IV.2006.00356
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin i.V. Fehr
Urteil vom 8. September 2006
in Sachen
1. W.___
Fürsorgebehörde
___
Beschwerdeführerin 1
vertreten durch I.___
Sozial- und Wirtschaftshilfe
und
2. B.___
Beschwerdeführerin 2
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1954, war letztmals von Oktober 1999 bis März 2000 bei der A.___ AG als Aushilfsverkäuferin ganztags beschäftigt. Sie meldete sich am 7. Juli 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2, Urk. 8/10 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 6, Urk. 11 S. 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 8/9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/7) sowie eine Stellungnahme der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/5) ein.
1.2 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 sprach die IV-Stelle B.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 zu (Urk. 8/17, Urk. 8/31). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Dezember 2005 (Urk. 8/32) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. März 2006 (Urk. 8/39 = Urk. 2) ab.
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die W.___, Fürsorgebehörde, in eigenem Namen und auch im Namen der Versicherten am 7. April 2006 Beschwerde mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben und es sei die Wartezeit per 1. März 2002 zu eröffnen, der Einkommensvergleich basierend auf einer Erwerbstätigkeit von 100 %, dies bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 25 % vorzunehmen, und es sei eine Dreiviertels- oder ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Ferner seien berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen und eventualiter eine Abklärung bezüglich Hilflosenentschädigung vorzunehmen.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle eine reformatio in peius, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin 2 habe sich stets mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt; das Valideneinkommen sei entsprechend tief zu veranschlagen.
2.3 Anlässlich der Referentenaudienz vom 3. Juli 2006 zog die Beschwerdeführerin die Begehren bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen, Hilflosenentschädigung sowie Rentenhöhe zurück (vgl. Prot. S. 3 Mitte). Am Begehren um früheren Beginn von Wartezeit und Rente wurde festgehalten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist, nach Rückzug der übrigen Begehren (Prot. S.3), der Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf eine halbe Rente
1.2 Hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundlagen ist vorab festzuhalten, dass - nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 S. 3837 ff.) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (mit den damit einhergehenden Anpassungen des ATSG) im hier zu beurteilenden Fall insoweit anwendbar sind, als der nach deren Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalt zu beurteilen ist, wogegen für die davor liegenden Zeiträume die damals jeweils herrschende Rechtslage massgebend ist (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 27. Mai 2005, I 819/04, Erw. 1.1, mit Hinweisen).
Zu ergänzen ist, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. dazu BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
1.3 Sowohl die W.___, die der Versicherten B.___ Sozialgelder bezahlt, als auch die Beschwerdeführerin persönlich erheben Beschwerde. Gemäss Art. 66 Abs. 1 IVV ist auch eine Behörde, die die versicherte Person regelmässig unterstützt, zur Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen befugt (ARV 2/2005 S. 146). Auf die Beschwerde der Fürsorgebehörde W.___ ist daher einzutreten.
1.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) ge-worden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
1.5 Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
1.6 Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
1.7 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG).
Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vorgenommen wird (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG). Dieser der Wiederherstellung verwandte Tatbestand liegt vor, wenn die versicherte Person aus Gründen höherer Gewalt objektiverweise den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 284 unten). Dass andere nach Art. 66 Abs. 1 IVV zur Anmeldung berechtigte Personen um den anspruchsbegründenden Sachverhalt wussten, schliesst den Wiederherstellungsgrund nicht aus (EVGE 1962 361, BGE 100 V 114 Erw. 2c, 102 V 112, 108 V 226, 120 V 89 Erw. 4b, ZAK 1963 252, ZAK 1984 403). Eine allfällige Nachzahlung kann aber nur für maximal fünf Jahre vor der Anmeldung rückwirkend erfolgen (Art. 24 Abs. 1 ATSG).
Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist der körperliche oder geistige Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der die nichterwerbstätige versicherte Person in deren bisherigem Aufgabenbereich beeinträchtigt. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) bezieht sich die Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts nicht auf den Rechtsanspruch, sondern auf den Gesundheitsschaden, der eine Erwerbsunfähigkeit verursacht (BGE 100 V 120 f. Erw. 2c). Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist. Dies bedingt, dass Ärzte in der Lage sein müssen, die geklagten Beschwerden zu objektivieren und ihnen Krankheitswert zuzumessen (Urteil des EVG vom 26. April 2001 in Sachen G., I 246/00, Erw. 2a). Eine von der versicherten Person nicht zu vertretende Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts kann sich daraus ergeben, dass gerade die Art der namentlich psychischen Erkrankung die Fähigkeit, die Krankheit zu erkennen oder den Willen der Geltendmachung des Anspruchs beeinträchtigt (BGE 102 V 118 Erw. 3, 108 V 228 f. Erw. 4).
