumfänglich nachzugehen. Sie sollte mittlerweile in der Lage sein, sich die Bandagen selbständig anzulegen, und das Gehtraining kann sie ausserhalb der Arbeitszeit vornehmen. Die Zeit, welche sie für den Besuch der Therapiestunden (manuelle Lymphdrainage) benötigt, rechtfertigt die Abwesenheit am Arbeitsplatz von 16,5 Stunden pro Woche nicht. Es ist somit übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Underwriterin uneingeschränkt arbeitsfähig ist.
5. Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, erleidet sie keine gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch mangels einer anspruchsbegründenden Invalidität zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___ AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).