Als Nicht-Erkennbarkeit wurde in der Rechtsprechung das Vorliegen eigentlicher Geisteskrankheiten wie beispielsweise einer schweren Schizophrenie (BGE 108 V 226) anerkannt, wenngleich die Praxis eine derartige Einschränkung nur sehr zurückhaltend annimmt. Das Gericht anerkannte in einem Falle einer manisch-depressiven Erkrankung ohne Verlust des „klaren Bewusstseins“ der beschwerdeführenden Person, aber mit fehlender Krankheitseinsicht ebenfalls auf Nicht-Erkennbarkeit der Beeinträchtigung (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2004 in Sachen W., IV.2003.00427, Erw. 3 f.). Das EVG hielt im Entscheid vom 28. Dezember 2004 in Sachen N., B 63/04, bei einer lange irrtümlicherweise als Depression behandelten, seit der Adoleszenz bestehenden Schizophrenie, welche aufgrund eines schwerwiegenden Verlaufs (Erw. 3.3.1) und ausgeprägter depressiver Begleitsymptomatik (Erw. 3.3.2) als schweres psychisches Leiden qualifiziert wurde, eine Nachzahlung gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG für angebracht (Erw. 2 f.).
2.
2.1 Zu prüfen ist vorerst, wann bei der Beschwerdeführerin 2 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, Erw. 1.3).
2.2 Die Beschwerdegegnerin setzte den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 3. Oktober 2003 fest (Urk. 2 S. 3 oben, Urk. 8/17 S. 1 Mitte). Es habe keine Arbeitsunfähigkeit am letzten Arbeitstag beziehungsweise bei der Kündigung bestanden (Urk. 2 S. 3 oben). Das Gesuch um Versicherungsleistungen sei am 7. Juli 2005 und somit verspätet eingereicht worden (Urk. 8/17 S. 1 unten). Die halbe Invalidenrente werde daher erstmals per 1. Juli 2004 ausgerichtet. Ferner sei die Versicherte seit April 2000 entweder als Arbeitslose oder Nichterwerbstätige eingetragen gewesen (Urk. 7 S. 3 oben). Auf der Behauptung, in dieser Zeit zu 100 % gearbeitet zu haben, was impliziere, dass sie gesundheitlich zu 100 % erwerbsfähig gewesen sei, sei die Versicherte zu behaften.
2.3 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, dass die Beschwerdeführerin 2 seit spätestens Ende März 2000 zu mindestens 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 1 S. 3 unten). Im ärztlichen Bericht der Klinik C.___ (vom Oktober 2000) werde deutlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits seit zwei Jahren wiederholt an Verwirrtheitszuständen leide sowie inhaltliche und formale Denkstörungen zeige (Urk. 1 S. 3 Mitte). Per Ende März 2000 habe sie aufgrund der krankheitsbedingten Auffälligkeiten die Anstellung bei der A.___ AG verloren. Die Anmeldung und der Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung in Ausübung der Schadenminderungspflicht dürfe der Beschwerdeführerin 2 nicht zum Nachteil gereichen (Urk. 1 S. 3 unten f.). Weiter sei zu beachten, dass gerade beim vorliegenden Krankheitsbild die Einsicht selten bestehe (Urk. 1 S. 4 oben).
3.
3.1 Die Ärzte der psychiatrischen Klinik C.___ diagnostizierten im Jahre 1988 im Anschluss an eine stationäre Behandlung vom 29. Juli bis zum 2. August 1988 eine psychogene Angstreaktion bei massiven Eheproblemen (Urk. 8/9/5 S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin 2 habe bei der Einlieferung von einer Verfolgung berichtet und unglaubliche Geschichten erzählt (Urk. 8/9/5 S. 1 Mitte). Nach kurzer Zeit seien Wahnvorstellungen hinzugekommen. Angaben darüber, ab wann diese Wahnvorstellungen bestanden bzw. ob eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, enthält der Bericht nicht.
3.2 Die Beschwerdeführerin 2 hielt sich ein zweites Mal in der Klinik C.___ auf, und zwar vom 9. August bis zum 26. September 2000. Im Résumé vom 21. September 2000 diagnostizierten die Ärzte der psychiatrischen Klinik C.___ eine akute psychotische Störung bei schwierigem sozialen Umfeld (Urk. 8/9/3 S. 2 unten). Differentialdiagnostisch hielten sie eine Schizophrenie (ICD-10: F23.1) sowie einen Verdacht auf Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1) fest.
Anfänglich habe sich die Beschwerdeführerin 2 völlig krankheitsuneinsichtig gezeigt (Urk. 8/9/3 S. 1 Mitte und S. 2 oben). Affektiv sei sie meist indifferent gewesen, wobei Misstrauen, Ängste und Ratlosigkeit jedoch spürbar gewesen seien. Nach Angaben des Hausarztes habe dieser Zustand bereits seit vier bis fünf Wochen angedauert. Bei einem Zahnarztbesuch in dieser Zeit habe sich die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls psychisch stark auffällig gezeigt und sei durch aggressive und unkontrollierte Handlungen aufgefallen. Vom damaligen Ehemann sei berichtet worden, dass die Beschwerdeführerin 2 seit Beginn des D.___krieges im Jahre 1998 wiederholt unter Verwirrtheitszuständen gelitten und er sie mehrmals alkoholisiert angetroffen habe (Urk. 8/9/3 S. 2 Mitte).
3.3 Im Austrittsbericht vom 10. Oktober 2000 diagnostizierten die Ärzte der psychiatrischen Klinik C.___ eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.04), welche unvollständig remittiert sei (Urk. 8/9/4 S. 1 Mitte). Der Austritt per 26. September 2000 sei wegen der Hochzeit des Bruders vereinbart worden, per 3. Oktober 2000 sei ein Wiedereintritt in die Tagesklinik Z.___ vorgesehen gewesen (Urk. 8/9/4 S. 1 oben und S. 2 oben). Beim Austritt sei eine vollständige Remission der Beeinflussungsideen und paranoiden Gedanken gegeben gewesen und Sinnestäuschungen seien verneint worden. Es werde von einer affektiven Labilität mit ambivalenten Reaktionen bei deutlicher subjektiver Besserung berichtet. Eine partielle affektive Schwingungsfähigkeit sei jedoch vorhanden (Urk. 8/9/4 S. 1 Mitte).
Das paranoid psychotische Zustandsbild, welches zunächst als eine akute psychotische Störung bei schwierigem sozialen Umfeld beurteilt worden sei, erfülle nach genauer Exploration und Aktenlage die diagnostische Leitlinie und den zeitlichen Rahmen der Austrittsdiagnose (Urk. 8/9/4 S. 1 unten), also einer paranoiden Schizophrenie. Der Bericht enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2.
3.4 Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin 2 seit 25. September 2001 betreut (vgl. Urk. 8/9/1 S. 2 lit. D.1), stellte am 19. August 2005 folgende Diagnosen:
- Status nach paranoider Schizophrenie, zur Zeit unvollständig remittiert
- leichte Depressionen und Antriebslosigkeit, Schlafstörungen
- Restbeschwerden im OSG bei Status nach Malleolarfraktur links
In behinderungsangepasster Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin 2 halbtags arbeitsfähig (Urk. 8/9/1 S. 4 Mitte und Urk. 8/9/2 unten). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/9/1 S. 2 lit. C.1). Die Beschwerdeführerin 2 klage über Angespanntheit sowie Schlafstörungen bedingt durch Stimmenhören und habe Mühe mit der Hausarbeit sowie der alleinigen Alltagsbewältigung (Urk. 8/9/2 Mitte). Sie lebe eher zurückgezogen und isoliert. Ferner leide sie unter einem Rest von paranoider Schizophrenie und leichten Depressionen. Sie habe die somatische Tendenz und schreie immer nach Hilfe. Die Compliance der Medikamenteneinnahme sei fraglich und sie lehne jede psychiatrische Konsultation ab, weil sie ihre Krankheit nicht wahrnehmen wolle (Urk. 8/9/2 unten).
4.
4.1 Gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten ist die Beschwerdeführerin 2 ein erstes Mal im Sommer 1988 in kurzer stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit indessen, die die Wartezeit für einen Rentenanspruch eröffnet hätte, ist in dieser frühen Phase nicht ausgewiesen. Denn die Beschwerdeführerin 2 hat etwas später ein halbes Jahr bis März 2000 ganztags gearbeitet und sich dazwischen bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Arbeitslosengelder bezog sie in der Zeit zwischen Juni und Oktober 1999 sowie zwischen April und Juli 2000 (Urk. 8/7/1-6). Erwerbstätigkeit und Bezug von Arbeitslosengeldern deuten darauf hin, dass auch in dieser Zeit noch keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit bestanden haben kann. Diese Indizien stimmen überein mit den medizinischen Einschätzungen, die nach dem zweiten stationären, rund siebenwöchigen Aufenthalt in der Klinik C.___ im Sommer 2000 gemacht wurden. Demgemäss habe die Beschwerdeführerin 2 nach Angaben des Hausarztes vier bis fünf Wochen vor Beginn des Klinikaufenthaltes, somit ab Juli 2000, einen psychisch auffälligen Zustand gezeigt (Urk. 8/9/3 S. 1).
Hausarzt Dr. E.___ bescheinigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit - allerdings rückwirkend im Bericht vom 18. August 2005 - ab Oktober 2000 (Urk. 8/9/1). Dieser Bericht ist mit Zurückhaltung zu würdigen: einerseits ist die zeitliche Festlegung sehr viel später erfolgt, und anderseits ergibt sich aus den Angaben von Dr. E.___, dass er die Beschwerdeführerin 2 erst seit September 2001 behandelte. Auch wenn diese Vorbehalte zu den Angaben des Hausarztes anzubringen sind, so dürften seine Einschätzungen in den Grundzügen doch zutreffen, stimmen sie doch bezüglich des ungefähren Anfangs der (psychisch bedingten) Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit der Einschätzung der Klinikärzte überein. Beide nennen das Jahr 2000.
Gestützt auf die Angaben der Ärzte der Klinik C.___ ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon seit Juli 2000 in ihrer Arbeitsfähigkeit in erheblichem Masse eingeschränkt war, sodass die Wartezeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dieses Datum hin zu eröffnen ist (Urk. 8/15/1). Diesbezüglich erscheint der Bericht der Klink C.___ zuverlässiger als die Rückdatierung des Hausarztes Dr. E.___; insofern ist der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen, die die Eröffnung der Wartezeit gestützt auf die Angaben von Dr. E.___ erst auf den Oktober 2000 festgesetzt hat (vgl. Urk. 8/15/2). Auch die Beschwerdegegnerin geht im Übrigen davon aus, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin 2 bei der Beschwerdegegnerin zu spät erfolgte (Urk. 8/15 S. 3 Mitte).
Da die Anmeldung der Beschwerdeführerin 2 bei der Beschwerdegegnerin erst im Juli 2005 erfolgte, wäre der Rentenbeginn auf Juli 2004 anzusetzen, wenn dieser gestützt auf Art. 48 Abs. 2 IVG festgelegt werden müsste (Erw. 1.5).
4.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht indessen geltend, es bestehe gestützt auf Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG ein Anspruch auf eine weitergehende Nachzahlung.
Im August 2000 hielten die Ärzte der Klinik C.___ im Bericht über den stationären Aufenthalt fest, die Beschwerdeführerin 2 habe keine Krankheitseinsicht (Urk. 8/9/6). Im Austrittsbericht ist davon nicht mehr die Rede, sondern es wird berichtet, dass die Beeinflussungsideen und die paranoiden Gedanken zurückgegangen seien. Diagnostiziert wurde bei Austritt denn auch lediglich eine paranoide Schizophrenie, zur Zeit unvollständig remittiert, ICD-10; F 20.04 (Urk. 8/9/4).
Eine so diagnostizierte, in unvollständiger Remission befindliche Schizophrenie kann nicht einer schweren Schizophrenie gleichgesetzt werden, bei der in der Regel die betroffene Person die eigene Erkrankung nicht erkennt. Gemäss der Rechtsprechung ist aber eine weitergehende Nachzahlung jenen Fällen vorbehalten, in denen eine schwere, d.h. auch anhaltende Geisteskrankheit ausgewiesen ist, welche die Krankheitseinsicht entsprechend dauerhaft verunmöglicht. Auch Dr. med. F.___, Regionaler Ärztlicher Dienst, erachtete die verspätete Anmeldung lediglich „möglicherweise“ - und damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - als mit dem Krankheitsbild begründet (Urk. 8/15 S. 2 unten).
Die ausnahmsweise weitergehende Nachzahlung ist sodann mit Zurückhaltung zuzusprechen (Erw. 1.5). Demgemäss ist - ausgehend von einer Anmeldung, die zu spät erfolgte - ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin 2 zwölf Monate vor der Anmeldung entstanden; es besteht somit ein Rentenanspruch ab Juli 2004.
4.3 Nicht mehr zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs, sodass abschliessend festgehalten werden kann, dass die Beschwerdeführerin 2 ab Juli 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
Die Nachzahlung der Rentenbetreffnisse für die Zeit von Juli bis November 2004 hat in Nachachtung des von der Beschwerdeführerin 2 unterzeichneten Rentenauszahlungsgesuchs an eine Behörde an diese zu erfolgen.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess wird hinsichtlich des Anspruchs der Beschwerdeführerin 2 auf eine höhere als eine halbe Rente, des Anspruchs auf berufliche Massnahmen sowie des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. März 2006 dahin abgeändert, dass B.___ ab Juli 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- B.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).